Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte nur noch über die Steuererklärung

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Arbeitgeber

08/2026

Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte nur noch über die Steuererklärung

von HVO GmbH

| Das Thüringer Finanzministerium hat auf Folgendes hingewiesen: Außerordentliche Einkünfte (z. B. Abfindungen oder Arbeitslohn für mehrere Jahre), die unter die Tarifermäßigung des § 34 Einkommensteuergesetz fallen, werden seit dem Veranlagungszeitraum 2025 nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Arbeitgeber müssen diese Einnahmen somit der regulären Besteuerung unterwerfen. |

Eine ermäßigte Besteuerung erfolgt ausschließlich bei der Einkommensteuerveranlagung. Daher müssen Steuerpflichtige die entsprechenden Einkünfte in ihrer Steuererklärung angeben.

Quelle | FinMin Thüringen, Mitteilung vom 6.5.2026

Zur Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Arbeitgeber

07/2026

Zur Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen

von HVO GmbH

|Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Corona-Sonderzahlungen sind bzw. waren auch bei Anrechnung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen steuerfrei. Die Zahlungen mussten vom Arbeitgeber zweckbestimmt zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise gewährt werden. Eine konkrete (individuelle) Belastung der begünstigten Arbeitnehmer durch die Corona-Krise war nicht erforderlich. |

Hintergrund

In der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 konnten Arbeitgeber an ihre Mitarbeiter eine steuerfreie Corona-Prämie bis zu 1.500 EUR zahlen.

Dies setzte nach § 3 Nr. 11a des Einkommensteuergesetzes (EStG) aber voraus, dass die Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird.

Sachverhalt

Ein Arbeitgeber zahlte seinen Arbeitnehmern im Streitjahr 2020 wie auch in den Vorjahren (auf freiwilliger Basis) Urlaubsgeld und zum Jahresende einen Bonus. Im Streitjahr kürzte er das Urlaubsgeld und die Bonuszahlung um die Hälfte. Er glich die Kürzungen jedoch insoweit aus, als er den Arbeitnehmern wegen der „ungewöhnlichen Corona-Zeit“ zusätzlich zwei gesondert ausgewiesene Corona-Sonderzahlungen in entsprechender Höhe steuerfrei gewährte. Im Ergebnis erhielten die Arbeitnehmer somit höhere Nettobeträge als in den Vorjahren ausgezahlt.

Das Finanzamt vertrat allerdings die Auffassung, dass die Corona-Sonderzahlungen zu Unrecht steuerfrei ausgezahlt wurden. Es sei nicht ersichtlich, dass die Sonderzahlung für die besondere Arbeitssituation in der Corona-Zeit erfolgt sei.

Der Arbeitgeber habe einen Teil des versprochenen steuerpflichtigen Urlaubsgeldes sowie der steuerpflichtigen Bonuszahlung nur deshalb in eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung umgewandelt, um eine höhere Nettoauszahlung zu erreichen. Die als Corona-Sonderzahlung ausgewiesenen Zahlungen seien daher von dem Arbeitgeber nachzuversteuern. Dies sah der Bundesfinanzhof jedoch anders.

Für die Steuerfreiheit genügt es, wenn die Corona-Sonderzahlung vom Arbeitgeber (wie im Streitfall) zweckbestimmt zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise gewährt wurde. Eine konkrete (individuelle) Belastung des Arbeitnehmers war nicht erforderlich.

Die Corona-Sonderzahlung wurde auch zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht. Denn freiwillige Leistungen (wie im Streitfall das Urlaubsgeld und die Bonuszahlung) gehören nicht zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Deshalb ist es unschädlich, wenn der Arbeitgeber eine freiwillige Zusatzleistung (hier: Corona-Sonderzahlung) auf eine andere freiwillige Zusatzleistung (hier: Urlaubsgeld/Bonuszahlung) anrechnet bzw. letztere durch Umwandlung einer anderen Zweckbestimmung zuführt.

Quelle | BFH-Urteil vom 21.1.2026, Az. VI R 25/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 253857; BFH, PM Nr. 26/26 vom 7.5.2026

Minijob-Rechner 2026

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Arbeitgeber

06/2026

Minijob-Rechner 2026

von HVO GmbH

| Die Minijob-Zentrale hat einen Minijob-Rechner veröffentlicht. Damit lassen sich die Abgaben für Minijobs im gewerblichen Bereich berechnen. |

Nach einigen Angaben zur beschäftigten Person (vor allem: monatlicher Verdienst, Status in der Krankenversicherung, eventuelle Befreiung von der Rentenversicherungspflicht) liefert das Tool eine Übersicht über alle Abgaben im Jahr 2026 – von der Kranken- und Rentenversicherung bis zur Pauschalsteuer.

Beachten Sie | Der Minijob-Rechner ist unter www.iww.de/s15322 abrufbar.

Quelle | Minijob-Zentrale, Mitteilung vom 18.2.2026: „Minijob-Rechner 2026 – Abgaben für Minijobs einfach berechnen“

Kein Arbeitslohn: Abschiedsfeier des Arbeitgebers

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Arbeitgeber

05/2026

Kein Arbeitslohn: Abschiedsfeier des Arbeitgebers

von HVO GmbH

| Trägt der Arbeitgeber die Kosten für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung seines Arbeitnehmers in den Ruhestand, führen diese Kosten bei dem Ausscheidenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |

Sachverhalt

Ein Geldinstitut veranstaltete 2019 einen Empfang in seinen Geschäftsräumen, um den Vorstandsvorsitzenden zu verabschieden und seinen Nachfolger vorzustellen.

Für die Organisation und die Umsetzung der Veranstaltung war ein Organisationsgremium (vor allem unter der Leitung einer Mitarbeiterin aus dem Personalbereich) zuständig. Die Gästeliste wurde nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten festgelegt. Unter den rund 300 geladenen Gästen befanden sich frühere und jetzige Vorstandsmitglieder der Bank, ausgewählte Mitarbeiter, der Verwaltungsrat, Angehörige des öffentlichen Lebens aus Politik, Verwaltung sowie bedeutenden Unternehmen und Institutionen aus der Region. Weiter waren Vertreter von Banken und Sparkassen, von Verbänden, Kammern und kulturellen Einrichtungen sowie Pressevertreter anwesend.

Außerdem waren acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden eingeladen. Die Kosten für den Empfang trug die Bank.

Das Finanzamt war der Ansicht, dass es sich bei dem Empfang nicht um eine Betriebsveranstaltung gehandelt habe, da nicht alle Arbeitnehmer der Bank eingeladen waren. Die Kosten seien dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden daher als Arbeitslohn zuzurechnen. Das Finanzamt nahm die Bank für die hierauf entfallende Lohnsteuer in Haftung. Dabei berief es sich auf die Lohnsteuerrichtlinien, wonach übliche Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass der Verabschiedung eines Arbeitnehmers Arbeitslohn darstellen, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers 110 EUR pro Gast überschreiten.

Das Finanzgericht Niedersachsen und der Bundesfinanzhof beurteilten den Fall allerdings anders.

Finanziert der Arbeitgeber eine Feierlichkeit, liegt Arbeitslohn nur vor, wenn es sich um eine private Feier des Arbeitnehmers handelt, nicht aber, wenn die Gäste anlässlich eines Festes des Arbeitgebers bewirtet werden. Ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers oder ein solches des Arbeitnehmers handelt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei ist neben dem Anlass der Feierlichkeit auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, wer eingeladen ist, wo gefeiert wird und welchen Charakter das Fest hat (betrieblich oder privat).

Beachten Sie — Diese Grundsätze hatte der Bundesfinanzhof bereits vor über 20 Jahren zur Geburtstagsfeier eines Vorstandsmitglieds einer Genossenschaftsbank aufgestellt und sie nun auf den Fall der Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden in den Ruhestand übertragen.

Die Verabschiedung hat ganz überwiegend beruflichen Charakter. Sie stellt den letzten Akt im aktiven Dienst des Arbeitnehmers bei seinem Arbeitgeber dar und ist folglich (noch) Teil der Berufstätigkeit. Mit der Verabschiedung des scheidenden Vorstandsvorsitzenden ging zudem die Amtseinführung seines Nachfolgers einher. Die Bank selbst trat als Gastgeberin des Empfangs auf und bestimmte die Gästeliste. Der Empfang fand in den Räumlichkeiten der Bank statt.

Der Bundesfinanzhof hat außerdem geklärt, dass (entgegen der Auffassung des Finanzgerichts Niedersachsen) auch die auf den Vorstandsvorsitzenden selbst und seine Familienangehörigen entfallenden Kosten kein Arbeitslohn sind, wenn die Teilnahme der Familienangehörigen (wie im Streitfall) gesellschaftsüblich ist.

MERKE | Die aktuelle Entscheidung macht Folgendes deutlich: Unternehmen können die Kosten für die Verabschiedung ihrer ausscheidenden Mitarbeiter ohne lohnsteuerliche Nachteile übernehmen, solange die Veranstaltung als betriebliche Feierlichkeit ausgestaltet ist.

Quelle | BFH-Urteil vom 19.11.2025, Az. VI R 18/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 252714; BFH, PM Nr. 10/26 vom 24.2.2026; entgegen R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR; BFH-Urteil vom 28.1.2003, Az. VI R 48/99

Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale: Das sind die Spielregeln für geringfügig Beschäftigte

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Arbeitgeber

04/2026

Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale: Das sind die Spielregeln für geringfügig Beschäftigte

von HVO GmbH

| Die Minijob-Zentrale hat jüngst darüber informiert, wann und wie geringfügig Beschäftigte (Minijobber) von der Übungsleiterpauschale und der Ehrenamtspauschale profitieren können. |

Hintergrund

Bei der Übungsleiterpauschale (bzw. dem Übungsleiterfreibetrag) und der Ehrenamtspauschale handelt es sich um steuer- und sozialversicherungsfreie Aufwandsentschädigungen. Die Beträge wurden zum 1.1.2026 wie folgt erhöht:

  • Übungsleiterpauschale um 300 EUR auf 3.300 EUR,
  • Ehrenamtspauschale um 120 EUR auf 960 EUR.

Ob die jeweilige Pauschale angewendet werden kann, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Grob zusammengefasst gelten diese Bedingungen:

Übungsleiterpauschale

Die Übungsleiterpauschale kann für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten genutzt werden. Dazu zählen zum Beispiel Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer. Auch wer künstlerisch tätig ist oder sich um ältere, kranke oder beeinträchtigte Menschen kümmert, kann von der Übungsleiterpauschale profitieren.

Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden. Das bedeutet: Der zeitliche Umfang darf nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs ausmachen. Die begünstigten Tätigkeiten müssen zudem im Auftrag einer öffentlichen Einrichtung oder einer gemeinnützigen Organisation erfolgen, die gemeinnützige, soziale oder kirchliche Zwecke unterstützt.

Beispiele: Chorleiter, Jugendgruppenleiter, Sporttrainer, Kirchenmusiker.

Ehrenamtspauschale

Für die Anwendung der Ehrenamtspauschale muss die Tätigkeit in einem dieser Bereiche stattfinden:

  • in einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisation,
  • im Auftrag oder Dienst einer öffentlichen Einrichtung innerhalb der Europäischen Union,
  • in einer Einrichtung, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke unterstützt.

Die Tätigkeit muss ebenfalls nebenberuflich sein und darf nicht mehr als ein Drittel eines Vollzeitjobs ausmachen. Im Gegensatz zur Übungsleiterpauschale gibt es bei der Ehrenamtspauschale aber keine Einschränkungen auf bestimmte Tätigkeiten.

Eine ehrenamtliche Tätigkeit kann zum Beispiel in einem Sportverein, einer Umweltschutzgruppe oder beim Deutschen Roten Kreuz stattfinden. Beispiele: Vorstand einer gemeinnützigen Körperschaft, Platzwart und ehrenamtliche Schiedsrichter im Amateursport.

Kombination mit einem Minijob

Die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale sind auch mit einem Minijob kombinierbar. Die jeweilige Pauschale kann dabei am Stück genutzt oder auf das Jahr aufgeteilt werden.

Bei der Variante „pro rata“ wird die Pauschale monatlich zu gleichen Teilen aufgebraucht. Das heißt: Bei einer ganzjährigen Beschäftigung kann die Übungsleiterpauschale jeden Monat i. H. von 275 EUR (3.300 EUR/12) und die Ehrenamtspauschale i. H. von 80 EUR (960 EUR/12) steuer- und beitragsfrei angewendet werden. Melde- und beitragspflichtig ist dann lediglich der Betrag, der den anteiligen Freibetrag übersteigt.

Beispiel „pro rata“

Ein Verein beschäftigt einen Übungsleiter ab dem 1.1.2026. Die Tätigkeit wird ganzjährig (nebenberuflich) ausgeübt. Die Vergütung beträgt 775 EUR monatlich. Der Verein entscheidet sich für die Variante „pro rata“. Für die Sozialversicherung bedeutet das:

  • monatliche Vergütung: 775 EUR
  • abzüglich monatliche Übungsleiterpauschale: 275 EUR
  • verbleibender monatlicher Verdienst (steuer-/beitragspflichtig): 500 EUR

Der nach Abzug der Pauschale verbleibende Verdienst liegt im Rahmen eines Minijobs, da die Jahresverdienstgrenze (ab 2026 = 7.236 EUR (12 Monate x 603 EUR)) eingehalten wird.

Der Übungsleiter ist bei der Minijob-Zentrale anzumelden. Die monatlichen Abgaben sind auf Basis von 500 EUR zu berechnen.

Bei der Variante „en bloc“ wird die jeweilige Pauschale am Stück aufgebraucht. Solange die Pauschale nicht aufgebraucht ist, liegt sozialversicherungsrechtlich betrachtet kein Beschäftigungsverhältnis vor und die Tätigkeit ist nicht als Minijob zu melden. Die Melde- und Beitragspflicht tritt erst ein, wenn der Freibetrag der jeweiligen Pauschale aufgebraucht ist und ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

Beispiel „en bloc“

Wie das Beispiel zuvor, jedoch wendet der Verein die Variante „en bloc“ an.

Bis einschließlich April 2026 ergibt sich kein beitragspflichtiger Verdienst, da die Pauschale noch nicht ausgeschöpft ist (4 x 775 EUR = 3.100 EUR). Der Minijob muss zum 1.5.2026 angemeldet werden, da die Übungsleiterpauschale in diesem Monat aufgebraucht ist. Für Mai verbleibt ein sozialversicherungsrechtlicher Verdienst i. H. von 575 EUR (775 EUR abzüglich noch nicht ausgeschöpfter Freibetrag i. H. von 200 EUR).

Ab Juni bis einschließlich Dezember sind die Minijob-Abgaben vom gesamten Verdienst (775 EUR) zu zahlen.

Quelle | Minijob-Zentrale vom 25.11.2025 „Übungsleiterpauschale und Ehrenamt: Was gilt ab 2026?“

Kosten für einen Parkplatz mindern nicht den geldwerten Vorteil für den Firmenwagen

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Arbeitgeber

03/2026

Kosten für einen Parkplatz mindern nicht den geldwerten Vorteil für den Firmenwagen

von HVO GmbH

| Trägt der Arbeitnehmer die Kosten für den Parkplatz am Arbeitsort, auf dem er seinen Firmenwagen abstellt, mindert diese Zahlung nicht den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagenbesteuerung. So lautet ein Urteil des Bundesfinanzhofs. |

Sachverhalt

Ein Arbeitgeber ermöglichte seinen Beschäftigten, in der Nähe der Arbeitsstätte bei ihm einen Parkplatz für monatlich 30 EUR anzumieten. Einigen Beschäftigten standen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Den geldwerten Vorteil berechnete der Arbeitgeber nach der Ein-Prozent-Regel. Die Stellplatzmiete, die die Beschäftigten zahlten, zog der Arbeitgeber vom geldwerten Vorteil ab.

Bei einer Lohnsteuerprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Mietzahlungen den nach der Ein-Prozent-Regel ermittelten Nutzungswert nicht mindern dürfen. Denn die Stellplatzmiete gehöre nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs.

Hiergegen klagte der Arbeitgeber vor dem Finanzgericht Köln und war erfolgreich. Aus der Revision ging er aber als Verlierer hervor.

Zahlt der Arbeitnehmer für die außerdienstliche Nutzung (private Fahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) eines betrieblichen Pkw ein Nutzungsentgelt, mindert dieses den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung, da es insoweit an einer Bereicherung des Arbeitnehmers fehlt. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer zeitraumbezogene Einmalzahlungen leistet, die Anschaffungskosten für den Pkw trägt oder einzelne (nutzungsabhängige) Kosten (z. B. Kraftstoffkosten) übernimmt.

Es mindern jedoch nur solche Aufwendungen den Vorteil, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der Ein-Prozent-Regel erfasst wären. Kosten, die ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, mit dem Pkw ein privates Ziel aufzusuchen (z. B. Mautkosten für Privatfahrten), gehören hierzu nicht. Entsprechendes gilt bei Stellplatz- und Garagenkosten. Trägt der Arbeitnehmer hierfür Kosten, kann dies nur zu einer Minderung des ihm durch die Überlassung des Stellplatzes bzw. der Garage zugewandten Vorteils führen.

MERKE | Leider hat der Bundesfinanzhof nicht dazu Stellung genommen, ob eine Zahlung, die auf einer arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage beruht, anders zu beurteilen wäre. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums ist dies nämlich der Fall bzw. soll hier eine Vorteilsminderung erfolgen.

Quelle | BFH-Urteil vom 9.9.2025, Az. VI R 7/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 252022; BMF-Schreiben vom 3.3.2022, Az. IV C 5 – S 2334/21/10004 :001, Rz. 32 und 53

Regeln für schwankenden Verdienst im Minijob

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Arbeitgeber

12/2025

Regeln für schwankenden Verdienst im Minijob

von HVO GmbH

| Wenn das Einkommen bei einem Minijob nicht immer gleich hoch ist, spricht man von einem schwankenden Verdienst. Solche Schwankungen sind grundsätzlich möglich solange Regeln eingehalten werden. Hierüber hat jüngst die Minijob-Zentrale informiert. |

Der monatliche Verdienst darf im Durchschnitt 556 EUR (ab 2026: 603 EUR) nicht überschreiten. Entscheidend ist nicht jeder einzelne Monat, sondern der Durchschnitt über ein ganzes Jahr. Das heißt: Auch wenn in einzelnen Monaten mehr verdient wird, liegt ein Minijob vor solange die Jahresverdienstgrenze (2025: 6.672 EUR (12 Monate x 556 EUR); ab 2026: 7.236 EUR (12 Monate x 603 EUR)) eingehalten wird.

Arbeitgeber müssen den regelmäßigen Verdienst vorausschauend schätzen. Dabei sind regelmäßig wiederkehrende und vertraglich zugesicherte Einmalzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld) bei der Prognose zu berücksichtigen.

Nicht alle Schwankungen im Verdienst sind vorhersehbar. Beispielsweise kann es durch eine Krankheitsvertretung vorkommen, dass der Verdienst die jährliche Verdienstgrenze überschreitet. Dies ist unter den folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Das Überschreiten muss unvorhersehbar sein.
  • Es kommt nur gelegentlich vor (maximal zwei Mal in 12 Monaten).
  • Der Verdienst darf nicht mehr als das Doppelte der monatlichen Verdienstgrenze betragen.

Beispiel

Ein Verkäufer hat seit dem 1.4.2025 einen Minijob. Er verdient regelmäßig im Monat 510 EUR. Durch eine einmalige Krankheitsvertretung beträgt sein Verdienst im September 2025 1.100 EUR.

Es besteht weiterhin ein Minijob. Der Verdienst überschreitet zwar die Jahresverdienstgrenze. Jedoch liegt ein unvorhersehbares und einmaliges Überschreiten mit einem monatlichen Verdienst bis 1.112 EUR vor.

Quelle | Minijob-Zentrale, Mitteilung vom 5.11.2025: „Mehr verdienen im Minijob: Regeln für schwankenden Verdienst“

Rechengrößen in der Sozialversicherung: Diese Werte sind für 2026 geplant

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Arbeitgeber

12/2025

Rechengrößen in der Sozialversicherung: Diese Werte sind für 2026 geplant

von HVO GmbH

|Die Bundesregierung hat die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2026 beschlossen. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung (u. a. auch die Beitragsbemessungsgrenzen) aktualisiert. |

Beachten Sie | Die Rechengrößen haben eine große Bedeutung für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung. So wird beispielsweise festgelegt, bis zu welcher Lohnhöhe Beiträge zu zahlen sind.

Nachfolgend sind wichtige Rechengrößen auszugsweise aufgeführt (Werte für 2025 in Klammern):

  • Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung: 8.450 EUR (8.050 EUR) im Monat
  • Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung: 10.400 EUR (9.900 EUR) im Monat
  • Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung: 5.812,50 EUR (5.512,50 EUR) im Monat
  • Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (sogenannte Jahresarbeitsentgeltgrenze): 6.450 EUR (6.150 EUR) im Monat

Quelle | Entwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026; BMAS vom 8.10.2025: „Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2026“

Rechengrößen in der Sozialversicherung: Diese Werte sind für 2026 geplant

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Arbeitgeber

12/2025

Rechengrößen in der Sozialversicherung: Diese Werte sind für 2026 geplant

von HVO GmbH

| Die Bundesregierung hat die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2026 beschlossen. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung (u. a. auch die Beitragsbemessungsgrenzen) aktualisiert. |

Beachten Sie | Die Rechengrößen haben eine große Bedeutung für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung. So wird beispielsweise festgelegt, bis zu welcher Lohnhöhe Beiträge zu zahlen sind.

Nachfolgend sind wichtige Rechengrößen auszugsweise aufgeführt (Werte für 2025 in Klammern):

  • Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung: 8.450 EUR (8.050 EUR) im Monat
  • Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung: 10.400 EUR (9.900 EUR) im Monat
  • Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung: 5.812,50 EUR (5.512,50 EUR) im Monat
  • Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (sogenannte Jahresarbeitsentgeltgrenze): 6.450 EUR (6.150 EUR) im Monat

Quelle | Entwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026; BMAS vom 8.10.2025: „Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2026“

Freie Unterkunft und Verpflegung: Voraussichtliche Sachbezugswerte für 2026

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Arbeitgeber

12/2025

Freie Unterkunft und Verpflegung: Voraussichtliche Sachbezugswerte für 2026

von HVO GmbH

| Die Sachbezugswerte für freie oder verbilligte Verpflegung und Unterkunft werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Nach dem vorliegenden Entwurf mit der Zustimmung durch den Bundesrat ist wie in den Vorjahren zu rechnen soll der Sachbezugswert für freie Unterkunft 285 EUR monatlich betragen (in 2025 = 282 EUR). |

Der monatliche Sachbezugswert für Verpflegung soll in 2026 um 12 EUR auf 345 EUR steigen.

Beachten Sie | Aus dem monatlichen Sachbezugswert für Verpflegung abgeleitet ergeben sich für 2026 die nachfolgenden Sachbezugswerte für die jeweiligen Mahlzeiten (Werte für 2025 in Klammern):

Frühstück:

  • monatlich: 71 EUR (69 EUR)
  • kalendertäglich: 2,37 EUR (2,30 EUR)

Mittag- bzw. Abendessen:

  • monatlich: 137 EUR (132 EUR)
  • kalendertäglich: 4,57 EUR (4,40 EUR)

Quelle | Entwurf der 16. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung