Grundsteuerreform: Nordrhein-Westfalen will das Bundesmodell anwenden

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

07/ 2021

Grundsteuerreform: Nordrhein-Westfalen will das Bundesmodell anwenden

von HVO GmbH

| Nordrhein-Westfalen will von der Öffnungsklausel bei der Grundsteuerreform keinen Gebrauch machen. Damit wird das Bundesmodell wie in vielen weiteren Bundesländern auch für Nordrhein-Westfalen gelten. |

Hintergrund

Weil die Ermittlung der Grundsteuer verfassungswidrig ist, musste der Gesetzgeber die Grundsteuer reformieren. Ab 2025 wird die Grundsteuer durch die Kommunen dann nach neuen Regeln erhoben. Die erste Hauptfeststellung (Feststellung der neuen Grundstückswerte nach neuem Recht) erfolgt bereits auf den Stichtag 1.1.2022.

Neu ist insbesondere, dass die Grundstücke nach einem wertabhängigen Modell bewertet werden, wobei es vor allem auf folgende Faktoren ankommt: Wert des Bodens (Bodenrichtwert), Höhe der statistisch ermittelten Nettokaltmiete, Grundstücksfläche, Immobilienart und Alter des Gebäudes.

Beachten Sie |
Nach der Grundgesetzänderung haben die Bundesländer die Möglichkeit, vom Bundesrecht (Bundesmodell) abweichende Regelungen zu treffen (sogenannte Öffnungsklausel).

Umsetzung in Nordrhein-Westfalen

Lutz Lienenkämper (Minister der Finanzen in Nordrhein-Westfalen) hat u. a. Folgendes angekündigt: „Wir werden […] die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer intensiv bei ihrer Steuererklärung unterstützen. Dazu werden wir rechtzeitig vor Abgabe der Steuererklärung alle Informationen individuell zur Verfügung stellen, die bei uns verfügbar sind. […] Zusätzlich wird es eine hilfreiche Zusammenstellung der in den Katasterämtern und bei den Gutachterausschüssen verfügbaren Daten auf einer dafür besonders weiterentwickelten und auf die Anforderungen der Grundsteuererklärung speziell angepassten Online-Plattform geben.“

Von den Eigentümern wird man, so das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, nur relativ wenige Angaben benötigen, wie z. B. bei Wohngrundstücken die Grundstücksfläche, den Bodenrichtwert, die Wohnfläche und das Baujahr.

Zudem werden im letzten Schritt der Umsetzung sämtliche Kommunen über den jeweiligen Hebesatz informiert, der zur Aufkommensneutralität in der jeweiligen Kommune führt. Denn das Gesamtaufkommen der Grundsteuer soll sich nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht verändern.

Quelle | FinMin NRW, Mitteilung vom 6.5.2021, „Grundsteuer: Bundesmodell gilt für Nordrhein-Westfalen“

Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz: Voraussichtliche Staatenaustauschliste für 2021

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Kapitalanleger

06/ 2021

Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz: Voraussichtliche Staatenaustauschliste für 2021

 

von HVO GmbH

| Nach den Vorgaben des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates automatisch ausgetauscht. Das Bundesfinanzministerium hat nun die Staaten bekanntgegeben, mit denen voraussichtlich der automatische Datenaustausch zum 30.9.2021 erfolgt. |

Beachten Sie |
Weiterführende Informationen zum Informationsaustausch über Finanzkonten erhalten Sie u. a. auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums (unter www.iww.de/s308) und auf der Webseite des Bundeszentralamts für Steuern (unter www.iww.de/s2991).

Quelle | BMF-Schreiben vom 11.2.2021, Az. IV B 6 – S 1315/19/10030 :032, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 222000

Grunderwerbsteuer: Übergangsregelung zur Berücksichtigung

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

06/ 2021

Grunderwerbsteuer: Übergangsregelung zur Berücksichtigung

von HVO GmbH

| In 2020 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der vereinbarte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer beim Erwerb von Teileigentum nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern ist. Dies gilt auch beim Erwerb von Wohnungseigentum. Da die Finanzverwaltung bisher eine andere Ansicht vertreten hat, gibt es nun eine Übergangsregelung. |

Die Grundsätze dieses negativen Urteils sind nur anzuwenden, wenn der Notarvertrag nach dem Tag der Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt (bislang noch nicht erfolgt) geschlossen wurde.

Quelle | Koordinierte Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.3.2021; BFH-Urteil vom 16.9.2020, Az. II R 49/17

Daten für den Monat Juli 2021 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Daten und Termine

06 / 2021

Daten für den Monat Juli 2021 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

von HVO GmbH

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 12.7.2021

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 15.7.2021

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 7/2021 = 28.7.2021

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

4/20

9/20

12/20

4/21

+ 0,8 %

– 0,4 %

– 0,7 %

+2,1 %

Zuteilung von PayPal-Aktien durch eBay-Spin-Off ist

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Kapitalanleger

06/ 2021

Zuteilung von PayPal-Aktien durch eBay-Spin-Off ist

von HVO GmbH

| Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln müssen eBay-Aktionäre für die Zuteilung von PayPal-Aktien keine Einkommensteuer zahlen. |

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger hielt 2015 eBay-Aktien. Durch die Unternehmens-Ausgliederung (Spin-Off) des eBay-Bezahlsystems PayPal erhielten die Aktionäre für jede eBay-Aktie eine PayPal-Aktie. Auch dem Depot des Steuerpflichtigen wurden in 2015 PayPal-Aktien zu einem Kurs von 36 EUR je Aktie gutgeschrieben.

 

Das Finanzamt behandelte die Gutschrift als steuerpflichtige Sachausschüttung und forderte hierfür Einkommensteuer. Hiergegen machte der Steuerpflichtige geltend, dass er durch die Ausgliederung von PayPal keinen Vermögenszuwachs erhalten habe. Der bisherige Unternehmenswert sei nur auf zwei Aktien aufgeteilt worden. Das Finanzgericht Köln gab dem Steuerpflichtigen recht und hob die Steuerfestsetzung für 2015 insoweit auf.

Die Zuteilung von Aktien im Rahmen eines Spin-Offs ist im Jahr des Aktienbezugs kein steuerpflichtiger Vorgang. Es handelt sich um keine Sachdividende, sondern um eine Abspaltung nach § 20 Abs. 4a S. 7 Einkommensteuergesetz. Deren steuerliche Folgen sind nicht im Jahr des Aktienbezugs, sondern erst im Jahr der Veräußerung zu ziehen.

Selbst wenn eine Abspaltung nicht zweifelsfrei festgestellt werden könnte, wäre nach Ansicht des Finanzgerichts im Streitjahr aus dem Spin-Off nur ein Ertrag von 0 EUR anzusetzen. Die Ermittlung des wirtschaftlichen Werts der Zuteilung ist nämlich nicht möglich, weil der Aktionär keine Gegenleistung zu erbringen hatte.

Beachten Sie | Die Finanzverwaltung hat die vom Finanzgericht zugelassene Revision eingelegt, sodass jetzt der Bundesfinanzhof entscheiden muss.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 11.3.2020, Az. 9 K 596/18, Rev. BFH Az. VIII R 15/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 221999

Informationen zur neuen Homeoffice-Pauschale

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Arbeitnehmer

06/ 2021

Informationen zur neuen Homeoffice-Pauschale

von HVO GmbH

| Viele Steuerpflichtige arbeiten wegen der Coronakrise von zu Hause aus. Ein Kostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer scheidet dabei wegen der strengen Voraussetzungen oft aus. Infolgedessen hat der Gesetzgeber für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 eine Homeoffice-Pauschale eingeführt. Hinsichtlich deren Anwendung haben sich nun einige Fragen ergeben. Antworten liefern ein Erlass des Finanzministeriums Thüringen und ein Arbeitspapier der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen. |

Häusliches Arbeitszimmer versus Homeoffice-Pauschale

Aufwendungen (z. B. anteilige Miete, Abschreibungen, Wasser- und Energiekosten) für ein häusliches Arbeitszimmer sind bis zu 1.250 EUR jährlich abzugsfähig, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Höchstgrenze entfällt, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Zudem muss es sich in beiden Fällen um einen büromäßig eingerichteten Raum handeln, der nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt (z. B. weil die Tätigkeit im Wohnzimmer ausgeübt wird) oder verzichtet der Steuerpflichtige auf einen Abzug der Aufwendungen, kann ein Abzug für die betrieblich oder beruflich veranlassten Aufwendungen nun in pauschaler Form erfolgen. Die Pauschale beträgt 5 EUR für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige seine gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt; maximal aber 600 EUR im Kalenderjahr.

Beispiel (OFD NRW vom 16.2.2021)

Der Steuerpflichtige S war bislang ausschließlich im Büro seines Arbeitgebers tätig. Wegen der Coronakrise ordnet der Arbeitgeber für alle Angestellten an, dass diese ab dem 16.3.2020 ausschließlich im Homeoffice tätig werden sollen. Fortan nutzt S für seine Tätigkeiten sein häusliches Arbeitszimmer (räumliche Voraussetzungen liegen vor).

Nachdem sich die Infektionszahlen verringert haben, beordert der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer ab dem 17.8.2020 wieder zurück ins Büro. Die Arbeitnehmer dürfen aber an einem Tag pro Woche weiter im Homeoffice arbeiten. S nutzt diese Möglichkeit und erbringt dabei im häuslichen Arbeitszimmer und im Büro des Arbeitgebers jeweils qualitativ gleichwertige Tätigkeiten.

Da S ab dem 16.3.2020 ausschließlich im Homeoffice tätig wird und dort die für seinen Beruf wesentlichen Leistungen erbringt, befindet sich der Mittelpunkt seiner Tätigkeit in seinem häuslichen Arbeitszimmer. Für den Zeitraum von fünf Monaten (16.3.2020 bis 16.8.2020) kann S die anteiligen Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer im Veranlagungszeitraum 2020 in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten geltend machen (alternatives Wahlrecht: Homeoffice-Pauschale).

Ab dem 17.8.2020 befindet sich der Mittelpunkt der Tätigkeit nicht mehr im Arbeitszimmer, sodass ein unbegrenzter Abzug ausscheidet. Auch eine Berücksichtigung bis 1.250 EUR scheidet aus, da S ein anderer Arbeitsplatz im Büro des Arbeitgebers zur Verfügung steht. Im Ergebnis kann S für den Zeitraum ab dem 17.8.2020 die Homeoffice-Pauschale beanspruchen, sofern er kalendertäglich ausschließlich in seiner häuslichen Wohnung tätig wurde.

Abwandlung: Würde S ab dem 17.8.2020 an drei Tagen in der Woche im Homeoffice arbeiten, befindet sich der Mittelpunkt der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer. Die Folge: S kann die Aufwendungen über den Zeitraum vom 16.3. bis zum 16.8.2020 hinaus in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten geltend machen (alternatives Wahlrecht: Homeoffice-Pauschale).

Begünstigte Tage

Die Homeoffice-Pauschale kann nicht für solche Tage berücksichtigt werden, an denen der Steuerpflichtige z. B. eine erste Tätigkeitsstätte oder betriebliche Einrichtung, eine Auswärtstätigkeit oder einen Sammelpunkt oder ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet aufsucht.

Beachten Sie |
Ein Nebeneinander der Homeoffice-Pauschale und der Entfernungspauschale bzw. ein Abzug tatsächlicher Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen für denselben Kalendertag ist somit nicht möglich.

Begrenzung der Höhe nach

Die Homeoffice-Pauschale ist eine Tagespauschale, die auf 600 EUR im Jahr begrenzt ist. Somit können höchstens 120 Arbeitstage berücksichtigt werden. Die Pauschale wird nicht zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag gewährt.

Mit der Pauschale sind sämtliche durch die Homeoffice-Tätigkeit entstandenen Aufwendungen für die gesamte Betätigung des Steuerpflichtigen abgegolten (kalendertägliche Betrachtungsweise). Von der Abgeltungswirkung werden jedoch angeschaffte Arbeitsmittel (z. B. ein ausschließlich für berufliche Zwecke genutzter Bürostuhl) nicht erfasst.

ÖPNV-Zeitfahrkarten

Nach den Ausführungen des Finanzministeriums Thüringen wird (unabhängig von der Inanspruchnahme der Homeoffice-Pauschale) hinsichtlich der Abziehbarkeit von Aufwendungen für die ÖPNV-Zeitfahrkarte bundeseinheitlich folgende Auffassung vertreten:

Die Kosten für eine Zeitfahrkarte zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können als Werbungskosten geltend gemacht werden, soweit sie die insgesamt im Kalenderjahr ermittelte Entfernungspauschale übersteigen. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer eine Zeitfahrkarte in Erwartung der regelmäßigen Benutzung für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte erworben hat, er die Zeitfahrkarte dann aber wegen der Tätigkeit im Homeoffice nicht im geplanten Umfang verwenden kann.

Beachten Sie |
Eine Aufteilung dieser Aufwendungen auf einzelne Arbeitstage hat nicht zu erfolgen.

Geltendmachung und Nachweis

Die Homeoffice-Pauschale wurde durch das am 28.12.2020 veröffentlichte Jahressteuergesetz 2020 eingeführt. Zu diesem Zeitpunkt waren die Vordrucke zur Einkommensteuererklärung bereits erstellt. Da eine separate Eintragungsmöglichkeit nicht vorhanden ist, sollte die Pauschale im Bereich der sonstigen Werbungskosten erfasst werden.

MERKE | Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen weist darauf hin, dass keine gesetzliche Verpflichtung zur Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers zur Berücksichtigung der Homeoffice-Pauschale besteht.

Quelle | FinMin Thüringen, Erlass vom 17.2.2021, Az. S 1901-2020 Corona – 21.15, 30169/2021, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 221122; OFD NRW, Arbeitspapier zum Werbungskostenabzug bei Homeoffice-Tätigkeiten vom 16.2.2021, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 221123

Gutscheine und Geldkarten als Sachbezug

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Arbeitgeber

06/ 2021

Gutscheine und Geldkarten als Sachbezug

von HVO GmbH

| Vom Arbeitgeber gewährte Sachbezüge sind bis zu einer monatlichen Freigrenze von 44 EUR (ab 2022: 50 EUR) steuerfrei. Bereits seit dem 1.1.2020 gilt eine gesetzliche Neuregelung u. a. für Gutscheine, zweckgebundene Geldleistungen und Geldkarten. Da viele Fragen offengeblieben sind, wartete man auf ein erläuterndes Schreiben des Bundesfinanzministeriums, das nun veröffentlicht wurde. |

Gutscheine und Geldkarten sind nach § 8 Einkommensteuergesetz (EStG) als Sachbezug privilegiert, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Nicht steuerbegünstigt bzw. als Geldleistung zu behandeln sind Gutscheine und Geldkarten u. a. dann, wenn sie über eine Barauszahlungsfunktion (es ist nicht zu beanstanden, wenn Restguthaben bis zu 1 EUR ausgezahlt werden können) oder über eine eigene IBAN verfügen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer (z. B. wegen eines vom Arbeitgeber selbst ausgestellten Gutscheins) in Vorleistung tritt und der Arbeitgeber ihm die Kosten im Nachhinein erstattet.

Die Bedingungen des ZAG erfüllen Gutscheine und Geldkarten, die unabhängig von einer Betragsangabe dazu berechtigen, ausschließlich Waren und Dienstleistungen …

  • 1. … vom Aussteller des Gutscheins aus seiner eigenen Produktpalette (jeweils keine Beschränkung auf das Inland) oder aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen Aussteller und Akzeptanzstellen bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland zu beziehen.

Ein begrenzter Kreis von Akzeptanzstellen liegt vor, wenn es sich um städtische oder auf eine bestimmte Region (z. B. benachbarte Städte) erstreckende Einkaufs- und Dienstleistungsverbünde im Inland handelt. Aus Vereinfachungsgründen ist das Kriterium auch erfüllt bei von einer bestimmten Ladenkette (einem bestimmten Aussteller) ausgegebenen Kundenkarten zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in den einzelnen Geschäften im Inland oder im Internetshop dieser Ladenkette mit einheitlichem Marktauftritt (z. B. ein Symbol, eine Marke, ein Logo).

Beispiele (weitere im BMF-Schreiben)

  • Wiederaufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel
  • Tankgutscheine oder -karten eines einzelnen Tankstellenbetreibers zum Bezug von Waren/Dienstleistungen in seiner Tankstelle
  • Karten eines Online-Händlers, die nur zum Bezug von Waren/Dienstleistungen aus seiner eigenen Produktpalette (Verkauf und Versand durch den Online-Händler) berechtigen

Nicht begünstigt: Karten eines Online-Händlers, wenn sie auch für Produkte von Fremdanbietern (z. B. Marketplace) einlösbar sind (z. B. Amazon-Gutscheine)

2. … aus einer sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungspalette zu beziehen (unerheblich: Anzahl der Akzeptanzstellen und Inlandsbezug).

Beispiele (weitere im BMF-Schreiben)

Gutscheine oder Geldkarten begrenzt auf den Personennah-/Fernverkehr oder auf Streamingdienste für Film und Musik

3. … aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen Aussteller und Akzeptanzstellen ausschließlich für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke im Inland zu beziehen (Zweckkarte). Die Anzahl der Akzeptanzstellen ist unerheblich.

Begünstigt sind z. B. Verzehrkarten in einer sozialen Einrichtung oder Karten für betriebliche Gesundheitsmaßnahmen. Kein begünstigter Zweck ist u. a. die Inanspruchnahme der 44-EUR-Freigrenze, der Richtlinienregelung für Aufmerksamkeiten oder der Pauschalversteuerung nach § 37b EStG.

MERKE |
Nach der Nichtbeanstandungsregel müssen die „ZAG-Kriterien“ erst ab dem 1.1.2022 erfüllt werden.

Quelle | BMF-Schreiben vom 13.4.2021, Az. IV C 5 – S 2334/19/10007 :002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 221759

 

Investitionsabzugsbetrag für den Betriebs-Pkw: Fahrtenbuch ist keine Bedingung

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmer

06/ 2021

Investitionsabzugsbetrag für den Betriebs-Pkw: Fahrtenbuch ist keine Bedingung

von HVO GmbH

| Beanspruchen Steuerpflichtige einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) für einen betrieblichen Pkw, dann stoßen sie oft auf Gegenwehr des Finanzamts. Der Grund: Der Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung. Doch jetzt gibt es ein positives Urteil des Bundesfinanzhofs. Danach kann der Nachweis nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel erfolgen. |

Für die künftige Anschaffung/Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann ein IAB von bis zu 40 % (in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren: 50 %) der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden. Durch den Steuerstundungseffekt soll die Liquidität kleinerer und mittlerer Betriebe verbessert werden.

Ferner setzt ein IAB voraus, dass das Wirtschaftsgut fast ausschließlich (mindestens 90 %) betrieblich genutzt wird. Bei einem Pkw kann der Nachweis durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch erfolgen. Aber auch wenn die Privatnutzung anhand der pauschalen Ein-Prozent-Regel ermittelt wird, ist ein IAB (entgegen der Verwaltungsmeinung) nicht per se ausgeschlossen.

Der Bundesfinanzhof hat den Streitfall an das Finanzgericht zurückverwiesen. Im zweiten Rechtsgang ist es dem Steuerpflichtigen dabei im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nicht verwehrt, ergänzend zu den Aufzeichnungen in den (nicht ordnungsgemäß geführten) Fahrtenbüchern weitere Belege vorzulegen.

Quelle | BFH-Urteil vom 15.7.2020, Az. III R 62/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 221533

Erhaltungsaufwand: Nicht verteilte Beträge sind beim Erblasser zu berücksichtigen

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Vermieter

06/ 2021

Erhaltungsaufwand: Nicht verteilte Beträge sind beim Erblasser zu berücksichtigen

von HVO GmbH

| Nach § 82b der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) kann der Steuerpflichtige größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen. Dies kann insbesondere sinnvoll sein, um die Steuerprogression zu senken. Der Bundesfinanzhof hat nun darüber entschieden, wie nicht verbrauchte Beträge im Erbfall zu behandeln sind. |

Sachverhalt

Im Streitfall hatte die Ehefrau des verstorbenen Grundstückseigentümers die vom Ehemann nach § 82b EStDV noch nicht verbrauchten Teilbeträge in einer Summe in der Einkommensteuerveranlagung des Todesjahrs als Werbungskosten geltend gemacht. Das Finanzamt war unter Hinweis auf die Einkommensteuer-Richtlinien der Auffassung, dass die restlichen Verteilungsbeträge auf die Erbengemeinschaft übergehen würden und dort nach § 82b EStDV fortzusetzen wären.

 

Sowohl das Finanzgericht Münster als auch der Bundesfinanzhof haben die Sichtweise der Finanzverwaltung abgelehnt.

Hat der Steuerpflichtige größere Erhaltungsaufwendungen auf mehrere Jahre verteilt und verstirbt er innerhalb des Verteilungszeitraums, ist der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen im Veranlagungsjahr des Versterbens als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist die steuerliche Situation im Todesfall mit den ausdrücklich in § 82b Abs. 2 EStDV genannten Fällen vergleichbar. Danach ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräußerung des Gebäudes als Werbungskosten abzusetzen.

Für die vom Finanzamt angenommene Übertragung des Werbungskostenabzugs auf die Erbengemeinschaft besteht keine gesetzliche Grundlage.

Beachten Sie | Zudem hält der Bundesfinanzhof die Regelung in R 21.1 Abs. 6 S. 2 der Einkommensteuer-Richtlinien angesichts der 2007 geänderten Rechtsprechung zur Vererblichkeit des Verlustabzugs nach § 10d Einkommensteuergesetz für überholt. Danach kann der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug nicht bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen.

Quelle | BFH-Urteil vom 10.11.2020, Az. IX R 31/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 221882; BFH, Beschluss vom 17.12.2007, Az. GrS 2/04