Steuerfreie Corona-Prämie für geleistete Überstunden

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmer

05/ 2021

Voller Betriebsausgabenabzug bei einer Notfallpraxis im Wohnhaus möglich

von HVO GmbH

| Ist bei einem Behandlungsraum im privaten Wohnhaus eine private (Mit-)Nutzung wegen seiner Einrichtung und tatsächlichen Nutzung praktisch ausgeschlossen, liegt ein betriebsstättenähnlicher Raum nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs selbst dann vor, wenn die Patienten den Raum nur über den privaten Hausflur betreten können. Die Abzugsbeschränkungen für häusliche Arbeitszimmer gelten in diesen Fällen nicht. |

Hintergrund

Liegt ein häusliches oder ein außerhäusliches Arbeitszimmer vor? Diese Frage ist ein Dauerbrenner im Einkommensteuerrecht. Während es beim häuslichen Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b Einkommensteuergesetz (EStG) Abzugsbeschränkungen gibt, sind die Kosten für ein außerhäusliches Arbeitszimmer oder eine (häusliche) Betriebsstätte in voller Höhe abzugsfähig. Auf den Tätigkeitsmittelpunkt oder einen weiteren Arbeitsplatz kommt es hier nicht an.

Das häusliche Arbeitszimmer ist ein Raum, der in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient. Der Nutzung entsprechend ist das häusliche Arbeitszimmer typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück darstellt.

Die aktuelle Entscheidung

Sachverhalt

Eine Augenärztin betrieb zusammen mit weiteren Ärzten eine Gemeinschaftspraxis (GbR). Neben den Praxisräumen der GbR unterhielt sie im Keller ihres privaten Wohnhauses einen für die Behandlung von Patienten in Notfällen eingerichteten Raum (Instrumente, Liege, Medizinschrank etc.).

Dieser Raum konnte nur durch den Hauseingang im Erdgeschoss und dem anschließenden privaten Hausflur erreicht werden. Eine gesonderte Zugangsmöglichkeit bestand nicht. Der Hausflur führte im Übrigen zu den privaten Wohnräumen. Im Keller befanden sich neben dem Behandlungsraum weitere privat genutzte Räume (u. a. ein Hauswirtschaftsraum und ein Heizungsraum).

Die geltend gemachten Aufwendungen wurden vom Finanzamt nicht berücksichtigt. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Für das Finanzgericht Münster handelte es sich nicht um einen betriebsstättenähnlichen Raum, da dieser nicht leicht zugänglich war. Folglich würden die Aufwendungen den Abzugsbeschränkungen nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG unterliegen. In der Revision war die Augenärztin dann aber erfolgreich.

Ob ein mit Wohnräumen des Arztes in räumlichem Zusammenhang stehender, zur Notfallbehandlung von Patienten genutzter Raum als betriebsstättenähnlicher Raum anzusehen ist, muss im Einzelfall festgestellt werden. Dabei ist sowohl die Ausstattung des Raums als auch die leichte Zugänglichkeit für Dritte bedeutend.

Im Streitfall war der Raum als Behandlungsraum eingerichtet und wurde als solcher von der Augenärztin genutzt. Wegen dieser tatsächlichen Gegebenheiten konnte eine private (Mit-)Nutzung des Raums praktisch ausgeschlossen werden. Angesichts der Ausstattung des Raums und der tatsächlichen beruflichen Nutzung fiel die räumliche Verbindung zu den privat genutzten Räumen nicht entscheidend ins Gewicht.

MERKE |
Darin liegt der maßgebliche Unterschied zu jenen Entscheidungen, in denen der Bundesfinanzhof ausgeführt hat, dass es an einer leichten Zugänglichkeit der Notfallpraxis fehlt, wenn der Patient auf dem Weg in den Behandlungsraum erst einen Flur durchqueren muss, der dem Privatbereich unterliegt. Denn in diesen Fällen war eine private (Mit-)Nutzung nicht bereits wegen der konkreten Ausstattung des Raums und dessen tatsächlicher Nutzung zur Behandlung von Patienten auszuschließen.

Beachten Sie |
Eine Übersicht zu den Fristverlängerungen in den einzelnen Bundesländern finden Sie auf der Homepage des Steuerberaterverbands Bremen unter www.iww.de/s3929 (Stand: 27.7.2020).

Quelle | BFH-Urteil vom 29.1.2020, Az. VIII R 11/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 216749

Broschüre zur steuerlichen Behandlung von Fotovoltaikanlagen

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmer

05/ 2021

Broschüre zur steuerlichen Behandlung von Fotovoltaikanlagen

von HVO GmbH

| Auch private Hausbesitzer werden steuerlich zum Unternehmer, wenn sie eine Fotovoltaikanlage errichten und den erzeugten Strom in das öffentliche Netz einspeisen. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat seine Broschüre „Hilfe zu Fotovoltaikanlagen“ (Stand: Januar 2021; unter www.iww.de/s4766) neu aufgelegt und beantwortet insbesondere einkommen- und umsatzsteuerliche Fragen. |

Digitale Wirtschaftsgüter: Bundesfinanzministerium regelt die Sofortabschreibung

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichigen

04/ 2021

Digitale Wirtschaftsgüter: Bundesfinanzministerium regelt die Sofortabschreibung

von HVO GmbH

| Mitte Januar hatte sich die Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs der Bundesländer auf eine Sofortabschreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter (z. B. Computer) verständigt. Die Umsetzung sollte durch eine untergesetzliche Regelung schnell verfügbar gemacht werden. Obwohl einige Bundesländer (z. B. Hessen und Niedersachsen) eine Regelung durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums ablehnten und eine gesetzliche Regelung präferierten, ist ein entsprechendes Schreiben nun veröffentlicht worden. |

Vorbemerkungen

Zunächst hatte das Bundesfinanzministerium an die Bundesländer ein Entwurfsschreiben geschickt. Nach Informationen von Handelsblatt online waren damit einige Bundesländer aber nicht einverstanden. Sie wollten eine Reform, bei der es um 11,6 Mrd. EUR Entlastung und einen größeren Eingriff in Abschreibungsregeln geht, gesetzlich regeln.

Zudem würde die tatsächliche Nutzungsdauer eines digitalen Wirtschaftsguts vielfach länger sein als ein Jahr. Würde die Nutzungsdauer durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums herabgesetzt, könnte dies rechtlich angreifbar sein.

Trotz dieser Bedenken wurde nun ein Schreiben veröffentlicht, das im Kern folgende Punkte enthält:

Das Schreiben

Für bestimmte materielle Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ und bestimmte immaterielle Wirtschaftsgüter „Betriebs- und Anwendersoftware“ kann (im Gegensatz zum Entwurfsschreiben keine „Muss-Vorschrift“) eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden.

Beachten Sie |
Bislang sind z. B. die Anschaffungskosten eines Computers über drei Jahre abzuschreiben, wenn sie mehr als 800 EUR (netto) betragen. Legt der Steuerpflichtige aber nun eine Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde, sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben (gilt z. B. für Selbstständige und Gewerbetreibende) oder Werbungskosten (Arbeitnehmer) abziehbar.

Der Begriff „Computerhardware“ umfasst z. B. Computer, Notebook-Computer, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte sowie Peripheriegeräte.

Der Begriff „Software“ erfasst die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen (z. B. ERP-Software).

Das Schreiben findet erstmals Anwendung in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden (also in der Regel ab 2021). In diesen Gewinnermittlungen können dann Restbuchwerte von entsprechenden Wirtschaftsgütern, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde, vollständig abgeschrieben werden.

Quelle | Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 19.1.2021; BMF-Schreiben vom 26.2.2021, Az. IV C 3 – S 2190/21/10002 :013, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 220811; Handelsblatt online vom 17.2.2021 „Streit um Abschreibungen: Bundesländer blockieren Scholz’ Elf-Milliarden-Steuersenkung“

Pauschbeträge für Sachentnahmen 2021

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmer

04/ 2021

Pauschbeträge für Sachentnahmen 2021

von HVO GmbH

| Das Bundesfinanzministerium hat die Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2021 veröffentlicht. |

Die Pauschbeträge beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung vieler Einzelentnahmen.

Da diese Regelung der Vereinfachung dienen soll, sind Zu- oder Abschläge wegen individueller Ess- oder Trinkgewohnheiten nicht zulässig. Selbst Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine abweichende Handhabung.

Beachten Sie |
Werden Betriebe jedoch nachweislich wegen einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig wegen der Coronapandemie geschlossen, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.

Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, dass es sich um pauschale Halbjahreswerte für eine Person handelt. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrags. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Werts anzusetzen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 11.2.2021, Az. IV A 8 – S 1547/19/10001 :002; unter www.iww.de, Abruf-Nr. 220723

Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale für Helfer in Impfzentren

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

04/ 2021

Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale für Helfer in Impfzentren

von HVO GmbH

| Die Finanzministerien von Bund und Ländern haben sich auf eine steuerliche Entlastung für freiwillige Helfer in Impfzentren festgelegt. Diese können nun von der Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale profitieren, wonach Vergütungen für bestimmte Tätigkeiten bis zu einem festgelegten Betrag steuerfrei sind. |

Übungsleiterpauschale

Nach der Abstimmung zwischen Bund und Ländern gilt für diejenigen, die direkt an der Impfung beteiligt sind also in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen selbst die Übungsleiterpauschale. Diese Regelung gilt für Einkünfte in den Jahren 2020 und 2021.

Beachten Sie | Die Übungsleiterpauschale lag 2020 bei 2.400 EUR und wurde mit Wirkung ab 2021 auf 3.000 EUR jährlich erhöht.

Ehrenamtspauschale

Wer sich in der Verwaltung und der Organisation von Impfzentren engagiert, kann die Ehrenamtspauschale (720 EUR in 2020 und 840 EUR ab 2021) in Anspruch nehmen.

Voraussetzungen

Die Übungsleiter- und die Ehrenamtspauschale werden nur bei Vergütungen aus nebenberuflichen Tätigkeiten gewährt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sie im Jahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle in Anspruch nehmen. Dabei können auch solche Helfer nebenberuflich tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben, also z. B. Studenten oder Rentner.

Zudem muss es sich beim Arbeitgeber oder Auftraggeber um eine gemeinnützige Einrichtung oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. Bund, Länder, Gemeinden) handeln.

MERKE |
Die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale sind Jahresbeträge, die einmal pro Kalenderjahr gewährt werden. Bei verschiedenen begünstigten Tätigkeiten werden die Einnahmen zusammengerechnet.

Quelle | FinMin Baden-Württemberg, Mitteilung vom 15.2.2021, „Impfzentren: steuerliche Erleichterungen für Freiwillige beschlossen“

Meinungsstreit beim FG Niedersachsen zum Zufluss von Bonuszinsen bei einem Bausparvertrag

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Kapitalanleger

04/ 2021

Meinungsstreit beim FG Niedersachsen zum Zufluss von Bonuszinsen bei einem Bausparvertrag

von HVO GmbH

| Zinsen aus einem Bausparvertrag sind zugeflossen, wenn sie dem Bausparguthaben zugeschlagen worden sind. Der Ausweis der Zinsen auf einem (zu Informationszwecken geführten) Bonuskonto stellt keinen Zuschlag der Zinsen zu dem Bausparkonto dar. Mit dieser Entscheidung hat der 4. Senat des Finanzgerichts Niedersachsen der anderslautenden Sichtweise des 10. Senats aus 2003 widersprochen. |

Im Streitfall war in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge u. a. aufgeführt, dass der Bonus bei der „Auszahlung des gesamten Bausparguthabens fällig und … dem Bausparkonto zu diesem Zeitpunkt gutgeschrieben“ wird. Der Bausparer konnte danach über den Bonus nur in Verbindung mit dem Bausparguthaben verfügen.

Ein früherer Zufluss wurde auch nicht dadurch bewirkt, dass die Bonuszinsen bei der Bausparkasse jährlich auf einem Bonuskonto vermerkt wurden. Ein Zufluss wird von der Rechtsprechung zwar auch dann angenommen, wenn eine Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten zum Ausdruck bringt, dass der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verwendung zur Verfügung steht.

Doch dies war hier nicht der Fall. Denn ein Anspruch auf die Bonuszinsen konnte frühestens mit der Zuteilungsreife des Bausparvertrags entstehen, die insbesondere eine Mindestsparzeit seit dem Vertragsabschluss, ein Mindestsparguthaben und den Verzicht auf das Bauspardarlehen erforderte.

Im Streitfall waren die Mindestsparzeit und das Mindestsparguthaben zwar erreicht. Es fehlte aber an dem für den Anspruch auf den Bonuszins erforderlichen definitiven Verzicht des Steuerpflichtigen auf die Auszahlung des Bauspardarlehens.

Der 10. Senat des Finanzgerichts Niedersachsen hatte in 2003 anders entschieden. Danach fließt der jährlich einem besonderen Bonuskonto zugeschriebene Zinsbonus bereits in dem Kalenderjahr zu, für das er gewährt wird.

Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wurde die Revision zugelassen, die inzwischen beim Bundesfinanzhof anhängig ist. Dieser wird sich u. a. auch damit beschäftigen müssen, ob es für den Zuflusszeitpunkt darauf ankommt, ob der Steuerpflichtige die Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens von vornherein nicht angestrebt hatte.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 3.6.2020, Az. 4 K 242/18, Rev. BFH Az. VIII R 18/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 219168; FG Niedersachsen, Urteil vom 17.7.2003, Az. 10 K 305/98

Aussetzung für Insolvenzanträge und Fristverlängerung für die Steuererklärung

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmer

04/ 2021

Aussetzung für Insolvenzanträge und Fristverlängerung für die Steuererklärung

von HVO GmbH

| Der Bundesrat hat einer weiteren Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.4.2021 zugestimmt. Sie gilt für Unternehmen, die Leistungen aus den staatlichen Hilfsprogrammen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie erwarten können. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Anträge im Zeitraum vom 1.11.2020 bis zum 28.2.2021 gestellt wurden. |

Soweit von November bis Ende Februar aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keine Anträge gestellt werden konnten, wird die Insolvenzantragspflicht auch für solche Unternehmen ausgesetzt, die nach den Bedingungen des Programms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen. Ausgenommen sind solche Fälle, in denen offensichtlich keine Aussicht auf die Gewährung der Hilfe besteht oder in denen die Auszahlung nichts an der Insolvenzreife ändern könnte.

Auch der Anfechtungsschutz für pandemiebedingte Stundungen wurde verlängert: Die bis Ende März 2022 geleisteten Zahlungen auf Forderungen aufgrund von Stundungen, die bis zum 28.2.2021 gewährt worden sind, gelten damit als nicht gläubigerbenachteiligend. Voraussetzung: Gegenüber dem Schuldner wurde bis zum Ablauf des 18.2.2021 kein Insolvenzverfahren eröffnet.

Steuererklärungen 2019

Die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen für 2019 durch Steuerberater wurde verlängert: Die Frist endet am 31.8.2021 und nicht wie sonst üblich bereits Ende Februar. Parallel wurde auch die Karenzzeit zur Verschonung von Verzugszinsen auf Steuerschulden um sechs Monate ausgeweitet. Somit beginnt der Zinslauf für den Besteuerungszeitraum 2019 am 1.10.2021.

Quelle | Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019, BGBl I 2021, S. 237; Bundesrat Kompakt, ausgewählte Tagesordnungspunkte der 1.000. Sitzung am 12.2.2021, TOP 3

Daten für den Monat Mai 2021 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Daten und Termine

03 / 2021

Daten für den Monat Mai 2021 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

von HVO GmbH

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.5.2021
  • GewSt, GrundSt = 17.5.2021

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 14.5.2021
  • GewSt, GrundSt = 20.5.202

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 5/2021 = 27.5.2021

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

2/20

7/20

10/20

2/21

+ 1,7 %

0,0 %

– 0,5 %

+1,6 %

Neuerungen im Steuerrecht für Existenzgründer

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmer

04/ 2021

Neuerungen im Steuerrecht für Existenzgründer

von HVO GmbH

| Durch das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz vom 22.11.2019 gelten für Existenzgründer einige steuerliche Neuerungen. Zu der elektronischen Übermittlungspflicht des Gründerfragebogens und der ausgesetzten Pflicht zur Abgabe monatlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen hat das Bundesfinanzministerium nun Stellung bezogen. |

Steuerpflichtige müssen dem Finanzamt innerhalb eines Monats nach Eröffnung eines land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebs oder der Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse erteilen.

Ab dem 1.1.2021 sind sofern die Auskunftserteilung nicht wegen eines Härtefalls nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zugelassen wurde folgende Fragebögen (unter: www.elster.de) elektronisch zu übermitteln:

  • Aufnahme einer gewerblichen, selbstständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Einzelunternehmen),
  • Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft,
  • Gründung einer Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft.

Umsatzsteuer-Voranmeldungen

Für Neugründer wurde die generelle Pflicht zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 ausgesetzt. In Neugründungsfällen ab 2021 ist wie folgt zu unterscheiden:

Im Gründungsjahr ist die voraussichtliche Steuer dieses Jahres zu schätzen. Beträgt sie mehr als 7.500 EUR, sind Voranmeldungen monatlich zu übermitteln, anderenfalls gilt die Quartalsabgabe. Im Folgejahr ist die tatsächliche Steuer des Vorjahrs in eine Jahressteuer umzurechnen. Für die Abgabe der Voranmeldungen (monatlich oder quartalsweise) gilt dann erneut die Grenze von 7.500 EUR.

Quelle | BMF-Schreiben vom 4.12.2020, Az. IV A 5 – O 1561/19/10003 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 220309; BMF-Schreiben vom 16.12.2020, Az. III C 3 – S 7346/20/10001 :002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 220308

Verbilligte Wohnraumüberlassung ist nun auch sozialversicherungsfrei

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Arbeitgeber

04/ 2021

Verbilligte Wohnraumüberlassung ist nun auch sozialversicherungsfrei

von HVO GmbH

| Die verbilligte Überlassung von Wohnungen an Arbeitnehmer kann seit dem 1.1.2020 lohnsteuerfrei sein. Durch eine Anpassung des § 2 Abs. 4 S. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) ist eine derartige Überlassung ab dem 1.1.2021 nun auch beitragsfrei in der Sozialversicherung. |

Mit dem Bewertungsabschlag in § 8 Abs. 2 S. 12 Einkommensteuergesetz unterbleibt seit dem 1.1.2020 der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung, soweit

 

  • das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und
  • dieser nicht mehr als 25 EUR je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt.

Da es an einer entsprechenden Regelung in der SvEV bislang fehlte, blieb der geldwerte Vorteil aber in der Sozialversicherung beitragspflichtig. Mit Wirkung ab 1.1.2021 wurde das Beitragsrecht nun an das Steuerrecht angepasst: „Für eine als Sachbezug zur Verfügung gestellte Wohnung ist als Wert der ortsübliche Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen sowie unter entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 2 S. 12 des Einkommensteuergesetzes anzusetzen.“

Quelle | Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und der Unfallversicherungsobergrenzenverordnung, BGBl I 2020, S. 2933, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 220617