Vermietetes Grundstück: Entgelt für Nießbrauchsverzicht ist als Entschädigung zu versteuern

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Vermieter

06/2026

Vermietetes Grundstück: Entgelt für Nießbrauchsverzicht ist als Entschädigung zu versteuern

von HVO GmbH

Das Entgelt für den Verzicht auf die Ausübung eines Nießbrauchsrechts an einem dem Privatvermögen zugehörigen Grundstück ist eine steuerbare Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG), wenn der Nießbraucher das Grundstück zum Zeitpunkt des Verzichts tatsächlich vermietet und hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung zulasten der Steuerpflichtigen geändert. |

In seiner Entscheidung hat der Bundesfinanzhof zudem herausgestellt, dass es für die Steuerbarkeit derartiger Ablösezahlungen nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen (Druck-/Zwangssituation versus freiwilliger Verzicht) auf das Nießbrauchsrecht verzichtet wird.

Quelle | BFH-Urteil vom 10.10.2025, Az. IX R 4/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 251496

Update zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmer

05/2026

Update zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs

von HVO GmbH

Ein Vorsteuerabzug kann geltend gemacht werden, wenn der Umsatz ausgeführt wurde und der Leistungsempfänger eine ordnungsgemäße Rechnung besitzt. Fallen der Empfang der Leistung und der Empfang der Rechnung zeitlich auseinander, ist der Vorsteuerabzug für den Besteuerungszeitraum zulässig, in dem erstmalig beide Voraussetzungen erfüllt sind. Für einige Aufregung hat kürzlich das Europäische Gericht gesorgt. Nach der Entscheidung soll der Vorsteuerabzug nämlich bereits früher geltend gemacht werden können bzw. müssen. Doch das sieht der erste Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof offenbar kritisch und hat eine Überprüfung vorgeschlagen. Zudem gibt es ein aktuelles Urteil in einem anderen Verfahren. |

Hintergrund und Empfehlung

Das Europäische Gericht hat in seiner Entscheidung vom 11.2.2026 (vereinfacht) folgende Sichtweise vertreten: Der Vorsteuerabzug steht einem Unternehmer bereits in dem Voranmeldungszeitraum zu, in dem der Umsatz ausgeübt worden ist, und nicht erst in dem Zeitraum, in dem ihm auch die Rechnung zugegangen ist – vorausgesetzt, die Rechnung liegt bis zur Erklärungsabgabe vor.

Das Urteil ist aber nicht wirksam, da der erste Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs eine Überprüfung vorgeschlagen hat. Nach den Regularien muss der Europäische Gerichtshof in diesen Fällen innerhalb eines Monats nach Vorlage des Vorschlags entscheiden, ob das Urteil zu überprüfen ist oder nicht. Eine Entscheidung lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor.

Es gibt aber ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs in einem anderen Verfahren. Danach ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich für den Erklärungszeitraum auszuüben, in dem beide kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind, also das Recht auf Vorsteuerabzug entstanden ist und der Steuerpflichtige die betreffenden Rechnungen besitzt.

Beachten Sie | Vorerst lautet die Devise, abzuwarten, bis Klarheit besteht.

Quelle | EuG, Urteil vom 11.2.2026, Rs. T-689/24; Überprüfungsverfahren: C-167/26 RX; EuGH, Urteil vom 12.3.2026, Rs. C521/24

Neues Merkblatt zum Kindergeld

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

03/2026

Neues Merkblatt zum Kindergeld

von HVO GmbH

| Mit Wirkung ab 2026 beträgt das Kindergeld für jedes anspruchsberechtigte Kind 259 EUR im Monat. In einem neuen Merkblatt (BZSt, Stand: Januar 2026; abrufbar unter www.iww.de/s15062) werden wichtige Aspekte rund um das Thema Kindergeld dargestellt, u. a.: „Beginn und Ende des Anspruchs auf Kindergeld“ sowie „Nachweise für die Familienkasse.“ Das Merkblatt enthält zudem ein Wörterbuch, in dem Begriffe kurz erklärt werden. |

Interessante Urteile zur Energiepreispauschale

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

03/2026

Interessante Urteile zur Energiepreispauschale

von HVO GmbH

| Für den Veranlagungszeitraum 2022 wurde den Anspruchsberechtigten einmalig eine Energiepreispauschale i. H. von 300 EUR gewährt. In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Münster ging es nun um die Frage, ob das Finanzamt berechtigt ist, eine vom Arbeitgeber zu Unrecht ausgezahlte Energiepreispauschale von diesem zurückzufordern. Das Finanzgericht Sachsen musste entscheiden, ob die Energiepreispauschale auch für Rentner steuerpflichtig ist. |

Rückforderung

Bei einer Lohnsteuerprüfung wurde festgestellt, dass einige Arbeitnehmer weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verfügt hatten. Die Energiepreispauschale wurde nach § 113 Einkommensteuergesetz (EStG) aber nur unbeschränkt Steuerpflichtigen gewährt. Deshalb wollte das Finanzamt die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber zurückfordern – jedoch zu Unrecht, wie das Finanzgericht Münster entschieden hat.

Der Gesetzgeber hat in (dem die Auszahlung über den Arbeitgeber regelnden) § 117 EStG keinen Verweis auf § 113 EStG aufgenommen. § 117 EStG machte die Auszahlung nur von einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis sowie der Einreihung in die Steuerklassen I bis V abhängig und knüpfte nicht an die unbeschränkte Steuerpflicht an. Waren die Voraussetzungen des § 117 EStG im Zeitpunkt der Auszahlung erfüllt, muss die Rückabwicklung im Verhältnis Staat zu Arbeitnehmer erfolgen.

Beachten Sie

Da die Revision anhängig ist, wird zu dieser Frage bald der Bundesfinanzhof entscheiden müssen.

Steuerpflicht für Rentner

In gleich drei Verfahren hat das Finanzgericht Sachsen entschieden, dass die Regelung nicht verfassungswidrig ist, wonach die Energiepreispauschale auch für Rentner der Einkommensteuer unterliegt. Gegen alle Entscheidungen ist die Revision anhängig.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 10.12.2025, Az. 6 K 1524/25 E, Rev. BFH Az. VI R 24/25; FG Sachsen, Urteile vom 11.11.2025, u. a. Az. 2 K 1150/23, Rev. BFH Az. X R 25/25

Nur eine Gebühr bei einheitlich erteilter verbindlicher Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

12/2025

Nur eine Gebühr bei einheitlich erteilter verbindlicher Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern

von HVO GmbH

| Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass gegenüber mehreren Antragstellern nur eine Gebühr für die Bearbeitung einer verbindlichen Auskunft erhoben werden kann, wenn die Auskunft den Antragstellern gegenüber tatsächlich einheitlich erteilt wird. |

Sachverhalt

Acht Personen, die an einer Holdinggesellschaft beteiligt waren, planten eine Umstrukturierung. Sie baten das Finanzamt hierzu gemeinsam um eine verbindliche Auskunft nach § 89 der Abgabenordnung (AO). Daraufhin erteilte das Finanzamt acht inhaltsgleiche Auskünfte und erließ acht Gebührenbescheide über je 109.736 EUR (gesetzliche Höchstgebühr) jedoch zu Unrecht.

Der Bundesfinanzhof sah die Voraussetzungen des § 89 Abs. 3 S. 2 AO als erfüllt an. Dieser sieht vor, dass nur eine Gebühr zu erheben ist, wenn die verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt wird. In diesem Fall sind alle Antragsteller Gesamtschuldner der Gebühr.

Beachten Sie | Dass jedem Beteiligten ein entsprechender Bescheid übermittelt wurde, ändert nichts daran, dass in der Sache nur eine verbindliche Auskunft vorliegt.

Quelle | BFH-Urteil vom 3.7.2025, Az. IV R 6/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 250007; BFH, PM Nr. 56/25 vom 4.9.2025

Ist die Richtsatzsammlung wirklich eine geeignete Schätzungsmethode?

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmer

12/2025

Ist die Richtsatzsammlung wirklich eine geeignete Schätzungsmethode?

von HVO GmbH

| Bei einer Diskothek wurden die Kassen für die Getränkeumsätze nicht ordnungsgemäß geführt. Deshalb erfolgten Hinzuschätzungen, wobei auf die Rohgewinnaufschlagsätze der amtlichen Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums für Gastronomiebetriebe zurückgegriffen wurde. Diese Handhabung wurde nun vom Bundesfinanzhof kritisiert. |

Eine Diskothek ist kein Restaurant, und da sich eine Diskothek keiner der in der amtlichen Richtsatzsammlung aufgeführten Gewerbeklassen zuordnen lässt, war diese für die Hinzuschätzung nicht geeignet.

Die Entscheidung ist aber auch aus anderen Gründen interessant: Danach ist der innere Betriebsvergleich, der an die Daten und Verhältnisse des geprüften Betriebs selbst anknüpft, im Verhältnis zum äußeren Betriebsvergleich, der sich auf statistische Durchschnittswerte der betreffenden Branchen stützt, grundsätzlich als die zuverlässigere Schätzungsmethode anzusehen.

Beachten Sie | Dies müssen das Finanzamt und das Finanzgericht bei der Ausübung ihres Ermessens berücksichtigen, auch wenn sie bei der Wahl der Schätzungsmethoden grundsätzlich frei sind.

Merke

Zudem hat sich der Bundesfinanzhof mit den Mindestanforderungen befasst, die Datensammlungen oder Datenbanken der Finanzverwaltung erfüllen müssen, wenn sie in einem Gerichtsverfahren berücksichtigt werden sollen. Und hier haben die Richter erhebliche Zweifel daran geäußert, dass sich die amtliche Richtsatzsammlung in ihrer bisherigen Form als Grundlage für eine Schätzung eignet. Begründet wird dies mit der fehlenden statistischen Repräsentativität der zur Ermittlung der Richtsätze herangezogenen Daten einerseits und dem kategorischen Ausschluss bestimmter Gruppen von Betrieben bei der Ermittlung der Richtsatzwerte andererseits.

Quelle | BFH-Urteil vom 18.6.2025, Az. X R 19/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 250345; BFH, PM Nr. 60/25 vom 25.9.2025

Aktualisierte Bescheinigungen für die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

03/2025

Aktualisierte Bescheinigungen für die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung

von HVO GmbH

| Durch § 35c Einkommensteuergesetz ist eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden möglich. Für deren Geltendmachung ist eine Bescheinigung nach amtlichem Muster erforderlich. Zum 1.1.2025 wurden die bisherigen Musterbescheinigungen zu einem einheitlichen Muster zusammengeführt. Fachunternehmen und ausstellungsberechtigte Personen können daher für Maßnahmen, mit deren Umsetzung 2025 begonnen wird, auf dasselbe Muster zurückgreifen. |

Beachten Sie | Zu den bei einem früheren Maßnahmenbeginn zu verwendenden Musterbescheinigungen enthält das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 23.12.2024 weitere Erläuterungen. Die bei einem Maßnahmenbeginn in den Jahren 2023 oder 2024 zu verwendenden Musterbescheinigungen werden, so das Bundesfinanzministerium, weiterhin im Word-Format bereitgestellt.

Quelle | BMF-Schreiben vom 23.12.2024, Az. IV C 1 – S 2296-c/20/10003 :008, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 246423

Inflationsausgleichsprämie muss nicht allen Arbeitnehmern ausgezahlt werden

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Arbeitgeber

09/2024

Inflationsausgleichsprämie muss nicht allen Arbeitnehmern ausgezahlt werden

von HVO GmbH

| Die in § 3 Nr. 11c des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelte Steuerfreiheit der (freiwilligen) Inflationsausgleichsprämie sieht keine Regelung vor, dass die Prämie an alle Arbeitnehmer ausgezahlt werden muss. Somit ist der Arbeitgeber nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen grundsätzlich nicht daran gehindert, die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie an weitere Bedingungen zu knüpfen. |

Es verstößt nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn ein Arbeitgeber zur weiteren Bedingung der Auszahlung einer Inflationsausgleichsprämie macht, dass der Beschäftigte Teil seiner „active workforce“ ist, sodass z. B. Beschäftigte in der Passivphase der Altersteilzeit von der Prämie ausgeschlossen sind.

Die Inflationsausgleichsprämie

Die freiwillige Inflationsausgleichsprämie kann vom 26.10.2022 bis Ende 2024 gewährt werden. Bei den 3.000 EUR handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann.

MERKE | Begünstigt sind auch Zahlungen an Minijobber. Da die Zahlung steuer- und beitragsfrei ist, wird sie nicht auf die Minijobgrenze angerechnet.

Die Zahlungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Nach § 8 Abs. 4 EStG werden Leistungen nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn

  • die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  • der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  • die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  • bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Quelle | LAG Niedersachsen, Urteil vom 21.2.2024, Az. 8 Sa 564/23

 

Erneuerung der Heizungsanlage: Kein Vorsteuerabzug bei einer Wohnraumvermietung

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmer

08/2024

Erneuerung der Heizungsanlage: Kein Vorsteuerabzug bei einer Wohnraumvermietung

von HVO GmbH

| Schuldet der Vermieter von Wohnraum zum vertragsgemäßen Gebrauch auch die Versorgung mit Wärme und warmem Wasser, stehen Kosten des Vermieters für eine neue Heizungsanlage jedenfalls dann im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zur steuerfreien Vermietung, wenn es sich dabei nicht um Betriebskosten handelt, die der Mieter gesondert zu tragen hat. Die Quintessenz aus dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofs: Der Vermieter kann für die Heizungsanlage keinen Vorsteuerabzug beanspruchen. |

Hintergrund

Nach § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes ist der Vorsteuerabzug für Lieferungen und sonstige Leistungen ausgeschlossen, die der Unternehmer zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet.

Das Finanzgericht Münster hatte den Streitfall noch anders beurteilt und auf getrennte Leistungen abgestellt, nämlich einerseits steuerfreie Vermietungsleistungen und andererseits steuerpflichtige Energielieferungen.

Der Bundesfinanzhof lehnte den vom Vermieter begehrten Vorsteuerabzug aus dem Heizungsaustausch aber bereits deshalb ab, weil der Vermieter dort entsprechend den mietrechtlichen Rahmenbedingungen die Gestellung einer Wohnung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch d. h. einschließlich der Gestellung warmen Brauchwassers schuldete und die diesbezüglichen Zahlungen nicht als dem Mieter gesondert berechenbare Betriebskosten i. S. des § 556 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen waren.

Quelle | BFH-Urteil vom 7.12.2023, Az. V R 15/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 240298

Schulgeld: Beitrag an Schulförderverein kann zum Sonderausgabenabzug berechtigen

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

03/2024

Schulgeld: Beitrag an Schulförderverein kann zum Sonderausgabenabzug berechtigen

von HVO GmbH

| Finanziert eine anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft den Schulbetrieb aus Mitteln, die der Schulförderverein aus Mitgliedsbeiträgen einnimmt, droht Eltern ein steuerlicher Nachteil. Weil die Beiträge „verdeckte“ Schulgeldzahlungen darstellen, stellen sie keine Spenden dar. Weil sie aber nicht als Schulgeld an die Schule fließen, ist auch der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gefährdet. Das Finanzgericht Münster hat in einem Urteil nun zugunsten der Eltern entschieden und die Förderbeiträge als Schulgeld anerkannt. Da die Revision anhängig ist, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden. |

Hintergrund: Eltern können unter gewissen Voraussetzungen 30 % des Entgelts (höchstens aber 5.000 EUR) für den Schulbesuch ihres Kindes an einer Privatschule als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG absetzen. Nicht begünstigt sind Aufwendungen für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.

Sachverhalt

Die Kinder der zusammen veranlagten Eltern besuchten eine staatlich anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft einer Stiftung. Im Streitjahr 2019 zahlten die Eltern insgesamt 1.000 EUR an den als gemeinnützig anerkannten Förderverein der Schule. Nach dessen Satzung förderte der Verein die Lehrtätigkeit und das Schulleben, insbesondere durch die Unterstützung von schulischen Einrichtungen und Veranstaltungen, Studienreisen, Schullandaufenthalten und Arbeitsgemeinschaften.

Von den Eltern, deren Kinder die Schule besuchten, erhielt der Förderverein insgesamt 37.500 EUR. Er selbst führte 43.500 EUR an die Stiftung ab. Diese überwies mindestens 54.000 EUR zur Finanzierung des Schulträgereigenanteils (insgesamt 87.000 EUR) an die Schule.

In ihrer Steuererklärung machten die Eltern die Zahlungen (1.000 EUR) als Schulgelder geltend. Das Finanzamt folgte dem nicht, da die Zahlungen ausweislich der Satzung des Fördervereins nicht für den reinen Schulbesuch geleistet worden seien. Die Zahlungen seien auch nicht als Spende zu qualifizieren.

Der Begriff des Entgelts ist, so das Finanzgericht Münster in seiner Urteilsbegründung, in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nicht näher definiert. Verstanden wird darunter das von den Eltern zu entrichtende Schulgeld für den Schulbesuch der Kinder, wobei es auf die Bezeichnung als Schulgeld nicht ankommt. Es muss sich um die Kosten für den normalen Schulbetrieb handeln, soweit diese Kosten an einer staatlichen Schule von der öffentlichen Hand getragen würden.

Das Finanzgericht Münster stellte eine wirtschaftliche Betrachtung an. Es kommt darauf an, dass die entsprechenden Leistungen der Eltern eine Gegenleistung für den Schulbesuch des Kindes sind. Deshalb waren hier die Förderbeiträge ein Schulgeld. Bei einer wirtschaftlichen Betrachtung wurden sie nämlich gezahlt, um den Schulträgereigenanteil zu finanzieren. Die Beiträge gingen vollumfänglich an den Schulträger und reichten nicht aus, um den Schulträgereigenanteil zu decken. Damit wurden die Beiträge rechnerisch vollständig für den laufenden Schulbetrieb verwendet.

Beachten Sie | Es kommt nach Meinung des Finanzgerichts nicht darauf an, ob die Satzung des Fördervereins eine Bestimmung enthält, die eine Verwendung der Mittel ausschließlich für den normalen Schulbetrieb vorsieht.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 25.10.2023, Az. 13 K 841/21 E, Rev. BFH Az. X R 27/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 238778