Für Arbeitnehmer
12/2023
| Der Bundesfinanzhof muss in zwei Revisionsverfahren (Az. VIII R 11/23 und VIII R 12/23) eine wichtige Frage zu stillen Beteiligungen klären: Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang sind Gewinnanteile aus Mitarbeiterbeteiligungen in Form typisch stiller Beteiligungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen und nicht als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu qualifizieren?
Bis zu einer Entscheidung können geeignete Fälle mit einem Einspruch offengehalten werden. |
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