Reform der privaten Altersvorsorge und E-Auto-Prämie beschlossen – Entlastungsprämie gescheitert

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerzahler

07/2026

Reform der privaten Altersvorsorge und E-Auto-Prämie beschlossen – Entlastungsprämie gescheitert

von HVO GmbH

| Die steuer- und beitragsfreie Entlastungsprämie von bis zu 1.000 EUR ist am 8.5.2026 überraschend im Bundesrat gescheitert. Zugestimmt hat der Bundesrat demgegenüber der Reform der privaten Altersvorsorge. Darüber hinaus ist auf eine staatliche Prämie hinzuweisen, die Privatpersonen erhalten, wenn sie ein neues E-Auto kaufen. Grund genug, für einen Überblick. |

Entlastungsprämie

Um die Folgen des Iran-Kriegs abzumildern, hat die Bundesregierung eine Entlastungsprämie auf den Weg gebracht. Danach sollen Arbeitgeber (freiwillig) eine Entlastungsprämie von bis zu 1.000 EUR an ihre Beschäftigten zahlen können – und zwar steuer- und sozialabgabenfrei. Voraussetzung: Die Zahlung muss zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. Sie darf also insbesondere nicht im Wege einer Entgeltumwandlung finanziert werden.

Am 8.5.2026 stand die Entlastungsprämie nun beim Bundesrat auf der Tagesordnung. Eine Zustimmung galt als sicher. Doch die Länder verweigerten die Zustimmung. Der Hauptkritikpunkt: Die Länder beklagten, dass der Bund mit dem Gesetz für Steuerausfälle sorge, ohne diese auszugleichen. Sie und die Kommunen müssten den Großteil der Kosten tragen.

Beachten Sie | Damit ist die Entlastungsprämie vorerst gescheitert. Derzeit ist offen, ob das Vorhaben weiterverfolgt wird oder alternative Entlastungen angestrebt werden.

Prämie für den Kauf eines E-Autos

Die neue E-Auto-Förderung unterstützt Privatpersonen beim Kauf oder beim Leasing eines erstmals im Inland zugelassenen Neufahrzeugs der EU-Fahrzeugklasse M1 mit rein batterieelektrischem Antrieb oder bestimmten Fahrzeugen mit extern aufladbarem Hybridantrieb (Plug-in-Hybride sowie Range-Extender).

Die festgelegte Einkommensgrenze liegt bei maximal 80.000 EUR zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen. Die Einkommensgrenze verschiebt sich für bis zu zwei Kinder (unter 18 Jahren) um 5.000 EUR je Kind nach oben. Sie liegt bei Familien mit zwei oder mehr Kindern damit bei maximal 90.000 EUR zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen.

Förderfähig sind Fahrzeuge, die nach dem 1.1.2026 neu zugelassen werden. Förderanträge sind voraussichtlich erstmals im Laufe des Mai 2026 online möglich. Die Förderung kann rückwirkend beantragt werden. Entscheidend ist das Datum der Neuzulassung nach dem 1.1.2026. Die Förderhöhe ist gestaffelt und kann bis zu 6.000 EUR betragen.

Beachten Sie | Diese und weitere interessante Aspekte hat das Bundesumweltministerium zusammengestellt („Fragen und Antworten zur E-Auto-Förderung“, Stand: 14.4.2026; abrufbar unter: www.iww.de/s15016).

Reform der privaten Altersvorsorge

Eine neue staatliche Förderung der privaten Altersvorsorge wird die bisherige „Riester-Rente“ bzw. das „Riester-Sparen“ ersetzen. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu u. a. die nachfolgenden Ausführungen gemacht („Fragen und Antworten zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge“, Stand: 5.5.2026, abrufbar unter: www.iww.de/s15370).

Ein wichtiger Punkt vorab: Für Riester-Verträge, die vor dem 1.1.2027 abgeschlossen wurden bzw. werden, gilt ein Bestandsschutz. Sparer können ihren bestehenden Riester-Vertrag also wie gewohnt und mit der bisherigen steuerlichen Förderung weiterführen.

Es wird zwei unterschiedliche Produktkategorien zur Auswahl geben: Altersvorsorgedepots (inklusive Standarddepot) und Garantieprodukte. Darüber hinaus können weiterhin Produkte zur Tilgungsförderung im Rahmen der Eigenheimrenten-Förderung abgeschlossen werden.

Welche Variante im Einzelfall geeignet ist, hängt insbesondere von den individuellen Präferenzen ab. So dürfte sich beispielsweise für risikoaverse Anleger möglicherweise ein Garantieprodukt eignen. Garantieprodukte beinhalten feste Zusagen, welcher Betrag zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens erreicht wird (80 oder 100 % der eingezahlten Beträge).

Beachten Sie | Die neuen Produkte können von den Anbietern von Altersvorsorgeverträgen ab dem 1.1.2027 angeboten werden.

Die bisherige Fördersystematik mit einer Steuerfreistellung der Beiträge in der Ansparphase und einer nachgelagerten Besteuerung der Leistungen in der Auszahlungsphase wird beibehalten.

Allerdings wird die Berechnung der Zulage künftig beitragsproportional und damit einfacher erfolgen. Das heißt:

  • Sparer erhalten bis zu einem jährlichen Eigenbeitrag von 360 EUR für jeden gesparten EUR vom Staat 50 Cent als Grundzulage.
  • Für weitere 1.440 EUR, die sie jährlich sparen (d. h. von 361 EUR bis 1.800 EUR), erhalten sie 25 Cent pro gespartem EUR.

Für jedes Kind erhält ein Elternteil zusätzlich eine Kinderzulage von 100 % auf jeden eingezahlten EUR. Der Höchstbetrag von 300 EUR pro Kind wird bei einem jährlichen Eigenbeitrag von 300 EUR erreicht.

Beachten Sie | Die bisherige Berechnung des einkommensabhängigen Mindesteigenbeitrags entfällt mit Einführung der beitragsproportionalen Zulage.

Die Beiträge und der Zulagenanspruch (Grund- und Kinderzulage) können wie bisher als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Das Finanzamt prüft dann, ob dem Sparer bzw. dem Steuerpflichtigen ein noch über den Zulagenanspruch hinausgehender Steuervorteil zusteht.

Zudem wird der förderberechtigte Personenkreis erweitert: Auch selbstständig Erwerbstätige, die Einkünfte nach § 15 („Gewerbetreibende“) oder § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes erzielen und eine Steuererklärung abgegeben haben, sowie Pflichtmitglieder in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind künftig grundsätzlich unmittelbar förderberechtigt.

Quelle — Steuerfreie Entlastungsprämie: BR-Drs. 223/26 (B) vom 8.5.2026; E-Autos: Bundesumweltministerium: „Fragen und Antworten zur E-Auto-F

Quelle | Steuerfreie Entlastungsprämie: BR-Drs. 223/26 (B) vom 8.5.2026; E-Autos: Bundesumweltministerium: „Fragen und Antworten zur E-Auto-Förderung“, Stand: 14.4.2026; Altersvorsorgereformgesetz: BMF: „Fragen und Antworten zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge“, Stand: 5.5.2026; BR-Drs. 206/26 (B) vom 8.5.2026

Keine Einkommensteuer für ratenweise Abfindung eines Pflichtteilsverzichts

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Für alle Steuerpflichtigen

06/2026

Keine Einkommensteuer für ratenweise Abfindung eines Pflichtteilsverzichts

von HVO GmbH

| Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, nicht der Einkommensteuer unterliegen. Die Zahlungen stellen kein erzieltes Einkommen dar, auch wenn sie in Raten geleistet werden. Damit hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zur fehlenden Einkommensteuerbarkeit solcher Abfindungen in Form von Einmalzahlungen und wiederkehrenden Leistungen bestätigt. |

Sachverhalt

Eltern hatten ihrem Sohn (A) im Jahr 2002 und im Juli 2014 Mitunternehmeranteile, GmbH-Anteile und Miteigentumsanteile an einem Betriebsgrundstück im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge übertragen.

A verpflichtete sich im Übergabevertrag (Juli 2014), seiner Schwester (S) ein Gleichstellungsgeld zu zahlen. Dieses war in zwei Raten fällig (Teilbetrag 1 am 30.12.2014; Teilbetrag 2 am 30.12.2015), ohne dass ein Zins zu entrichten war.

 

S verzichtete im Übergabevertrag gegenüber den Eltern für das im Jahr 2002 und im Jahr 2014 an A übertragene Vermögen auf ihre Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche. Die Eltern traten ihre Forderung gegen A auf Zahlung des Gleichstellungsgeldes an S ab, ohne für deren Erfüllung einzustehen.

Das Finanzamt und das Finanzgericht Hessen nahmen an, dass die im Streitjahr 2015 zugeflossene zweite Teilzahlung wegen der Unverzinslichkeit der Forderung und deren Laufzeit von mehr als zwölf Monaten (bis zur Fälligkeit am 30.12.2015) nach § 12 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen sei. In Höhe der Differenz zwischen dem Tilgungsanteil und dem Nennbetrag der zweiten Teilzahlung habe S Kapitalerträge erzielt.

Diese Ansicht teilte der Bundesfinanzhof aber nicht und verneinte die Einkommensteuerbarkeit der gesamten Abfindungszahlung.

Der Bundesfinanzhof hat seine Entscheidung u. a. wie folgt begründet: Rechtsgrund für den Erhalt der zweiten Teilzahlung ist allein der seitens der S gegenüber den Eltern erklärte lebzeitige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht. Abfindungen für einen solchen Verzicht unterliegen, auch wenn sie in (unter § 12 Abs. 3 BewG fallenden) Raten geleistet werden, nicht der Einkommensteuer. Denn die Abfindung wurde der S außerhalb eines Leistungsaustausches unentgeltlich zugewendet und ist deshalb der Auszahlung eines durch einen Erbgang erworbenen Vermögensrechts (zum Beispiel Erb- oder Pflichtteil, Vermächtnis) gleichzustellen. Solche Zahlungen können „nur“ der Schenkungsteuer unterliegen.

MERKE | 

Die Entscheidung bringt Sicherheit für Eltern, die im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge Pflichtteilsverzichte mit Abfindungsregelungen mit ihren Kindern vereinbaren. Danach müssen derartige Abfindungszahlungen nicht als Kapitalerträge oder sonstige Einkünfte versteuert werden.

Abfindungszahlungen können aber mitunter dann der Einkommensteuer unterliegen, wenn der Erbfall bereits eingetreten ist und ein Pflichtteilsberechtigter vom Erben unter Anrechnung auf seinen Pflichtteil wiederkehrende Leistungen oder eine Einmalzahlung erhält.

Quelle | BFH-Urteil vom 20.1.2026, Az. VIII R 6/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 252931; BFH, PM Nr. 14/26 vom 12.3.2026

Grundsteuer: Verfassungsbeschwerde anhängig

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

06/2026

Grundsteuer: Verfassungsbeschwerde anhängig

von HVO GmbH

| Der Bundesfinanzhof hält das Bundesmodell der reformierten Grundsteuer für verfassungskonform. Der Bund der Steuerzahler Deutschland und Haus & Grund Deutschland hatten bereits angekündigt, gemeinsam eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zu unterstützen. Nun ist eine Klage (Az. 1 BvR 472/26) anhängig (Bund der Steuerzahler Deutschland, Mitteilung vom 5.3.2026, unter www.iww.de/s15310). |

Renten sollen im Juli um 4,24 % steigen

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steurpflichtige

05/2026

Renten sollen im Juli um 4,24 % steigen

von HVO GmbH

| Die gesetzlichen Altersrenten sollen zum 1.7.2026 um 4,24 % steigen. Noch im Dezember 2025 wurden 3,73 % prognostiziert. Die nun höhere Anpassung ist vor allem auf eine bessere Lohnentwicklung in 2025 zurückzuführen, wie die Deutsche Rentenversicherung Bund jüngst berichtet hat. |

Mögliche steuerliche Folgen

Die Rentenanpassung kann dazu führen, dass Rentner erstmals in die Steuerpflicht „rutschen“ und eine Steuererklärung abgeben müssen. Eine Steuerpflicht tritt aber nur ein, wenn der steuerpflichtige Teil der Jahresbruttorente – zuzüglich weiterer Einkünfte (z. B. aus einer Vermietung) und unter Berücksichtigung etwaiger Freibeträge und sonstiger Abzugsbeträge – den steuerlichen Grundfreibetrag übersteigt. Für das Jahr 2025 beträgt der Grundfreibetrag 12.096 EUR pro Jahr, für 2026 sind es 12.348 EUR. Bei einer steuerlichen Zusammenveranlagung von Eheleuten gelten die doppelten Werte.

Neben dem Grundfreibetrag spielt der Rentenfreibetrag eine wichtige Rolle: Das ist der Teil der Rente, der nicht versteuert wird. Entscheidend für den Rentenfreibetrag ist das Jahr des Rentenbeginns. Der Rentenfreibetrag ist ein fester Betrag, der in den Folgejahren für den Rentner unverändert bleibt. Die jährlichen Rentenerhöhungen, die im Laufe der Rente folgen, müssen in voller Höhe versteuert werden.

Der steuerpflichtige Teil der Rente aus einer Basisversorgung beträgt bei einem Rentenbeginn im Jahr 2005 oder früher 50 %. Der Besteuerungsanteil wird für jeden neuen Rentnerjahrgang sukzessive erhöht. Wer z. B. 2023 in Rente gegangen ist, dem steht nur noch ein Rentenfreibetrag von 17,5 % zu. Das bedeutet: 17,5 % der Rente bleiben steuerfrei und 82,5 % der Rente unterliegen der Besteuerung. Da der Besteuerungsanteil für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang ab 2023 um einen halben Prozentpunkt erhöht wird, gelten 100 % Besteuerungsanteil dann erstmals für 2058 (= Jahr des Rentenbeginns).

Quelle | Deutsche Rentenversicherung Bund, Mitteilung vom 5.3.2026: „Rentenanpassung 2026: Renten steigen im Juli um 4,24 Prozent“

Neue Meldepflicht für Kryptowerte

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Für alle Steuerpfligen

05/2026

Neue Meldepflicht für Kryptowerte

von HVO GmbH

| Durch das Gesetz über die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen (Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz) wurde eine EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Die Meldung der Anbieter an das Bundeszentralamt für Steuern hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch zu erfolgen. Das Bundesfinanzministerium hat diesen Datensatz jüngst bekannt gegeben. |

Beachten Sie | Die in den jeweiligen Mitgliedstaaten ab 2026 gemeldeten Daten werden innerhalb der EU automatisch ausgetauscht, erstmals im Jahr 2027. Innerhalb Deutschlands regelt das Gesetz zudem die Weiterleitung der Transaktionsdaten an die Landesfinanzbehörden. Ein Abgleich etwaiger Krypto-Gewinne mit den in Steuererklärungen angegebenen Einkünften ist dann, so das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, ohne Weiteres möglich.

Quelle | Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz, BGBl I 2025, Nr. 352; BMF-Schreiben vom 14.1.2026, Az. IV D 3 – S 1316/00708/051/004; FinMin NRW, Mitteilung vom 29.12.2025: Meldepflicht für Kryptowerte bringt „Schub für Transparenz bei Deals mit digitalem Geld“

Privates Wohnmobil verkauft: Gewinn ist nicht zu versteuern

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

04/2026

Privates Wohnmobil verkauft: Gewinn ist nicht zu versteuern

von HVO GmbH

| Private Veräußerungsgewinne aus Gegenständen des täglichen Gebrauchs unterliegen auch dann nicht der Spekulationsbesteuerung nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Der Bundesfinanzhof musste nun entscheiden, ob auch ein Wohnmobil im hochpreisigen Segment ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein kann und hat diese Frage bejaht. |

Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind Wirtschaftsgüter, die bei objektiver Betrachtung vorrangig zur Nutzung angeschafft sind und dem Wertverzehr unterliegen oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen. Dabei ist eine tägliche Nutzung nicht erforderlich.

Dies gilt auch für Wirtschaftsgüter, die nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Betrachters als hochpreisiges Luxusgut einzustufen sind. Denn der Wert eines Wirtschaftsguts ist für sich betrachtet kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung, ob ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs vorliegt.

Zudem finden sich im Wortlaut der Norm und in der Gesetzesbegründung keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass ein „Gegenstand des täglichen Gebrauchs“ eine ausschließliche Selbstnutzung voraussetzt. Daher ist es unerheblich, wenn das Wirtschaftsgut auch als Einkunftsquelle (Vermietung des Wohnmobils) eingesetzt wird.

Quelle | BFH-Urteil vom 27.1.2026, Az. IX R 4/25, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 252715; BFH, PM Nr. 11/26 vom 24.2.2026

Kinderbetreuungskosten: Bundesfinanzhof hältdas Kriterium der Haushaltszugehörigkeit für verfassungsgemäß

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

04/2026

Kinderbetreuungskosten: Bundesfinanzhof hältdas Kriterium der Haushaltszugehörigkeit für verfassungsgemäß

von HVO GmbH

| Kinderbetreuungskosten sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes unter gewissen Voraussetzungen als Sonderausgaben abzugsfähig (80 % der Kinderbetreuungskosten und höchstens 4.800 EUR pro Jahr). Eine Voraussetzung ist die Haushaltszugehörigkeit des Kindes, die der Bundesfinanzhof nicht für verfassungswidrig hält. |

Hintergrund

Abzugsfähig sind vor allem Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren, wenn das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und dieser für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten und diese unbar bezahlt hat.

Der Bundesfinanzhof war bereits in seinem Urteil aus 2023 nicht davon überzeugt, dass das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit verfassungswidrig ist. Dies gilt auch (so die aktuelle Entscheidung), soweit die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, nicht mehr durch den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) abgedeckt sind.

Dies beurteilt der Bundesfinanzhof zwar als „verfassungsrechtlich zweifelhaft“, doch die für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderliche Überzeugung hat der Bundesfinanzhof nicht. Es gibt gute Gründe, an das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit anzuknüpfen, weil sich die Frage externer Kinderbetreuung in erster Linie für den betreuenden Elternteil stellt, in dessen Haushalt das Kind lebt.

Quelle | BFH-Urteil vom 27.11.2025, Az. III R 8/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 252262; BFH, PM Nr. 6/26 vom 29.1.2026

FAQ-Katalog zur digitalen Aufbewahrung

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

04/2026

FAQ-Katalog zur digitalen Aufbewahrung

von HVO GmbH

| Die Bundessteuerberaterkammer hat einen neuen FAQ-Katalog zur allgemeinen digitalen Aufbewahrung veröffentlicht. Er bündelt Fragen zu handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten, zur digitalen Archivierung von Dokumenten sowie zu Aspekten der DSGVO. 

Der FAQ-Katalog (Stand: 27.1.2026) ist unter www.iww.de/s15209 abrufbar. |

Doppelte Haushaltsführung: Stellplatzkosten fallen nicht unter die 1.000 EUR-Grenze

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

03/2026

Doppelte Haushaltsführung: Stellplatzkosten fallen nicht unter die 1.000 EUR-Grenze

von HVO GmbH

| Bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland sind die Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz neben den Aufwendungen für die Mietwohnung (1.000 EUR-Grenze) als Werbungskosten abzugsfähig. Damit hat der Bundesfinanzhof der anderslautenden Ansicht der Finanzverwaltung ausdrücklich widersprochen. |

Hintergrund|
Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, können als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden.

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Hierbei darf sich der Lebensmittelpunkt nicht am Beschäftigungsort befinden.

Bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland sind die Unterkunftskosten (insbesondere die Miete) nur bis maximal 1.000 EUR im Monat abzugsfähig. Strittig war nun, ob die Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz zu den Unterkunftskosten zählen und damit von der 1.000 EUR-Grenze umfasst sind.

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer hatte seine Hauptwohnung in Niedersachsen. In Hamburg unterhielt er aus beruflichem Anlass eine Zweitwohnung. Die monatliche Miete (inkl. Nebenkosten) für die Zweitwohnung betrug über 1.000 EUR.

Daneben mietete der Arbeitnehmer einen Stellplatz für 170 EUR im Monat an. Das Mietverhältnis für den Stellplatz war an den Wohnungsmietvertrag bezüglich Laufzeit und Kündigungsfrist gebunden.

Der Arbeitnehmer machte die Stellplatzkosten neben der Wohnungsmiete in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend.

Das Finanzamt berücksichtigte die Miete i. H. von 1.000 EUR monatlich und versagte den Abzug der Stellplatzkosten unter Verweis auf den bereits ausgeschöpften Höchstbetrag. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht Niedersachsen statt, was der Bundesfinanzhof nun bestätigte.

Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes oder einer Garage gehören nicht zu den Unterkunftskosten, die nur mit höchstens 1.000 EUR im Monat angesetzt werden können. Denn diese Aufwendungen werden nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern für die Nutzung des Stellplatzes getätigt. Sie sind daher, soweit notwendig, als Werbungskosten abziehbar.

Beachten Sie | Die Finanzverwaltung hat die vom Finanzgericht zugelassene Revision eingelegt, sodass jetzt der Bundesfinanzhof entscheiden muss.

MERKE

Die mietvertragliche Ausgestaltung ist für die Abzugsfähigkeit der Stellplatzkosten ohne Bedeutung. Es kommt nicht darauf an, ob die Wohnung und der Stellplatz mit einem Mietvertrag oder durch zwei verschiedene Mietverträge und ggf. von verschiedenen Vermietern angemietet werden.

Quelle |  BFH-Urteil vom 20.11.2025, Az. VI R 4/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 251964; BFH, PM Nr. 1/2026 vom 8.1.2026; entgegen BMF 25.11.2020, Az. IV C 5 – S 2353/19/10011 :006, Rz. 108

Geldgeschenk zu Ostern über 20.000 EUR: Kein übliches (steuerfreies) Gelegenheitsgeschenk

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

03/2026

Geldgeschenk zu Ostern über 20.000 EUR: Kein übliches (steuerfreies) Gelegenheitsgeschenk

von HVO GmbH

| Nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sind übliche Gelegenheitsgeschenke steuerfrei. Doch was heißt jetzt genau „üblich“? Mit dieser Frage musste sich jüngst das Finanzgericht Rheinland-Pfalz beschäftigen und kam zu dem Ergebnis, dass für ein Geldgeschenk zu Ostern i. H. von 20.000 EUR Schenkungsteuer anfällt, da es sich hierbei nicht mehr um ein „übliches Gelegenheitsgeschenk“ handelt. |

Ob ein Gelegenheitsgeschenk nach Art und Umfang „üblich“ ist, richtet sich nicht nach den Gewohnheiten bestimmter Bevölkerungskreise bzw. den Vermögensverhältnissen des Schenkers oder des Beschenkten. Nach Ansicht des Finanzgerichts muss sich die Üblichkeit derartiger Gelegenheitsgeschenke (nicht zuletzt wegen des Gleichheitssatzes) am Maßstab der allgemeinen Verkehrsanschauung orientieren.

Beachten Sie | Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat gegen seine Entscheidung die Revision zugelassen. Denn für die Klärung der Konturen des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG sieht das Finanzgericht eine grundsätzliche Bedeutung.

Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4.12.2025, Az. 4 K 1564/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 252082