Unterstützung studierender Kinder: Ausbildungshilfen mit negativen sonstigen Einkünften verrechenbar?

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

06/ 2021

Unterstützung studierender Kinder: Ausbildungshilfen mit negativen sonstigen Einkünften verrechenbar?

von HVO GmbH

| Unterhaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes sind grundsätzlich bis zu einem Höchstbetrag von derzeit 9.744 EUR als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn keine Kindergeldberechtigung mehr besteht. Dieser Höchstbetrag (ggf. zuzüglich Kranken-/Pflegeversicherungsbeiträge) ist um den Betrag zu kürzen, um den die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes 624 EUR im Jahr übersteigen, sowie um die als Ausbildungshilfe bezogenen Zuschüsse. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat sich nun dafür ausgesprochen, dass die Ausbildungshilfen aus öffentlichen Kassen (z. B. BAföG) mit einem etwaigen negativen Saldo übriger Einkünfte und Bezüge des Kindes verrechnet werden können. |

Trotz dieser positiven Entscheidung ist weiterhin mit Widerstand der Finanzämter zu rechnen. Denn der Bundesfinanzhof hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Verwaltung die Revision zugelassen. Die höchstrichterliche Klärung bleibt also abzuwarten.

Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.2.2020, Az. 6 K 1753/19, Rev. BFH Az. VI R 45/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 221611

Neue Vereinfachungsregelungen bei der doppelten Haushaltsführung

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Arbeitnehmer

05/ 2021

Neue Vereinfachungsregelungen bei der doppelten Haushaltsführung

von HVO GmbH

| Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben vom 25.11.2020 neue Vereinfachungsregelungen zum Werbungskostenabzug bei einer doppelten Haushaltsführung beschlossen, die in allen noch offenen Fällen gelten. |

Hintergrund

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Haushalt unterhält (Hauptwohnung) und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (Zweitwohnung).

Lage der Hauptwohnung

Eine doppelte Haushaltsführung wird grundsätzlich verneint, wenn der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte von der Hauptwohnung aus in zumutbarer Weise täglich erreichen kann.

In Analogie zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann eine Fahrzeit von bis zu einer Stunde je Wegstrecke unter Zugrundelegung individueller Verkehrsverbindungen und Wegezeiten in der Regel als zumutbar angesehen werden.

Beachten Sie |
Aus Vereinfachungsgründen kann die Entfernung der kürzesten Straßenverbindung zwischen Hauptwohnung und erster Tätigkeitsstätte herangezogen werden. Beträgt die Entfernung mehr als 50 km, ist davon auszugehen, dass sich die Hauptwohnung außerhalb des Orts der ersten Tätigkeitsstätte befindet.

Lage der Zweitwohnung

In der Praxis kommt es vor, dass sich die Zweitwohnung nicht am Ort der ersten Tätigkeitsstätte, sondern weiter entfernt vom Beschäftigungsort befindet.

Neu ist in allen noch offenen Fällen: Es kann davon ausgegangen werden, dass die Zweitwohnung noch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte belegen ist, wenn die Entfernung der kürzesten Straßenverbindung zwischen Zweitwohnung und erster Tätigkeitsstätte nicht mehr als 50 km beträgt.

Sollte diese Voraussetzung nicht erfüllt sein, bedeutet das noch nicht das endgültige Aus. In einem zweiten Schritt wird nun geprüft, ob die erste Tätigkeitsstätte von der Zweitwohnung in zumutbarer Weise (Fahrzeit für die einfache Strecke von bis zu einer Stunde) täglich erreicht werden kann.

Berufliche Veranlassung

Das Beziehen der Zweitwohnung am Beschäftigungsort muss aus beruflichen Gründen erforderlich sein. Das ist vor allem der Fall, wenn sich dadurch die Fahrtstrecke oder Fahrzeit zur ersten Tätigkeitsstätte wesentlich verkürzt.

Von einer beruflichen Veranlassung kann ausgegangen werden, wenn die kürzeste Straßenverbindung von der Zweitwohnung zur ersten Tätigkeitsstätte weniger als die Hälfte der kürzesten Straßenverbindung zwischen der Hauptwohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beträgt oder die Fahrzeit zur ersten Tätigkeitsstätte für eine Wegstrecke halbiert wird.

MERKE |
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist eine berufliche Veranlassung auf andere Weise anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls darzulegen.

Ausstattung und Einrichtung

Unterkunftskosten sind nur bis maximal 1.000 EUR im Monat als Werbungskosten abziehbar. Nach neuer Verwaltungssicht zählen hierzu aber nicht: notwendige Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat.

Übersteigen die Einrichtungs- und Ausstattungskosten der Zweitwohnung (ohne Arbeitsmittel) insgesamt nicht den Betrag von 5.000 EUR (einschließlich Umsatzsteuer), ist davon auszugehen, dass es sich um notwendige Mehraufwendungen handelt.

Quelle | BMF-Schreiben vom 25.11.2020, Az. IV C 5 – S 2353/19/10011 :006, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 219235

Coronapandemie: Keine Umsatzsteuer auf Kleiderspenden

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmer

05/ 2021

Coronapandemie: Keine Umsatzsteuer auf Kleiderspenden

von HVO GmbH

| Sachspenden unterliegen als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer. Somit ist es z. B. für Einzelhändler oftmals teurer, unverkaufte Textilien zu spenden, als sie zu vernichten. Wegen der Corona-Beschränkungen hat sich aber nun eine Sondersituation ergeben. Vor allem Saisonware hat sich in großen Mengen in den Lagern der Einzelhändler angestaut, die jetzt nur noch schwerlich abzusetzen ist. Hierauf hat das Bundesfinanzministerium mit einer Billigkeits- bzw. Ausnahmeregelung reagiert. |

Die Finanzverwaltung verzichtet auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe bei Waren, die von Einzelhändlern, die durch die Coronakrise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, an steuerbegünstigte Organisationen gespendet werden bzw. gespendet worden sind.

Beachten Sie |
Diese Regelung gilt nur für Spenden, die zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2021 erfolgt sind.

Quelle | BMF-Schreiben vom 18.3.2021, Az. III C 2 – S 7109/19/10002 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 221337

Daten für den Monat Juni 2021 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Daten und Termine

05 / 2021

Daten für den Monat Juni 2021 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

von HVO GmbH

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.6.2021
  • ESt, KSt = 10.6.2021

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 14.6.2021
  • ESt, KSt = 14.6.2021

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 6/2021 = 28.6.2021

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

3/20

8/20

11/20

3/21

+ 1,3 %

– 0,1 %

– 0,7 %

+2,0 %

Keine Werbungskosten: FAZ-Abo beim Vorstandsmitglied einer Bank

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Arbeitnehmer

05/ 2021

Keine Werbungskosten: FAZ-Abo beim Vorstandsmitglied einer Bank

von HVO GmbH

| Aufwendungen für den Bezug der Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) sind selbst dann keine Werbungskosten, wenn es sich um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit eines Bankvorstandsmitglieds handelt. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf liegen nicht abziehbare Aufwendungen der Lebensführung vor. |

Aufwendungen für den Bezug einer Tageszeitung können grundsätzlich nicht als Erwerbsaufwendungen abgezogen werden. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn eine nahezu ausschließliche betriebliche oder berufliche Verwendung als sicher erscheint. Letzteres ist bei der FAZ aber nicht der Fall.

Die FAZ enthält in großem Umfang auch Informationen über Politik, Kultur und Sport. Ihre Lektüre befriedigt daher (zumindest in nicht unerheblichem Umfang) auch private Interessen.

Beachten Sie |

Die Aufwendungen können auch nicht etwa infolge einer Schätzung teilweise zum Abzug als Werbungskosten zugelassen werden. Denn es lässt sich nicht nach objektiven Kriterien bestimmen, in welchem Umfang die Zeitung zur Erlangung beruflicher und außerberuflicher Informationen genutzt wird.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 2.2.2021, Az. 10 K 3253/17 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 220882

Gutscheine und Geldkarten als begünstigter Sachbezug: Übergangsfrist der Finanzverwaltung

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Arbeitgeber

05/ 2021

Gutscheine und Geldkarten als begünstigter Sachbezug: Übergangsfrist der Finanzverwaltung

von HVO GmbH

| Seit der Neuregelung des § 8 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) mit Wirkung zum 1.1.2020 ist unklar, wann die Überlassung von Gutscheinen und Geldkarten, bei denen eine Barauszahlung ausgeschlossen ist, noch ein Sachbezug ist. Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums ist längst angekündigt, aber noch nicht ergangen. Um zumindest vorerst Rechtssicherheit zu schaffen, hat die Finanzverwaltung nun für 2020 und 2021 eine Nichtbeanstandungsregelung verkündet. |

Gesetzliche Neuregelung ab 2020

Sachbezüge des Arbeitgebers können bis zu einer monatlichen Freigrenze von 44 EUR (ab 2022: 50 EUR-Freigrenze) steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben. Ab 2020 ist das Zusätzlichkeitserfordernis (zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn) bei Sachbezügen anzuwenden, die als Gutscheine und/oder Geldkarten gewährt werden. Diese gelten zudem nur noch dann als Sachbezug, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen.

Beachten Sie | Die Auslegung der neuen gesetzlichen Definition unter Einbeziehung der Bestimmungen des ZAG ist derzeit Gegenstand von Erörterungen auf Bund-Länder-Ebene. Im Anschluss soll ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht werden.

Nichtbeanstandungsregelung für 2020 und 2021

Für 2020 und 2021 wurde nun eine Nichtbeanstandungsregelung beschlossen. Danach wird es nicht beanstandet, wenn Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, jedoch die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG nicht erfüllen, noch bis zum 31.12.2021 als Sachbezug anerkannt werden.

Zudem hat die Finanzverwaltung klargestellt: Für Gutscheine und Geldkarten betreffende Anrufungsauskünfte für Lohnzahlungszeiträume bis Ende 2021 gelten die vor der Gesetzesänderung maßgebenden Grundsätze. Danach sind Gutscheine oder Geldkarten u. a. dann als Geldleistung zu behandeln, wenn sie über eine Bezahlfunktion (es ist nicht zu beanstanden, wenn Restguthaben bis zu 1 EUR ausgezahlt werden können) oder über eine eigene IBAN verfügen.

Quelle | FinMin Sachsen-Anhalt, Erlass vom 26.2.2021, Az. 45 – S 2334-331/4/13848/2021, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 221353

Brexit-Chatbot ist in Betrieb

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmer

05/ 2021

Brexit-Chatbot ist in Betrieb

von HVO GmbH

| Welche Auswirkungen hat der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU (Brexit) auf den umsatzsteuerrechtlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr? Was ist bei der Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen bezüglich Umsätzen mit Unternehmern aus dem Vereinigten Königreich zu beachten? Antworten auf diese Fragen kann vielleicht ein neues Informationstool des Bundeszentralamts für Steuern liefern. |

Beachten Sie | Der mehrsprachig gestaltete Brexit-Chatbot steht unter www.bzst.de zur Verfügung und beantwortet die Fragen in Dialogform selbstständig.

Quelle | BZSt, Meldung vom 19.3.2021 „Das BZSt nimmt Brexit-Chatbot in Betrieb“

Einkommensteuererklärung 2020: Neues Formular „Anlage Corona-Hilfen“

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmer

05/ 2021

Einkommensteuererklärung 2020: Neues Formular „Anlage Corona-Hilfen“

von HVO GmbH

| Bei der Einkommensteuererklärung 2020 ist zusammen mit der Anlage G (Einkünfte aus Gewerbebetrieb), S (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit) und/oder L (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft) die neue Anlage Corona-Hilfen einzureichen. In dem Formular wird u. a. abgefragt, ob Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbare Zuschüsse bezogen wurden, die grundsätzlich als Betriebseinnahmen zu versteuern sind. |