Broschüre mit Steuertipps für Existenzgründer

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmer

10/2023

Broschüre mit Steuertipps für Existenzgründer

von HVO GmbH

| Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat seine Broschüre mit Steuertipps für Existenzgründer aktualisiert (Stand: April 2023). Die 72-seitige Broschüre (unter www.iww.de/s6252) enthält z. B. Informationen zum Gründungszuschuss und zeigt, wie eine umsatzsteuerliche Rechnung aussehen muss. |

Umsatzsteuer: FAQ zu Photovoltaikanlagen

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmer

10/2023

Umsatzsteuer: FAQ zu Photovoltaikanlagen

von HVO GmbH

| Das Bundesfinanzministerium hat seinen Fragen-Antworten-Katalog (FAQ) zum Nullsteuersatz für die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage mit Wirkung ab 1.1.2023 erneut aktualisiert (Stand: 23.6.2023, unter www.iww.de/s7492). |

Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer als Betriebseinnahmen

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmer

09/2023

Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer als Betriebseinnahmen

von HVO GmbH

| Nach § 4 Abs. 5b Einkommensteuergesetz gilt: Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben. Dennoch entschied das Finanzgericht Düsseldorf, dass Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer steuerpflichtige Betriebseinnahmen sind (Revision wurde zugelassen). |

Beachten Sie | Nur soweit Erstattungszinsen im Zusammenhang mit gegenläufigen, zuvor nicht als Betriebsausgaben erfassten Nachforderungszinsen stehen, ist eine entsprechende Gewinnkürzung aus Billigkeitsgründen geboten.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 4.5.2023, Az. 9 K 1987/21 G,F, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 236518

Kleine Photovoltaikanlagen: Erwerbstätigkeit muss dem Finanzamt nicht mehr angezeigt werden

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmer

09/2023

Kleine Photovoltaikanlagen: Erwerbstätigkeit muss dem Finanzamt nicht mehr angezeigt werden

von HVO GmbH

Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) müssen dem Finanzamt ihre Erwerbstätigkeit nach § 138 Abs. 1 und 1b der Abgabenordnung (AO) nicht mehr anzeigen. Diese Nichtbeanstandungsregelung hat das Bundesfinanzministerium getroffen. |

Hintergrund

Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurden eine ertragsteuerliche Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagen (§ 3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz (EStG)) und ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz (§ 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG)) für die Lieferung und Installation bestimmter PV-Anlagen eingeführt. Dennoch sind Betreiber von PV-Anlagen nach § 138 Abs. 1 und 1b AO grundsätzlich zur Anzeige der Eröffnung eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebsstätte und zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verpflichtet.

Das Bundesfinanzministerium hat nun verfügt, dass es nicht beanstandet wird, wenn Betreiber von PV-Anlagen, die

  • Gewerbetreibende (§ 15 EStG) sind, bei Eröffnung eines Betriebs, der sich auf das Betreiben von nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigten PV-Anlagen beschränkt, und
  • in umsatzsteuerlicher Hinsicht Unternehmer sind, deren Unternehmen sich ausschließlich auf den Betrieb einer PV-Anlage i. S. des § 12 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 UStG sowie ggf. eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung nach § 4 Nr. 12 UStG beschränkt und die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwenden,

ihre Erwerbstätigkeit nach § 138 Abs. 1 und 1b AO nicht anzeigen.

Beachten Sie | Die Regelung gilt mit sofortiger Wirkung in allen Fällen, in denen die Erwerbstätigkeit ab dem 1.1.2023 aufgenommen wurde.

Quelle | BMF-Schreiben vom 12.6.2023, Az. IV A 3 – S 0301/19/10007 :012, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 235756

Ermäßigter Umsatzsteuersatz: Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmer

09/2023

Ermäßigter Umsatzsteuersatz: Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer

von HVO GmbH

| Für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) der ermäßigte Steuersatz von 7 %. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass der ermäßigte Steuersatz auch auf die Vermietung von Wohncontainern an Saisonarbeiter (Erntehelfer) Anwendung findet. |

Sachverhalt

Ein Landwirt beschäftigte in den Besteuerungszeiträumen 2014 bis 2017 (Streitjahre) saisonal rund 100 Erntehelfer, an die er Räume in Wohncontainern vermietete. Die Dauer des jeweiligen Mietverhältnisses betrug längstens drei Monate.

Das Finanzamt wollte die Umsätze mit dem Regelsteuersatz (19 %) versteuern, weil die Unterkünfte keine dauerhaft feste Verbindung zum Grundstück besaßen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg und der Bundesfinanzhof sahen das allerdings anders.

Nach der aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs begünstigt § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 1 UStG nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden. Vielmehr umfasst die Steuerermäßigung allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von nicht ortsfesten Wohncontainern an Erntehelfer.

Quelle | BFH-Urteil vom 29.11.2022, Az. XI R 13/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 234117

Kein Abzug finaler ausländischer Betriebsstättenverluste

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmer

08/2023

Kein Abzug finaler ausländischer Betriebsstättenverluste

von HVO GmbH

| Nach der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs hat nun der Bundesfinanzhof eine für international tätige deutsche Unternehmen wichtige Entscheidung getroffen. Danach können inländische Unternehmen Verluste aus einer im EU-Ausland belegenen Niederlassung nicht steuermindernd mit im Inland erzielten Gewinnen verrechnen, wenn nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung für die ausländischen Einkünfte kein deutsches Besteuerungsrecht besteht. Das gilt auch dann, wenn die Verluste im Ausland steuerrechtlich unter keinen Umständen verwertbar und damit final sind. |

Sachverhalt

Eine in Deutschland ansässige Bank hatte in Großbritannien 2004 eine Zweigniederlassung eröffnet. Nachdem die Zweigniederlassung jedoch durchgehend nur Verluste erwirtschaftet hatte, wurde sie 2007 wieder geschlossen. Da die Filiale niemals Gewinne erzielt hatte, konnte die Bank die in Großbritannien erlittenen Verluste dort steuerlich nicht nutzen.

Die Zuteilung von Aktien im Rahmen eines Spin-Offs ist im Jahr des Aktienbezugs kein steuerpflichtiger Vorgang. Es handelt sich um keine Sachdividende, sondern um eine Abspaltung nach §Doch auch in Deutschland sind die Verluste nicht nutzbar. Denn nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unterliegen Betriebsstätteneinkünfte aus Großbritannien nicht der deutschen Besteuerung. Entscheidend ist dabei die Symmetriethese, nach der die abkommensrechtliche Steuerfreistellung ausländischer Einkünfte sowohl positive als auch negative Einkünfte, also Verluste, umfasst. Vergleichbare Regelungen enthalten eine Vielzahl der von Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen. 20 Abs. 4a S. 7 Einkommensteuergesetz. Deren steuerliche Folgen sind nicht im Jahr des Aktienbezugs, sondern erst im Jahr der Veräußerung zu ziehen.

Selbst wenn eine Abspaltung nicht zweifelsfrei festgestellt werden könnte, wäre nach Ansicht des Finanzgerichts im Streitjahr aus dem Spin-Off nur ein Ertrag von 0 EUR anzusetzen. Die Ermittlung des wirtschaftlichen Werts der Zuteilung ist nämlich nicht möglich, weil der Aktionär keine Gegenleistung zu erbringen hatte.

Beachten Sie | Wie der Bundesfinanzhof nach Anrufung des Europäischen Gerichtshofs entschied, verstößt dieser Ausschluss des Verlustabzugs auch im Hinblick auf finale Verluste nicht gegen das Unionsrecht.

Quelle | BFH-Urteil vom 22.2.2023, Az. I R 35/22 (I R 32/18), unter www.iww.de, Abruf-Nr. 234963; BFH, PM Nr. 24/23 vom 27.4.2023

Modernisierung des Personengesellschaftsrechts: GbR-Neuregelungen gelten ab 2024

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmer

08/2023

Modernisierung des Personengesellschaftsrechts: GbR-Neuregelungen gelten ab 2024

von HVO GmbH

| Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurde das Recht der Personengesellschaften reformiert. Insbesondere für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wurden zahlreiche Bestimmungen geändert oder neu eingefügt. Das Gesetz wurde bereits Mitte 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet, es tritt aber „erst“ zum 1.1.2024 in Kraft. Daher sollte in den nächsten Monaten geprüft werden, ob und in welchem Umfang Handlungsbedarf besteht. |

Rechtsfähigkeit

Die Rechtsfähigkeit der als Außengesellschaft auftretenden GbR ist seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.1.2001 (Az. II ZR 331/00) anerkannt. Die neu gefassten §§ 705 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) übernehmen dies und gehen daher von der Rechtsfähigkeit der GbR aus.

MERKE | Von der rechtsfähigen GbR ist die nicht rechtsfähige GbR abzugrenzen. Für diese reinen Innengesellschaften enthalten die §§ 740 ff. BGB spezielle Regelungen.

Eintragung in das Gesellschaftsregister

Für rechtsfähige GbRs wurde mit dem Gesellschaftsregister ein eigenes öffentliches Verzeichnis geschaffen (vgl. hierzu die Bestimmungen der §§ 707 bis 707d BGB). Dieses Register kann von jedermann eingesehen werden. Es beinhaltet Angaben zur Gesellschaft, zu den Gesellschaftern und zur Vertretungsbefugnis der Gesellschafter.

MERKE | Die Eintragung in das Gesellschaftsregister ist grundsätzlich freiwillig. Insbesondere hat die Eintragung nichts mit der Frage der Rechtsfähigkeit zu tun, das heißt, eine rechtsfähige GbR kann auch dann bestehen, wenn sie nicht in das Gesellschaftsregister eingetragen ist.

Allerdings ist die Registereintragung Voraussetzung für die wirksame Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte nämlich den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an Kapitalgesellschaften sowie den Erwerb von Grundbesitz und von Immaterialgüterrechten, wenn diese in öffentlichen Registern eingetragen sind (beispielsweise Marken- oder Patentrechte).

Innenverhältnis

Hinsichtlich des Innenverhältnisses der GbR hat die IHK Köln (unter www.iww.de/s8214) folgende Punkte zusammengefasst: Wie sich die Gesellschafter untereinander organisieren, kann im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden. Gibt es keine Regeln oder keinen Vertrag, gelten ab 2024 folgende Grundsätze:

  • Die Stimmkraft und der Anteil an Gewinn und Verlust richten sich vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen. Wurden keine Beteiligungsverhältnisse vereinbart, richten sie sich nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge. Sind auch Werte der Beiträge nicht vereinbart worden, hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf den Wert seines Beitrags die gleiche Stimmkraft und einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust (§ 709 Abs. 3 BGB).
  • Die Geschäfte führen alle Gesellschafter gemeinsam.
  • Der Austritt oder die Kündigung eines Gesellschafters führt nicht mehr automatisch zur Auflösung der GbR.

Beachten Sie | Bei allen Neuerungen bleiben aber auch viele Grundsätze unverändert, z. B. haften die Gesellschafter weiterhin gesamtschuldnerisch.

Weiterführender Hinweis

Die IHK Köln gibt auf ihrer Website (unter www.iww.de/s8213) einen Überblick über die verschiedenen Regelungsbereiche mit weiterführenden Links.

Quelle | Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), BGBl I 2021, S. 3436; IHK Köln „Übersicht: Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“, unter www.iww.de/s8213

Corona-Hilfen sind nicht ermäßigt zu besteuern

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmer

08/2023

Corona-Hilfen sind nicht ermäßigt zu besteuern

von HVO GmbH

| Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster sind die im Jahr 2020 gezahlten Corona-Hilfen keine außerordentlichen Einkünfte, die in der Einkommensteuer nur ermäßigt zu besteuern wären. |

Sachverhalt

Ein Einzelunternehmer betrieb eine Gaststätte und ein Hotel. Im Streitjahr 2020 war er von betrieblichen Einschränkungen und Schließungen wegen der Coronaschutzverordnungen des Landes NRW betroffen. Ihm wurden pandemiebedingte Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbare Zuschüsse i. H. von 64.254 EUR gewährt. Das Finanzamt unterwarf die Corona-Hilfen der tariflichen („normalen“) Einkommensteuer, was das Finanzgericht Münster bestätigte.

Für das Finanzgericht kam eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz nicht in Betracht. Die Begründung: Es liegen keine außerordentlichen Einkünfte vor, da es an einer Zusammenballung der Einkünfte fehlt.

Beachten Sie | Die Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 26.4.2023, Az. 13 K 425/22 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 235266; FG Münster, Newsletter Mai 2023

Homepage: Keine Nutzungsdauer von einem Jahr

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmer

08/2023

Homepage: Keine Nutzungsdauer von einem Jahr

von HVO GmbH

| Für bestimmte materielle Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ und bestimmte immaterielle Wirtschaftsgüter „Betriebs- und Anwendersoftware“ kann (Wahlrecht) nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 22.2.2022 (Az. IV C 3 – S 2190/21/10002 :025) eine Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden.

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt (22.3.2023, Az. S 2190 A-031-St214) hat nun darauf hingewiesen, dass Aufwendungen für eine Homepage nicht unter den Anwendungsbereich des Schreibens des Bundesfinanzministeriums fallen. Bei einer Homepage kann in Anknüpfung an die als üblich anerkannte technische Nutzungsdauer von Software von einer Nutzungsdauer von drei Jahren ausgegangen werden. |

Vorsteuervergütungsverfahren: Anträge bis 30.9.2023 stellen

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmer

07/2023

Vorsteuervergütungsverfahren: Anträge bis 30.9.2023 stellen

von HVO GmbH

| Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Bedingungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Ist der Unternehmer im Ausland für umsatzsteuerliche Zwecke nicht registriert, kann er die Beträge durch das Vorsteuervergütungsverfahren geltend machen. Die Anträge für 2022 sind bis zum 30.9.2023 über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern zu stellen. Weitere Einzelheiten erfahren Sie unter www.iww.de/s3640. |