Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer setzt einen schriftlichen Antrag voraus

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmer

11 / 2020


Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer setzt einen schriftlichen Antrag voraus

von HVO GmbH

| Unternehmer benötigen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) für den Waren- oder Dienstleistungsverkehr innerhalb der EU. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat aktuell mitgeteilt, dass vermehrt Anträge auf Vergabe einer USt-IdNr. bzw. Mitteilung der dazu gespeicherten Daten eingehen. Daher weist das BZSt darauf hin, dass die Vergabe der USt-IdNr. ausschließlich auf schriftlichen Antrag erfolgt. Dies gilt auch für allgemeine Fragen zur Vergabe bzw. zu allen Fragen hinsichtlich der gespeicherten Daten oder der Eintragung von Euroadressen. |

Der Antrag muss folgende Informationen enthalten:

  • Name/Anschrift des Antragstellers,
  • Finanzamt, bei dem das Unternehmen geführt wird,
  • Steuernummer, unter der das Unternehmen geführt wird.

Beachten Sie |
Voraussetzung für eine erfolgreiche Bearbeitung des Antrags ist, dass der Antragsteller als Unternehmer bei seinem Finanzamt umsatzsteuerlich geführt wird und dem BZSt diese Daten bereits übermittelt wurden.

Quelle | BZSt, Meldung vom 11.9.2020 „Vergabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer“

 

Umstellung elektronischer Kassen: Schreiben des Bundesfinanzministeriums sorgt für Unsicherheit

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmer

11 / 2020

Umstellung elektronischer Kassen: Schreiben des Bundesfinanzministeriums sorgt für Unsicherheit

 

von HVO GmbH

| Bestimmte elektronische Aufzeichnungssysteme (vor allem elektronische Kassensysteme und Registrierkassen) müssen ab dem 1.10.2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Denn am 30.9.2020 endete die Nichtbeanstandungsregelung des Bundesfinanz­ministeriums.
15 Bundesländer
(Ausnahme Bremen) haben indes eigene Regelungen (vgl. unter www.iww.de/s3929) geschaffen, um die Frist bis zum 31.3.2021 zu verlängern. Gefordert wird u. a., dass das Unternehmen bis zum 30.9.2020 (in einigen Bundesländern bis zum 31.8.2020) die Umrüstung bzw. den Einbau einer TSE bei einem Kassenhersteller oder Dienstleister beauftragt hat. Das scheint dem Bundesfinanzministerium aber nicht zu passen. |

In einem neuen Schreiben weist das Bundesfinanzministerium darauf hin, dass die Nichtbeanstandungsregelung nicht über den 30.9.2020 hinaus verlängert wird. Zudem soll eine Bewilligung von Erleichterungen nach dem Anwendungserlass zu § 148 der Abgabenordnung nur ausgesprochen werden, wenn der Steuerpflichtige sie beantragt.

Das Schreiben endet mit dem Hinweis, dass von den fachlichen Weisungen abweichende Erlasse der Abstimmung zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder bedürfen.

Das Schreiben wurde vielfach kritisiert, da es, so z. B. die Ansicht des Steuerberaterverbands Thüringen, für Rechtsunsicherheit sorgt. Inzwischen haben einige Bundesländer (z. B. NRW) betont, dass ihre Verfügungen Bestand haben.

Quelle | BMF-Schreiben vom 18.8.2020, Az. IV A 4 – S 0319/20/10002 :003, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 217810; Steuerberaterverband Thüringen e. V., Meldung vom 14.9.2020

Haftungsausschluss

Der Inhalt des Rundschreibens ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Das Rundschreiben ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.

Umsatzsteuer: Keine Rechnungsberichtigung bei fehlender Leistungsbeschreibung

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmer

10 / 2020

Umsatzsteuer: Keine Rechnungsberichtigung bei fehlender Leistungsbeschreibung

von HVO GmbH

| Ein Dokument ist nur dann eine Rechnung und damit rückwirkend berichtigungsfähig, wenn es eine Leistungsbeschreibung enthält. Hierzu hat der Bundesfinanzhof nun klargestellt, dass eine ganz allgemein gehaltene Leistungsbeschreibung („Produktverkäufe“) nicht ausreicht. |

War der Vorsteuerabzug z. B. wegen einer unvollständigen Rechnung unzutreffend, kann dies zu hohen Nachzahlungszinsen führen. Es besteht aber eine Berichtigungsmöglichkeit, wenn das Ursprungsdokument umsatzsteuerrechtlich eine Rechnung darstellt. Dies ist der Fall, wenn es folgende Mindest-Bestandteile enthält: Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt, gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer.

Der Bundesfinanzhof fordert in diesem Zusammenhang nicht die inhaltliche Richtigkeit der Angaben. Dies darf allerdings nicht dazu führen, dass Angaben im Hinblick auf die Mindest-Bestandteile derart ungenau oder falsch sind, dass sie einem Fehlen dieser Angaben gleichzusetzen sind.

So verhält es sich, wenn sich aus der Abrechnung keinerlei Anhaltspunkte für die Art des gelieferten Gegenstandes oder der sonstigen Leistung ergeben. Nach diesen Maßstäben fehlte es im Streitfall an einer berichtigungsfähigen Rechnung. Denn die Angabe „Sales Products“ nimmt Bezug auf Produktverkäufe, lässt jedoch die Art der verkauften Produkte gänzlich offen.

Quelle | BFH-Urteil vom 12.3.2020, Az. V R 48/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 217484

Umsatzsteuer: Keine Kleinunternehmerregelung bei Wohnsitz im Ausland

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmer

10 / 2020

Umsatzsteuer: Keine Kleinunternehmerregelung bei Wohnsitz im Ausland

von HVO GmbH

| Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung auf solche Unternehmer beschränkt ist, die im Mitgliedstaat der Leistungserbringung ansässig sind. |

Hintergrund

Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich maximal 50.000 EUR beträgt und darüber hinaus im Vorjahr nicht mehr als 22.000 EUR betragen hat. Bei Anwendung dieses Wahlrechts entfällt jedoch auch der Vorsteuerabzug.

Die Ansässigkeit setzt eine dauernde Präsenz im Aufnahmemitgliedstaat voraus. Diese Präsenz muss nach außen erkennbar sein, etwa durch Geschäftsräume und Personal.

Die Vermietung einer Wohnung ist (jedenfalls für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung) weder als ansässigkeits- noch als niederlassungsbegründend anzusehen.

Quelle | BFH-Urteil vom 12.12.2019, Az. V R 3/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 215657

Steuerbegünstigte Praxisveräußerung: Zugewinnung neuer Mandate in geringem Umfang unschädlich

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmer

10 / 2020

Steuerbegünstigte Praxisveräußerung: Zugewinnung neuer Mandate in geringem Umfang unschädlich

von HVO GmbH

| Die Fortführung einer freiberuflichen Tätigkeit in geringem Umfang ist für eine steuerbegünstigte Praxisveräußerung unschädlich, wenn die darauf entfallenden Umsätze in den letzten drei Jahren weniger als 10 % der gesamten Einnahmen ausmachten. Bisher bewertete die Finanzverwaltung die Hinzugewinnung neuer Mandate/Patienten auch ohne Überschreiten der 10 %-Grenze in jedem Fall als schädlich.

Erfreulich, dass sich die Verwaltung nun der anderslautenden Meinung des Bundesfinanzhofs (11.2.2020, Az. VIII B 131/19) gebeugt hat, wonach eine geringfügige Tätigkeit auch die Betreuung neuer Mandate umfassen kann (FinMin Sachsen-Anhalt 14.5.2020, Az. 45-S 2242-85). |

Voller Betriebsausgabenabzug bei einer Notfallpraxis im Wohnhaus möglich

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmer

09 / 2020

Voller Betriebsausgabenabzug bei einer Notfallpraxis im Wohnhaus möglich

von HVO GmbH

| Ist bei einem Behandlungsraum im privaten Wohnhaus eine private (Mit-)Nutzung wegen seiner Einrichtung und tatsächlichen Nutzung praktisch ausgeschlossen, liegt ein betriebsstättenähnlicher Raum nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs selbst dann vor, wenn die Patienten den Raum nur über den privaten Hausflur betreten können. Die Abzugsbeschränkungen für häusliche Arbeitszimmer gelten in diesen Fällen nicht. |

Hintergrund

Liegt ein häusliches oder ein außerhäusliches Arbeitszimmer vor? Diese Frage ist ein Dauerbrenner im Einkommensteuerrecht. Während es beim häuslichen Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b Einkommensteuergesetz (EStG) Abzugsbeschränkungen gibt, sind die Kosten für ein außerhäusliches Arbeitszimmer oder eine (häusliche) Betriebsstätte in voller Höhe abzugsfähig. Auf den Tätigkeitsmittelpunkt oder einen weiteren Arbeitsplatz kommt es hier nicht an.

Das häusliche Arbeitszimmer ist ein Raum, der in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient. Der Nutzung entsprechend ist das häusliche Arbeitszimmer typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück darstellt.

Die aktuelle Entscheidung

Sachverhalt

Eine Augenärztin betrieb zusammen mit weiteren Ärzten eine Gemeinschaftspraxis (GbR). Neben den Praxisräumen der GbR unterhielt sie im Keller ihres privaten Wohnhauses einen für die Behandlung von Patienten in Notfällen eingerichteten Raum (Instrumente, Liege, Medizinschrank etc.).

Dieser Raum konnte nur durch den Hauseingang im Erdgeschoss und dem anschließenden privaten Hausflur erreicht werden. Eine gesonderte Zugangsmöglichkeit bestand nicht. Der Hausflur führte im Übrigen zu den privaten Wohnräumen. Im Keller befanden sich neben dem Behandlungsraum weitere privat genutzte Räume (u. a. ein Hauswirtschaftsraum und ein Heizungsraum).

Die geltend gemachten Aufwendungen wurden vom Finanzamt nicht berücksichtigt. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Für das Finanzgericht Münster handelte es sich nicht um einen betriebsstättenähnlichen Raum, da dieser nicht leicht zugänglich war. Folglich würden die Aufwendungen den Abzugsbeschränkungen nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG unterliegen. In der Revision war die Augenärztin dann aber erfolgreich.

Ob ein mit Wohnräumen des Arztes in räumlichem Zusammenhang stehender, zur Notfallbehandlung von Patienten genutzter Raum als betriebsstättenähnlicher Raum anzusehen ist, muss im Einzelfall festgestellt werden. Dabei ist sowohl die Ausstattung des Raums als auch die leichte Zugänglichkeit für Dritte bedeutend.

Im Streitfall war der Raum als Behandlungsraum eingerichtet und wurde als solcher von der Augenärztin genutzt. Wegen dieser tatsächlichen Gegebenheiten konnte eine private (Mit-)Nutzung des Raums praktisch ausgeschlossen werden. Angesichts der Ausstattung des Raums und der tatsächlichen beruflichen Nutzung fiel die räumliche Verbindung zu den privat genutzten Räumen nicht entscheidend ins Gewicht.

MERKE |
Darin liegt der maßgebliche Unterschied zu jenen Entscheidungen, in denen der Bundesfinanzhof ausgeführt hat, dass es an einer leichten Zugänglichkeit der Notfallpraxis fehlt, wenn der Patient auf dem Weg in den Behandlungsraum erst einen Flur durchqueren muss, der dem Privatbereich unterliegt. Denn in diesen Fällen war eine private (Mit-)Nutzung nicht bereits wegen der konkreten Ausstattung des Raums und dessen tatsächlicher Nutzung zur Behandlung von Patienten auszuschließen.

Beachten Sie |
Eine Übersicht zu den Fristverlängerungen in den einzelnen Bundesländern finden Sie auf der Homepage des Steuerberaterverbands Bremen unter www.iww.de/s3929 (Stand: 27.7.2020).

Quelle | BFH-Urteil vom 29.1.2020, Az. VIII R 11/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 216749

Aufteilung von Pauschalpreisen in der Gastronomie und für Beherbergungsleistungen

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmer

09 / 2020

Aufteilung von Pauschalpreisen in der Gastronomie und für Beherbergungsleistungen

von HVO GmbH

| Die Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle unterliegt grundsätzlich dem regulären Umsatzsteuersatz. Für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen (Getränke sind ausgenommen) erfolgte durch das Erste Corona-Steuerhilfegesetz eine Reduzierung auf den ermäßigten Steuersatz (vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020: 5 % und vom 1.1.2021 bis zum 30.6.2021: 7 %). Zu der Frage, wie ein Gesamtpreis (vereinfachungsgemäß) aufgeteilt werden kann, hat nun das Bundesfinanzministerium Stellung bezogen. |

Für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird.

Beherbergungsleistungen

Zudem hat die Finanzverwaltung einen bereits bestehenden Aufteilungsschlüssel für kurzfristige Beherbergungsleistungen (ermäßigter Steuersatz) angepasst. Hier geht es um in einem Pauschalangebot enthaltene, dem umsatzsteuerlichen Regelsteuersatz unterliegende Leistungen (z. B. Frühstück und Saunanutzung).

Diese Leistungen dürfen in der Rechnung zu einem Sammelposten (z. B. „Business-Package“, „Service-Pauschale“) zusammengefasst und in einem Betrag ausgewiesen werden. Bis dato hat es die Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 20 % des Pauschalpreises angesetzt wird. Dieser Satz wurde nun auf 15 % geändert.

Beachten Sie |
Die Regelungen der Verwaltungsanweisung sind ab dem 1.7.2020 bis zum 30.6.2021 anzuwenden.

Quelle | BMF-Schreiben vom 2.7.2020, Az. III C 2 – S 7030/20/10006 :006, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 217078

Corona-Update: Anträge auf Überbrückungshilfe

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmen

09 / 2020

Corona-Update: Anträge auf Überbrückungshilfe

von HVO GmbH

| Die Corona-Pandemie hat vielfach zu Umsatzeinbußen geführt. Um die Existenz von kleinen und mittleren Unternehmen zu sichern, wurde eine branchenübergreifende Überbrückungshilfe aufgelegt, die für drei Monate (Juni, Juli und August 2020) beantragt werden kann. Der Antrag kann von Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern und Steuerberatern seit dem 8.7.2020 gestellt werden. Die Antragsfrist, die ursprünglich am 31.8.2020 enden sollte, wurde um einen Monat auf den 30.9.2020 verlängert. Wichtige Aspekte (insbesondere zu den Förderkriterien) hat das Bundesfinanzministerium in einem Fragen-Antworten-Katalog (unter www.iww.de/s3927) zusammengestellt. |

15 Bundesländer gewähren erneuten Aufschub bei der Umstellung elektronischer Kassen

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmer

09 / 2020

15 Bundesländer gewähren erneuten Aufschub bei der Umstellung elektronischer Kassen

von HVO GmbH

| Eigentlich müssen bestimmte elektronische Aufzeichnungssysteme (insbesondere elektronische Kassensysteme und Registrierkassen) ab dem 1.1.2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Da eine flächendeckende Implementierung der TSE nicht bis Ende 2019 zu schaffen war, führte das Bundesfinanzministerium eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30.9.2020 ein, die nicht verlängert werden soll. Daraufhin haben 15 Bundesländer nun eigene Härtefallregelungen geschaffen, um die Frist bis zum 31.3.2021 zu verlängern. |

Hintergrund

Bestimmte elektronische Aufzeichnungssysteme müssen grundsätzlich über eine TSE verfügen, die aus drei Bestandteilen (Sicherheitsmodul, Speichermedium und digitale Schnittstelle) besteht.

Bereits 2017 erfolgte durch die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV vom 26.9.2017, BGBl I 2017, S. 3515) eine Präzisierung: Hier wurde u. a. geregelt, welche elektronischen Aufzeichnungssysteme über eine TSE verfügen müssen. Das sind: elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen einschließlich Tablet-basierter Kassensysteme oder Softwarelösungen (z. B. Barverkaufsmodule).

Beachten Sie |
Nicht zu den elektronischen Aufzeichnungssystemen gehören u. a.: elektronische Buchhaltungsprogramme, Waren- und Dienstleistungsautomaten, Geldautomaten, Taxameter sowie Wegstreckenzähler.

Maßnahmen der Bundesländer

Mit einem Schreiben an die Wirtschaftsverbände hat das Bundesfinanzministerium nun mitgeteilt, dass es keine Notwendigkeit sieht, die Nichtbeanstandungsregelung über den 30.9.2020 hinaus zu verlängern. Als Folge haben die Bundesländer (Ausnahme: Bremen) beschlossen, unter bestimmten Voraussetzungen einen Aufschub bis zum 31.3.2021 zu gewähren. Gefordert wird u. a., dass das Unternehmen bis zum 30.9.2020 (in einigen Bundesländern sogar bis zum 31.8.2020) die Umrüstung bzw. den Einbau einer TSE bei einem Kassenhersteller oder Dienstleister beauftragt hat.

Beachten Sie |
Eine Übersicht zu den Fristverlängerungen in den einzelnen Bundesländern finden Sie auf der Homepage des Steuerberaterverbands Bremen unter www.iww.de/s3929 (Stand: 27.7.2020).

Bundesfinanzhof lässt Vorsteuerabzug für die Renovierung eines Home-Office teilweise zu

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmer

09 / 2020

Bundesfinanzhof lässt Vorsteuerabzug für die Renovierung eines Home-Office teilweise zu

von HVO GmbH

| Vermietet ein Arbeitnehmer eine Einliegerwohnung als Home-Office an seinen Arbeitgeber für dessen unternehmerische Zwecke, kann er grundsätzlich die ihm für Renovierungsaufwendungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer steuermindernd geltend machen. Ausgeschlossen sind nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs jedoch die Aufwendungen für ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer. |

SACHVERHALT

Eheleute vermieteten eine Einliegerwohnung mit Büro, Besprechungsraum, Küche und Bad/WC als Home-Office des Ehemanns umsatzsteuerpflichtig an dessen Arbeitgeber. Die für eine Renovierung in Rechnung gestellte Umsatzsteuer machten sie als Vorsteuer geltend. Die Aufwendungen für das Badezimmer ordnete das Finanzamt indes dem privaten Bereich zu und erkannte die hierauf entfallenden Vorsteuerbeträge nicht an. Das Finanzgericht Köln gab der hiergegen gerichteten Klage nur insoweit statt, als es um die Aufwendungen für die Sanitäreinrichtung (insbesondere Toilette und Waschbecken) ging. In der Revision begehrten die Eheleute dann einen weitergehenden Vorsteuerabzug, den der Bundesfinanzhof jedoch ablehnte.

Aufwendungen zur Renovierung eines an den Arbeitgeber vermieteten Home-Office berechtigen grundsätzlich zum Vorsteuerabzug, soweit es beruflich genutzt wird. Bei einer Bürotätigkeit kann sich die berufliche Nutzung auch auf einen Sanitärraum erstrecken, nicht jedoch auf ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer.

Quelle | BFH-Urteil vom 7.5.2020, Az. V R 1/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 217134; BFH, PM Nr. 30/20 vom 30.7.2020