Fremdwährungskonten: Neue Meldepflichten der Banken bringen Anleger ggf. unter Zugzwang

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Kapitalanleger

11/2024

Fremdwährungskonten: Neue Meldepflichten der Banken bringen Anleger ggf. unter Zugzwang

von HVO GmbH

Währungsgewinne/-verluste aus der Veräußerung oder Rückzahlung einer verbrieften oder unverbrieften verzinslichen Kapitalforderung oder eines verzinslichen Fremdwährungsguthabens (verzinsliches Fremdwährungskonto) sind den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen. Diese neue Sichtweise des Bundesfinanzministeriums bedeutet im Kern Folgendes: Künftig müssen Banken bei Gewinnen aus verzinsten Fremdwährungsguthaben Abgeltungsteuer i. H. von 25 % einbehalten (unter Berücksichtigung eines ggf. erteilten Freistellungsauftrags) und dies in der Jahressteuerbescheinigung ausweisen. Die Zeit, als solche Konten häufig „unter dem Radar“ des Finanzamts liefen, ist damit vorbei. |

Bisherige Handhabung

Die Erträge aus der Kapitalanlage selbst unterliegen der Abgeltungsteuer i. H. von 25 %. Den Steuerabzug nimmt die Bank vor. Dies ist und bleibt auch so. Bei Währungsgewinnen/-verlusten aus verzinsten und nicht verzinsten Fremdwährungsguthaben verhält es sich aber anders. Diese unterliegen als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung, wenn sie innerhalb der einjährigen Haltefrist erzielt werden (ansonsten sind sie steuerfrei). Etwaige Gewinne unterliegen nicht der Abgeltungsteuer, sondern dem individuellen Steuersatz.

Beachten Sie | Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1.000 EUR betragen hat. Verluste können nur mit anderen positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.

MERKE

Weil die Banken für die vorgenannten steuerpflichtigen Währungsgewinne keinen Steuerabzug vornehmen, müssen Anleger diese eigenständig in ihrer Einkommensteuererklärung deklarieren.

Neue Sichtweise

Mit Schreiben vom 19.5.2022 hat das Bundesfinanzministerium seine Sichtweise geändert. Danach sind Währungsgewinne aus verzinslichen Fremdwährungskonten nun den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen. Somit müssen die Banken etwaige Gewinne (unabhängig von der Haltedauer) der Abgeltungsteuer (25 %) unterwerfen.

Beachten Sie | Die neue Sichtweise gilt „nur“ für verzinste Fremdwährungsguthaben. Das heißt: Bei Währungsgewinnen/-verlusten aus der Veräußerung oder Rückzahlung einer unverbrieften und unverzinslichen Kapitalforderung oder eines unverzinslichen Fremdwährungsguthabens bleibt es bei der bisherigen Handhabung.

Zudem kann bei Fremdwährungsguthaben auf Zahlungsverkehrskonten (beispielsweise Girokonten, Basiskonten, Girocard), Kreditkarten und digitalen Zahlungsmitteln unterstellt werden, dass diese ausschließlich als Zahlungsmittel eingesetzt werden und keine Einkunftserzielungsabsicht im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen vorhanden ist. Eine Erfassung von Währungsgewinnen/-verlusten für Zahlungsmittel scheidet daher aus. Lediglich die mit diesen Fremdwährungsguthaben erzielten Zinsen unterliegen einer Besteuerung im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Übergangsregelung

Das vorgenannte Schreiben vom 19.5.2022 ist auf Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2008 zufließen, sowie erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. Für den Kapitalertragsteuerabzug wird es aber nicht beanstandet, wenn die neue Sichtweise zu den verzinslichen Fremdwährungskonten erst ab dem 1.1.2024 angewendet wird. Für die erstmalige Anwendung ist dabei auf den Anschaffungszeitpunkt der Kapitalforderung abzustellen.

Beachten Sie | Diese Übergangsregelung wurde durch das Bundesfinanzministerium jüngst um ein Jahr verlängert. Somit sind Banken spätestens ab 2025 dazu verpflichtet, die neue Sichtweise der Finanzverwaltung umzusetzen.

Handlungsempfehlungen

Durch den automatischen Steuerabzug der Banken und dem entsprechenden Ausweis in der Jahressteuerbescheinigung erfährt das Finanzamt nun auch von den in fremder Währung geführten verzinslichen Konten. Das heißt: Haben Kapitalanleger in der Vergangenheit keine Währungsgewinne in ihrer Einkommensteuererklärung als privates Veräußerungsgeschäft deklariert, aber bescheinigt die Bank ab 2025 entsprechende Vorgänge, dann kann es zu Rückfragen durch das Finanzamt kommen.

Doch was ist jetzt zu tun? Grundsätzlich gilt: Vorsorge ist besser als Nachsorge. Deshalb kann es in einem ersten Schritt ratsam sein, zu prüfen, ob es in der Vergangenheit versäumt wurde, Währungsgewinne in der privaten Einkommensteuererklärung als privates Veräußerungsgeschäft zu deklarieren. Falls dies der Fall sein sollte, ist ggf. eine Nacherklärung angezeigt.

Quelle | BMF-Schreiben vom 19.5.2022, Az. IV C 1 – S 2252/19/10003 :009, Rn. 131 und 325; BMF-Schreiben vom 11.7.2023, Az. IV C 1 – S 2252/19/10003 :013, Rn. 325

Termingeschäfte: Beschränkung der Verlustverrechnung verfassungsrechtlich bedenklich

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Kapitalanleger

10/2024

Termingeschäfte: Beschränkung der Verlustverrechnung verfassungsrechtlich bedenklich

von HVO GmbH

| Der Bundesfinanzhof hält die Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte bei summarischer Prüfung für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar (Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz). Er hat in dem Verfahren daher Aussetzung der Vollziehung gewährt. |

Hintergrund

Verluste aus Kapitalvermögen unterliegen gewissen Abzugsbeschränkungen. So dürfen z. B. Verluste aus Aktienverkäufen ausschließlich mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 S. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG)).

Beachten Sie | Ob diese Regelung verfassungsgemäß ist, wird das Bundesverfassungsgericht klären müssen. Ein entsprechendes Verfahren ist bereits seit über drei Jahren anhängig.

Zudem gibt es eine Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften. § 20 Abs. 6 S. 5 EStG regelt hierzu Folgendes: Verluste aus Termingeschäften dürfen nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und solchen aus Stillhalterprämien, nicht aber mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen ausgeglichen und verrechnet werden. Darüber hinaus sind der Verlustausgleich und die Verlustverrechnung (anders als bei Aktienverlusten) auch noch der Höhe nach auf jährlich 20.000 EUR beschränkt.

Beachten Sie | Die Regelung ist nur im Rahmen der Veranlagung der Kapitalerträge anzuwenden, nicht im Rahmen des Steuerabzugs.

Nicht ausgeglichene Verluste sind in die Folgejahre vorzutragen und dort jeweils i. H. von 20.000 EUR mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Einkünften aus Stillhalterprämien zu verrechnen.

Entscheidungen

In dem aktuellen Streitfall hat der Bundesfinanzhof nun, ebenso wie die Vorinstanz, Aussetzung der Vollziehung gewährt. Dabei stellte er u. a. Folgendes heraus: Bei hohen Verlusten besteht die Gefahr eines endgültigen Verlustuntergangs. So müsste ein Steuerpflichtiger zur Verrechnung eines Verlustes aus einem Termingeschäft i. H. von 1 Mio. EUR noch weitere 50 Jahre leben und in jedem dieser 50 Jahre hinreichende Gewinne aus Termingeschäften und Stillhalterprämien erzielen, um eine vollständige Verlustverrechnung zu erreichen. Würde er in den Folgejahren auch jeweils Verluste aus Termingeschäften erzielen, würde sich die Verrechnung der Verluste entsprechend verlängern.

MERKE | Es handelt sich „nur“ um einen Beschluss im Rahmen der summarischen Prüfung des Aussetzungsverfahrens. Allerdings hat jüngst auch das Finanzgericht Baden-Württemberg zu dieser Thematik entschieden und die Verlustverrechnungsbeschränkung als noch verfassungsgemäß angesehen. Da die Steuerpflichtigen die Revision eingelegt haben, wird der Bundesfinanzhof nun bald in einem Hauptverfahren entscheiden können. Bis dahin können geeignete Fälle mit einem Einspruch offengehalten werden.

Quelle | BFH, Beschluss vom 7.6.2024, Az. VIII B 113/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 242229; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.4.2024, Az. 10 K 1091/23, Rev. BFH: Az. VIII R 11/24

Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz: Finale Staatenaustauschliste 2024 liegt vor

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Für Kapitalanleger

08/2024

Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz: Finale Staatenaustauschliste 2024 liegt vor

von HVO GmbH

| Nach den Vorgaben des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates automatisch ausgetauscht. Das Bundesfinanzministerium hat nun die Staatenaustauschliste 2024 bekannt gegeben. Enthalten sind die Staaten, mit denen der automatische Datenaustausch zum 30.9.2024 erfolgt. |

Weitere Informationen zum Informationsaustausch erhalten Sie u. a. auf der Webseite des Bundeszentralamts für Steuern (unter www.iww.de/s2991).

Beachten Sie | Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs verstößt der Finanzkonten-Informationsaustausch nicht gegen Grundrechte und ist verfassungsgemäß.

Quelle | BMF-Schreiben vom 13.6.2024, Az. IV D 3 – S 1315/19/10030 :067, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 242216; BFH-Urteil vom 23.1.2024, Az. IX R 36/21

Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz: Finale Staatenaustauschliste 2023 liegt vor

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Für Kapitalanleger

10/2023

Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz: Finale Staatenaustauschliste 2023 liegt vor

von HVO GmbH

| Nach den Vorgaben des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates automatisch ausgetauscht. Das Bundesfinanzministerium hat nun die Staatenaustauschliste 2023 bekannt gegeben. Enthalten sind die Staaten, mit denen der automatische Datenaustausch zum 30.9.2023 erfolgt. |

Für den Datenaustausch zum 30.9.2024 wird dann eine neue Staatenaustauschliste 2024 im Rahmen eines weiteren Schreibens veröffentlicht.

Weiterführende Informationen zum Informationsaustausch über Finanzkonten erhalten Sie u. a. auf der Webseite des Bundeszentralamts für Steuern (unter www.iww.de/s2991).

Quelle | BMF-Schreiben vom 20.7.2023, Az. IV B 6 – S 1315/19/10030 :057, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 236519

Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz: Voraussichtliche Staatenaustauschliste für 2023

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Für Kapitalanleger

06/2023

Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz: Voraussichtliche Staatenaustauschliste für 2023

von HVO GmbH

| Nach den Vorgaben des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates automatisch ausgetauscht. Das Bundesfinanzministerium hat nun die Staaten bekanntgegeben, mit denen voraussichtlich der automatische Datenaustausch zum 30.9.2023 erfolgt. |

Beachten Sie

Weiterführende Informationen zum Informationsaustausch über Finanzkonten erhalten Sie u. a. auf der Webseite des Bundeszentralamts für Steuern (unter www.iww.de/s2991).

Quelle | BMF-Schreiben vom 23.2.2023, Az. IV B 6 – S 1315/19/10030 :051, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 234644

Kryptowährungen: Veräußerungsgewinne sind steuerpflichtig

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Kapitalanleger

04/2023

Kryptowährungen: Veräußerungsgewinne sind steuerpflichtig

von HVO GmbH

| Erzielt ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen (wie Bitcoin, Ethereum und Monero) Veräußerungsgewinne, dann sind diese als privates Veräußerungsgeschäft zu versteuern. Dies hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden.|

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger hatte Kryptowährungen erworben, getauscht und wieder veräußert. Hierbei handelte es sich um private Geschäfte mit Bitcoins, Ethereum und Monero. Im Streitjahr 2017 erzielte er daraus einen Gewinn in Höhe von insgesamt 3,4 Millionen EUR.

Mit dem Finanzamt kam es zum Streit, ob der Gewinn der Einkommensteuer unterliegt. Die vom Steuerpflichtigen beim Finanzgericht Köln erhobene Klage war überwiegend erfolglos und auch der Bundesfinanzhof bejahte nun die Steuerpflicht.

Bei Kryptowährungen handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die bei einer Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft unterliegen. Denn virtuelle Währungen (Currency Token, Payment Token) stellen nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ein „anderes Wirtschaftsgut“ im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dar.

Beachten Sie | Der Begriff des Wirtschaftsguts ist weit zu fassen. Er umfasst neben Sachen und Rechten auch tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich ein Steuerpflichtiger etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer gesonderten selbstständigen Bewertung zugänglich sind.

Diese Voraussetzungen sind bei virtuellen Währungen gegeben. Bitcoin, Ethereum und Monero sind wirtschaftlich betrachtet als Zahlungsmittel anzusehen. Sie werden auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt, haben einen Kurswert und können für direkt zwischen Beteiligten abzuwickelnde Zahlungsvorgänge Verwendung finden. Technische Details virtueller Währungen sind für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht von Bedeutung.

MERKE | Erfolgen Anschaffung und Verkauf oder Tausch der Token innerhalb eines Jahres, unterliegen daraus erzielte Gewinne oder Verluste der Besteuerung. Gewinne bleiben aber steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Jahr weniger als 600 EUR beträgt (§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG).

Ein strukturelles Vollzugsdefizit, das einer Besteuerung entgegensteht, liegt nicht vor: Denn für den Bundesfinanzhof sind keine gegenläufigen Erhebungsregelungen vorhanden, die einer Besteuerung entgegenstehen und es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass seitens der Finanzverwaltung Gewinne und Verluste nicht ermittelt und erfasst werden können.

Beachten Sie | Dass es trotz aller Ermittlungsmaßnahmen der Finanzbehörden (z. B. Sammelauskunftsersuche) in Einzelfällen gelingen kann, sich der Besteuerung zu entziehen, begründet kein strukturelles Vollzugsdefizit.

Quelle | BFH-Urteil vom 14.2.2023, Az. IX R 3/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 234091; BFH, PM Nr. 13/23 vom 28.2.2023

Doch keine Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit der Abgeltungsteuer

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Kapitalanleger

10/2022

Doch keine Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit der Abgeltungsteuer

von HVO GmbH

|Das Finanzgericht Niedersachsen hält die Abgeltungsteuer für verfassungswidrig und hatte sie dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Doch eine Entscheidung wird es vorerst nicht geben.|

In dem Streitfall hat das Finanzamt inzwischen die Einkommensteuerbescheide geändert und dem Klageantrag des Steuerpflichtigen (u. a. Erfassung von ihm zugerechneten Provisionseinnahmen bei einem Dritten) entsprochen. Daraufhin haben das Finanzamt und der Steuerpflichtige den Rechtsstreit einvernehmlich für erledigt erklärt. Somit ist die Vorlage des Finanzgerichts gegenstandslos geworden.

Quelle | FG Niedersachsen, Beschluss vom 10.8.2022, Az. 7 K 120/21; FG Niedersachsen, Newsletter vom 17.8.2022

Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Ukraine-Krieg Geschädigten

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

10/2022

Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Ukraine-Krieg Geschädigten

von HVO GmbH

| Das Bundesfinanzministerium hat einen Fragen-Antworten-Katalog zu den steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten veröffentlicht (Stand: 5.7.2022; unter: www.iww.de/s6717). Die Finanzverwaltung beantwortet hier Fragen aus folgenden Bereichen: Gesellschaftliches Engagement, Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine sowie Unterstützungen an Arbeitnehmer.|

Finanzverwaltung äußert sich zur Besteuerung von virtuellen Währungen

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Kapitalanleger

07/ 2022

Finanzverwaltung äußert sich zur Besteuerung von virtuellen Währungen

von HVO GmbH

Virtuelle Währungen wachsen ständig. Das gilt für die Anzahl, das Volumen und die Zahl der Investoren. Daher wartete man auf ein Verwaltungsschreiben, das u. a. darlegt, in welchen Fällen Gewinne zu versteuern sind. Bereits im Juni 2021 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium ein Entwurfsschreiben, das nun auf 24 Seiten finalisiert wurde. |

Das Schreiben behandelt „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token“. Auf den ersten Seiten werden z. B. Begriffe wie Mining und Token definiert. Die folgenden Seiten setzen sich mit den ertragsteuerlichen Dimensionen (differenziert nach Privat- und Betriebsvermögen) auseinander.

Das Bundesfinanzministerium stellt u. a. heraus, dass Tätigkeiten im Zusammenhang mit Einheiten einer virtuellen Währung und mit sonstigen Token zu Einkünften aus allen Einkunftsarten (z. B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Kapitalvermögen) führen können.

Interessant sind insbesondere die Ausführungen unter der Rz. 53. Danach sind Einheiten einer virtuellen Währung und sonstige Token ein „anderes Wirtschaftsgut“ im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Daher können Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Einheiten einer virtuellen Währung und sonstigen Token Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften darstellen, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.

Beachten Sie | Gewinne bleiben jedoch steuerfrei, wenn die Summe der aus allen privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr erzielten Gewinne weniger als 600 EUR beträgt.

Merke

Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. So ist z. B. beim Bundesfinanzhof ein Verfahren anhängig, wo es um die Ausführungen der Finanzverwaltung unter der Rz. 53 geht.

Quelle | BMF-Schreiben vom 10.5.2022, Az. IV C 1 – S 2256/19/10003 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 229317; Rev. BFH: Az. IX R 3/22

Ist die Abgeltungsteuer verfassungswidrig?

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Kapitalanleger

07/ 2022

Ist die Abgeltungsteuer verfassungswidrig?

von HVO GmbH

| Das Finanzgericht Niedersachsen hält die Abgeltungsteuer für verfassungswidrig und hat sie dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt.|

Nach Ansicht des Finanzgerichts führt die Abgeltungsteuer zu einer Ungleichbehandlung. Während die Bezieher von Kapitaleinkünften (z. B. Zinsen) seit 2009 mit einem Sondersteuersatz von 25 % abgeltend belastet werden, unterliegen die übrigen Steuerpflichtigen einem Steuersatz von bis zu 45 %.

Quelle | FG Niedersachsen, Beschluss vom 18.3.2022, Az. 7 K 120/21; PM vom 31.3.2022 „Verfassungswidrigkeit der Abgeltungsteuer“