Richtsatzsammlung für 2019 veröffentlicht

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmer

03/ 2021

Richtsatzsammlung für 2019 veröffentlicht

von HVO GmbH

| Das Bundesfinanzministerium (20.1.2021, Az. IV A 8 – S 1544/19/10001 :001) hat die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2019 bekanntgegeben. Die Richtsätze wurden für die einzelnen Gewerbeklassen auf der Grundlage von Betriebsergebnissen zahlreicher geprüfter Unternehmen ermittelt. Sie sind für die Verwaltung ein Hilfsmittel, um Umsätze und Gewinne zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen. |

Sponsoringaufwendungen eines Freiberuflers als abzugsfähige Betriebsausgaben

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmer

01/ 2021

Sponsoringaufwendungen eines Freiberuflers als abzugsfähige Betriebsausgaben

von HVO GmbH

| Sponsoringaufwendungen können Betriebsausgaben sein, wenn der Sponsor als Gegenleistung wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen erstrebt und der Sponsoringempfänger öffentlichkeitswirksam auf das Sponsoring oder die Produkte bzw. Dienstleistungen des Sponsors hinweist. Erfolgt das Sponsoring durch eine Freiberufler-Personengesellschaft, liegt der erforderliche hinreichende Zusammenhang zum Sponsor auch dann vor, wenn auf die freiberufliche Tätigkeit und Qualifikation der einzelnen Berufsträger hingewiesen wird. |

Die Vorinstanz (Finanzgericht Rheinland-Pfalz) hatte einen Betriebsausgabenabzug aus mehreren Gründen abgelehnt, die der Bundesfinanzhof nun wie folgt konterte:

Das Finanzgericht hatte die Werbewirksamkeit der Sponsoringaufwendungen mit der Begründung verneint, dass die mit dem Werbeaufdruck „xxx.de“ beworbene Internetseite die Tätigkeit der beiden GbR-Gesellschafter als Ärzte in den Vordergrund gestellt habe. Hierbei, so der Bundesfinanzhof, habe das Finanzgericht aber nicht hinreichend berücksichtigt, dass nach den allgemeinen Grundsätzen für die freiberufliche Einkünfteerzielung nicht auf die Gesellschaft, sondern vielmehr auf deren Gesellschafter abzustellen ist.

Die Vorinstanz hatte angenommen, dass die persönliche Verbindung der Ärzte zu bekannten Sportlern auf eine private Veranlassung der Sponsoringaufwendungen schließen lasse. Demgegenüber bestand das Werbemittel für den Bundesfinanzhof gerade darin, dass auch bekannte Sportler (wie die Sponsoringempfänger) der sportärztlichen Expertise der beiden Gesellschafter vertrauten und sich über die ärztliche Betreuung auch freundschaftliche Kontakte entwickelt hatten. Die Werbung war darauf angelegt, das Image einer im Sport tätigen Arztpraxis aufzubauen und das Vertrauen des angesprochenen Adressatenkreises in die sportmedizinische Qualifikation der Ärzte zu stärken.

Auch die hohen Sponsoringkosten (rund 70.000 EUR jährlich) waren für den Bundesfinanzhof nicht schädlich: Denn die mit dem Sponsoring angestrebten wirtschaftlichen Vorteile bestanden auch darin, einen neuen Patientenkreis aus dem Bereich des Sports zu erschließen und zugleich den vorhandenen Patientenstamm an die Arztpraxis zu binden. In einem solchen Fall genügt es für die betriebliche Veranlassung, wenn die Werbemaßnahme dazu bestimmt und geeignet ist, den Bestand der Praxis hinsichtlich der aus der ärztlichen Tätigkeit erzielten Gesamteinnahmen zu sichern.

Quelle | BFH-Urteil vom 14.7.2020, Az. VIII R 28/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 218631

Merkblatt zur Steuerklassenwahl 2021 für Ehegatten und Lebenspartner

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Arbeitnehmer

01 / 2021

Merkblatt zur Steuerklassenwahl 2021 für Ehegatten und Lebenspartner

von HVO GmbH

| Das von der Finanzverwaltung veröffentlichte „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2021 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“, soll die Steuerklassenwahl erleichtern. Das Merkblatt kann unter www.iww.de/s4305 heruntergeladen werden. |

Beachten Sie

Die in der Anlage des Merkblatts beigefügten Tabellen sind allerdings nur in den Fällen genau, in denen die Monatslöhne über das ganze Jahr konstant bleiben. Zudem besagt die während des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld. Denn die vom Arbeitslohn einbehaltenen Lohnsteuerbeträge stellen grundsätzlich nur Vorauszahlungen auf die endgültige Jahressteuerschuld dar. In welcher Höhe sich nach Ablauf des Jahres Erstattungen oder Nachzahlungen ergeben, lässt sich nicht allgemein sagen. Hier kommt es immer auf die Verhältnisse des Einzelfalls an.

Zudem ist zu bedenken, dass die jeweiligen Lohnsteuerklassen auch Einfluss auf die Höhe von Lohnersatzleistungen und Elterngeld haben können.

Update: Corona-Hilfen der Bundesregierung

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmer

01 / 2021

Update: Corona-Hilfen der Bundesregierung

von HVO GmbH

| Die Corona-Hilfen der Bundesregierung werden kontinuierlich angepasst. So wurde der Kreis der Antragsberechtigten bei der Novemberhilfe auf Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten erweitert. Aber auch indirekt Betroffene sind antragsberechtigt, wenn sie regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungs-Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. |

Auf die Überbrückungshilfe II (Laufzeit bis Ende 2020) folgt die Überbrückungshilfe III (Laufzeit bis 30.6.2021). Sie umfasst auch eine „Neustarthilfe für Soloselbstständige“. Dadurch sollen vor allem Künstler und Kulturschaffende eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 EUR für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss erhalten.

Beachten Sie

Antworten auf häufige Fragen (z. B. zur Antragsberechtigung oder zur Höhe der Zuschüsse) liefert das Bundesfinanzministerium in einem Fragen-Antworten-Katalog unter www.iww.de/s4299 (Stand: 16.11.2020).

Quelle | BMF, Mitteilung vom 16.11.2020 „Umfangreiche Erweiterung der Corona-Hilfen“

Ab 2021 gelten wieder die alten Umsatzsteuersätze

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmer

01 / 2021

Ab 2021 gelten wieder die alten Umsatzsteuersätze

von HVO GmbH

| Zur Stärkung der Binnennachfrage wurden die Umsatzsteuersätze zum 1.7.2020 für ein halbes Jahr von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % gesenkt. Ab dem 1.1.2021 gilt somit wieder die bisherige Höhe. Das Bundesfinanzministerium hat die Rückführung zum Anlass genommen, sich in Ergänzung des Einführungsschreibens vom 30.6.2020 zu weiteren Fragen zu positionieren. |

MERKE

Eine Vereinfachung gilt für Voraus- und Anzahlungsrechnungen in 2020: Steht fest, dass die Leistung erst nach dem 31.12.2020 erbracht wird, wird es nicht beanstandet, wenn bereits der dann gültige Steuersatz von 19 % bzw. 7 % angewandt wird.

Quelle | BMF-Schreiben vom 4.11.2020, Az. III C 2 – S 7030/20/10009 :016, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 218832

Künstlersozialabgabe soll zum 1.1.2021 auf 4,4 % steigen

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmen

12 / 2020

Schenkungsteuer: Vorsicht bei disquotaler Einlage in das Gesellschaftsvermögen einer KG

von HVO GmbH

| Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung soll ab 1.1.2021 um 0,2 % auf 4,4 % steigen. Dies hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitgeteilt. Durch den Einsatz zusätzlicher Bundesmittel in Form eines Entlastungszuschusses wurde ein Anstieg auf 4,7 % verhindert. |

Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190.000 selbstständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen.

Grundsätzlich gilt: Alle Unternehmen, die durch ihre Organisation, besonderen Branchenkenntnisse oder ihr spezielles Know-how den Absatz künstlerischer oder publizistischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen, gehören zum Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Unternehmen. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter www.kuenstlersozialkasse.de.

Beachten Sie |

Zahlungen, die an eine juristische Person (z. B. GmbH), GmbH & Co. KG, KG oder OHG erfolgen, sind nicht abgabepflichtig.

Die selbstständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Hälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 %) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 %), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert.

Quelle | BMAS, „Künstlersozialabgabe steigt im kommenden Jahr leicht auf 4,4 %“, Mitteilung vom 20.10.2020

Pkw und häusliches Arbeitszimmer: Restriktive Rechtsprechung bei Verkauf und Betriebsaufgabe

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmer

12 / 2020

Pkw und häusliches Arbeitszimmer: Restriktive Rechtsprechung bei Verkauf und Betriebsaufgabe

von HVO GmbH

| Wird ein zum Betriebsvermögen gehörendes, teilweise privat genutztes Kfz verkauft, erhöht der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Veräußerungserlös den Gewinn. Dass die für den Pkw beanspruchte Abschreibung infolge der Besteuerung der Nutzungsentnahme für die Privatnutzung bei wirtschaftlicher Betrachtung teilweise neutralisiert wird, rechtfertigt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs keine Gewinnkorrektur. |

Sachverhalt

Ein Einnahmen-Überschussrechner hatte in seinem Betriebsvermögen einen Pkw, den er zu 25 % für seine freiberufliche Tätigkeit und zu 75 % für private Zwecke nutzte. Das Finanzamt berücksichtigte die Abschreibungen (AfA) für den Pkw. Es erfasste wegen der Privatnutzung aber auch Betriebseinnahmen i. H. von 75 % der für das Fahrzeug entstandenen Aufwendungen einschließlich der AfA. Deshalb setzte der Steuerpflichtige, als er das Fahrzeug nach vollständiger Abschreibung der Anschaffungskosten verkaufte, auch nur ein Viertel des Verkaufserlöses als Betriebseinnahme an allerdings zu Unrecht, wie nun der Bundesfinanzhof befand.

Der Veräußerungserlös ist trotz Besteuerung der Nutzungsentnahme in voller Höhe als Betriebseinnahme zu berücksichtigen. Er ist weder anteilig zu kürzen, noch findet eine gewinnmindernde Korrektur in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden AfA statt. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind die Besteuerung der Privatnutzung eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens in Form der Nutzungsentnahme und dessen spätere Veräußerung unterschiedliche Vorgänge, die getrennt zu betrachten sind.

Restriktive Ansicht auch für häusliche Arbeitszimmer

In einer weiteren Entscheidung vom 16.6.2020 hat der Bundesfinanzhof auch zu häuslichen Arbeitszimmern im Betriebsvermögen Stellung genommen. Danach ist bei einer Betriebsveräußerung, -aufgabe oder Entnahme der Gewinn auch dann „voll“ zu versteuern, wenn die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht oder nur beschränkt berücksichtigt wurden.

Hintergrund: Aufwendungen (z. B. anteilige Miete, Wasser- und Energiekosten) für ein häusliches Arbeitszimmer sind wie folgt abzugsfähig:

  • Bis zu 1.250 EUR jährlich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht,
  • ohne Höchstgrenze, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Nach der aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs schließt die teilweise beschränkte Abziehbarkeit der Aufwendungen für das Arbeitszimmer (einschließlich der Abschreibungen) weder die Zugehörigkeit des Arbeitszimmers zum Betriebsvermögen aus, noch beeinflusst sie den für das häusliche Arbeitszimmer zu ermittelnden Buchwert.

MERKE | Ein häusliches Arbeitszimmer, das für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt wird und in dessen Eigentum steht, gehört grundsätzlich zum notwendigen Betriebsvermögen. Eine Ausnahme besteht bei Grundstücksteilen von untergeordnetem Wert. Diese brauchen (Wahlrecht) nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn

  • ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks (relative Grenze) und
  • nicht mehr als 20.500 EUR (Wertgrenze) beträgt.

Quelle | Pkw: BFH-Urteil vom 16.6.2020, Az. VIII R 9/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 218443; BFH, PM Nr. 46/2020 vom 22.10.2020; Arbeitszimmer: BFH-Urteil vom 16.6.2020, Az. VIII R 15/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 218446

Corona-Pandemie: Außerordentliche Wirtschaftshilfe für temporäre Schließungen im November

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmer

12 / 2020

Corona-Pandemie: Außerordentliche Wirtschaftshilfe für temporäre Schließungen im November

von HVO GmbH

| Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs der Länder haben am 28.10.2020 bekanntlich weitreichende Maßnahmen im Kampf gegen die Corona-Pandemie für den Monat November beschlossen. Für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen hat der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe angekündigt. |

Der Erstattungsbetrag soll 75 % des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter betragen, womit die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden. Die Prozentsätze für größere Unternehmen werden nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben ermittelt. Die Finanzhilfe wird ein Volumen von bis zu 10 Milliarden EUR haben.

Darüber hinaus hat die Bundesregierung angekündigt, dass der Bund Hilfsmaßnahmen für Unternehmen verlängern und die Konditionen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche verbessern wird (Überbrückungshilfe III). Dies betrifft zum Beispiel den Bereich der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft und die Soloselbstständigen. Außerdem soll der KfW-Schnellkredit für Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten geöffnet und angepasst werden.

Quelle | Die Bundesregierung, PM Nr. 381 vom 28.10.2020

Neue Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmer

11 / 2020

Neue Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben

von HVO GmbH

| Durch das (Erste) Corona-Steuerhilfegesetz ist für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme von Getränken) der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden. Und das wirkt sich auch auf die für das Jahr 2020 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) aus. Das Bundesfinanzministerium hat nun eine Unterteilung in zwei Halbjahre vorgenommen. |

HINTERGRUND

Die Pauschbeträge bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung vieler Einzelentnahmen.

Zu- oder Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse sind unzulässig. Wurde der Betrieb jedoch wegen einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig wegen der Corona-Pandemie geschlossen, kann ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 27.8.2020, Az. IV A 4 – S 1547/19/10001 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 217812

Vorsteuerabzug: Finanzverwaltung positioniert sich endlich zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmer

11 / 2020

Vorsteuerabzug: Finanzverwaltung positioniert sich endlich zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung

von HVO GmbH

| Wird der Vorsteuerabzug wegen einer unvollständigen Rechnung in einer Betriebsprüfung versagt, kann dies zu hohen Nachzahlungszinsen führen. Unter gewissen Voraussetzungen haben hier sowohl der Europäische Gerichtshof als auch der Bundesfinanzhof Abhilfe geschafft, indem sie eine rückwirkende Rechnungsberichtigung ermöglicht haben. In der Praxis wartete man seit Jahren auf eine Positionierung durch die Finanzverwaltung, die nun erfolgt ist. Unter Bezugnahme auf die jüngere Rechtsprechung stellt das Bundesfinanzministerium in einem 13 Seiten starken Schreiben wichtige Punkte heraus. |

Vorsteuerabzug ohne ordnungsgemäße Rechnung

Ein Vorsteuerabzug setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach §§ 14, 14a Umsatzsteuergesetz (UStG) ausgestellte Rechnung besitzt. Das Bundesfinanzministerium stellt in seinem Schreiben an mehreren Stellen heraus, dass ein Vorsteuerabzug auch weiterhin den Besitz einer Rechnung voraussetzt.

Erfüllt eine Rechnung nicht alle formellen Voraussetzungen und wurde sie auch nicht berichtigt, kann ein Vorsteuerabzug aber ausnahmsweise zulässig sein, wenn die Finanzverwaltung über sämtliche Angaben verfügt, um die materiellen Voraussetzungen zu überprüfen.

Der Unternehmer kann durch objektive Nachweise belegen, dass ihm andere Unternehmer tatsächlich Gegenstände oder Dienstleistungen geliefert bzw. erbracht haben, für die er die Umsatzsteuer entrichtet hat.

MERKE

Es besteht keine Pflicht der Finanzbehörden, fehlende Informationen von Amts wegen zu ermitteln. Zweifel und Unklarheiten wirken zulasten des Unternehmers.

Berichtigung oder Stornierung und Neuerteilung

Gelingt dem Unternehmer kein objektiver Nachweis, kann er auch eine berichtigte Rechnung vorlegen. Eine Berichtigung kann auch dadurch erfolgen, dass der Rechnungsaussteller die ursprüngliche Rechnung storniert und eine neue Rechnung ausstellt.

Beachten Sie | Eine Rechnungsberichtigung erfordert eine spezifische und eindeutige Bezugnahme auf die ursprüngliche Rechnung.

Ein Dokument ist nur dann eine rückwirkend berichtigungsfähige Rechnung, wenn es gewisse Mindestangaben enthält und zwar zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Hierfür reicht es aus, dass die Angaben nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sind, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen.

Beispielsweise muss die Leistungsbeschreibung so konkret sein, dass die erbrachte Leistung und ein Bezug zum Unternehmen des Leistungsempfängers erkennbar sind. Eine allgemein gehaltene Angabe wie z. B. „Produktverkäufe“, die es nicht ermöglicht, die abgerechnete Leistung eindeutig und leicht nachprüfbar festzustellen, reicht nicht.

Wird eine Rechnung mit Rückwirkung berichtigt, ist das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich für den Besteuerungszeitraum auszuüben, in dem die Leistung bezogen wurde und die ursprüngliche Rechnung vorlag.

Abweichend hiervon kann bei einem zu niedrigen Steuerausweis in der ursprünglichen Rechnung das Recht auf Vorsteuerabzug in einer bestimmten Höhe erst dann ausgeübt werden, wenn der Leistungsempfänger im Besitz einer Rechnung ist, die einen Steuerbetrag in dieser Höhe ausweist.

Beachten Sie | Eine Rechnungsberichtigung ist kein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung. Somit ist eine steuerlich wirksame Berichtigung nur so lange möglich, wie die ursprüngliche Veranlagung verfahrensrechtlich noch änderbar ist.

Quelle | BMF-Schreiben vom 18.9.2020, Az. III C 2 – S 7286-a/19/10001 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 217987