EU-Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für GmbH-Gesellschafter

10/2023

EU-Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

von HVO GmbH

| Am 31.7.2023 hat die EU-Kommission das erste vollständige sektorunabhängige Set von Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards veröffentlicht (= European Sustainability Reporting Standards, kurz: ESRS). Das Set besteht aus zwei allgemeinen Standards, die übergreifend für die Erstellung der Nachhaltigkeitsberichte anzuwenden sind und zehn thematischen Standards, die den drei Bereichen der Nachhaltigkeit „Umwelt“, „Soziales“ und „Governance“ zugeordnet sind. |

Hintergrund

Nach § 289d Handelsgesetzbuch (HGB) haben die gegenwärtig zur nichtfinanziellen (Konzern-)Berichterstattung verpflichteten Unternehmen ein Wahlrecht: Sie können ein oder mehrere nationale, europäische oder internationale Rahmenwerke zur Erstellung des nichtfinanziellen Berichts nutzen oder hierauf verzichten (mit Begründungszwang). Im Unterschied dazu sind die bislang zur nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichteten (Mutter-)Unternehmen, die

  • große Kapitalgesellschaften i. S. des § 267 Abs. 3 HGB sind und zugleich
  • eine Kapitalmarktorientierung i. S. des § 264d HGB aufweisen sowie
  • im Jahresdurchschnitt mehr als 500 beschäftigte Arbeitnehmer haben,

zur Beachtung der ESRS bei Erstellung ihrer Nachhaltigkeitsberichte bereits für das am oder nach dem 1.1.2024 beginnende Geschäftsjahr verpflichtet.

Für ab 2025 beginnende Geschäftsjahre ist das Set an ESRS dann von allen anderen (ebenfalls zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten) großen Kapital- und großen Personengesellschaften i. S. des § 264a HGB anzuwenden.

Darüber hinaus erlangen die ESRS eine mittelbare Bedeutung auch für die weiteren zukünftig zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten Unternehmen. Hierbei handelt es sich um:

Gruppe 1: Kleine und mittelgroße kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften (ausgenommen: Kleinst-Gesellschaften sowie nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen). Hier muss die erstmalige Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts grundsätzlich für die ab dem 1.1.2026 beginnenden Geschäftsjahre erfolgen.

Beachten Sie | Es besteht die Möglichkeit der Verschiebung der erstmaligen Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts auf die ab dem 1.1.2028 beginnenden Geschäftsjahre bei entsprechender kurzer Begründung im Lagebericht.

Gruppe 2: Außerhalb der EU ansässige Drittstaat-Unternehmen, wenn sie in den beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahren in der EU Nettoumsatzerlöse von jeweils mehr als 150 Mio. EUR erzielt haben und in der EU ein großes Tochterunternehmen (TU), oder ein kleines oder mittelgroßes kapitalmarktorientiertes TU beherrschen oder bei Fehlen eines solchen TU eine in der EU belegene Zweigniederlassung mit einem Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. EUR haben. Hier ist ein konsolidierter Nachhaltigkeitsbericht für ab dem 1.1.2028 beginnende Geschäftsjahre zu erstellen.

MERKE | Für diese beiden Gruppen sollen jeweils eigene Sets von Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung bis zum 30.6.2024 erlassen werden. Die Unternehmen können dann das jetzt vorliegende allgemeine Standard-Set verwenden oder die noch zu erlassenden speziellen Standards für die jeweilige Gruppe.

Quelle | Das vollständige Set der ESRS (veröffentlicht als Annex 1 to the Commission Delegated Regulation supplementing Directive 2013/34/EU as regards sustainability reporting standards) ist abrufbar unter www.iww.de/s8544.

Keine Verrechnung vororganschaftlicher Verluste im Organkreis

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für GmbH-Gesellschafter

06/2023

Keine Verrechnung vororganschaftlicher Verluste im Organkreis

von HVO GmbH

| Während des Bestehens der Organschaft können laufende Verluste der Organgesellschaft nicht zu einem Verlustvortrag auf Ebene der Organgesellschaft führen. Ebenso können vorvertragliche Verluste der Organgesellschaft nicht auf den Organträger übertragen werden und somit in den Organkreis einfließen. Demzufolge bleiben vororganschaftliche Verluste der Organgesellschaft während des Organschaftsverhältnisses ungenutzt. So lautet die Sichtweise der Finanzverwaltung. |

Zum Hintergrund

Verpflichtet sich eine Organgesellschaft durch einen Gewinnabführungsvertrag, ihren Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen (Organträger) abzuführen, ist das Einkommen der Organgesellschaft unter gewissen Voraussetzungen dem Organträger zuzurechnen (§ 14 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz).

Mit dem aktuellen Schreiben nimmt das Bundesfinanzministerium zu einem Urteil des Bundesfinanzhofs aus 2021 Stellung. Dieser hatte in seiner Begründung ausgeführt, dass eine Umwandlung auch zu einem Wert oberhalb des Buchwerts und bis zum gemeinen Wert vorgenommen werden könnte, um so bei der Organgesellschaft bestehende vororganschaftliche Verluste zu nutzen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 10.2.2023, Az. IV C 2 – S 2770/19/10006 :008, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 234947; BFH-Urteil vom 11.8.2021, Az. I R 27/18, Rz. 25

Anteilsrotation unter Wert ist steuerlich nicht anzuerkennen

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für GmbH-Gesellschafter

04/2023

Anteilsrotation unter Wert ist steuerlich nicht anzuerkennen

von HVO GmbH

| Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass durch eine Anteilsrotation von zwei GmbH-Gesellschaftern untereinander kein Steuersparpotenzial generiert werden kann, wenn die Kaufpreise die realen Wertverhältnisse in krasser Weise verfehlen. |

Sachverhalt

Der Entscheidung des Bundesfinanzhofs lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem zwei zu jeweils 50 Prozent an einer GmbH beteiligte Gesellschafter ihre Anteile im Wege einer Anteilsrotation gegenseitig zu einem Kaufpreis von 12.500 EUR veräußerten. Die Anschaffungskosten der GmbH-Anteile beliefen sich auf 500.000 EUR, sodass sich ein steuerlicher „Verlust“ vor Anwendung des Teileinkünfteverfahrens von 487.500 EUR ergab. Der gemeine Wert der GmbH belief sich entsprechend einer Wertermittlung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren auf ca. 1,5 Mio. EUR.

Das Finanzamt, das Finanzgericht Sachsen und auch der Bundesfinanzhof sahen hierin einen Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 der Abgabenordnung (AO).

Entsteht ein „Verlust“ im Sinne des § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) im Zuge einer Anteilsrotation aufgrund eines Kaufpreises, der den echten Wert des veräußerten GmbH-Anteils widerspiegelt, dann ist dieser Verlust auch für steuerliche Zwecke zu berücksichtigen. Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO liegt nicht vor. Denn es steht dem Gesellschafter frei, ob, wann und an wen er seine Anteile veräußert. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Veräußerung zu einem Verlust führt.

Beachten Sie | Entsteht der Verlust hingegen im Zuge einer Anteilsrotation, weil der Kaufpreis den Wert des veräußerten GmbH-Anteils krass verfehlt, führt dies zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil. Folglich ist die Anteilsrotation als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten anzusehen und der Veräußerungsverlust wird nicht anerkannt.

Quelle | BFH-Urteil vom 20.9.2022, Az. IX R 18/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 233429

Steuerliche Behandlung eines inkongruenten Vorabgewinnausschüttungsbeschlusses

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für GmbH-Gesellschafter

02/2023

Steuerliche Behandlung eines inkongruenten Vorabgewinnausschüttungsbeschlusses

von HVO GmbH

| Der Bundesfinanzhof hat der Finanzverwaltung widersprochen: Ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung, der von der Gesellschafterversammlung einstimmig gefasst worden ist und von keinem Gesellschafter angefochten werden kann, unterliegt als zivilrechtlich wirksamer Ausschüttungsbeschluss der Besteuerung.|

Beachten Sie | Wird nach einem solchen Beschluss an einen Gesellschafter kein Gewinn verteilt, erzielt dieser keine Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige A war in den Streitjahren 2012 bis 2015 zu 50 % an einer GmbH 1 beteiligt. Weiterer Gesellschafter zu 50 % war eine GmbH 2, deren alleiniger Gesellschafter der A war. Die Gesellschafter der GmbH 1 fassten in den Streitjahren einstimmig Vorabausschüttungsbeschlüsse, mit denen die Vorabgewinne nur an die GmbH 2 verteilt wurden. Der Gesellschaftsvertrag der GmbH 1 enthielt keine Regelungen zur Gewinnverteilung. Die Gewinne waren daher entsprechend der Beteiligungsverhältnisse zu verteilen.

Das Finanzamt sah die Ausschüttungsbeschlüsse wegen der inkongruenten Verteilung als zivilrechtlich nichtig an und unterwarf die hälftigen Ausschüttungsbeträge bei A (als Einkünfte aus verdeckten Gewinnausschüttungen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG) der Besteuerung jedoch zu Unrecht, wie das Finanzgericht Münster und nun auch der Bundesfinanzhof entschieden.

Die Ausschüttungsbeschlüsse unterliegen als zivilrechtlich wirksame Gewinnverwendungs- und -verteilungsbeschlüsse der Besteuerung. Eine Zurechnung der hälftigen Ausschüttungsbeträge bei A wegen eines Gestaltungsmissbrauchs gemäß § 42 der Abgabenordnung lehnte der Bundesfinanzhof ab.

Quelle | BFH-Urteil vom 28.9.2022, Az. VIII R 20/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 232830; BFH, PM vom 15.12.2022; BMF-Schreiben vom 17.12.2013, Az. IV C 2 – S 2750 a/11/10001

Handwerkerleistungen: Keine Steuerermäßigung bei Belastung eines Verrechnungskontos

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für GmbH-Gesellschafter

12/2022

Handwerkerleistungen: Keine Steuerermäßigung bei Belastung eines Verrechnungskontos

von HVO GmbH

| Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen setzt voraus, dass der Rechnungsbetrag auf einem Konto des Leistenden bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben wird. Dies ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht der Fall, wenn die von einer GmbH an den Gesellschafter erbrachte Leistung durch die Buchung gegen das Gesellschafterverrechnungskonto bei der GmbH beglichen wird. |

Die Zuteilung von Aktien im Rahmen eines Spin-Offs ist im Jahr des Aktienbezugs kein steuerpflichtiger Vorgang. Es handelt sich um keine Sachdividende, sondern um eine Abspaltung nach § 20 Abs. 4a S. 7 Einkommensteuergesetz. Deren steuerliche Folgen sind nicht im Jahr des Aktienbezugs, sondern erst im Jahr der Veräußerung zu ziehen.

Selbst wenn eine Abspaltung nicht zweifelsfrei festgestellt werden könnte, wäre nach Ansicht des Finanzgerichts im Streitjahr aus dem Spin-Off nur ein Ertrag von 0 EUR anzusetzen. Die Ermittlung des wirtschaftlichen Werts der Zuteilung ist nämlich nicht möglich, weil der Aktionär keine Gegenleistung zu erbringen hatte.

Sachverhalt

Ein an einer GmbH beteiligter Steuerpflichtiger beauftragte diese mit Abdichtungs-/Reparaturarbeiten an seinem Wohnhaus. Die Rechnung beglich er durch Belastung seines Gesellschafterverrechnungskontos. In seiner Steuererklärung machte er eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen geltend allerdings zu Unrecht, wie nun der Bundesfinanzhof befand.

Die Zahlung muss mit Einbindung eines Kreditinstituts und bankmäßiger Dokumentation des Zahlungsvorgangs abgewickelt werden. Die Gutschrift des Rechnungsbetrags durch Belastung des Gesellschafterverrechnungskontos des Steuerpflichtigen bei der leistungserbringenden GmbH genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Quelle | BFH, Beschluss vom 9.6.2022, Az. VI R 23/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 231066

GmbH-Gründungen nun auch online möglich

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für GmbH-Gesellschafter

11/2022

GmbH-Gründungen nun auch online möglich

von HVO GmbH

| Seit August 2022 können GmbHs auch online gegründet werden. Zudem ist das Online-Verfahren für Registeranmeldungen nutzbar.

Diese und weitere Änderungen basieren auf dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) und dem Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiREG). Weitere Informationen erhalten Sie unter www.iww.de/s6840. |

Quelle | BMJ, Mitteilung vom 29.7.2022: „Digitalisierungsrichtlinie erfolgreich umgesetzt“

Zum Zeitpunkt der Verlustberücksichtigung bei Auflösung einer GmbH

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für GmbH-Gesellschafter

09/2022

Zum Zeitpunkt der Verlustberücksichtigung bei Auflösung einer GmbH

von HVO GmbH

| Werden im Privatvermögen gehaltene GmbH-Anteile i. S. des § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) verkauft, führt dies zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Wird bei der Auflösung der Gesellschaft ein Verlust realisiert, stellt sich regelmäßig die Frage, zu welchem Zeitpunkt dieser steuerlich geltend gemacht werden kann. Hiermit hat sich jüngst das Finanzgericht Düsseldorf befasst. |

Sachverhalt

Im Streitfall begehrte eine Steuerpflichtige für den Veranlagungszeitraum 2014 die Berücksichtigung eines Verlustes aus § 17 EStG in Höhe von 320.001 EUR (Anteilserwerb in Höhe von 1 EUR und ein der GmbH gewährtes Darlehen in Höhe von 320.000 EUR).

Ihre Begründung: Infolge der Insolvenzeröffnung in 2014 sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr mit einer Rückzahlung des Darlehens zu rechnen gewesen. Der Ausfall der Darlehensforderung sei zu diesem Zeitpunkt endgültig gewesen und habe zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung geführt.

Das Finanzamt lehnte eine Verlustberücksichtigung in 2014 allerdings ab, weil in diesem Jahr noch nicht ersichtlich gewesen sei, ob und in welcher Höhe noch nachträgliche Anschaffungskosten anfallen würden.

Das Finanzgericht Düsseldorf folgte der Sichtweise des Finanzamts.

Eine Vorverlagerung der Entstehung des Auflösungsverlustes aus einer GmbH-Beteiligung auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt ungeachtet der Höhe der Überschuldung und der Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht in Betracht, wenn die GmbH noch über aktivierungsfähiges Vermögen verfügt und daher die Möglichkeit einer Auskehrung von Restvermögen an die Gesellschafter nicht ausgeschlossen werden kann.

Beachten Sie | Eine solche Möglichkeit kann insbesondere dann nicht ausgeschlossen werden, wenn ein Gesellschafter seine ausgefallene Darlehensforderung gegen die GmbH unter Berufung auf das Kleinanlegerprivileg als nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger angemeldet hat.

PRAXISTIPP | Ein Verlust sollte im Zweifel lieber einen Veranlagungszeitraum zu früh als zu spät geltend gemacht werden. Denn ist das „richtige“ Jahr bereits bestandskräftig veranlagt, ist eine Korrektur oft nicht möglich.

Weiterführender Hinweis

Durch das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (BGBl I 2019, S. 2451) wurde § 17 Abs. 2a EStG neu eingefügt. Hierdurch wird erstmals eigenständig neben § 255 Handelsgesetzbuch definiert, was als (nachträgliche) Anschaffungskosten i. S. des § 17 EStG gilt. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu nun ein umfangreiches Anwendungsschreiben veröffentlicht.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 12.4.2022, Az. 10 K 1175/19 E; BMF-Schreiben vom 7.6.2022, Az. IV C 6 – S 2244/20/10001 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 229837

Verdeckte Gewinnausschüttung: Unentgeltliche Nutzungsmöglichkeit einer Auslandsimmobilie

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für GmnH-Gesellschafter

01/ 2022

Verdeckte Gewinnausschüttung: Unentgeltliche Nutzungsmöglichkeit einer Auslandsimmobilie

von HVO GmbH

| Für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung reicht bereits die jederzeitige Möglichkeit der unentgeltlichen Nutzung einer in Spanien belegenen Immobilie einer spanischen Kapitalgesellschaft durch deren in Deutschland ansässige Gesellschafter aus. Auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung kommt es nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Hessen (Revision anhängig) nicht an.|

Zum Hintergrund

Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung handelt es sich vereinfacht um Vermögensvorteile, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden. Eine verdeckte Gewinnausschüttung darf den Gewinn der Kapitalgesellschaft nicht mindern.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung schied im Streitfall auch nicht deshalb aus, weil die Immobilie nur zu sehr kurzen Aufenthalten genutzt wurde, welche den Zweck hatten, den Verkaufsprozess der Immobilie zu fördern.

Quelle | FG Hessen, Urteil vom 14.12.2020, Az. 9 K 1266/17, Rev. BFH: Az. VIII R 4/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 221045

Änderungsbedarf bei Verträgen überprüfen

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für GmbH-Gesellschafter

11/ 2021

Änderungsbedarf bei Verträgen überprüfen

von HVO GmbH

| Wie in jedem Jahr sollten zwischen GmbH und (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführern getroffene Vereinbarungen auf ihre Fremdüblichkeit und Angemessenheit hin überprüft werden. Die entsprechende Dokumentation mindert das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung. Sollen neue Vereinbarungen getroffen oder bestehende verändert werden, ist dies zeitnah schriftlich zu fixieren. Vertragsinhalte wirken sich bei beherrschenden Gesellschaftern nämlich steuerlich nur aus, wenn sie im Voraus getroffen und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden. |

Bundesfinanzministerium präzisiert die Regeln zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für GmbH-Gesellschafter

08/ 2021

Bundesfinanzministerium präzisiert die Regeln zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag

von HVO GmbH

| Durch § 8d Körperschaftsteuergesetz (KStG) können Verluste trotz eines schädlichen Beteiligungserwerbs/Ereignisses nach § 8c KStG unter gewissen Voraussetzungen weiter genutzt werden (= fortführungsgebundener Verlustvortrag). Das Bundesfinanzministerium hat sich zu der Regelung, die erst seit dem 1.1.2016 anwendbar ist, nun umfassend geäußert. |

Hintergrund

Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft auf einen Erwerber oder auf eine diesem nahestehende Person übertragen, gehen die zum Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs bestehenden Verlustvorträge grundsätzlich vollständig unter (§ 8c Abs. 1 S. 1 KStG). Durch § 8d KStG können nicht genutzte Verluste trotz eines schädlichen Anteilseignerwechsels unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin genutzt werden.

Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums enthält u. a. Aussagen

  • zum Begriff des Geschäftsbetriebs,
  • zur Antragstellung und
  • zu schädlichen Ereignissen (z. B. Ruhendstellung des Geschäftsbetriebs oder Aufnahme eines zusätzlichen Geschäftsbetriebs).

Quelle | BMF-Schreiben vom 18.3.2021, Az. IV C 2 – S 2745-b/19/10002:002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 222251