Steuerung von Ausgaben im privaten Bereich

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

11/ 2021

Steuerung von Ausgaben im privaten Bereich

von HVO GmbH

| Im privaten Bereich kommt es vor allem auf die persönlichen Verhältnisse an, ob Ausgaben vorgezogen oder in das Jahr 2022 verlagert werden sollten. |

Eine Verlagerung kommt bei Sonderausgaben (z. B. Spenden) oder außergewöhnlichen Belastungen (z. B. Arzneimittel) in Betracht. Bei außergewöhnlichen Belastungen sollte man die zumutbare Eigenbelastung im Blick haben, deren Höhe vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und der Anzahl der Kinder abhängt.

PRAXISTIPP

Ist abzusehen, dass die zumutbare Eigenbelastung in 2021 nicht überschritten wird, sollten offene Rechnungen (nach Möglichkeit) erst in 2022 beglichen werden. Ein Vorziehen lohnt sich, wenn in 2021 bereits hohe Aufwendungen getätigt wurden.

In die Überlegungen sind auch vorhandene Verlustvorträge einzubeziehen, die Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen eventuell wirkungslos verpuffen lassen.

Ist der Höchstbetrag bei Handwerkerleistungen (20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR) erreicht, sollten Rechnungen nach Möglichkeit erst in 2022 beglichen werden. Dasselbe gilt, wenn in 2021 z. B. wegen Verlusten aus einer selbstständigen Tätigkeit keine Einkommensteuer anfällt. Denn dann kann kein Abzug von der Steuerschuld vorgenommen werden. Ein Vor- oder Rücktrag der Steuerermäßigung ist nicht möglich.

Für Investitionen in 2021 kann (noch) die degressive Abschreibung genutzt werden

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmer

11/ 2021

Für Investitionen in 2021 kann (noch) die degressive Abschreibung genutzt werden

von HVO GmbH

| Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz (BGBl I 2020, S. 1512) können bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden, degressiv abgeschrieben werden. Dies ist sinnvoll, wenn Abschreibungsvolumen möglichst früh als Aufwand genutzt werden soll. Mit dem Auslaufen der degressiven Abschreibung müssen die Unternehmen nun in den nächsten Wochen entscheiden, ob sie Investitionen ggf. vorziehen wollen. |

Bei der linearen Abschreibung werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts gleichmäßig auf die Jahre der Nutzungsdauer verteilt. Die jährlichen Abschreibungsbeträge bleiben somit über den gesamten Abschreibungszeitraum konstant.

Bei der degressiven Abschreibung wird der Abschreibungsbetrag nur im ersten Jahr auf Basis der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ermittelt. In den Folgejahren werden die Abschreibungen dann auf der Grundlage des Restbuchwerts bestimmt. Da der Restbuchwert von Jahr zu Jahr kleiner wird, sinken auch die Abschreibungsbeträge.

Es ist möglich, von der degressiven zur linearen Abschreibung zu wechseln. Um das Abschreibungsvolumen schnellstmöglich zu nutzen, sollte der Wechsel in dem Jahr erfolgen, in dem die degressive Abschreibung erstmalig unterhalb der linearen Abschreibung liegt.

Um einen Investitionsanreiz zur Überwindung der Coronakrise zu geben, wurde die degressive Abschreibung für Anschaffungen/Herstellungen in 2020 und 2021 wieder eingeführt. Gewährt wird eine degressive Abschreibung von 25 % (höchstens das 2,5-Fache der linearen Abschreibung). Bevorteilt werden also nur langlebige Wirtschaftsgüter mit mehr als vier Jahren Nutzungsdauer.

Beachten Sie | Die degressive Abschreibung ist nur für bewegliche Wirtschaftsgüter im Anlagevermögen zulässig. Daher ist diese Abschreibungsmethode bei Überschusseinkünften (z. B. Vermietung und Verpachtung) nicht möglich.

PRAXISTIP

Ist es nun sinnvoll, Investitionen vorzuziehen, um degressiv abschreiben zu können? Die Antwort lautet: Es kommt darauf an. Falls Unternehmen in 2021 Gewinne erzielen, können degressive Abschreibungen die Steuern mindern.
Dies ist aber ein vorübergehender Effekt, weil in den Folgejahren weniger abgeschrieben werden kann. Denn unabhängig von der gewählten Methode beträgt das Abschreibungsvolumen 100 %.

Daten für den Monat Oktober 2021 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Daten und Termine

09 / 2021

Daten für den Monat Oktober 2021 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

von HVO GmbH

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 11.10.2021

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 14.10.2021

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 10/2021 = 27.10.2021

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

7/20

12/20

03/21

7/21

+ 0,0 %

– 0,7 %

+ 2,0 %

+3,1%

Daten für den Monat Juli 2021 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Daten und Termine

06 / 2021

Daten für den Monat Juli 2021 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

von HVO GmbH

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 12.7.2021

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 15.7.2021

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 7/2021 = 28.7.2021

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

4/20

9/20

12/20

4/21

+ 0,8 %

– 0,4 %

– 0,7 %

+2,1 %

Corona-Krise: Erfreuliche Verwaltungsmeinung bei ausbleibenden Mieteinnahmen

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Vermieter

03/ 2021

Corona-Krise: Erfreuliche Verwaltungsmeinung bei ausbleibenden Mieteinnahmen

von HVO GmbH

| Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs fallen Aufwendungen, die vor dem Erwerb einer Immobile getätigt werden, nicht in die Prüfung der 15 %-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG). Diese Entscheidung ermöglicht Gestaltungen. So kann vor allem bei einem Hauskauf unter nahen Angehörigen daran gedacht werden, Renovierungsmaßnahmen noch vor der Anschaffung vorzunehmen. |

Der Beschluss ist aber kein Freifahrtschein: Es muss sich um Renovierungskosten handeln. Denn auch für vor der Anschaffung des Grundstücks getätigte Aufwendungen bleibt es dabei: Es ist nach den allgemeinen Kriterien zu entscheiden, ob Anschaffungs-, Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand vorliegt.

Hintergrund

Anschaffungsnahe Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) liegen vor, wenn innerhalb von drei Jahren nach dem Gebäudekauf Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Nettoaufwendungen 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen. Ausgenommen sind: Aufwendungen für Erweiterungen sowie für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.

PRAXISTIP |
Anschaffungsnahe Herstellungskosten wirken sich nicht im Jahr der Zahlung, sondern nur über die Gebäudeabschreibung (regelmäßig 50 Jahre) als Werbungskosten aus. Somit sollte die 15 %-Grenze innerhalb der Dreijahresfrist nach Möglichkeit nicht überschritten werden. Dies gelingt in der Regel durch zeitliche Verschiebung der Maßnahmen.

Quelle | BFH, Beschluss vom 28.4.2020, Az. IX B 121/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 216741

Erbschaftsteuerbefreiung für das Familienheim: Wegfall auch bei krankheitsbedingtem Auszug

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

03/ 2021

Erbschaftsteuerbefreiung für das Familienheim: Wegfall auch bei krankheitsbedingtem Auszug

von HVO GmbH

| Veräußert der Erbe das Familienheim innerhalb von zehn Jahren, entfällt die Erbschaftsteuerbefreiung nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster auch dann, wenn der Auszug auf ärztlichen Rat hin wegen einer Depressionserkrankung erfolgt. |

Hintergrund

Die vom Erblasser zuvor selbst genutzte Immobilie kann erbschaftsteuerfrei vererbt werden, wenn das Familienheim vom Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner weitere zehn Jahre lang bewohnt wird. Ist dies nicht der Fall, entfällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit es sei denn, der Erwerber ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert.

Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige beerbte ihren im Jahr 2017 verstorbenen Ehemann zur Hälfte. Zur Erbschaft gehörte auch das hälftige Miteigentum an dem bislang gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus. Ende 2018 veräußerte sie das Haus und zog in eine zuvor erworbene Eigentumswohnung. Daraufhin versagte das Finanzamt die Steuerbefreiung. Hiergegen wandte die Steuerpflichtige ein, dass sie nach dem Tod ihres Ehemanns unter Depressionen und Angstzuständen gelitten habe, insbesondere weil ihr Mann in dem Haus verstorben sei. Daraufhin habe ihr Arzt ihr geraten, die Wohnumgebung zu wechseln.

Nach Meinung des Finanzgerichts war die Steuerpflichtige nicht aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert. Dabei ging das Finanzgericht zwar davon aus, dass die Depressionserkrankung und der Tod des Ehemanns im Einfamilienhaus die Steuerpflichtige erheblich psychisch belastet hatten. Ein „zwingender Grund“ im Sinne des Gesetzes ist jedoch nur dann gegeben, wenn das Führen eines Haushalts (etwa wegen einer Pflegebedürftigkeit) unmöglich ist und dies war hier nicht der Fall.

Das Finanzgericht hält eine solche restriktive Gesetzesauslegung für verfassungsrechtlich geboten, da die Steuerbefreiung für Familienheime Grundeigentümer gegenüber Inhabern anderer Vermögenswerte bevorzugt.

Beachten Sie |
Die Steuerpflichtige will diese Entscheidung aber so nicht stehen lassen. Sie hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 10.12.2020, Az. 3 K 420/20 Erb, Rev. BFH Az. II R 1/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 219942; FG Münster, PM Nr. 2 vom 15.1.2021

Schenkungsteuer: Vorsicht bei disquotaler Einlage in das Gesellschaftsvermögen einer KG

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Personengesellschaften

12 / 2020

Schenkungsteuer: Vorsicht bei disquotaler Einlage in das Gesellschaftsvermögen einer KG

von HVO GmbH

| Bei disquotalen Einlagen (Leistungen, die nicht entsprechend der Beteiligungsquoten der Gesellschafter erfolgen) in das Gesellschaftsvermögen einer KG kann nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs eine freigebige Zuwendung (Schenkung) des Gesellschafters an einen anderen Gesellschafter vorliegen. |

Sachverhalt

An einer GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) waren die EF mit einem Kapitalanteil i. H. von 14.000 EUR sowie ihre drei Kinder mit einem Kapitalanteil von jeweils 2.000 EUR beteiligt. Zum 1.3.2012 trat der Ehemann (E) der EF als weiterer Kommanditist mit einer Kommanditeinlage von 5.000 EUR in die KG ein. Die Beteiligung der EF betrug nunmehr 56 %.

Wegen eines Gesellschafterbeschlusses und einer Vereinbarung leistete E eine Bareinlage und eine freiwillige Zuzahlung, die jeweils auf dem gesellschaftsbezogenen Rücklagenkonto der KG verbucht wurden. Dadurch sollte der Erwerb eines Grundstücks finanziert werden. Die Zuzahlung sollte zu keiner Änderung der Haftsumme und der Kapitalanteile der Kommanditisten führen.

Das Finanzamt sah die Zahlungen wegen der entsprechenden Wertsteigerung der Beteiligung der EF an der KG als freiwillige Zuwendungen von E an und setzte Schenkungsteuer fest und das wurde nun vom Bundesfinanzhof bestätigt.

Bei einer disquotalen Einlage kann eine freigebige Zuwendung des Gesellschafters an einen anderen Gesellschafter vorliegen nämlich dann, wenn sich die Beteiligung des anderen Gesellschafters am Gesamthandsvermögen erhöht, weil der einbringende Gesellschafter keine dem Wert seiner Einlage entsprechende Gegenleistung erhält.

Ist eine Gesamthandsgemeinschaft (KG, OHG oder GbR) zivilrechtlich als Bedachte am Schenkungsvorgang beteiligt, ergibt die eigenständige schenkungsteuerliche Prüfung, dass nicht die Gesamthandsgemeinschaft, sondern die Gesamthänder schenkungsteuerlich als bereichert anzusehen sind.

Beachten Sie |

Soweit der Bundesfinanzhof in mehreren früheren Entscheidungen ausgeführt hat, der Bedachte einer Schenkung sei ausschließlich nach Zivilrecht zu bestimmen, hält er hieran zumindest für die Beteiligung einer Personengesellschaft an einer Schenkung nicht fest.

Quelle | BFH-Urteil vom 5.2.2020, Az. II R 9/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 217242; BFH-Urteil vom 9.12.2009, Az. II R 22/08