Selbstcheck Erwerbsstatus: Selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung?

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

09/2026

Selbstcheck Erwerbsstatus: Selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung?

von HVO GmbH

| Die Deutsche Rentenversicherung Bund bietet einen sogenannten „Selbstcheck Erwerbsstatus“ an (unter www.iww.de/s15893). Hierdurch erhalten Auftragnehmer und -geber eine erste Tendenz zum Erwerbsstatus (abhängig beschäftigt versus selbstständig tätig). Die unverbindliche Einschätzung basiert auf den gemachten Angaben und der Bewertung nach den durch die Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien. |

Der Test dauert ca. 10 bis 15 Minuten und erfordert u. a. Angaben zur Arbeitszeit und zur Arbeitsausführung. Des Weiteren sind auch Angaben zur Kundengewinnung und zu den eingesetzten Arbeitsmitteln zu machen.

Der „Selbstcheck Erwerbsstatus“ ist:

  • Anonym: Keine Erfassung persönlicher Daten, sodass die Privatsphäre geschützt bleibt.
  • Unverbindlich, schnell und unkompliziert: In Echtzeit erfolgt eine erste Tendenz zur Einschätzung. Diese dient jedoch ausschließlich zur Orientierung.

Beachten Sie | Für eine rechtsverbindliche Statusfeststellung müssen immer die vertraglichen Regelungen und deren tatsächliche Umsetzung vorgelegt werden. Der Selbstcheck ersetzt somit keine verbindliche Statusfeststellung.

MERKE | Der „Selbstcheck Erwerbsstatus“ ist nicht geeignet zur Erstellung einer tendenziellen Einschätzung für diese „GmbH-Sachverhalte“: Gesellschafter-Geschäftsführer, mitarbeitende Gesellschafter und Fremdgeschäftsführer.

Neue Dienstanweisung zum Kindergeld

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

08/2026

Neue Dienstanweisung zum Kindergeld

von HVO GmbH

| Bei Fragen zum Kindergeld dürfte ein Blick in die 173 Seiten umfassende Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern hilfreich sein. Diese Dienstanweisung ist die zentrale Vorschrift für die Familienkassen und wurde nun aktualisiert (DA-KG mit Stand 2026; abrufbar unter: www.iww.de/s14164). |

Lohngerechtigkeit und Entgelttransparenz

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

08/2026

Lohngerechtigkeit und Entgelttransparenz

von HVO GmbH

| Am 24.4.2023 hat der Rat der Europäischen Union die Entgelttransparenz-Richtlinie final angenommen. Nur einen Tag später hat darüber das für Entgelttransparenz zuständige Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) in einer Mitteilung berichtet und weiter ausgeführt: „Spätestens bis Juni 2026 müssen alle EU-Staaten starke Transparenzinstrumente einführen. Deutschland wird die Regelungen nun zügig in nationales Recht umsetzen.“ Doch das ist bis dato nicht erfolgt. |

Sachverhalt

Bereits seit 2017 fördert das Entgelttransparenzgesetz die Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern bei gleicher bzw. gleichwertiger Arbeit. Durch die Entgelttransparenz-Richtlinie der EU werden die Transparenzanforderungen für Arbeitgeber verschärft. Informationen des BMBFSFJ zum Entgelttransparenzgesetz erhalten Sie unter: www.iww.de/s15455. Die Mitteilung des BMBFSFJ zur Entgelttransparenz-Richtlinie der EU ist über diesen shortlink abrufbar: www.iww.de/s15717.

Bundesfinanzhof hält das Grundsteuermodell in Baden-Württemberg für rechtmäßig

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

07/2026

Bundesfinanzhof hält das Grundsteuermodell in Baden-Württemberg für rechtmäßig

von HVO GmbH

| Der Bundesfinanzhof hält die Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg zur Bewertung von Grundstücken, die im Rahmen der Berechnung der Grundsteuer ab dem 1.1.2025 herangezogen werden, nicht für verfassungswidrig. |

Hintergrund/ weiterführende Hinweise

Bereits im November 2025 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass er die Vorschriften des Ertragswertverfahrens, die nach dem Bundesmodell in elf Bundesländern (Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen) für die Bewertung von Wohnungseigentum als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ab dem 1.1.2025 herangezogen werden, für verfassungskonform hält. Hier ist inzwischen eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig (und zwar unter dem Az. 1 BvR 472/26).

Beachten Sie | Derzeit sind beim Bundesfinanzhof weitere Verfahren gegen andere Landesgrundsteuermodelle anhängig. Für die Ländermodelle Hamburg und Hessen sind mündliche Verhandlungen im November 2026 und für das Landesmodell Bayern in der ersten Jahreshälfte 2027 geplant.

Quelle | BFH, PM Nr. 32/26 vom 20.5.2026 zu den Rechtssachen Az. II R 26/24 und Az. II R 27/24

Reform der privaten Altersvorsorge und E-Auto-Prämie beschlossen – Entlastungsprämie gescheitert

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerzahler

07/2026

Reform der privaten Altersvorsorge und E-Auto-Prämie beschlossen – Entlastungsprämie gescheitert

von HVO GmbH

| Die steuer- und beitragsfreie Entlastungsprämie von bis zu 1.000 EUR ist am 8.5.2026 überraschend im Bundesrat gescheitert. Zugestimmt hat der Bundesrat demgegenüber der Reform der privaten Altersvorsorge. Darüber hinaus ist auf eine staatliche Prämie hinzuweisen, die Privatpersonen erhalten, wenn sie ein neues E-Auto kaufen. Grund genug, für einen Überblick. |

Entlastungsprämie

Um die Folgen des Iran-Kriegs abzumildern, hat die Bundesregierung eine Entlastungsprämie auf den Weg gebracht. Danach sollen Arbeitgeber (freiwillig) eine Entlastungsprämie von bis zu 1.000 EUR an ihre Beschäftigten zahlen können – und zwar steuer- und sozialabgabenfrei. Voraussetzung: Die Zahlung muss zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. Sie darf also insbesondere nicht im Wege einer Entgeltumwandlung finanziert werden.

Am 8.5.2026 stand die Entlastungsprämie nun beim Bundesrat auf der Tagesordnung. Eine Zustimmung galt als sicher. Doch die Länder verweigerten die Zustimmung. Der Hauptkritikpunkt: Die Länder beklagten, dass der Bund mit dem Gesetz für Steuerausfälle sorge, ohne diese auszugleichen. Sie und die Kommunen müssten den Großteil der Kosten tragen.

Beachten Sie | Damit ist die Entlastungsprämie vorerst gescheitert. Derzeit ist offen, ob das Vorhaben weiterverfolgt wird oder alternative Entlastungen angestrebt werden.

Prämie für den Kauf eines E-Autos

Die neue E-Auto-Förderung unterstützt Privatpersonen beim Kauf oder beim Leasing eines erstmals im Inland zugelassenen Neufahrzeugs der EU-Fahrzeugklasse M1 mit rein batterieelektrischem Antrieb oder bestimmten Fahrzeugen mit extern aufladbarem Hybridantrieb (Plug-in-Hybride sowie Range-Extender).

Die festgelegte Einkommensgrenze liegt bei maximal 80.000 EUR zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen. Die Einkommensgrenze verschiebt sich für bis zu zwei Kinder (unter 18 Jahren) um 5.000 EUR je Kind nach oben. Sie liegt bei Familien mit zwei oder mehr Kindern damit bei maximal 90.000 EUR zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen.

Förderfähig sind Fahrzeuge, die nach dem 1.1.2026 neu zugelassen werden. Förderanträge sind voraussichtlich erstmals im Laufe des Mai 2026 online möglich. Die Förderung kann rückwirkend beantragt werden. Entscheidend ist das Datum der Neuzulassung nach dem 1.1.2026. Die Förderhöhe ist gestaffelt und kann bis zu 6.000 EUR betragen.

Beachten Sie | Diese und weitere interessante Aspekte hat das Bundesumweltministerium zusammengestellt („Fragen und Antworten zur E-Auto-Förderung“, Stand: 14.4.2026; abrufbar unter: www.iww.de/s15016).

Reform der privaten Altersvorsorge

Eine neue staatliche Förderung der privaten Altersvorsorge wird die bisherige „Riester-Rente“ bzw. das „Riester-Sparen“ ersetzen. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu u. a. die nachfolgenden Ausführungen gemacht („Fragen und Antworten zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge“, Stand: 5.5.2026, abrufbar unter: www.iww.de/s15370).

Ein wichtiger Punkt vorab: Für Riester-Verträge, die vor dem 1.1.2027 abgeschlossen wurden bzw. werden, gilt ein Bestandsschutz. Sparer können ihren bestehenden Riester-Vertrag also wie gewohnt und mit der bisherigen steuerlichen Förderung weiterführen.

Es wird zwei unterschiedliche Produktkategorien zur Auswahl geben: Altersvorsorgedepots (inklusive Standarddepot) und Garantieprodukte. Darüber hinaus können weiterhin Produkte zur Tilgungsförderung im Rahmen der Eigenheimrenten-Förderung abgeschlossen werden.

Welche Variante im Einzelfall geeignet ist, hängt insbesondere von den individuellen Präferenzen ab. So dürfte sich beispielsweise für risikoaverse Anleger möglicherweise ein Garantieprodukt eignen. Garantieprodukte beinhalten feste Zusagen, welcher Betrag zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens erreicht wird (80 oder 100 % der eingezahlten Beträge).

Beachten Sie | Die neuen Produkte können von den Anbietern von Altersvorsorgeverträgen ab dem 1.1.2027 angeboten werden.

Die bisherige Fördersystematik mit einer Steuerfreistellung der Beiträge in der Ansparphase und einer nachgelagerten Besteuerung der Leistungen in der Auszahlungsphase wird beibehalten.

Allerdings wird die Berechnung der Zulage künftig beitragsproportional und damit einfacher erfolgen. Das heißt:

  • Sparer erhalten bis zu einem jährlichen Eigenbeitrag von 360 EUR für jeden gesparten EUR vom Staat 50 Cent als Grundzulage.
  • Für weitere 1.440 EUR, die sie jährlich sparen (d. h. von 361 EUR bis 1.800 EUR), erhalten sie 25 Cent pro gespartem EUR.

Für jedes Kind erhält ein Elternteil zusätzlich eine Kinderzulage von 100 % auf jeden eingezahlten EUR. Der Höchstbetrag von 300 EUR pro Kind wird bei einem jährlichen Eigenbeitrag von 300 EUR erreicht.

Beachten Sie | Die bisherige Berechnung des einkommensabhängigen Mindesteigenbeitrags entfällt mit Einführung der beitragsproportionalen Zulage.

Die Beiträge und der Zulagenanspruch (Grund- und Kinderzulage) können wie bisher als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Das Finanzamt prüft dann, ob dem Sparer bzw. dem Steuerpflichtigen ein noch über den Zulagenanspruch hinausgehender Steuervorteil zusteht.

Zudem wird der förderberechtigte Personenkreis erweitert: Auch selbstständig Erwerbstätige, die Einkünfte nach § 15 („Gewerbetreibende“) oder § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes erzielen und eine Steuererklärung abgegeben haben, sowie Pflichtmitglieder in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind künftig grundsätzlich unmittelbar förderberechtigt.

Quelle — Steuerfreie Entlastungsprämie: BR-Drs. 223/26 (B) vom 8.5.2026; E-Autos: Bundesumweltministerium: „Fragen und Antworten zur E-Auto-F

Quelle | Steuerfreie Entlastungsprämie: BR-Drs. 223/26 (B) vom 8.5.2026; E-Autos: Bundesumweltministerium: „Fragen und Antworten zur E-Auto-Förderung“, Stand: 14.4.2026; Altersvorsorgereformgesetz: BMF: „Fragen und Antworten zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge“, Stand: 5.5.2026; BR-Drs. 206/26 (B) vom 8.5.2026

Keine Einkommensteuer für ratenweise Abfindung eines Pflichtteilsverzichts

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

06/2026

Keine Einkommensteuer für ratenweise Abfindung eines Pflichtteilsverzichts

von HVO GmbH

| Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, nicht der Einkommensteuer unterliegen. Die Zahlungen stellen kein erzieltes Einkommen dar, auch wenn sie in Raten geleistet werden. Damit hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zur fehlenden Einkommensteuerbarkeit solcher Abfindungen in Form von Einmalzahlungen und wiederkehrenden Leistungen bestätigt. |

Sachverhalt

Eltern hatten ihrem Sohn (A) im Jahr 2002 und im Juli 2014 Mitunternehmeranteile, GmbH-Anteile und Miteigentumsanteile an einem Betriebsgrundstück im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge übertragen.

A verpflichtete sich im Übergabevertrag (Juli 2014), seiner Schwester (S) ein Gleichstellungsgeld zu zahlen. Dieses war in zwei Raten fällig (Teilbetrag 1 am 30.12.2014; Teilbetrag 2 am 30.12.2015), ohne dass ein Zins zu entrichten war.

 

S verzichtete im Übergabevertrag gegenüber den Eltern für das im Jahr 2002 und im Jahr 2014 an A übertragene Vermögen auf ihre Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche. Die Eltern traten ihre Forderung gegen A auf Zahlung des Gleichstellungsgeldes an S ab, ohne für deren Erfüllung einzustehen.

Das Finanzamt und das Finanzgericht Hessen nahmen an, dass die im Streitjahr 2015 zugeflossene zweite Teilzahlung wegen der Unverzinslichkeit der Forderung und deren Laufzeit von mehr als zwölf Monaten (bis zur Fälligkeit am 30.12.2015) nach § 12 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen sei. In Höhe der Differenz zwischen dem Tilgungsanteil und dem Nennbetrag der zweiten Teilzahlung habe S Kapitalerträge erzielt.

Diese Ansicht teilte der Bundesfinanzhof aber nicht und verneinte die Einkommensteuerbarkeit der gesamten Abfindungszahlung.

Der Bundesfinanzhof hat seine Entscheidung u. a. wie folgt begründet: Rechtsgrund für den Erhalt der zweiten Teilzahlung ist allein der seitens der S gegenüber den Eltern erklärte lebzeitige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht. Abfindungen für einen solchen Verzicht unterliegen, auch wenn sie in (unter § 12 Abs. 3 BewG fallenden) Raten geleistet werden, nicht der Einkommensteuer. Denn die Abfindung wurde der S außerhalb eines Leistungsaustausches unentgeltlich zugewendet und ist deshalb der Auszahlung eines durch einen Erbgang erworbenen Vermögensrechts (zum Beispiel Erb- oder Pflichtteil, Vermächtnis) gleichzustellen. Solche Zahlungen können „nur“ der Schenkungsteuer unterliegen.

MERKE | 

Die Entscheidung bringt Sicherheit für Eltern, die im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge Pflichtteilsverzichte mit Abfindungsregelungen mit ihren Kindern vereinbaren. Danach müssen derartige Abfindungszahlungen nicht als Kapitalerträge oder sonstige Einkünfte versteuert werden.

Abfindungszahlungen können aber mitunter dann der Einkommensteuer unterliegen, wenn der Erbfall bereits eingetreten ist und ein Pflichtteilsberechtigter vom Erben unter Anrechnung auf seinen Pflichtteil wiederkehrende Leistungen oder eine Einmalzahlung erhält.

Quelle | BFH-Urteil vom 20.1.2026, Az. VIII R 6/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 252931; BFH, PM Nr. 14/26 vom 12.3.2026

Grundsteuer: Verfassungsbeschwerde anhängig

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

06/2026

Grundsteuer: Verfassungsbeschwerde anhängig

von HVO GmbH

| Der Bundesfinanzhof hält das Bundesmodell der reformierten Grundsteuer für verfassungskonform. Der Bund der Steuerzahler Deutschland und Haus & Grund Deutschland hatten bereits angekündigt, gemeinsam eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zu unterstützen. Nun ist eine Klage (Az. 1 BvR 472/26) anhängig (Bund der Steuerzahler Deutschland, Mitteilung vom 5.3.2026, unter www.iww.de/s15310). |

Renten sollen im Juli um 4,24 % steigen

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steurpflichtige

05/2026

Renten sollen im Juli um 4,24 % steigen

von HVO GmbH

| Die gesetzlichen Altersrenten sollen zum 1.7.2026 um 4,24 % steigen. Noch im Dezember 2025 wurden 3,73 % prognostiziert. Die nun höhere Anpassung ist vor allem auf eine bessere Lohnentwicklung in 2025 zurückzuführen, wie die Deutsche Rentenversicherung Bund jüngst berichtet hat. |

Mögliche steuerliche Folgen

Die Rentenanpassung kann dazu führen, dass Rentner erstmals in die Steuerpflicht „rutschen“ und eine Steuererklärung abgeben müssen. Eine Steuerpflicht tritt aber nur ein, wenn der steuerpflichtige Teil der Jahresbruttorentezuzüglich weiterer Einkünfte (z. B. aus einer Vermietung) und unter Berücksichtigung etwaiger Freibeträge und sonstiger Abzugsbeträge – den steuerlichen Grundfreibetrag übersteigt. Für das Jahr 2025 beträgt der Grundfreibetrag 12.096 EUR pro Jahr, für 2026 sind es 12.348 EUR. Bei einer steuerlichen Zusammenveranlagung von Eheleuten gelten die doppelten Werte.

Neben dem Grundfreibetrag spielt der Rentenfreibetrag eine wichtige Rolle: Das ist der Teil der Rente, der nicht versteuert wird. Entscheidend für den Rentenfreibetrag ist das Jahr des Rentenbeginns. Der Rentenfreibetrag ist ein fester Betrag, der in den Folgejahren für den Rentner unverändert bleibt. Die jährlichen Rentenerhöhungen, die im Laufe der Rente folgen, müssen in voller Höhe versteuert werden.

Der steuerpflichtige Teil der Rente aus einer Basisversorgung beträgt bei einem Rentenbeginn im Jahr 2005 oder früher 50 %. Der Besteuerungsanteil wird für jeden neuen Rentnerjahrgang sukzessive erhöht. Wer z. B. 2023 in Rente gegangen ist, dem steht nur noch ein Rentenfreibetrag von 17,5 % zu. Das bedeutet: 17,5 % der Rente bleiben steuerfrei und 82,5 % der Rente unterliegen der Besteuerung. Da der Besteuerungsanteil für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang ab 2023 um einen halben Prozentpunkt erhöht wird, gelten 100 % Besteuerungsanteil dann erstmals für 2058 (= Jahr des Rentenbeginns).

Quelle | Deutsche Rentenversicherung Bund, Mitteilung vom 5.3.2026: „Rentenanpassung 2026: Renten steigen im Juli um 4,24 Prozent“

Neue Meldepflicht für Kryptowerte

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpfligen

05/2026

Neue Meldepflicht für Kryptowerte

von HVO GmbH

| Durch das Gesetz über die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen (Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz) wurde eine EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Die Meldung der Anbieter an das Bundeszentralamt für Steuern hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch zu erfolgen. Das Bundesfinanzministerium hat diesen Datensatz jüngst bekannt gegeben. |

Beachten Sie | Die in den jeweiligen Mitgliedstaaten ab 2026 gemeldeten Daten werden innerhalb der EU automatisch ausgetauscht, erstmals im Jahr 2027. Innerhalb Deutschlands regelt das Gesetz zudem die Weiterleitung der Transaktionsdaten an die Landesfinanzbehörden. Ein Abgleich etwaiger Krypto-Gewinne mit den in Steuererklärungen angegebenen Einkünften ist dann, so das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, ohne Weiteres möglich.

Quelle | Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz, BGBl I 2025, Nr. 352; BMF-Schreiben vom 14.1.2026, Az. IV D 3 – S 1316/00708/051/004; FinMin NRW, Mitteilung vom 29.12.2025: Meldepflicht für Kryptowerte bringt „Schub für Transparenz bei Deals mit digitalem Geld“

Privates Wohnmobil verkauft: Gewinn ist nicht zu versteuern

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

04/2026

Privates Wohnmobil verkauft: Gewinn ist nicht zu versteuern

von HVO GmbH

Private Veräußerungsgewinne aus Gegenständen des täglichen Gebrauchs unterliegen auch dann nicht der Spekulationsbesteuerung nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Der Bundesfinanzhof musste nun entscheiden, ob auch ein Wohnmobil im hochpreisigen Segment ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein kann und hat diese Frage bejaht. |

Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind Wirtschaftsgüter, die bei objektiver Betrachtung vorrangig zur Nutzung angeschafft sind und dem Wertverzehr unterliegen oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen. Dabei ist eine tägliche Nutzung nicht erforderlich.

Dies gilt auch für Wirtschaftsgüter, die nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Betrachters als hochpreisiges Luxusgut einzustufen sind. Denn der Wert eines Wirtschaftsguts ist für sich betrachtet kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung, ob ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs vorliegt.

Zudem finden sich im Wortlaut der Norm und in der Gesetzesbegründung keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass ein „Gegenstand des täglichen Gebrauchs“ eine ausschließliche Selbstnutzung voraussetzt. Daher ist es unerheblich, wenn das Wirtschaftsgut auch als Einkunftsquelle (Vermietung des Wohnmobils) eingesetzt wird.

Quelle | BFH-Urteil vom 27.1.2026, Az. IX R 4/25, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 252715; BFH, PM Nr. 11/26 vom 24.2.2026