Sofortabschreibung für in 2021 angeschaffte digitale Wirtschaftsgüter

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmer

11/ 2021

Sofortabschreibung für in 2021 angeschaffte digitale Wirtschaftsgüter

von HVO GmbH

| Für bestimmte materielle Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ und bestimmte immaterielle Wirtschaftsgüter „Betriebs- und Anwendersoftware“ kann nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 26.2.2021 (Az. IV C 3 – S 2190/21/10002 :013) eine Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Wird dieses Wahlrecht genutzt, wirken sich Aufwendungen bereits im Jahr der Anschaffung oder Herstellung als Betriebsausgaben aus. |

Bislang waren z. B. die Anschaffungskosten eines Computers über drei Jahre abzuschreiben, wenn sie mehr als 800 EUR (netto) betragen. Legt der Steuerpflichtige aber nun eine Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde, sind die Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar.

Die Sofortabschreibung ist möglich in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden (in der Regel ab 2021). Hier sind dann auch Restbuchwerte von entsprechenden Wirtschaftsgütern, die in früheren Jahren angeschafft/hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde, vollständig abschreibungsfähig.

MERKE

Nach einer Mitteilung des Instituts der Wirtschaftsprüfer vom 22.3.2021 ist eine Nutzungsdauer von nur einem Jahr für handelsbilanzielle Zwecke regelmäßig unzulässig, da dies nicht der betrieblichen Realität entspricht. Erfüllt der Vermögensgegenstand indes das Kriterium eines geringwertigen Wirtschaftsguts (u. a. Anschaffungs- oder Herstellungskosten kleiner/gleich 800 EUR), ist eine Sofortabschreibung auch hier möglich.

Überbrückungshilfen bis Ende 2021 verlängert

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmer

11/ 2021

Überbrückungshilfen bis Ende 2021 verlängert

von HVO GmbH

| Die Überbrückungshilfe III Plus wird bis 31.12.2021 verlängert (ursprünglich sollte sie Ende September auslaufen). In die Verlängerung geht auch die Neustarthilfe Plus, mit der von Corona-bedingten Umsatzeinbrüchen betroffene Soloselbstständige unterstützt werden (Mitteilung des BMF vom 8.9.2021). |

Auch bei der verlängerten Überbrückungshilfe III Plus sind Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % antragsberechtigt. Der Antrag wird durch prüfende Dritte gestellt.

Durch die verlängerte Neustarthilfe Plus können Soloselbstständige, deren Umsatz durch Corona weiter eingeschränkt ist, für Oktober bis Dezember zusätzlich bis zu 4.500 EUR erhalten.

Steuerung von Ausgaben im privaten Bereich

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

11/ 2021

Steuerung von Ausgaben im privaten Bereich

von HVO GmbH

| Im privaten Bereich kommt es vor allem auf die persönlichen Verhältnisse an, ob Ausgaben vorgezogen oder in das Jahr 2022 verlagert werden sollten. |

Eine Verlagerung kommt bei Sonderausgaben (z. B. Spenden) oder außergewöhnlichen Belastungen (z. B. Arzneimittel) in Betracht. Bei außergewöhnlichen Belastungen sollte man die zumutbare Eigenbelastung im Blick haben, deren Höhe vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und der Anzahl der Kinder abhängt.

PRAXISTIPP

Ist abzusehen, dass die zumutbare Eigenbelastung in 2021 nicht überschritten wird, sollten offene Rechnungen (nach Möglichkeit) erst in 2022 beglichen werden. Ein Vorziehen lohnt sich, wenn in 2021 bereits hohe Aufwendungen getätigt wurden.

In die Überlegungen sind auch vorhandene Verlustvorträge einzubeziehen, die Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen eventuell wirkungslos verpuffen lassen.

Ist der Höchstbetrag bei Handwerkerleistungen (20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR) erreicht, sollten Rechnungen nach Möglichkeit erst in 2022 beglichen werden. Dasselbe gilt, wenn in 2021 z. B. wegen Verlusten aus einer selbstständigen Tätigkeit keine Einkommensteuer anfällt. Denn dann kann kein Abzug von der Steuerschuld vorgenommen werden. Ein Vor- oder Rücktrag der Steuerermäßigung ist nicht möglich.

Umsatzsteuer: Hinweise für Kleinunternehmer und Neugründer

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmer

11/ 2021

Umsatzsteuer: Hinweise für Kleinunternehmer und Neugründer

von HVO GmbH

| Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich maximal 50.000 EUR beträgt und darüber hinaus im Vorjahr nicht mehr als 22.000 EUR betragen hat. |

Um den Kleinunternehmerstatus auch in 2022 nutzen zu können, kann es sinnvoll sein, einige Umsätze erst in 2022 abzurechnen, um so in 2021 unter der Grenze von 22.000 EUR zu bleiben.

Für Neugründer wurde die Pflicht zur monatlichen Abgabe der Voranmeldungen für die Zeiträume 2021 bis 2026 ausgesetzt. In Neugründungsfällen ab 2021 ist wie folgt zu unterscheiden:

Im Gründungsjahr ist die voraussichtliche Steuer dieses Jahres zu schätzen. Beträgt sie mehr als 7.500 EUR, sind Voranmeldungen monatlich zu übermitteln, anderenfalls gilt die Quartalsabgabe. Im Folgejahr ist die tatsächliche Steuer des Vorjahrs in eine Jahressteuer umzurechnen. Für die Abgabe der Voranmeldungen (monatlich oder quartalsweise) gilt dann erneut die Grenze von 7.500 EUR.

Neues Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Personengesellschaften

11/ 2021

Neues Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften

von HVO GmbH

| Das „Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts“ (KöMoG; BGBl I 2021, S. 2050) ermöglicht es, Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften im ertragsteuerlichen Bereich wie Körperschaften zu behandeln. Die Option kann erstmals für Wirtschaftsjahre ausgeübt werden, die nach dem 31.12.2021 beginnen. Dafür muss der Antrag in 2021 rechtzeitig gestellt werden. |

Mit der Option wird den Gesellschaftern von Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften ein Wahlrecht eingeräumt, ob sie

  • weiterhin der Besteuerung des Einkommensteuergesetzes unterworfen werden wollen oder
  • in das Trennungsprinzip der Körperschaftsteuer wechseln möchten.

Kernpunkt der Neuregelung ist die Fiktion eines Formwechsels. Das heißt: Die optierende Gesellschaft gilt zivilrechtlich weiter als Personengesellschaft, steuerlich wird sie aber als Kapitalgesellschaft behandelt. Somit müssen bei einer Gesellschaft beide Rechtssysteme beachtet werden.

MERKE | Die gesetzlich fingierte formwechselnde Umwandlung ist nur dann steuerlich unschädlich, wenn das funktional wesentliche Sonderbetriebsvermögen der Mitunternehmer auf die optierende Gesellschaft übertragen wird.

Der (unwiderrufliche) Optionsantrag ist

  • grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung abzugeben und
  • spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahrs zu stellen, ab dem die Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft gelten soll.

Beachten Sie | Durch die Unwiderruflichkeit ist ein Wechsel während des Geschäftsjahrs ausgeschlossen. Für Folgejahre ist eine Rückoption allerdings zulässig.

Ab dem Wirtschaftsjahr, das der Antragstellung folgt, unterliegt die Gesellschaft der Körperschaftsteuer in Höhe von 15 %. Auch für die Gewerbesteuer zählt sie als Körperschaft, sodass u. a. der Freibetrag in Höhe von 24.500 EUR entfällt.

Die Gesellschafter werden wie Gesellschafter von Kapitalgesellschaften behandelt. Das heißt u. a.:

  • Geschäftsführergehälter werden den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zugerechnet.
  • Laufende Gewinnausschüttungen gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.

FAZIT

Literaturstimmen zufolge dürfte das KöMoG keinen breiten Anwenderkreis finden. Dies gilt insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen. Ein Grund dafür sind die komplexen Abwägungsentscheidungen, in die auch Verlustvorträge einzubeziehen sind. Infolge des fiktiven Formwechsels gehen vortragsfähige Fehlbeträge nämlich unter.

Bereits die für Einzelunternehmer und Personengesellschaften geltende Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a Einkommensteuergesetz wird in der Praxis eher selten beansprucht, da die Vorschrift als zu komplex gilt. Die Option zur Körperschaftsteuer dürfte im Vergleich dazu noch um einiges komplexer sein.

Interessante Aspekte zum Jahreswechsel 2021/2022

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Arbeitnehmer

11/ 2021

Interessante Aspekte zum Jahreswechsel 2021/2022

von HVO GmbH

| Für Arbeitnehmer kann es vorteilhaft sein, berufsbezogene Ausgaben oder variable Gehaltsbestandteile vorzuziehen oder in das nächste Jahr zu verlagern. Maßgebend ist grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip. Sofern die Werbungskosten insgesamt unter dem Pauschbetrag von 1.000 EUR liegen werden, sollten noch ausstehende Aufwendungen (z. B. für Fachliteratur oder Arbeitsmittel) nach Möglichkeit in das Jahr 2022 verschoben werden. |

Spätestens zum Jahresende 2021 sollten Arbeitgeber und Belegschaft prüfen, ob die vielseitigen Möglichkeiten von steuerfreien und begünstigten Lohnbestandteilen optimal ausgeschöpft wurden. Darunter fallen z. B. Sachbezüge unter Ausnutzung der monatlichen Freigrenze von 44 EUR (50 EUR ab 2022) oder der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR (jährlich) für vom Betrieb angebotene Waren.

Homeoffice und Entfernungspauschale

Für Steuerpflichtige im Homeoffice gilt für 2020 und 2021 eine Pauschale: Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen verzichtet, kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, einen Betrag von 5 EUR abziehen; höchstens aber 600 EUR im Kalenderjahr.

Die Homeoffice-Pauschale kann also nicht für solche Tage berücksichtigt werden, an denen der Steuerpflichtige seine erste Tätigkeitsstätte aufsucht. Hier gilt die Entfernungspauschale, die durch das „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ (BGBl I 2019, S. 2886) wie folgt erhöht wurde:

  • Bis zum 20. Entfernungskilometer beträgt die Pauschale unverändert 0,30 EUR,
  • ab dem 21. Kilometer erhöht sich die Pauschale auf 0,35 EUR für die Jahre 2021 bis 2023 und auf 0,38 EUR für die Jahre 2024 bis 2026.

Weihnachtsfeier und steuerfreie Corona-Prämie

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Arbeitgeber

11/ 2021

Weihnachtsfeier und steuerfreie Corona-Prämie

von HVO GmbH

| Wegen der Coronapandemie wurden betriebliche Weihnachtsfeiern im letzten Jahr reihenweise abgesagt. Für das Jahresende 2021 besteht dagegen Hoffnung, dass wieder eine klassische (Corona-konforme) Weihnachtsfeier durchgeführt werden kann. Aus steuerlicher Sicht ist dabei zu beachten, dass Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung von den Arbeitnehmern als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu versteuern sind. Für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr gilt jedoch ein Freibetrag von je 110 EUR pro Arbeitnehmer. |

Corona-Prämie: 1.500 EUR noch bis 31.3.2022 steuerfrei

Aufgrund der Coronakrise in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von 1.500 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Bis zum 31.3.2022 sind entsprechende Sonderzahlungen bis zur Höchstgrenze von insgesamt 1.500 EUR begünstigt.

Änderungsbedarf bei Verträgen überprüfen

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für GmbH-Gesellschafter

11/ 2021

Änderungsbedarf bei Verträgen überprüfen

von HVO GmbH

| Wie in jedem Jahr sollten zwischen GmbH und (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführern getroffene Vereinbarungen auf ihre Fremdüblichkeit und Angemessenheit hin überprüft werden. Die entsprechende Dokumentation mindert das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung. Sollen neue Vereinbarungen getroffen oder bestehende verändert werden, ist dies zeitnah schriftlich zu fixieren. Vertragsinhalte wirken sich bei beherrschenden Gesellschaftern nämlich steuerlich nur aus, wenn sie im Voraus getroffen und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden. |

Für Investitionen in 2021 kann (noch) die degressive Abschreibung genutzt werden

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmer

11/ 2021

Für Investitionen in 2021 kann (noch) die degressive Abschreibung genutzt werden

von HVO GmbH

| Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz (BGBl I 2020, S. 1512) können bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden, degressiv abgeschrieben werden. Dies ist sinnvoll, wenn Abschreibungsvolumen möglichst früh als Aufwand genutzt werden soll. Mit dem Auslaufen der degressiven Abschreibung müssen die Unternehmen nun in den nächsten Wochen entscheiden, ob sie Investitionen ggf. vorziehen wollen. |

Bei der linearen Abschreibung werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts gleichmäßig auf die Jahre der Nutzungsdauer verteilt. Die jährlichen Abschreibungsbeträge bleiben somit über den gesamten Abschreibungszeitraum konstant.

Bei der degressiven Abschreibung wird der Abschreibungsbetrag nur im ersten Jahr auf Basis der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ermittelt. In den Folgejahren werden die Abschreibungen dann auf der Grundlage des Restbuchwerts bestimmt. Da der Restbuchwert von Jahr zu Jahr kleiner wird, sinken auch die Abschreibungsbeträge.

Es ist möglich, von der degressiven zur linearen Abschreibung zu wechseln. Um das Abschreibungsvolumen schnellstmöglich zu nutzen, sollte der Wechsel in dem Jahr erfolgen, in dem die degressive Abschreibung erstmalig unterhalb der linearen Abschreibung liegt.

Um einen Investitionsanreiz zur Überwindung der Coronakrise zu geben, wurde die degressive Abschreibung für Anschaffungen/Herstellungen in 2020 und 2021 wieder eingeführt. Gewährt wird eine degressive Abschreibung von 25 % (höchstens das 2,5-Fache der linearen Abschreibung). Bevorteilt werden also nur langlebige Wirtschaftsgüter mit mehr als vier Jahren Nutzungsdauer.

Beachten Sie | Die degressive Abschreibung ist nur für bewegliche Wirtschaftsgüter im Anlagevermögen zulässig. Daher ist diese Abschreibungsmethode bei Überschusseinkünften (z. B. Vermietung und Verpachtung) nicht möglich.

PRAXISTIP

Ist es nun sinnvoll, Investitionen vorzuziehen, um degressiv abschreiben zu können? Die Antwort lautet: Es kommt darauf an. Falls Unternehmen in 2021 Gewinne erzielen, können degressive Abschreibungen die Steuern mindern.
Dies ist aber ein vorübergehender Effekt, weil in den Folgejahren weniger abgeschrieben werden kann. Denn unabhängig von der gewählten Methode beträgt das Abschreibungsvolumen 100 %.