Gesetzgebung: Doppelte Behinderten-Pauschbeträge ab 2021

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

01/ 2021

Gesetzgebung: Doppelte Behinderten-Pauschbeträge ab 2021

von HVO GmbH

| Der Bundesrat hat dem „Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“ zugestimmt. Im Kern werden die Behinderten-Pauschbeträge verdoppelt und die steuerlichen Nachweispflichten verschlankt. Die Verbesserungen können erstmals im Veranlagungszeitraum 2021 in Anspruch genommen werden. |

Ab 2021 wird eine Behinderung bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 (bislang 25) festgestellt und die Systematik in 10er-Schritten bis zu einem Grad der Behinderung von 100 fortgeschrieben. Menschen, die hilflos sind, Blinde und Taubblinde erhalten einen Pauschbetrag von 7.400 EUR (bislang 3.700 EUR).

Zudem wurde mit § 33 Abs. 2a Einkommensteuergesetz (EStG) eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale eingeführt. Folgende Personen erhalten folgende Pauschalen:

  • 900 EUR: Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“.
  • 4.500 EUR: Menschen mit den Merkzeichen „aG“, „Bl“, „TBl“ oder „H“.

Beachten Sie

Über die Fahrtkostenpauschale hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG berücksichtigungsfähig. Die Pauschale ist bei Ermittlung des Teils der Aufwendungen, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen. Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag übertragen wurde.

Weitere praxisrelevante Änderungen:

  • Auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem Grad der Behinderung kleiner 50 wurde verzichtet.
  • Der Pflege-Pauschbetrag ist nun unabhängig von dem Kriterium „hilflos“ bei der zu pflegenden Person möglich. Als Pflege-Pauschbeträge werden gewährt: bei Pflegegrad 2 = 600 EUR, bei Pflegegrad 3 = 1.100 EUR, bei Pflegegrad 4 oder 5 = 1.800 EUR.

Quelle | Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen, BR-Drs. (B) 659/20 vom 27.11.2020

Daten für den Monat Februar 2021 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Daten und Termine

01 / 2021

Daten für den Monat Februar 2021 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

von HVO GmbH

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.2.2021
  • GewSt, GrundSt = 15.2.2021

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 15.2.2021
  • GewSt, GrundSt = 18.2.2021

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 2/2021 = 24.2.2021

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

11/19

4/20

7/20

11/20

+ 1,2 %

+ 0,8 %

+ 0,0 %

– 0,7 %

Merkblatt zur Steuerklassenwahl 2021 für Ehegatten und Lebenspartner

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Arbeitnehmer

01 / 2021

Merkblatt zur Steuerklassenwahl 2021 für Ehegatten und Lebenspartner

von HVO GmbH

| Das von der Finanzverwaltung veröffentlichte „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2021 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“, soll die Steuerklassenwahl erleichtern. Das Merkblatt kann unter www.iww.de/s4305 heruntergeladen werden. |

Beachten Sie

Die in der Anlage des Merkblatts beigefügten Tabellen sind allerdings nur in den Fällen genau, in denen die Monatslöhne über das ganze Jahr konstant bleiben. Zudem besagt die während des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld. Denn die vom Arbeitslohn einbehaltenen Lohnsteuerbeträge stellen grundsätzlich nur Vorauszahlungen auf die endgültige Jahressteuerschuld dar. In welcher Höhe sich nach Ablauf des Jahres Erstattungen oder Nachzahlungen ergeben, lässt sich nicht allgemein sagen. Hier kommt es immer auf die Verhältnisse des Einzelfalls an.

Zudem ist zu bedenken, dass die jeweiligen Lohnsteuerklassen auch Einfluss auf die Höhe von Lohnersatzleistungen und Elterngeld haben können.

Gesetzgebung: Kindergeld steigt um 15 EUR monatlich

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

01/ 2021

Gesetzgebung: Kindergeld steigt um 15 EUR monatlich

von HVO GmbH

| Das Zweite Familienentlastungsgesetz ist nach der Zustimmung des Bundesrats in „trockenen Tüchern“. Damit steigen ab 2021 das Kindergeld und die -freibeträge, der Grundfreibetrag und der Unterhaltshöchstbetrag. |

Beim Kindergeld ist eine Erhöhung um 15 EUR je Kind und Monat zu verzeichnen. Dies bedeutet ab 2021:

  • jeweils 219 EUR für das erste und zweite Kind,
  • 225 EUR für das dritte Kind und
  • 250 EUR für das vierte und jedes weitere Kind.

Der Kinderfreibetrag wurde mit Wirkung ab 2021 von 5.172 EUR (2.586 EUR je Elternteil) auf 5.460 EUR (2.730 EUR je Elternteil) erhöht. Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf wurde von 2.640 EUR (1.320 EUR je Elternteil) auf 2.928 EUR (1.464 EUR je Elternteil) angehoben.

Der steuerliche Grundfreibetrag wurde von 9.408 EUR auf 9.744 EUR (2021) und 9.984 EUR (2022) erhöht. Der Unterhaltshöchstbetrag wurde an diese Werte angepasst.

Quelle | Zweites Familienentlastungsgesetz, BR-Drs. (B) 660/20 vom 27.11.2020

Update: Corona-Hilfen der Bundesregierung

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmer

01 / 2021

Update: Corona-Hilfen der Bundesregierung

von HVO GmbH

| Die Corona-Hilfen der Bundesregierung werden kontinuierlich angepasst. So wurde der Kreis der Antragsberechtigten bei der Novemberhilfe auf Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten erweitert. Aber auch indirekt Betroffene sind antragsberechtigt, wenn sie regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungs-Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. |

Auf die Überbrückungshilfe II (Laufzeit bis Ende 2020) folgt die Überbrückungshilfe III (Laufzeit bis 30.6.2021). Sie umfasst auch eine „Neustarthilfe für Soloselbstständige“. Dadurch sollen vor allem Künstler und Kulturschaffende eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 EUR für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss erhalten.

Beachten Sie

Antworten auf häufige Fragen (z. B. zur Antragsberechtigung oder zur Höhe der Zuschüsse) liefert das Bundesfinanzministerium in einem Fragen-Antworten-Katalog unter www.iww.de/s4299 (Stand: 16.11.2020).

Quelle | BMF, Mitteilung vom 16.11.2020 „Umfangreiche Erweiterung der Corona-Hilfen“

Ab 2021 gelten wieder die alten Umsatzsteuersätze

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmer

01 / 2021

Ab 2021 gelten wieder die alten Umsatzsteuersätze

von HVO GmbH

| Zur Stärkung der Binnennachfrage wurden die Umsatzsteuersätze zum 1.7.2020 für ein halbes Jahr von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % gesenkt. Ab dem 1.1.2021 gilt somit wieder die bisherige Höhe. Das Bundesfinanzministerium hat die Rückführung zum Anlass genommen, sich in Ergänzung des Einführungsschreibens vom 30.6.2020 zu weiteren Fragen zu positionieren. |

MERKE

Eine Vereinfachung gilt für Voraus- und Anzahlungsrechnungen in 2020: Steht fest, dass die Leistung erst nach dem 31.12.2020 erbracht wird, wird es nicht beanstandet, wenn bereits der dann gültige Steuersatz von 19 % bzw. 7 % angewandt wird.

Quelle | BMF-Schreiben vom 4.11.2020, Az. III C 2 – S 7030/20/10009 :016, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 218832

Mindestlohn steigt bis 2022 in vier Stufen

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Arbeitgeber

12 / 2020

Mindestlohn steigt bis 2022 in vier Stufen

von HVO GmbH

| Der gesetzliche Mindestlohn (in 2020: 9,35 EUR brutto je Zeitstunde) wird ab dem 1.1.2021 stufenweise erhöht. Die Bundesregierung hat eine entsprechende Verordnung beschlossen und folgt damit dem Vorschlag der Mindestlohnkommission aus Juni 2020. |

Hintergrund

Nach § 11 des Mindestlohngesetzes kann die Bundesregierung die von der Mindestlohnkommission vorgeschlagene Anpassung des Mindestlohns durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates verbindlich machen.

Der Mindestlohn steigt in vier Halbjahresschritten:

  • zum 1.1.2021: 9,50 EUR
  • zum 1.7.2021: 9,60 EUR
  • zum 1.1.2022: 9,82 EUR
  • zum 1.7.2022: 10,45 EUR

Quelle | BMAS, „Mindestlohn steigt“, Mitteilung vom 28.10.2020

Erste Tätigkeitsstätte: Kein Abzug von Reisekosten bei einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

12 / 2020

Erste Tätigkeitsstätte: Kein Abzug von Reisekosten bei einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme

von HVO GmbH

| Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist für ein volljähriges Kind keine Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) möglich. |

Freibeträge für 2020:
Der Kinderfreibetrag beträgt 5.172 EUR (2.586 EUR je Elternteil).
Der BEA-Freibetrag liegt bei 2.640 EUR (1.320 EUR je Elternteil).

Sachverhalt

Im Streitfall beantragte die Mutter in ihrer Einkommensteuererklärung die Übertragung der dem Vater zustehenden Kinderfreibeträge für die volljährigen Kinder T und S, ebenso die BEA-Freibeträge. Begründung: Der andere Elternteil komme seiner Unterhaltsverpflichtung nicht ausreichend nach oder sei mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig.

Das Finanzamt lehnte eine Übertragung der Freibeträge auf die Mutter zunächst ab. Hiergegen legte diese dann erfolgreich Einspruch ein. Das Finanzgericht gab der sodann vom Vater erhobenen Klage teilweise statt. Es entschied, dass bei der Mutter lediglich die einfachen BEA-Freibeträge zu berücksichtigen sind. Und dies wurde nun vom Bundesfinanzhof bestätigt.

Nach § 32 Abs. 6 S. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) wird bei nicht verheirateten, geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt steuerpflichtigen Eltern auf Antrag eines Elternteils der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf ihn übertragen. Voraussetzung: Der Antragsteller, nicht jedoch der andere Elternteil, kommt seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nach oder der andere Elternteil ist mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig.

Eine Übertragung des BEA-Freibetrags kommt nach § 32 Abs. 6 S. 8 EStG nur bei minderjährigen Kindern auf Antrag desjenigen Elternteils in Betracht, bei dem das Kind gemeldet ist. Für ein volljähriges Kind ist eine Übertragung des BEA-Freibetrags nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht vorgesehen.

Quelle | BFH-Urteil vom 22.4.2020, Az. III R 61/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 218440; BFH, PM Nr. 44/2020 vom 22.10.2020

Minijobs: Neue Umlagesätze seit Oktober 2020

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Arbeitgeber

12 / 2020

Minijobs: Neue Umlagesätze seit Oktober 2020

von HVO GmbH

| Die Minijob-Zentrale hat darauf hingewiesen, dass sich bei geringfügig Beschäftigten die Umlagesätze zur Arbeitgeberversicherung zum 1.10.2020 wie folgt erhöht haben: U1 (Krankheit) = 1 % (bisher 0,9 %); U2 (Mutterschaft) = 0,39 % (bisher 0,19 %). |

Hintergrund

Am Umlageverfahren U1 nehmen in der Regel Betriebe mit bis zu 30 Mitarbeitern teil. Die Umlage U2 müssen alle Arbeitgeber zahlen.

Haben Arbeitgeber einen Dauer-Beitragsnachweis für ihre Minijobber eingereicht, dann passt die Minijob-Zentrale die Änderung der Umlagen automatisch an. Falls sich aber die Höhe des Verdienstes ändert, müssen die Arbeitgeber einen neuen Dauer-Beitragsnachweis übermitteln.

Quelle | Minijob-Zentrale, „Neue Umlagen U1/U2: Das gilt jetzt für Minijob-Arbeitgeber“, Mitteilung vom 21.9.2020

Doppelte Haushaltsführung: Fallen Kosten für Garage oder Stellplatz unter die 1.000 EUR-Grenze?

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Arbeitnehmer

12 / 2020

Doppelte Haushaltsführung: Fallen Kosten für Garage oder Stellplatz unter die 1.000 EUR-Grenze?

von HVO GmbH

| Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung können Arbeitnehmer Unterkunftskosten seit 2014 nur noch bis maximal 1.000 EUR im Monat als Werbungskosten abziehen. Bereits 2019 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat (soweit sie notwendig sind) nicht zu diesen Unterkunftskosten zählen. Nun hat das Finanzgericht Saarland bei Aufwendungen für einen (separat) angemieteten Pkw-Stellplatz nachgelegt. |

Das Finanzgericht Saarland hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Eine Unterkunft ist eine Wohnung oder ein Raum, in der bzw. in dem jemand wohnt. Ein Pkw-Stellplatz ist selbst wenn es sich, wie im Streitfall, um einen Garagenstellplatz handelt keine Unterkunft. Aufwendungen für einen Pkw-Stellplatz werden nicht für die Nutzung der Unterkunft aufgewendet, sondern für die Nutzung des Pkw-Stellplatzes.

Beachten Sie |

Dies wäre nur dann anders zu beurteilen, wenn „Unterkunft“ und „Pkw-Stellplatz“ eine untrennbare Einheit bilden, wenn also die Nutzung der Unterkunft nicht ohne Aufwendungen für die Nutzung eines Stellplatzes möglich wäre.

Merke |
Wurde die 1.000 EUR-Grenze durch die „originären“ Unterkunftskosten bereits überschritten, muss man hinsichtlich des Abzugs etwaiger Pkw-Stellplatzkosten mit Gegenwehr des Finanzamts rechnen. Denn sowohl die Gesetzesbegründung als auch das Bundesfinanzministerium beziehen Kosten für eine Garage in die 1.000 EUR-Grenze ein. Die weitere Entwicklung bleibt vorerst abzuwarten.

Quelle | FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 20.5.2020, Az. 2 K 1251/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 218132; BFH-Urteil vom 4.4.2019, Az. VI R 18/17; BT-Drs. 17/10774 vom 25.9.2012; BMF-Schreiben vom 24.10.2014, Az. IV C 5 – S 2353/14/10002