Gewinngrenze für Investitionsabzugsbetrag umfasst außerbilanzielle Korrekturen

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmer

07/2026

Zuteilung von PayPal-Aktien durch eBay-Spin-Off ist

von HVO GmbH

| Die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt u. a. voraus, dass eine Gewinngrenze nicht überschritten wird. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass bei der Ermittlung bzw. der Bestimmung der Gewinngrenze auch außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen sind. |

Hintergrund | Für die künftige (Investitionszeitraum von drei Jahren) Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten gewinnmindernd abgezogen werden. Da der Gesetzgeber durch diese Steuerstundungsmöglichkeit vor allem Investitionen von kleinen und mittleren Betrieben erleichtern will, darf der Gewinn 200.000 EUR nicht überschreiten.

Fraglich war nun, wie der Gewinn definiert ist (gilt der reine Bilanzgewinn oder sind auch außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen)?

Sachverhalt

Der Inhaber eines Betriebs für Garten- und Landschaftsbau machte in seiner Gewinnermittlung einen Abzugsbetrag nach § 7g EStG geltend, den das Finanzamt aber nicht berücksichtigte. Es vertrat die Auffassung, der Gewinn i. S. des § 7g Abs. 1 S. 2 EStG betrage mehr als 200.000 EUR. Denn es kam nach der außerbilanziellen Hinzurechnung der Gewerbesteuer auf einen über dem Grenzbetrag liegenden Gewinn. Diese Ansicht wurde nun vom Bundesfinanzhof bestätigt.

Der Bundesfinanzhof hat seine Entscheidung u. a. wie folgt begründet: Die Gewinngrenze richtet sich nach dem steuerlichen Gewinn i. S. von § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG. Außerbilanzielle Korrekturen sind zu berücksichtigen.

Quelle | BFH-Urteil vom 1.10.2025, Az. X R 16, 17/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 253060

Rückstellungen für ein Vorruhestandsmodell

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Für Unternehmer

07/2026

Rückstellungen für ein Vorruhestandsmodell

von HVO GmbH

| Für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell kann nach Ansicht des Bundesfinanzhofs die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zulässig sein. |

Sachverhalt

Bestimmte Führungskräfte konnten ein Vorruhestandsmodell wählen, wonach sie sich für bis zu drei Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze bei Fortzahlung von 70 % der Bruttovergütung von der Arbeitsleistung freistellen lassen konnten. Dies setzte voraus, dass die Dauer des Anstellungsvertrags bei Erreichen der Regelaltersgrenze mind. 25 Jahre betrug und vor Beginn der Freistellung eine Vereinbarung geschlossen wurde. Die hierfür gebildete Rückstellung erkannte das Finanzamt nur bezogen auf die Arbeitnehmer an, mit denen am Bilanzstichtag bereits eine gesonderte Freistellungsvereinbarung getroffen worden war. Der Bundesfinanzhof sah das anders.

Eine Rückstellung kann auch für Arbeitnehmer gebildet werden, mit denen am Bilanzstichtag zwar noch keine Freistellungsvereinbarung bestand und die sich noch nicht in der Freistellungsphase befunden haben, die aber nach dem Anstellungsvertrag einen Anspruch hatten. Zur Rückstellungshöhe: Durch die während der Freistellung zu zahlende Vergütung wird die Arbeitsleistung während der gesamten Beschäftigungsdauer abgegolten. Daher ist der voraussichtliche Erfüllungsbetrag auf den Zeitraum von der Aufnahme des Dienstverhältnisses bis zum planmäßigen Beginn der Freistellung zu verteilen.

Nun ist wieder das Finanzgericht Düsseldorf gefragt. Es muss vor allem Feststellungen treffen zu einem eventuell zu berücksichtigenden Fluktuationsabschlag.

Quelle | BFH-Urteil vom 5.2.2026, Az. IV R 11/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 253288; BFH, PM Nr. 21/26 vom 2.4.2026

Bauabzugsteuer: Bescheinigung über Freistellung beim Finanzamt beantragen

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmer

06/2026

Bauabzugsteuer: Bescheinigung über Freistellung beim Finanzamt beantragen

von HVO GmbH

| Das Bundeszentralamt für Steuern hat darauf hingewiesen, dass vermehrt Anfragen zur Ausstellung von Freistellungsbescheinigungen nach § 48b des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Zusammenhang mit der Bauabzugsteuer eingehen. Das Bundeszentralamt für Steuern ist dafür aber nicht zuständig. Es stellt keine Freistellungsbescheinigungen aus und versendet diese auch nicht. Anfragen zur Ausstellung von Freistellungsbescheinigungen sind ausschließlich an das zuständige Finanzamt zu richten. |

Hintergrund

Bestimmte Leistungsempfänger (insbesondere Unternehmer i. S. des § 2 des Umsatzsteuergesetzes) haben für inländische Bauleistungen einen Steuerabzug i. H. von 15 % der Gegenleistung einzubehalten. Der einbehaltene Betrag wird an das Finanzamt des Leistenden abgeführt.

Beachten Sie | Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

Vom Steuerabzug kann abgesehen werden, wenn die in § 48 EStG genannten Bagatellgrenzen unterschritten werden oder der Leistende eine vom Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorlegt.

Beachten Sie | Weitere Informationen erhalten Sie u. a. auf der Website des Bundeszentralamts für Steuern (www.iww.de/s14345).

Quelle | BZSt, Mitteilung vom 2.2.2026: „Bauabzugsteuer – Informationen zu Freistellungsbescheinigungen nach § 48b EStG“

Update zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmer

05/2026

Update zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs

von HVO GmbH

Ein Vorsteuerabzug kann geltend gemacht werden, wenn der Umsatz ausgeführt wurde und der Leistungsempfänger eine ordnungsgemäße Rechnung besitzt. Fallen der Empfang der Leistung und der Empfang der Rechnung zeitlich auseinander, ist der Vorsteuerabzug für den Besteuerungszeitraum zulässig, in dem erstmalig beide Voraussetzungen erfüllt sind. Für einige Aufregung hat kürzlich das Europäische Gericht gesorgt. Nach der Entscheidung soll der Vorsteuerabzug nämlich bereits früher geltend gemacht werden können bzw. müssen. Doch das sieht der erste Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof offenbar kritisch und hat eine Überprüfung vorgeschlagen. Zudem gibt es ein aktuelles Urteil in einem anderen Verfahren. |

Hintergrund und Empfehlung

Das Europäische Gericht hat in seiner Entscheidung vom 11.2.2026 (vereinfacht) folgende Sichtweise vertreten: Der Vorsteuerabzug steht einem Unternehmer bereits in dem Voranmeldungszeitraum zu, in dem der Umsatz ausgeübt worden ist, und nicht erst in dem Zeitraum, in dem ihm auch die Rechnung zugegangen ist – vorausgesetzt, die Rechnung liegt bis zur Erklärungsabgabe vor.

Das Urteil ist aber nicht wirksam, da der erste Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs eine Überprüfung vorgeschlagen hat. Nach den Regularien muss der Europäische Gerichtshof in diesen Fällen innerhalb eines Monats nach Vorlage des Vorschlags entscheiden, ob das Urteil zu überprüfen ist oder nicht. Eine Entscheidung lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor.

Es gibt aber ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs in einem anderen Verfahren. Danach ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich für den Erklärungszeitraum auszuüben, in dem beide kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind, also das Recht auf Vorsteuerabzug entstanden ist und der Steuerpflichtige die betreffenden Rechnungen besitzt.

Beachten Sie | Vorerst lautet die Devise, abzuwarten, bis Klarheit besteht.

Quelle | EuG, Urteil vom 11.2.2026, Rs. T-689/24; Überprüfungsverfahren: C-167/26 RX; EuGH, Urteil vom 12.3.2026, Rs. C521/24

Innergemeinschaftliche Lieferungen und Abfrage der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmer

05/2026

Innergemeinschaftliche Lieferungen und Abfrage der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

von HVO GmbH

| Eine Voraussetzung für eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ist, dass der Abnehmer gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) verwendet (§ 6a Abs. 1 Nr. 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG)). Das Finanzgericht Baden-Württemberg musste sich nun damit beschäftigen, wie regelmäßig eine Bestätigungsabfrage der USt-IdNr. (beim Bundeszentralamt für Steuern) bei laufenden Geschäftsbeziehungen zu erfolgen hat. |

Sachverhalt (vereinfacht)

Ein Gebrauchtwagenhändler lieferte mehrere Pkw in die Niederlande. Ihm lagen ein niederländischer Handelsregisterauszug, eine Urkunde über die Erteilung der niederländischen USt-IdNr. und eine Kopie des Personalausweises des Geschäftsführers der Abnehmerin vor.

Von der Abnehmerin beauftragte Personen holten im Zeitraum 12/2021 bis 02/2022 mehrere Pkw bei dem Unternehmer ab, die bar bezahlt wurden. Anschließend wurden die Gelangensbestätigungen übermittelt. Der Unternehmer führte jeweils am Tag der Abholung oder am Folgetag qualifizierte Bestätigungsabfragen durch.

Strittig waren nun drei Pkw-Lieferungen vom 15.2.2022, wobei der Händler die USt-IdNr. nicht erneut geprüft hatte. Das Problem: Das Finanzamt stellte fest, dass die USt-IdNr. bereits zum 9.2.22 gelöscht worden war und versagte die Steuerfreiheit. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.

Der Händler konnte sich auf § 6a Abs. 4 S. 1 UStG (Vertrauensschutzregelung) berufen, da er die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet hatte. Bei den letzten drei Lieferungen war er nicht (erneut) zu einer Abfrage verpflichtet, da er vor der ersten Lieferung sowie danach in regelmäßigen Abständen Abfragen, mithin durchschnittlich einmal im Monat, durchgeführt hatte. Es bestand auch kein Anlass, an dem Fortbestehen der USt-IdNr. zu zweifeln.

Ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab ergibt sich insbesondere dann, wenn hochwertige Pkw bar bezahlt werden. Im Streitfall handelte es sich aber um Pkw aus der Kleinwagen- bzw. Kompaktklasse.

Beachten Sie | Da die Revision anhängig ist, kann der Bundesfinanzhof nun zur Abfrage der USt-IdNr. (bzw. zum jeweiligen Turnus) Stellung nehmen.

Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 3.4.2025, Az. 12 K 831/24, Rev. BFH Az. V R 45/25

Wirtschafts-Identifikationsnummer: Angabe im Impressum

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmer

04/2026

Wirtschafts-Identifikationsnummer: Angabe im Impressum

von HVO GmbH

| Um wirtschaftlich Tätige im Besteuerungsverfahren eindeutig zu identifizieren, hat das Bundeszentralamt für Steuern seit Ende des Jahres 2024 schrittweise mit der Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer begonnen. Dabei ist Folgendes zu beachten: Nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) besteht die Pflicht, im Impressum einer geschäftsmäßigen Webseite oder eines anderen digitalen Dienstes die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer anzugeben. Darüber hat jüngst die Steuerberaterkammer Düsseldorf informiert. |

Beachten Sie

Hat ein wirtschaftlich Tätiger keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, betreibt er aber eine geschäftsmäßige Webseite oder einen anderen digitalen Dienst, muss er stattdessen seine Wirtschafts-Identifikationsnummer im Impressum bereithalten.

Quelle | Steuerberaterkammer Düsseldorf, Mitteilung vom 6.2.2026

Gewerbesteuer: Erstattungszinsen sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen

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Für Unternehmer

04/2026

Gewerbesteuer: Erstattungszinsen sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen

von HVO GmbH

Zinsen für eine Erstattung der Gewerbesteuer sind bei der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebseinnahme zu erfassen. Einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes hat der Bundesfinanzhof nicht festgestellt, obwohl Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. |

Hintergrund zur Entscheidung

Führt die Festsetzung der Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag i. S. des § 233a Abs. 3 der Abgabenordnung (AO), also zu einer Nachzahlung oder Erstattung, ist der auf 50 EUR abgerundete Unterschiedsbetrag zu verzinsen.

Allerdings beginnt die Verzinsung nicht ab dem Zeitpunkt der Steuerentstehung. Der Zinslauf beginnt erst 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist („Karenzzeit“).

Der Zinslauf startet damit typischerweise am 1.4. des Zweitfolgejahres, sodass es in der Praxis insbesondere bei Änderungen infolge von Betriebsprüfungen zur Verzinsung kommt. Der Zinslauf endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Das ist der Tag, an dem der Gewerbesteuerbescheid bekanntgegeben wurde.

Merke

Der Zinssatz beträgt für Zinszeiträume bis zum 31.12.2018 für jeden vollen Zinsmonat 0,5 %. Ab 2019 sind für jeden vollen Zinsmonat 0,15 % maßgebend (§ 238 Abs. 1, 1a AO).

Handelsrechtlich stellen Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer eine Betriebsausgabe dar, während Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer als Betriebseinnahme zu erfassen sind.

Steuerlich ist § 4 Abs. 5b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu beachten, wonach die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben sind. Das bedeutet u. a. Folgendes:

  • Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer dürfen den Gewinn nicht mindern. Sie sind daher außerbilanziell dem Gewinn hinzuzurechnen und haben damit effektiv keine steuerliche Auswirkung.
  • § 4 Abs. 5b EStG ist für Erstattungszinsen jedoch nicht entsprechend anzuwenden. Diese stellen einen betrieblich veranlassten Ertrag dar, der der Besteuerung unterliegt. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sieht der Bundesfinanzhof nicht.

Quelle |  BFH-Urteil vom 26.9.2025, Az. IV R 16/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 252377

Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden: Ein Schreiben aus 2003 wurde (endlich) ersetzt

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmer

02/2026

Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden: Ein Schreiben aus 2003 wurde (endlich) ersetzt

von HVO GmbH

| Werden an einem Gebäude Instandsetzungen und Modernisierungen vorgenommen, handelt es sich regelmäßig um Erhaltungsaufwendungen, die sofort als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind. Es gibt aber auch Konstellationen, in denen die Aufwendungen zu Anschaffungskosten oder (anschaffungsnahen) Herstellungskosten führen. In diesen Fällen wirken sich Aufwendungen nur über die (langjährige) Gebäudeabschreibung steuermindernd aus. Zur Abgrenzung gab es bisher ein viel zitiertes Schreiben des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahr 2003. Dieses Schreiben wurde nun (endlich) ersetzt. |

Beachten Sie | Das neue Schreiben ersetzt zudem ein Schreiben aus 2017 mit Ausführungen zu anschaffungsnahen Herstellungskosten i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG).

Hintergrund:

Anschaffungsnahe Herstellungskosten liegen vor, wenn innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Nettoaufwendungen 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen. In diesem Fall können die Aufwendungen nicht sofort, sondern nur über die Gebäudeabschreibung berücksichtigt werden. Gesetzlich ausgenommen sind Aufwendungen für Erweiterungen i. S. des § 255 Abs. 2 S. 1 Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.

Beachten Sie | Auch in dem neuen Schreiben spielt die Hebung des Gebäudestandards (sehr einfach, mittel oder sehr anspruchsvoll) eine wichtige Rolle.

Quelle |BMF-Schreiben vom 26.1.2026, Az. IV C 1 – S 2253/00082/001/064, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 252329

Elektronische Rechnungen: Zweites Schreiben des Bundesfinanzministeriums

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Für Unternehmer

01/2026

Elektronische Rechnungen: Zweites Schreiben des Bundesfinanzministeriums

von HVO GmbH

| Seit 2025 ist (begleitet von Übergangsvorschriften) bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen eine elektronische Rechnung (E-Rechnung) zu verwenden. Ein erstes Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu dem Thema datiert vom 15.10.2024. Ein Jahr später wurde nun ein zweites Schreiben veröffentlicht.|

Übergangsregelungen

Nach § 14 Abs. 1 S. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist eine E-Rechnung eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht.

Beachten Sie | Für die Ausstellung von E-Rechnungen sind nach den Vorgaben des § 27 UStG Übergangsregeln nutzbar: Der allgemeine Übergangszeitraum beträgt zwei Jahre (Pflicht ab 2027). Drei Jahre gelten für Unternehmer mit einem Gesamtumsatz von bis zu 800.000 EUR im Jahr 2026.

Fehlerarten

In dem neuen Schreiben geht das Bundesfinanzministerium insbesondere auf mögliche Fehler ein und unterscheidet drei Arten von Fehlern.

Formatfehler

Formatfehler liegen vor, wenn die Rechnungsdatei nicht den zulässigen Syntaxen bzw. deren technischen Vorgaben entspricht oder in den Fällen des § 14 Abs. 1 S. 6 Nr. 2 UStG keine richtige und vollständige Extraktion zulässt.

Beachten Sie | Eine Datei, die wegen Formatfehlern die Anforderungen an das strukturierte elektronische Format einer E-Rechnung nicht erfüllt, stellt eine sonstige Rechnung in einem anderen elektronischen Format dar.

Geschäftsregelfehler

Sogenannte Geschäftsregelfehler liegen vor, wenn die Rechnungsdatei gegen die für dieses E-Rechnungsformat gültigen Geschäftsregeln verstößt. Geschäftsregeln sind technische Vorschriften zur Überprüfung der logischen Abhängigkeiten der in einer E-Rechnung enthaltenen Informationen.

Geschäftsregelfehler können sich beispielsweise dadurch ergeben, dass die in einer Rechnung enthaltenen Informationen unvollständig sind (z. B. keine Angabe im Pflichtfeld „BT-10 Buyer reference“ in einer XRechnung).

Beachten Sie | Betrifft der Geschäftsregelfehler nicht die umsatzsteuerlichen Pflichtangaben der §§ 14 Abs. 4 und 14a UStG (z. B. vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers sowie das Ausstellungsdatum), sondern andere Inhalte, ist dies umsatzsteuerlich unbeachtlich.

Inhaltsfehler

Inhaltsfehler liegen vor, wenn gegen die umsatzsteuerlichen Pflichtangaben der §§ 14 Abs. 4 und 14a UStG verstoßen wird. In diesen Fällen liegt eine nicht ordnungsgemäße Rechnung vor.

Validierung

Das Bundesfinanzministerium führt aus, dass etwaige Fehler mit einer geeigneten Validierungsanwendung überprüft werden können.

Eine Validierung der E-Rechnung ersetzt aber nicht die dem Empfänger obliegende Pflicht zur Überprüfung der Rechnung auf Vollständigkeit und Richtigkeit, sondern unterstützt ihn hierbei.

Ein Unternehmer kann sich bei Beachtung der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns auf das technische Ergebnis einer Validierung (hinsichtlich des Formats und der Geschäftsregeln) durch eine geeignete Validierungsanwendung verlassen. Zum Nachweis bietet es sich an, den Validierungsbericht aufzubewahren.

Aufbewahrung

Nach § 14b Abs. 1 UStG gilt umsatzsteuerlich, dass ein Unternehmer ein Doppel jeder ein- und ausgehenden Rechnung acht Jahre aufzubewahren hat. Dabei muss die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleistet sein.

Bei einer E-Rechnung ist zumindest deren strukturierter Teil so aufzubewahren, dass er unversehrt in seiner ursprünglichen Form vorliegt. Für umsatzsteuerliche Zwecke gilt, dass alleine wegen einer Speicherung und Archivierung von E-Rechnungen außerhalb eines GoBD-konformen Datenverarbeitungssystems kein Verstoß gegen § 14b Abs. 1 UStG und die Unversehrtheit des Inhalts vorliegt.

Quelle | BMF-Schreiben vom 15.10.2025, Az. III C 2 – S 7287-a/00019/007/243, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 251120

Betriebsprüfer dürfen E-Mails mit steuerlichem Bezug anfordern

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmer

12/2025

Betriebsprüfer dürfen E-Mails mit steuerlichem Bezug anfordern

von HVO GmbH

|Die Finanzverwaltung ist bei einer Betriebsprüfung grundsätzlich berechtigt, vom Steuerpflichtigen sämtliche E-Mails mit steuerlichem Bezug anzufordern. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs. |

Aufbewahrungspflicht

§ 147 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) bestimmt, welche Unterlagen aufzubewahren und dem Betriebsprüfer auf Anforderung vorzulegen sind. Dazu gehören vor allem die Buchungsbelege und die Jahresabschlüsse nebst Jahresabschlussunterlagen. Aber auch die empfangenen und abgesandten Handels- und Geschäftsbriefe sind aufzubewahren und auf Anforderung vorzulegen.

Dabei ist zu beachten, dass der Betriebsprüfer auch

  • Einsicht in die gespeicherten Daten nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen nutzen darf sowie
  • verlangen kann, dass die Daten nach seinen Vorgaben maschinell ausgewertet zur Verfügung gestellt werden oder nach seinen Vorgaben in einem maschinell auswertbaren Format an ihn übertragen werden.

Beachten Sie | Sollten dabei Kosten entstehen, müssen diese die Steuerpflichtigen tragen.

Auch E-Mails sind aufzubewahren

Dass zu den Handels- und Geschäftsbriefen auch E-Mails zählen, hat der Bundesfinanzhof bereits vor einigen Jahren entschieden. Hintergrund dafür ist, dass die gesamte (den betrieblichen Bereich betreffende) Korrespondenz aufzubewahren ist, soweit sie sich auf die Vorbereitung, Durchführung oder Rückgängigmachung eines Handelsgeschäfts bezieht.

Auf die Form der Korrespondenz kommt es nicht an. Auch Fernschreiben, Telegramme und E-Mails sind aufbewahrungspflichtig. Das gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs jedenfalls insoweit, wie die E-Mail selbst und nicht lediglich ihr Anhang rechnungslegungsrelevante Informationen enthält. Sollten sich die Informationen nicht aus der E-Mail, sondern nur aus dem Anhang ergeben, dann ist zumindest der Anhang aufzubewahren.

Anforderung der E-Mail-Korrespondenz

Betriebsprüfer dürfen die Vorlage derjenigen E-Mails verlangen, die sich auf die Vorbereitung, den Abschluss und auch auf die Durchführung eines Handelsgeschäfts beziehen. Jedoch darf der Prüfer nicht den kompletten Mail-Verkehr anfordern. Er muss sich auf die rechnungslegungsrelevanten Informationen beschränken.

Die Anforderung eines Gesamtjournals, das einerseits erst noch erstellt werden müsste und andererseits auch Informationen zu E-Mails ohne steuerlichen Bezug enthält, ist damit unzulässig. Denn es existiert keine Rechtsgrundlage zur Vorlage jedweder E-Mail-Korrespondenz.

Fordert der Prüfer aber die komplette steuerlich relevante E-Mail-Korrespondenz an, die im Zusammenhang mit Eingangs- und Ausgangsrechnungen steht oder einen bestimmten steuerlich relevanten Sachverhalt betrifft, ist der Aufforderung zu folgen.

MERKE | Es ist oft problematisch, dass die Datenbestände im E-Mail-Verkehr regelmäßig nicht so strukturiert sind, dass sich genau die E-Mails herausfiltern lassen, auf die der Prüfer ein Anrecht hat. Es obliegt daher dem Steuerpflichtigen, aus den angeforderten Mails im Rahmen des Erstqualifikationsrechts solche E-Mails herauszufiltern und dem Prüfer nicht vorzulegen, die keine Steuerrelevanz haben.

Und was ist, wenn der Aufforderung des Betriebsprüfers nicht nachgekommen wird? Im Zweifel kann er die Besteuerungsgrundlagen dann insoweit schätzen. Er kann aber auch ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen einfordern. Wird dagegen verstoßen, wird der Prüfer ein Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a AO festsetzen.

Quelle | BFH, Beschluss vom 30.4.2025, Az. XI R 15/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 250230