Wachstumschancengesetz: Regierungsentwurf liegt nun (endlich) vor

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

11/2023

Wachstumschancengesetz: Regierungsentwurf liegt nun (endlich) vor

von HVO GmbH

| Schon kurz nach der Sommerpause gab es wieder Streit in der Ampel-Koalition. Diesmal ging es um das „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)“. So wurde der Regierungsentwurf von Bundesfamilienministerin Lisa Paus (Bündnis 90/Die Grünen) zunächst blockiert. Sie forderte größere Mittel für die Kindergrundsicherung. Nachdem hier Einigung erzielt wurde, konnte der Regierungsentwurf dann doch (verspätet) vorgelegt werden. |

Der Entwurf enthält auf 287 Seiten (!) zahlreiche (steuerliche) Änderungen, die auszugsweise vorgestellt werden.

Investitionen in den Klimaschutz

Durch das eigenständige „Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz“ soll die Transformation der Wirtschaft insbesondere in Richtung von mehr Klimaschutz gefördert werden und zwar durch eine Investitionsprämie (im Koalitionsvertrag als „Superabschreibung“ bezeichnet).

Anspruchsberechtigt sollen Steuerpflichtige i. S. des Einkommen- und Körperschaftsteuergesetzes (EStG und KStG) sein, soweit sie steuerpflichtige Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielen und nicht von der Besteuerung befreit sind. Bei gewerblichen Personengesellschaften soll die Mitunternehmerschaft anspruchsberechtigt sein.

Begünstigt ist die Anschaffung oder Herstellung eines neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens sowie Maßnahmen an einem bestehenden beweglichen abnutzbaren Wirtschaftsgut des Anlagevermögens (nachträgliche Anschaffungs-/Herstellungskosten), wenn das Wirtschaftsgut in einem Einsparkonzept enthalten ist und dazu dient, die Energieeffizienz zu verbessern. Nicht begünstigt: Investitionen in Kraft-Wärme-Kopplung oder Fernwärme.

Die Investitionsprämie soll befristet gelten. Konkret steht im Entwurf: Die Investition ist begünstigt, wenn sie der Berechtigte nach dem 31.12.2023 (frühestens Datum des Tages der Gesetzesverkündung) begonnen und vor dem 1.1.2030 abgeschlossen hat. Nach 2029 abgeschlossene Investitionen sind begünstigt, soweit vor dem 1.1.2030 Teilherstellungskosten entstanden sind oder Anzahlungen auf Anschaffungskosten geleistet werden.

Die Investitionsprämie kann nur beansprucht werden, wenn die förderfähigen Aufwendungen mindestens 5.000 EUR betragen. Die Bemessungsgrundlage bezieht sich auf die im Förderzeitraum insgesamt förderfähigen Aufwendungen und soll auf 200 Mio. EUR pro Anspruchsberechtigten für den gesamten Förderzeitraum begrenzt werden.

Die Investitionsprämie beträgt 15 % der beantragten Bemessungsgrundlage. Bei einer maximal zulässigen Bemessungsgrundlage (200 Mio. EUR) kann die Prämie somit höchstens 30 Mio. EUR betragen.

Der elektronische Antrag auf Investitionsprämie soll unabhängig von der Steuererklärung beim Finanzamt gestellt werden können. Zu beachten ist, dass die Bemessungsgrundlage mindestens 10.000 EUR betragen muss und jeder Anspruchsberechtigte nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2032 maximal vier Anträge stellen kann.

Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Investitionsprämienbescheids soll die Prämie aus den Einnahmen an Einkommensteuer (bei Steuerpflichtigen i. S. des Körperschaftsteuergesetzes aus den Einnahmen an Körperschaftsteuer) ausgezahlt werden.

MERKE | Die Investitionsprämie soll als erfolgsneutrale Einnahme behandelt werden. Bei Kapitalgesellschaften soll sie in der Gewinnrücklage erfasst werden.

Ab dem Zeitpunkt der Festsetzung der Investitionsprämie sollen Abschreibungen von den insoweit um die Investitionsprämie geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorzunehmen sein. Folglich reduzieren sich die (gewinnmindernden) Abschreibungen in den Folgejahren.

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz

Ein (weiteres) Kernelement des Entwurfs ist die Anpassung der Abgabenordnung (AO) und anderer Steuergesetze an das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) vom 10.8.2021, das am 1.1.2024 in Kraft tritt.

§ 14a AO soll eine Legaldefinition des Begriffs „Personenvereinigung“ enthalten. Soweit in der AO und den Steuergesetzen Personenvereinigungen genannt werden, soll es sich abweichend vom Zivilrecht wie bisher nur um Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit handeln. Unterschieden wird zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen. Eine nicht abschließende Auflistung enthält § 14a Abs. 2 und 3 AO.

MERKE | Zu den nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen zählen insbesondere die Bruchteilsgemeinschaften (§ 741 BGB), die Gütergemeinschaften (§ 1415 BGB) und die Erbengemeinschaften (§ 2032 BGB).

Auch bei der Bekanntgabe und der Einspruchsbefugnis bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung soll zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen unterschieden werden. Bei rechtsfähigen Personenvereinigungen sollen die Bescheide nicht mehr gegenüber einem Empfangsbevollmächtigten, sondern gegenüber der rechtsfähigen Personenvereinigung bekannt gegeben werden.

Option zur Körperschaftsteuer

Nach § 1a KStG können Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften im ertragsteuerlichen Bereich wie Körperschaften behandelt werden.

Durch diverse Änderungen möchte die Bundesregierung die Option attraktiver machen. Beispielsweise sollen nunmehr alle Personengesellschaften zur Körperschaftsbesteuerung optieren können.

Rentenbesteuerung

Der steuerpflichtige Teil der Rente aus einer Basisversorgung beträgt bei einem Rentenbeginn im Jahr 2005 oder früher 50 %. Der Besteuerungsanteil wird für jeden neuen Rentnerjahrgang sukzessive erhöht. Bisher wären Renten ab 2040 (Jahr des Rentenbeginns) zu 100 % zu berücksichtigen.

Nun soll der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang ab 2023 auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert werden (für 2023 nur 82,5 % anstatt 83 %). 100 % gelten dann erstmals für 2058.

Weitere Änderungen in Kürze

Ab 2024 soll eine Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten. Einnahmen i. S. des § 21 Abs. 1 EStG sollen steuerfrei sein, wenn die Summe dieser Einnahmen im Veranlagungszeitraum insgesamt weniger als 1.000 EUR betragen hat. Die Einnahmen sollen aber auf Antrag steuerpflichtig bleiben, wenn die Ausgaben höher sind.

Geschenke an Geschäftspartner und Kunden sind nur dann steuermindernde Betriebsausgaben, wenn eine Grenze eingehalten wird. Diese soll ab 2024 von 35 EUR auf 50 EUR erhöht werden.

Die Grenze für eine Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern soll von 800 EUR auf 1.000 EUR erhöht werden. Für Sammelposten (Erhöhung der Grenze von 1.000 EUR auf 5.000 EUR) soll die Auflösungsdauer um zwei auf drei Jahre reduziert werden. Dies soll für Wirtschaftsgüter gelten, die nach 2023 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.

Auch interessant: Anhebung der Sonderabschreibung (§ 7g EStG) für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 EUR im Jahr vor der Investition nicht überschreiten, von 20 % auf 50 % der Investitionskosten für nach 2023 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter.

Verpflegungsmehraufwand: Anhebung der Pauschalen ab 2024 von 28 EUR auf 30 EUR und von 14 EUR auf 15 EUR.

Bei einer Betriebsveranstaltung liegt kein Arbeitslohn vor, wenn die Zuwendung den Freibetrag von 110 EUR (ab 2024: 150 EUR) nicht übersteigt.

Die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte soll ab 2024 um 400 EUR auf 1.000 EUR erhöht werden.

EBENFALLS GEPLANT

  • Befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter und befristete Einführung einer degressiven Abschreibung für Wohngebäude.
  • Anhebung der Grenze für die Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger und der Grenze für die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung.
  • Erhöhung des Schwellenwerts zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 1.000 EUR auf 2.000 EUR.
  • Verbesserung des Verlustabzugs.
  • Änderungen bei der Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG) und der Zinsschranke.

Quelle | Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz), Regierungsentwurf, Bearbeitungsstand: 29.8.2023

Daten für den Monat Oktober 2023 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Daten und Termine

09 / 2023

Daten für den Monat Oktober 2023 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

von HVO GmbH

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.10.2023

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 13.10.2023

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 10/2023 = 27.10.2023

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

07/22

12/22

03/23

07/23

+8,5 %

+ 9,6%

+ 7,8%

+6,5%

Zuwendungsnießbrauch zugunsten minderjähriger Kinder kann Gestaltungsmissbrauch sein

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

06/2023

Zuwendungsnießbrauch zugunsten minderjähriger Kinder kann Gestaltungsmissbrauch sein

von HVO GmbH

| Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat folgender Gestaltung eine Absage erteilt: Bestellung eines zeitlich befristeten Nießbrauchs an einem langfristig an eine elterliche GmbH vermieteten Grundstück durch Eltern zugunsten ihrer bei Nießbrauchsbestellung noch minderjährigen Kinder. Da die Eltern die Revision eingelegt haben, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden.|

Hintergrund

Die Bestellung eines (zugewendeten) Nießbrauchs an einem Mietgrundstück zugunsten eines nahen Angehörigen wird steuerlich grundsätzlich anerkannt, wenn der Nießbrauch wie zwischen fremden Dritten vereinbart und so auch tatsächlich durchgeführt wird.

Außerdem muss der Nießbraucher gegenüber den Mietern in die Rechtsstellung eines Vermieters eintreten. Werden diese Voraussetzungen erfüllt, sind die Vermietungseinkünfte nicht mehr dem Eigentümer, sondern dem Nießbraucher zuzurechnen.

Vor allem bei Nießbrauchsvereinbarungen zwischen Eltern und ihren (minderjährigen) Kindern kommt es hinsichtlich der steuerlichen Anerkennung oft zum Streit mit dem Finanzamt, wenn dieses einen Gestaltungsmissbrauch i. S. des § 42 Abgabenordnung (AO) unterstellt.

Vereinfachter Sachverhalt

Eltern hatten ihren minderjährigen unterhaltsberechtigten Kindern zeitlich befristet einen Nießbrauch an einem Grundstück bestellt, das langfristig bis zur Beendigung des Nießbrauchs an eine von den Eltern beherrschte GmbH vermietet ist.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat sich in seiner Urteilsbegründung ausführlich mit der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt und die vorliegende Gestaltung abgelehnt. Im Kern ergibt sich die Nichtanerkennung des Nießbrauchs daraus, dass bei der Prüfung der jeweiligen Kriterien die von den Eltern (im Wechsel der Elternteile) beherrschte GmbH nicht wie eine fremde dritte Person mit von den Eltern unabhängiger Willensbildung angesehen werden kann.

Zudem führte das Finanzgericht aus: Die zeitlich befristete Übertragung eines zeitlich identisch unkündbaren Mietvertrags zwischen Eltern und GmbH auf die minderjährigen Kinder erscheint unwirtschaftlich, umständlich, gekünstelt sowie überflüssig und erweist sich nur als formale Maßnahme zur Steuerersparnis (Ausnutzung der Grundfreibeträge der Kinder und des Progressionsgefälles zwischen Eltern und Kindern).

Beachten Sie | Allein das Motiv, Steuern zu sparen, macht eine Gestaltung noch nicht unangemessen. Die Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung tritt aber zutage, wenn diese keinem wirtschaftlichen Zweck dient.

Quelle | FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.3.2022, Az. 16 K 4112/20, Rev. BFH Az. IX R 8/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 232561

Abzug von Bewirtungsaufwendungen: Neue Anforderungen seit 2023

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmer

03/2023

Abzug von Bewirtungsaufwendungen: Neue Anforderungen seit 2023

von HVO GmbH

| Damit Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, müssen Nachweise erbracht und (weitere) formale Voraussetzungen erfüllt werden. Die steuerlichen Spielregeln wurden durch das Bundesfinanzministerium bereits mit Schreiben vom 30.6.2021 angepasst. Allerdings gewährte die Finanzverwaltung eine Übergangsregelung, die am 31.12.2022 auslief. |

Für bis zum 31.12.2022 ausgestellte Belege über Bewirtungsaufwendungen war der Betriebsausgabenabzug unabhängig von den nach der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) geforderten Angaben zulässig.

Nach § 6 KassenSichV werden jedoch weitere Anforderungen an einen geschäftlich veranlassten Bewirtungsbeleg gestellt, wenn der Bewirtungsbetrieb ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion i. S. des § 146a Abs. 1 Abgabenordnung (AO) verwendet. Danach muss die maschinell erstellte und elektronisch aufgezeichnete sowie mithilfe einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung abgesicherte Rechnung auch enthalten:

  • den Zeitpunkt des Vorgangbeginns und der Vorgangsbeendigung,
  • die Transaktionsnummer und
  • die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder des Sicherheitsmoduls.

Diese Angaben müssen sich für geschäftlich veranlasste Bewirtungen ab 1.1.2023 zwingend aus dem Bewirtungsbeleg ergeben. Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, obwohl der Bewirtungsbetrieb ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion verwendet, ist ein Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.

Merke

Der Bewirtende kann grundsätzlich darauf vertrauen, dass die ihm erteilte Rechnung vom Bewirtungsbetrieb maschinell ordnungsgemäß erstellt und aufgezeichnet worden ist, wenn der von dem elektronischen Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion ausgestellte Beleg mit einer Transaktionsnummer, der Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder des Sicherheitsmoduls versehen wurde. Diese Angaben können auch in Form eines QR-Codes dargestellt werden.

Abseits von diesen Neuerungen werden „herkömmliche“ Bewirtungsbelege (z. B. rein maschinell oder handschriftlich erstellte Rechnungen) ab dem 1.1.2023 nur noch dann anerkannt, wenn der Bewirtungsbetrieb kein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion verwenden sollte. Das ist z. B. der Fall, wenn der Bewirtungsbetrieb eine offene Ladenkasse nutzt.

Quelle | BMF-Schreiben vom 30.6.2021, Az. IV C 6 – S 2145/19/10003 :003, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 223336

NRW unterliegt im Rechtsstreit um die Rückzahlung von Corona-Soforthilfen

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmer

11/2022

NRW unterliegt im Rechtsstreit um die Rückzahlung von Corona-Soforthilfen

von HVO GmbH

| Die Bescheide, mit denen die Bezirksregierung Düsseldorf geleistete Corona-Soforthilfen von den Empfängern teilweise zurückgefordert hat, sind rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hat den Klagen von drei Zuwendungsempfängern gegen das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) stattgegeben. |

Sachverhalt

Infolge von Ende März bzw. Anfang April 2020 erlassenen Bewilligungsbescheiden der zuständigen Bezirksregierung Düsseldorf erhielten die Kläger zunächst Soforthilfen in Höhe von jeweils 9.000 EUR. Im Zuge von Rückmeldeverfahren setzte die Behörde die Höhe der Soforthilfe später auf ca. 2.000 EUR fest und forderte 7.000 EUR zurück. Das VG Düsseldorf hat nun entschieden, dass diese Schlussbescheide rechtswidrig sind.

Die in den Bewilligungsbescheiden zum Ausdruck gekommene Verwaltungspraxis des Landes stimmte mit den in den Schlussbescheiden getroffenen Festsetzungen nicht überein. Während des Bewilligungsverfahrens durften die Hilfeempfänger aufgrund der Formulierungen in den Hinweisen, den Antragsvordrucken und den Zuwendungsbescheiden davon ausgehen, dass pandemiebedingte Umsatzausfälle für den Erhalt und das Behalten der Geldleistungen ausschlaggebend sein sollten.

Demgegenüber stellte das Land bei den Schlussbescheiden auf einen Liquiditätsengpass ab, der eine Differenz zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsbetriebs, also einen Verlust, voraussetzte. Dies ist nach Ansicht des VG Düsseldorf jedoch rechtsfehlerhaft, weil diese Handhabung von der maßgeblichen Förderpraxis abwich.

Die Richtlinie des damaligen Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes NRW vom 31.5.2020 enthielt erstmals eine Definition des Liquiditätsengpasses. Trotz ihres rückwirkenden Inkrafttretens wurde sie bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Schlussbescheide vom VG Düsseldorf nicht berücksichtigt.

Abgesehen davon, so das VG Düsseldorf, waren die Bewilligungsbescheide hinsichtlich einer etwaigen Rückerstattungsverpflichtung auch missverständlich formuliert. So war nicht klar ersichtlich, nach welchen Parametern eine Rückzahlung zu berechnen ist.

Beachten Sie | Mitte August 2022 waren etwa 500 Klageverfahren rund um den Komplex der Corona-Soforthilfen beim VG Düsseldorf anhängig. In den drei entschiedenen Verfahren, die repräsentativ für einen Großteil der weiteren Verfahren sind, wurde die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land NRW zugelassen.

Quelle | VG Düsseldorf, Urteile vom 16.8.2022, Az. 20 K 7488/20, Az. 20 K 217/21 und Az. 20 K 393/22; PM vom 16.8.2022

Bebaute Grundstücke: Neue Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Vermieter

10/2022

Bebaute Grundstücke: Neue Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung

von HVO GmbH

| Die Verwaltung hat eine neue Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück veröffentlicht (Stand: Juni 2022, unter www.iww.de/s4848). |

Hintergrund

Die auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten können durch planmäßige Abschreibungen zeitnah steuermindernd genutzt werden. Die Anschaffungskosten für den Grund und Boden unterliegen hingegen keinem Wertverzehr und sind nicht planmäßig abschreibungsfähig. Daher muss ein Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude und den Grund und Boden aufgeteilt werden.

Nach den Ausführungen des Bundesfinanzministeriums ermöglicht es die Arbeitshilfe (unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung) in einem typisierten Verfahren entweder eine Kaufpreisaufteilung selbst vorzunehmen oder die Plausibilität einer vorliegenden Aufteilung zu prüfen.

PRAXISTIPP | Inwieweit durch dieses typisierte Verfahren überhöhte (nicht abschreibungsfähige) Werte für den Grund und Boden ermittelt werden, hängt sicherlich vom Einzelfall ab. In der Praxis ist jedenfalls eine eindeutige Aufteilung im Kaufvertrag ratsam, wobei die Beurteilungsmaßstäbe dokumentiert werden sollten.

Quelle | BMF vom 28.6.2022: Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung) Arbeitshilfe und Anleitung mit Stand vom Juni 2022

Der Jahresabschluss 2020 ist bis Ende 2021 offenzulegen

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für GmbH-Geschäftsführer

12/ 2021

Der Jahresabschluss 2020 ist bis Ende 2021 offenzulegen

von HVO GmbH

| Offenlegungspflichtige Gesellschaften (vor allem AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs beim Bundesanzeiger elektronisch einreichen. Das heißt: Ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr, muss der Jahresabschluss für 2020 bis zum 31.12.2021 eingereicht werden. |

Kommt das Unternehmen der Offenlegungspflicht nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Unternehmen wird aufgefordert, seinen Offenlegungspflichten innerhalb einer sechswöchigen Nachfrist nachzukommen. Gleichzeitig wird ein Ordnungsgeld angedroht (regelmäßig in Höhe von 2.500 EUR). Entspricht das Unternehmen der Aufforderung nicht, wird das Ordnungsgeld festgesetzt.

MERKE |
Ordnungsgeldandrohungen und -festsetzungen können so lange wiederholt werden, bis die Veröffentlichung erfolgt ist. Die Ordnungsgelder werden dabei schrittweise erhöht.

Mit der Androhung werden den Beteiligten zugleich die Verfahrenskosten auferlegt. Diese entfallen nicht dadurch, dass der Offenlegungspflicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nachgekommen wird.

PRAXISTIP

 Kleinstkapitalgesellschaften müssen nur ihre Bilanz (also keinen Anhang und keine Gewinn- und Verlustrechnung) einreichen. Zudem haben sie ein Wahlrecht: Sie können ihre Publizitätsverpflichtung durch Offenlegung oder dauerhafte Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Hinterlegte Bilanzen sind nicht unmittelbar zugänglich; auf Antrag werden diese kostenpflichtig an Dritte übermittelt.

Elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2022

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Arbeitgeber

12/ 2021

Elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2022

von HVO GmbH

| Das Bundesfinanzministerium hat das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2022 bekannt gegeben. |

Bei der Ausstellung des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sind die Vorgaben des Bundesfinanzministeriums im Schreiben vom 9.9.2019 zu beachten.

Quelle | BMF vom 18.8.2021, Az. IV C 5 – S 2533/19/10030 :003, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 224479; BMF-Schreiben vom 9.9.2019, Az. IV C 5 – S 2378/19/10002 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 211214

Steuerung von Ausgaben im privaten Bereich

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

11/ 2021

Steuerung von Ausgaben im privaten Bereich

von HVO GmbH

| Im privaten Bereich kommt es vor allem auf die persönlichen Verhältnisse an, ob Ausgaben vorgezogen oder in das Jahr 2022 verlagert werden sollten. |

Eine Verlagerung kommt bei Sonderausgaben (z. B. Spenden) oder außergewöhnlichen Belastungen (z. B. Arzneimittel) in Betracht. Bei außergewöhnlichen Belastungen sollte man die zumutbare Eigenbelastung im Blick haben, deren Höhe vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und der Anzahl der Kinder abhängt.

PRAXISTIPP

Ist abzusehen, dass die zumutbare Eigenbelastung in 2021 nicht überschritten wird, sollten offene Rechnungen (nach Möglichkeit) erst in 2022 beglichen werden. Ein Vorziehen lohnt sich, wenn in 2021 bereits hohe Aufwendungen getätigt wurden.

In die Überlegungen sind auch vorhandene Verlustvorträge einzubeziehen, die Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen eventuell wirkungslos verpuffen lassen.

Ist der Höchstbetrag bei Handwerkerleistungen (20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR) erreicht, sollten Rechnungen nach Möglichkeit erst in 2022 beglichen werden. Dasselbe gilt, wenn in 2021 z. B. wegen Verlusten aus einer selbstständigen Tätigkeit keine Einkommensteuer anfällt. Denn dann kann kein Abzug von der Steuerschuld vorgenommen werden. Ein Vor- oder Rücktrag der Steuerermäßigung ist nicht möglich.

Für Investitionen in 2021 kann (noch) die degressive Abschreibung genutzt werden

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmer

11/ 2021

Für Investitionen in 2021 kann (noch) die degressive Abschreibung genutzt werden

von HVO GmbH

| Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz (BGBl I 2020, S. 1512) können bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden, degressiv abgeschrieben werden. Dies ist sinnvoll, wenn Abschreibungsvolumen möglichst früh als Aufwand genutzt werden soll. Mit dem Auslaufen der degressiven Abschreibung müssen die Unternehmen nun in den nächsten Wochen entscheiden, ob sie Investitionen ggf. vorziehen wollen. |

Bei der linearen Abschreibung werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts gleichmäßig auf die Jahre der Nutzungsdauer verteilt. Die jährlichen Abschreibungsbeträge bleiben somit über den gesamten Abschreibungszeitraum konstant.

Bei der degressiven Abschreibung wird der Abschreibungsbetrag nur im ersten Jahr auf Basis der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ermittelt. In den Folgejahren werden die Abschreibungen dann auf der Grundlage des Restbuchwerts bestimmt. Da der Restbuchwert von Jahr zu Jahr kleiner wird, sinken auch die Abschreibungsbeträge.

Es ist möglich, von der degressiven zur linearen Abschreibung zu wechseln. Um das Abschreibungsvolumen schnellstmöglich zu nutzen, sollte der Wechsel in dem Jahr erfolgen, in dem die degressive Abschreibung erstmalig unterhalb der linearen Abschreibung liegt.

Um einen Investitionsanreiz zur Überwindung der Coronakrise zu geben, wurde die degressive Abschreibung für Anschaffungen/Herstellungen in 2020 und 2021 wieder eingeführt. Gewährt wird eine degressive Abschreibung von 25 % (höchstens das 2,5-Fache der linearen Abschreibung). Bevorteilt werden also nur langlebige Wirtschaftsgüter mit mehr als vier Jahren Nutzungsdauer.

Beachten Sie | Die degressive Abschreibung ist nur für bewegliche Wirtschaftsgüter im Anlagevermögen zulässig. Daher ist diese Abschreibungsmethode bei Überschusseinkünften (z. B. Vermietung und Verpachtung) nicht möglich.

PRAXISTIP

Ist es nun sinnvoll, Investitionen vorzuziehen, um degressiv abschreiben zu können? Die Antwort lautet: Es kommt darauf an. Falls Unternehmen in 2021 Gewinne erzielen, können degressive Abschreibungen die Steuern mindern.
Dies ist aber ein vorübergehender Effekt, weil in den Folgejahren weniger abgeschrieben werden kann. Denn unabhängig von der gewählten Methode beträgt das Abschreibungsvolumen 100 %.