Wachstumschancengesetz: Wird der Bundesrat zustimmen?

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

04/2024


Wachstumschancengesetz: Wird der Bundesrat zustimmen?

von HVO GmbH

| Das milliardenschwere Wachstumschancengesetz sollte eigentlich bereits im vergangenen Jahr verabschiedet werden. Aber der Bundesrat verweigerte im November 2023 seine Zustimmung. Daher wurde der Vermittlungsausschuss angerufen und hier konnte man sich am 21.2.2024 auf eine Beschlussempfehlung einigen. Diese hat der Bundestag bereits zwei Tage später angenommen. Damit das Gesetz (nun endlich) in Kraft treten kann, muss aber noch der Bundesrat zustimmen. Die nächste Sitzung ist für den 22.3.2024 geplant.|

Beachten Sie

Die Mehrheit im Vermittlungsausschuss kam allerdings ohne die Zustimmung der Union (CDU/CSU) zustande. Denn diese hatte ihre Zustimmung u. a. davon abhängig gemacht, dass die Bundesregierung die Kürzungen beim Agrar-Diesel zurücknimmt. Ob es hier ein Einlenken gibt, bleibt ungewiss, sodass derzeit auch nicht abschätzbar ist, wie der Bundesrat am 22.3.2024 entscheiden wird.

Der vom Bundestag verabschiedete veränderte Gesetzentwurf umfasst viele Änderungen im Vergleich zum Regierungsentwurf. So wurde das Entlastungsvolumen deutlich reduziert und die Klimaschutz-Investitionsprämie gestrichen.

Dennoch enthält das Gesetzespaket weiterhin zahlreiche steuerliche Änderungen bzw. Neuregelungen, beispielsweise die befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und die befristete Einführung einer degressiven Abschreibung für Wohngebäude.

 

Aktualisierte Bescheinigungen für die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung

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04/2024

Aktualisierte Bescheinigungen für die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung

von HVO GmbH

| Mit der Steuerermäßigung des § 35c Einkommensteuergesetz werden energetische Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden gefördert. Für die hierbei mit der Steuererklärung einzureichenden Bescheinigungen stellt das Bundesfinanzministerium Muster bereit. Für energetische Maßnahmen des Jahres 2024 wurden die Musterbescheinigungen nun u. a. um Angaben zu Umfeldmaßnahmen ergänzt (vgl. BMF-Schreiben vom 6.2.2024, Az. IV C 1 – S 2296-c/20/10003 :006). |

Doppelte Haushaltsführung: Mietzahlungen für Zweitwohnung durch den anderen Ehegatten dennoch abzugsfähig

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04/2024

Doppelte Haushaltsführung: Mietzahlungen für Zweitwohnung durch den anderen Ehegatten dennoch abzugsfähig

von HVO GmbH

| Nach Ansicht des Finanzgerichts Nürnberg sind die bei einer doppelten Haushaltsführung eines Ehegatten angefallenen Mietzahlungen für die Zweitwohnung, die durch den anderen Ehegatten von dessen Konto geleistet wurden, wegen der ehelichen Wirtschafts-/Lebensgemeinschaft dem die Haushaltsführung begründenden Ehegatten als eigene Werbungskosten zuzurechnen. Wegen der Lebens-/Wirtschaftsgemeinschaft sind die Grundsätze zur Kostentragung und zum Drittaufwand hier nicht anwendbar. |

Praxistip

Da die Revision anhängig ist, steht noch nicht fest, ob man sich auf dieses günstige Urteil verlassen kann. Zur Sicherheit sollten die Kosten daher durch den die doppelte Haushaltsführung begründenden Ehegatten beglichen werden

Quelle | FG Nürnberg, Urteil vom 21.10.2022, Az. 7 K 150/21, Rev. BFH: Az. VI R 16/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 239027

Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkassen: 150 EUR bleiben weiter „steuerfrei“

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03/2024

Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkassen: 150 EUR bleiben weiter „steuerfrei“

von HVO GmbH

| Die von einer gesetzlichen Krankenkasse auf Basis von § 65a Sozialgesetzbuch V gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten kann eine die Sonderausgaben mindernde Beitragserstattung darstellen. Hierzu hatte die Finanzverwaltung mit Schreiben vom 16.12.2021 eine Vereinfachung geschaffen: Bonusleistungen bis zur Höhe von 150 EUR pro versicherte Person stellen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung dar und mindern die Sonderausgaben nicht. Diese Regelung wurde bis Ende 2023 befristet und nun für bis zum 31.12.2024 geleistete Zahlungen verlängert. |

Quelle | BMF-Schreiben vom 28.12.2023, Az. IV C 3 – S 2221/20/10012 :005, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 239484

Private Veräußerungsgeschäfte: Vier Urteile im Zusammenhang mit Erbfällen und Selbstnutzung

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Für alle Steuerpflichtigen

03/2024


Private Veräußerungsgeschäfte: Vier Urteile im Zusammenhang mit Erbfällen und Selbstnutzung

von HVO GmbH

| Ein privates Veräußerungsgeschäft (§ 23 Einkommensteuergesetz [EStG]) liegt nicht vor, wenn der an einer Erbengemeinschaft Beteiligte einen Erbanteil an der Erbmasse, zu der ein Grundstück gehört, hinzuerwirbt und das Grundstück innerhalb von zehn Jahren mit Gewinn veräußert. Diese positive Entscheidung hat der Bundesfinanzhof getroffen. Frohe Kunde kommt auch vom Finanzgericht Münster, wonach der entgeltliche Verzicht auf ein Nießbrauchrecht keine Veräußerung i. S. des § 23 EStG darstellt. Weniger erfreulich sind zwei Urteile des Bundesfinanzhofs, in denen es um die Steuerbefreiung bei einer Selbstnutzung der Immobilie ging. |

Hintergrund

Private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre beträgt, unterliegen der Besteuerung. Ausgenommen sind nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG aber Wirtschaftsgüter, die

  • im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder
  • im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

Erwerb eines Anteils einer Erbengemeinschaft mit Grundstück

Dem Urteil des Bundesfinanzhofs lag folgende (vereinfachte) Thematik zugrunde:

Beispiel

Die Erbmasse der aus A und B bestehenden Erbengemeinschaft besteht aus einem vom Erblasser bis zu seinem Tod selbstgenutzten Grundstück. A erwirbt in 2020 den hälftigen Gemeinschaftsanteil von B für 250.000 EUR und veräußert das Grundstück in 2023 für 600.000 EUR. Fraglich ist nun, ob sich aus der Grundstücksveräußerung in Bezug auf den für 250.000 EUR erworbenen Erbanteil ein steuerpflichtiger Gewinn nach § 23 EStG ergibt.

Beachten Sie | Nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums entsteht durch den Verkauf ein nach § 23 EStG steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn und auch das Finanzgericht München ging im Streitfall von einem steuerpflichtigen Vorgang aus. Gut, dass die Revision eingelegt wurde, denn der Bundesfinanzhof hat § 23 EStG verneint.

Auf den Punkt gebracht, bedeutet die neue Entscheidung Folgendes: Derjenige, der als Beteiligter einer Erbengemeinschaft einen Erbanteil an einer Erbmasse erwirbt, zu der auch ein Grundstück gehört, das er nachfolgend innerhalb von zehn Jahren veräußert, löst keinen Vorgang nach § 23 EStG aus. Soweit der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 20.4.2004 eine hiervon abweichende Auffassung vertreten hat, hält er hieran nicht länger fest.

Beachten Sie | Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf die neue Entscheidung reagieren wird, und ob sie ihre bisherige Auffassung ändert.

Entgeltlicher Verzicht auf ein Nießbrauchrecht

Im Streitfall des Finanzgerichts Münster wurde der Steuerpflichtigen in 2008 durch ein Vermächtnis ein Nießbrauchrecht an einem Grundstück zugewendet. Im Jahr 2012 überließ sie das Grundstück an eine Kommanditgesellschaft, an der sie als Gesellschafterin beteiligt war. Die Mieteinnahmen stellten Sonderbetriebseinnahmen dar.

Nachdem sie 2018 aus der Kommanditgesellschaft ausgeschieden war, überführte sie das Nießbrauchrecht mit einem Wert von 0 EUR in ihr Privatvermögen und erfasste die Mieteinnahmen fortan als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im November 2019 verzichtete sie gegen eine Entschädigungszahlung auf ihr Nießbrauchrecht.

Das Finanzamt vertrat nun die Ansicht, dass die Ablösung des Nießbrauchs nach § 23 EStG zu besteuern sei, da die Entnahme des Nießbrauchrechts aus dem Sonderbetriebsvermögen zu einer Anschaffung geführt habe. Somit sei der entgeltliche Verzicht innerhalb der wegen der Nutzung als Einkunftsquelle nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG verlängerten zehnjährigen Veräußerungsfrist erfolgt. Die Steuerpflichtige hielt dem entgegen, dass das Nießbrauchrecht nicht veräußert, sondern als nicht übertragbares Recht nur abgelöst wurde. Sie legte in der Folge Klage ein und zwar erfolgreich.

Ein Nießbrauchrecht ist ein gegenüber dem Eigentum an der belasteten Sache verselbstständigtes, dingliches Nutzungsrecht und damit ein (einlage- und entnahmefähiges) Wirtschaftsgut i. S. des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Somit hatte die Steuerpflichtige das Nießbrauchrecht in 2018 durch Entnahme in das Privatvermögen übernommen.

Das Nießbrauchrecht war durch den entgeltlichen Verzicht in 2019 jedoch nicht veräußert worden. Denn eine Veräußerung setzt nicht nur die Entgeltlichkeit des Übertragungsvorgangs voraus, sondern auch einen Rechtsträgerwechsel an dem veräußerten Wirtschaftsgut.

MERKE | Der Verzicht auf ein Nießbrauchrecht führt somit nicht dazu, dass dieses Wirtschaftsgut an den Grundstückseigentümer (zurück) übertragen wird, sondern zu dessen Erlöschen. Insofern handelt es sich um die endgültige Aufgabe eines Vermögenswerts in seiner Substanz und damit um einen veräußerungsähnlichen Vorgang, der von § 23 EStG aber nicht erfasst wird.

Beachten Sie | Ob der entgeltliche Verzicht auf ein Nießbrauchrecht ein Veräußerungsvorgang oder lediglich ein veräußerungsähnlicher Vorgang ist, wurde vom Bundesfinanzhof im Kontext des § 23 EStG bisher noch nicht entschieden. Daher hat das Finanzgericht Münster die Revision zugelassen.

Keine Steuerbefreiung für Verkauf eines Gartengrundstücks

Im Streitfall erwarben die Steuerpflichtigen ein Grundstück mit einem alten Bauernhofgebäude. Das Gebäude bewohnten sie selbst. Das Gebäude war von einem fast 4.000 qm großen Grundstück umgeben. Dieses nutzten die Steuerpflichtigen als Garten.

Später teilten sie das Grundstück in zwei Teilflächen. Sie bewohnten weiterhin das Haus auf dem einen Teilstück. Den anderen unbebauten Grundstücksteil veräußerten sie innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist. Das Finanzamt sah hierin einen steuerpflichtigen Vorgang und besteuerte den Veräußerungsgewinn. Dagegen machten die Steuerpflichtigen eine Befreiung von der Einkommensteuer wegen einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG) geltend allerdings zu Unrecht, wie nun der Bundesfinanzhof befand.

Er stellte klar, dass eine Ausnahme von der Besteuerung nur dann vorliegt, wenn die Immobilie vom Steuerpflichtigen bewohnt wird. Mangels eines auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes können unbebaute Grundstücke jedoch nicht bewohnt werden, sodass der Befreiungstatbestand nicht greift. Dies gilt auch, wenn ein vorher als Garten genutzter Grundstücksteil abgetrennt und dann veräußert wird.

MERKE | Mit der Teilung entstehen aus dem bis dahin einheitlichen Wirtschaftsgut Grund und Boden zwei neue Wirtschaftsgüter (Grundstücke), deren Nutzung zu eigenen Wohnzwecken jeweils getrennt zu betrachten ist.

Keine eigenen Wohnzwecke bei Nutzung durch (Schwieger-)Mutter

Ehegatten überließen eine ihnen gehörende Wohnung an die (Schwieger-)Mutter. Nach deren Tod verkauften sie die Wohnung innerhalb der Zehnjahresfrist und machten für den Veräußerungsgewinn eine Steuerbefreiung wegen Selbstnutzung geltend, da ihnen die Nutzung der Wohnung durch die (Schwieger-)Mutter als Eigennutzung zuzurechnen sei.

Auch in diesem Fall hat der Bundesfinanzhof zulasten der Steuerpflichtigen entschieden. Der Ausdruck „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ setzt grundsätzlich voraus, dass die Immobilie vom Steuerpflichtigen bewohnt wird. Der Steuerpflichtige muss das Gebäude zumindest auch selbst nutzen; unschädlich ist, wenn er es gemeinsam mit seinen Familienangehörigen oder einem Dritten bewohnt.

Ein Gebäude wird zwar auch zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn der Steuerpflichtige es einem einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kind unentgeltlich zu Wohnzwecken überlässt. Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt hingegen vor, wenn die Überlassung nicht ausschließlich an ein einkommensteuerlich zu berücksichtigendes Kind, sondern zugleich an einen Dritten (z. B. die Kindesmutter) erfolgt.

MERKE | Der Bundesfinanzhof hat es abgelehnt, die Wertung von § 4 S. 2 des Eigenheimzulagengesetzes, wonach eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch vorliegt, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen i. S. des § 15 der Abgabenordnung zu Wohnzwecken überlassen wird, auf § 23 EStG zu übertragen.

Quelle | BFH-Urteil vom 26.9.2023, Az. IX R 13/22; FG Münster, Urteil vom 12.12.2023, Az. 6 K 2489/22 E; BFH-Urteil vom 26.9.2023, Az. IX R 14/22; BFH-Urteil vom 14.11.2023, Az. IX R 13/23

Schulgeld: Beitrag an Schulförderverein kann zum Sonderausgabenabzug berechtigen

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

03/2024

Schulgeld: Beitrag an Schulförderverein kann zum Sonderausgabenabzug berechtigen

von HVO GmbH

| Finanziert eine anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft den Schulbetrieb aus Mitteln, die der Schulförderverein aus Mitgliedsbeiträgen einnimmt, droht Eltern ein steuerlicher Nachteil. Weil die Beiträge „verdeckte“ Schulgeldzahlungen darstellen, stellen sie keine Spenden dar. Weil sie aber nicht als Schulgeld an die Schule fließen, ist auch der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gefährdet. Das Finanzgericht Münster hat in einem Urteil nun zugunsten der Eltern entschieden und die Förderbeiträge als Schulgeld anerkannt. Da die Revision anhängig ist, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden. |

Hintergrund: Eltern können unter gewissen Voraussetzungen 30 % des Entgelts (höchstens aber 5.000 EUR) für den Schulbesuch ihres Kindes an einer Privatschule als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG absetzen. Nicht begünstigt sind Aufwendungen für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.

Sachverhalt

Die Kinder der zusammen veranlagten Eltern besuchten eine staatlich anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft einer Stiftung. Im Streitjahr 2019 zahlten die Eltern insgesamt 1.000 EUR an den als gemeinnützig anerkannten Förderverein der Schule. Nach dessen Satzung förderte der Verein die Lehrtätigkeit und das Schulleben, insbesondere durch die Unterstützung von schulischen Einrichtungen und Veranstaltungen, Studienreisen, Schullandaufenthalten und Arbeitsgemeinschaften.

Von den Eltern, deren Kinder die Schule besuchten, erhielt der Förderverein insgesamt 37.500 EUR. Er selbst führte 43.500 EUR an die Stiftung ab. Diese überwies mindestens 54.000 EUR zur Finanzierung des Schulträgereigenanteils (insgesamt 87.000 EUR) an die Schule.

In ihrer Steuererklärung machten die Eltern die Zahlungen (1.000 EUR) als Schulgelder geltend. Das Finanzamt folgte dem nicht, da die Zahlungen ausweislich der Satzung des Fördervereins nicht für den reinen Schulbesuch geleistet worden seien. Die Zahlungen seien auch nicht als Spende zu qualifizieren.

Der Begriff des Entgelts ist, so das Finanzgericht Münster in seiner Urteilsbegründung, in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nicht näher definiert. Verstanden wird darunter das von den Eltern zu entrichtende Schulgeld für den Schulbesuch der Kinder, wobei es auf die Bezeichnung als Schulgeld nicht ankommt. Es muss sich um die Kosten für den normalen Schulbetrieb handeln, soweit diese Kosten an einer staatlichen Schule von der öffentlichen Hand getragen würden.

Das Finanzgericht Münster stellte eine wirtschaftliche Betrachtung an. Es kommt darauf an, dass die entsprechenden Leistungen der Eltern eine Gegenleistung für den Schulbesuch des Kindes sind. Deshalb waren hier die Förderbeiträge ein Schulgeld. Bei einer wirtschaftlichen Betrachtung wurden sie nämlich gezahlt, um den Schulträgereigenanteil zu finanzieren. Die Beiträge gingen vollumfänglich an den Schulträger und reichten nicht aus, um den Schulträgereigenanteil zu decken. Damit wurden die Beiträge rechnerisch vollständig für den laufenden Schulbetrieb verwendet.

Beachten Sie | Es kommt nach Meinung des Finanzgerichts nicht darauf an, ob die Satzung des Fördervereins eine Bestimmung enthält, die eine Verwendung der Mittel ausschließlich für den normalen Schulbetrieb vorsieht.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 25.10.2023, Az. 13 K 841/21 E, Rev. BFH Az. X R 27/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 238778

Die Bundesregierung muss sparen: Neue Einkommensgrenzen beim Elterngeld

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

03/2024

Die Bundesregierung muss sparen: Neue Einkommensgrenzen beim Elterngeld

von HVO GmbH

| Durch das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 sinkt die Einkommensgrenze, bis zu der ein Anspruch auf Elterngeld besteht. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat die Neuregelungen wie folgt zusammengefasst: |

Für Geburten ab dem 1.4.2024 wird die Grenze des zu versteuernden Jahreseinkommens (Einkommensgrenze), ab der der Anspruch auf Elterngeld entfällt, für gemeinsam Elterngeldberechtigte von 300.000 EUR auf 200.000 EUR gesenkt. Zum 1.4.2025 wird sie für Paare nochmals auf 175.000 EUR abgesenkt. Für Alleinerziehende wird ab dem 1.4.2024 eine Einkommensgrenze von 150.000 EUR gelten.

Außerdem wurde die Möglichkeit des gleichzeitigen Bezugs von Elterngeld neu geregelt. Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld wird künftig nur noch für maximal einen Monat bis zum 12. Lebensmonat des Kindes möglich sein. Ausnahmen für den gleichzeitigen Bezug wird es beim ElterngeldPlus, beim Partnerschaftsbonus sowie bei Mehrlingsgeburten und Frühgeburten geben.

Beachten Sie | Weiterführende Informationen zum Elterngeld (inklusive Elterngeldrechner) erhalten Sie u. a. auf der Webseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (unter: www.iww.de/s10085).

Quelle | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Elterngeld, Hintergrundinformation vom 27.12.2023; Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl I 2023, Nr. 412

Grundsteuerbewertung: Neue Vorschriften erneut verfassungswidrig?

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

02/2024

Grundsteuerbewertung: Neue Vorschriften erneut verfassungswidrig?

von HVO GmbH

| Sind auch die (neuen) Vorschriften zur Bewertung der Grundsteuer verfassungswidrig? Entschieden ist diese Frage noch nicht, aber es tut sich etwas. Blickt man allein auf die Feststellung des Grundsteuerwerts zum 1.1.2022 nach dem Bundesmodell, dann ist u. a. beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg eine Klage anhängig (Az. 3 K 3142/23). Zudem hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zwei Eilanträgen stattgegeben. Die Verwaltung hat Beschwerde eingelegt (Az. beim BFH: II B 78/23 [AdV] und II B 79/23 [AdV]). |

Grundfreibetrag, Unterhaltshöchstbetrag und Kinderfreibetrag sollen erhöht werden

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

02/2024

Grundfreibetrag, Unterhaltshöchstbetrag und Kinderfreibetrag sollen erhöht werden

von HVO GmbH

| Die Bundesregierung will den steuerlichen Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, und den Kinderfreibetrag stärker anheben als zunächst geplant. Bundesfinanzminister Christian Lindner hält dies trotz der angespannten Lage für geboten. |

Hintergrund

Durch das Inflationsausgleichsgesetz (bereits 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet) steigt der Grundfreibetrag zum 1.1.2024 von 10.908 EUR auf 11.604 EUR. Nach den neuen Plänen soll eine weitere Erhöhung erfolgen und zwar auf 11.784 EUR.

Beachten Sie | Da der Unterhaltshöchstbetrag dem Grundfreibetrag entspricht, würde sich eine Erhöhung auch hier auswirken.

Nach dem Inflationsausgleichsgesetz beträgt der Kinderfreibetrag pro Kind und Elternteil im Jahr 2024 3.192 EUR. Bei einer steuerlichen Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Betrag (6.384 EUR). Auch hier plant Lindner eine Erhöhung auf 6.612 EUR.

Quelle | FDP: Wir entlasten die arbeitende Mitte, Mitteilung vom 5.12.2023; Inflationsausgleichsgesetz, BGBl I 2022, S. 2230

Keine außergewöhnlichen Belastungen: Kosten für Privatschulbesuch eines hochbegabten Kindes

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

02/2024

Keine außergewöhnlichen Belastungen: Kosten für Privatschulbesuch eines hochbegabten Kindes

von HVO GmbH

| Für das Finanzgericht Münster sind Aufwendungen für den Privatschulbesuch eines hochbegabten Kindes keine außergewöhnlichen Belastungen. |

Sachverhalt

Die Tochter der Steuerpflichtigen besuchte ein Internatsgymnasium. Der Amtsarzt hatte zuvor eine Hochbegabung und ständige schulische Unterforderung mit der Folge behandlungsbedürftiger psychosomatischer Beschwerden festgestellt. Aus gesundheitlichen Gründen hatte er den Besuch einer Schule mit individuellen, an die Hochbegabung angepassten Fördermöglichkeiten dringend befürwortet. Das Finanzamt sah die amtsärztliche Stellungnahme nicht als amtsärztliches Gutachten i. S. des § 64 Abs. 1 Nr. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung an und lehnte den Kostenabzug bei der Einkommensteuer ab.

Ungeachtet der Nachweisproblematik sah auch das Finanzgericht Münster die Kosten nicht als unmittelbare Krankheitskosten an. Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule können nur als Krankheitskosten angesehen werden, wenn der Schulbesuch zum Zwecke der Heilbehandlung erfolgt und dort eine spezielle, unter Aufsicht medizinisch geschulten Fachpersonals durchgeführte Heilbehandlung stattfindet.

Kosten für die schulische Förderung des Kindes wegen einer Hochbegabung sind keine außergewöhnlichen Belastungen, wenn sie nur die sozialen Folgen einer Krankheit betreffen und nur allgemein der Vorbeugung einer psychischen Belastung dienen.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 13.6.2023, Az. 2 K 1045/22 E; NZB BFH: Az. VI B 35/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 236811