Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung
Für Arbeitgeber
01/2024
Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2024
von HVO GmbH
| Der Bundesrat hat der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024 (Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024) zugestimmt. Somit müssen diese neuen Werte ab 2024 im Lohnbüro beachtet werden. |
Hintergrund
Die Rechengrößen der Sozialversicherung werden anhand der Einkommensentwicklung turnusgemäß zum 1.1. eines Jahres angepasst. Dies erfolgt durch Verordnung.
Nachfolgend sind wichtige Rechengrößen auszugsweise aufgeführt:
Bezugsgröße
Große Bedeutung für viele Werte in der Sozialversicherung hat die Bezugsgröße u. a. für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung oder für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Beachten Sie | Die Bezugsgröße steigt im Jahr 2024 auf 3.535 EUR/Monat (2023: 3.395 EUR/Monat); die Bezugsgröße (Ost) auf 3.465 EUR/Monat (2023: 3.290 EUR/Monat).
Allgemeine Rentenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erhöht sich auf 7.550 EUR/Monat (2023: 7.300 EUR/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 7.450 EUR/Monat (2023: 7.100 EUR/Monat).
Hintergrund
Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Versicherungsbeitrags berücksichtigt werden. Für darüber hinausgehendes Einkommen sind keine Beiträge zu zahlen.
Krankenversicherung
Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) beträgt im Jahr 2024 69.300 EUR (2023: 66.600 EUR). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 62.100 EUR jährlich (2023: 59.850 EUR) bzw. 5.175 EUR monatlich (2023: 4.987,50 EUR).
Quelle | Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024, BR-Drs. 511/23 (B) vom 24.11.2023; BMAS, Mitteilung vom 11.10.2023