Referentenentwurf zur Frühstartrente liegt vor

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Kapitalanleger

10/2026

Referentenentwurf zur Frühstartrente liegt vor

von HVO GmbH

| Mit der Einführung einer Frühstartrente soll Alterssicherung bereits im Kindesalter mit staatlichen Einzahlungen in eine kapitalgedeckte Altersvorsorge beginnen. Am 22.7.2026 hat das Bundesfinanzministerium nun einen Referentenentwurf vorgelegt. Auch ein Fragen-Antworten-Katalog wurde bereits veröffentlicht. |

Mit der Frühstartrente will die Bundesregierung den frühzeitigen Aufbau einer privaten Altersvorsorge unterstützen. Zur Anlage der Frühstartrente können Eltern für Kinder, die das 6. Lebensjahr vollenden, einen individuellen, kapitalgedeckten und privatwirtschaftlich organisierten Altersvorsorgedepot-Vertrag bei einem Anbieter ihrer Wahl eröffnen, der die Voraussetzungen eines Standarddepot-Vertrags erfüllt. Der Bund zahlt für diese Kinder bis zur Volljährigkeit 10 EUR pro Monat in das Depot ein. Die Einzahlung weiterer Eigenbeiträge bis zu 6.840 EUR pro Jahr ist möglich.

Eröffnen die Eltern kein Altersvorsorgedepot, werden die nicht abgerufenen Gelder kollektiv nach den einzelnen Jahrgängen angelegt. Bei einer nachträglichen Depoteröffnung (durch die Eltern oder die inzwischen volljährigen Begünstigten) können die Mittel, die in der kollektiven Anlage angespart wurden, auf den persönlichen Altersvorsorgevertrag übertragen werden.

Ab dem 18. Lebensjahr kann das Altersvorsorgedepot bis zum Renteneintritt durch eigene Einzahlungen weiter bespart werden. Alternativ kann auch in einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag gewechselt werden.

MERKE | Die Erträge aus der Frühstartrente bleiben bis zum Beginn der Auszahlungsphase, also bis zum Renteneintritt, steuerfrei.

Anspruchsberechtigt sind ab dem Geburtsjahrgang 2020 alle Kinder vom 6. bis zum 18. Lebensjahr, die ihren ersten Wohnsitz im Inland haben.

Das Gesetzgebungsverfahren soll 2026 abgeschlossen werden. Es ist geplant, dass die Auszahlung rückwirkend zum 1.1.2026 erfolgt – zunächst für den Geburtsjahrgang 2020, also für die Kinder, die zum Programmstart sechs Jahre alt sind. In den folgenden Jahren erwerben dann zusätzlich immer die Kinder einen neuen Anspruch, die im jeweiligen Jahr ihr 6. Lebensjahr vollenden.

Quelle |  BMF: „Fragen und Antworten zur Frühstartrente“, Stand: 24.7.2026, abrufbar unter www.iww.de/s16005

Steuerbegünstigung für Baudenkmale: Abzugsbeträge gehen nicht auf den Erben über

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

09/2026

Steuerbegünstigung für Baudenkmale: Abzugsbeträge gehen nicht auf den Erben über/

von HVO GmbH

| Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen zur Erhaltung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmals nach § 10f Abs. 1 oder Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) getragen und verstirbt er vor Ablauf des zehnjährigen Abzugszeitraums, geht die Abzugsberechtigung grundsätzlich nicht auf den Erben über. Soweit § 10f Abs. 4 S. 3 i. V. mit § 10e Abs. 5 S. 3 EStG für zusammenveranlagte Ehegatten etwas anderes vorsieht, ist das eine Ausnahmeregelung. |

Hintergrund

§ 10f EStG enthält eine Steuerbegünstigung für Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen. So können Steuerpflichtige z. B. nach Abs. 1 Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 % wie Sonderausgaben abziehen. Dies setzt aber u. a. voraus, dass das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

Im Streitfall ging es um die Frage, ob der Erbe des Steuerpflichtigen (Sohn) die Abzugsbeträge nach § 10f EStG fortsetzen kann, wenn der Steuerpflichtige innerhalb des zehnjährigen Abzugszeitraums verstirbt und der Erbe das Gebäude anschließend zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Das Finanzamt lehnte dies ab. Das Klageverfahren und die Revision blieben erfolglos.

Der Bundesfinanzhof führte u. a. aus, dass die Leistungsfähigkeit des Erben, der keine eigenen Aufwendungen für das Objekt hatte, nicht gemindert wird. Entsprechend ist neben der fehlenden gesetzlichen Rechtsgrundlage auch kein Grund für den Abzug von Aufwand beim Erben ersichtlich, den ein Dritter getragen hatte.

Die Entscheidung schließt an einen Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs an, der hinsichtlich des verbleibenden Verlustvortrags nach § 10d Abs. 4 EStG entschieden hatte, dass dieser nicht auf den Erben übergeht.

Quelle | BFH-Urteil vom 25.3.2026, Az. X R 23/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 254566

Künstlersozialabgabe: Leichte Erhöhung für 2027 geplant

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternhemer

09/2026

Künstlersozialabgabe: Leichte Erhöhung für 2027 geplant

von HVO GmbH

| Nach der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2027 (Entwurf) soll der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung im nächsten Jahr 5,0 % betragen. Nach der leichten Absenkung auf 4,9 % in 2026 liegt er damit wieder auf dem Niveau der Vorjahre 2023 bis 2025. |

Hintergrund

Über die Künstlersozialversicherung sind rund 185.000 selbstständige Künstler sowie Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Versicherte tragen die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 %) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten (30 %).

Beachten Sie | Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt.

Grundsätzlich gehören alle Unternehmen, die durch ihre Organisation, besondere Branchenkenntnisse oder spezielles Know-how den Absatz künstlerischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen, zum Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Personen. Weitere Informationen erhalten Sie u. a. unter www.kuenstlersozialkasse.de.

Quelle |  BMAS, Mitteilung vom 3.7.2026: „Künstlersozialversicherung: Abgabe steigt im Jahr 2027 leicht auf 5,0 Prozent“

Daten für den Monat Oktober 2026 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Daten und Termine

09 / 2026

Daten für den Monat Oktober 2026 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

von HVO GmbH

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 12.10.2026

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 15.10.2026

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 10/26 = 28.10.2026

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

07/25

112/25

03/26

07/26

+2,0 %

+ 1,8%

+ 2,7%

+ 2,8%

Einkommensteuerreform 2027: Das sind die Pläne der Bundesregierung

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

09/2026

Einkommensteuerreform 2027: Das sind die Pläne der Bundesregierung

von HVO GmbH

| Anfang Juli hat die Koalition ihre Reformpläne veröffentlicht – u. a. sollen Steuerpflichtige mit kleinen und mittleren Einkommen bei der Einkommensteuer entlastet werden. Die Reform soll zum 1.1.2027 in Kraft treten und ab 2028 ihre volle Wirkung entfalten. Das Entlastungsvolumen soll ca. 10 Mrd. EUR pro Jahr betragen. |

Vorbemerkungen

Vorerst handelt es sich „nur“ um die Ergebnisse des Koalitionsausschusses. Im anschließenden Gesetzgebungsverfahren müssen der Bundestag und der Bundesrat zustimmen. Mit etwaigen Änderungen bzw. Ergänzungen ist also durchaus zu rechnen.

Die Pläne im Überblick

Der steuerliche Grundfreibetrag (bis zu dieser Höhe muss keine Einkommensteuer gezahlt werden) liegt im Jahr 2026 bei 12.348 EUR. Für zusammen veranlagte Ehegatten verdoppelt sich der Betrag.

Nach den Plänen der Bundesregierung soll der Grundfreibetrag voraussichtlich in zwei Stufen bis auf 12.900 EUR im Jahr 2028 erhöht werden.

Auch das Kindergeld soll voraussichtlich in zwei Stufen von derzeit 259 EUR auf 272 EUR im Jahr 2028 angehoben werden.

Beim Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist ein Anstieg um 200 EUR auf 1.430 EUR im Gespräch.

Beachten Sie — Die vorgenannten Beträge (Grundfreibetrag, Kindergeld und Arbeitnehmer-Pauschbetrag) sollen im Gesetzgebungsverfahren bzw. nach Vorliegen des Existenzminimumberichts final beziffert werden.

Die steuerliche Entlastung soll insbesondere für Familien mit Kindern spürbar sein. So hat das Bundesfinanzministerium u. a. folgende Berechnung aufgestellt: Ab dem Jahr 2028 soll eine vierköpfige Familie mit zwei mittleren Einkommen (Haushaltseinkommen von ca. 60.000 EUR) im Vergleich zu heute um mehr als 600 EUR pro Jahr entlastet werden.

Die Gegenfinanzierung soll vor allem über eine Veränderung bei der sogenannten Reichensteuer erfolgen. Diese soll wie folgt gesplittet werden: Ab einem zu versteuernden Einkommen (zvE) von 250.000 EUR soll ein Steuersatz von 45 % greifen. 47 % sollen dann ab einem zvE von 280.000 EUR gelten. Derzeit gelten 45 % ab einem zvE von 277.826 EUR.

Der Pauschalsteuersatz bei einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) soll von 2 % auf 5 % angehoben werden.

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen gewährt der Fiskus eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Arbeitskosten (kein Material), maximal 1.200 EUR im Jahr. Diese Steuerermäßigung soll reduziert werden – und zwar auf 15 % und höchstens 900 EUR pro Jahr.

In dem „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ sind unter dem Aufzählungspunkt „Arbeitsmarkt“ zwei weitere interessante steuerliche Aspekte aufgeführt:

  • Für den steuerlich begünstigten Sonn- und Feiertagszuschlag sollen die Obergrenzen nach § 3b des Einkommensteuergesetzes bis zu einem Stundenlohn von 75 EUR (bislang 50 EUR) zum 1.1.2027 erhöht werden.
  • Beachten Sie — Gleichzeitig soll der steuerfreie Zuschlag im Regelungsbereich eines Tarifvertrags vollständig beitragsfrei gestellt werden.
  • Um einen zügigen Wechsel von einem Job in den nächsten Job attraktiver zu machen, sollen Abfindungszahlungen steuerlich privilegiert werden, wenn zügig eine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen wird.
  • Beachten Sie — Der steuerliche Vorteil soll dabei umso größer sein, je schneller eine neue Beschäftigung aufgenommen wird. Konkretere Regelungen sind hierzu nicht aufgeführt.

Quelle | Ergebnisse des Koalitionsausschusses: Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung; BMF, Mitteilung vom 2.7.2026, „Für mehr Fairness: Wie kleine und mittlere Einkommen, insbesondere Familien mit Kindern, entlastet werden“

Fragen-Antworten-Katalog zur Rentenreform

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

09/2026

Fragen-Antworten-Katalog zur Rentenreform

von HVO GmbH

| Die Alterssicherungskommission hat der Bundesregierung ihre Vorschläge für eine grundlegende Rentenreform vorgelegt. Mit der Reform erhofft sich die Bundesregierung eine Trendumkehr: Sie soll es ermöglichen, dass der Beitragssatz in der Rentenversicherung sinkt und sich mittelfristig das Gesamtversorgungsniveau aus gesetzlicher Rente, betrieblicher und privater Altersvorsorge erhöht. |

In dem Fragen-Antworten-Katalog (unter www.iww.de/s15872) geht die Bundesregierung u. a. auf diese Punkte ein:

  • Warum wurde eine Alterssicherungskommission eingesetzt?
  • Wie soll das Gesamtversorgungsniveau stabilisiert werden?
  • Was ändert sich im Kern bei der gesetzlichen Rente?
  • Was ändert sich beim Renteneintrittsalter?
  • Was ändert sich bei der Berechnung der Rente?
  • Wie kann der Kreis der Beitragszahlenden erhöht werden?

Quelle | Die Bundesregierung, Mitteilung vom 24.6.2026, „Fragen und Antworten: 33 Empfehlungen für eine große Rentenreform“

Immobilienbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer: Gutachterausschüsse in ihrer Bedeutung gestärkt

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

09/2026

Immobilienbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer: Gutachterausschüsse in ihrer Bedeutung gestärkt

von HVO GmbH

| Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die von den Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichspreise für Immobilien von der Finanzverwaltung und den Steuerpflichtigen grundsätzlich bei der Grundstücksbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer heranzuziehen sind. Die finanzgerichtliche Kontrolle der Vergleichspreise beschränkt sich auf offensichtliche Unrichtigkeiten. Erst wenn solche vorliegen, muss das Finanzgericht den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufklären. |

Sachverhalt

Es ging um die Bewertung einer geerbten Eigentumswohnung, deren Verkehrswert vom Finanzamt auf Basis von 20 Vergleichspreisen eines Gutachterausschusses auf 186.000 EUR festgestellt wurde. Nach § 182 Abs. 2 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) ist Wohnungseigentum für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer grundsätzlich im Vergleichswertverfahren zu bewerten. Grundlage dafür sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise (§ 183 Abs. 1 S. 2 BewG). Diese Vergleichspreise leiten die Gutachterausschüsse überwiegend aus Verkäufen ähnlicher Objekte ab.

Die Erben wandten sich gegen diese Bewertung. Sie kritisierten insbesondere die Auswahl der Vergleichsobjekte und die Berechnung des Durchschnittswerts. Der Bundesfinanzhof wies diese Einwände jedoch zurück.

Der gesetzlich angeordnete Vorrang der vom Gutachterausschuss mitgeteilten Vergleichspreise ist rechtsstaatlich unbedenklich. Die Ausschüsse verfügen über eine besondere Kompetenz bei der von Beurteilungs- und Ermessenserwägungen abhängigen Wertfindung. Es handelt sich um staatliche Behörden, die auf gesetzlicher Grundlage errichtet und als selbstständige und unabhängige Gremien eingerichtet sind.

Quelle | BFH-Urteil vom 11.3.2026, Az. II R 6/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 254565; BFH, PM Nr. 35/26 vom 25.6.2026

E-Bilanz: Neues Datenschema veröffentlicht

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternhemer

09/2026


E-Bilanz: Neues Datenschema veröffentlicht

von HVO GmbH

| Nach § 5b des Einkommensteuergesetzes müssen Unternehmen ihre Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln. Das Bundesfinanzministerium hat nun das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.10) als amtlich vorgeschriebenen Datensatz veröffentlicht. Die aktualisierten Taxonomien stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit. |

Die neuen Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31.12.2026 beginnen (Wirtschaftsjahr 2027 oder 2027/2028). Es wird aber nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2026 oder 2026/2027 verwendet werden.

Beachten Sie | Die Übermittlungsmöglichkeit mit diesen neuen Taxonomien wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2026 gegeben sein; für Echtfälle ab Mai 2027.

Quelle | BMF-Schreiben vom 8.6.2026, Az. IV C 6 – S 2133-b/00067/002/023, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 254682

Selbstcheck Erwerbsstatus: Selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung?

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

09/2026

Selbstcheck Erwerbsstatus: Selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung?

von HVO GmbH

| Die Deutsche Rentenversicherung Bund bietet einen sogenannten „Selbstcheck Erwerbsstatus“ an (unter www.iww.de/s15893). Hierdurch erhalten Auftragnehmer und -geber eine erste Tendenz zum Erwerbsstatus (abhängig beschäftigt versus selbstständig tätig). Die unverbindliche Einschätzung basiert auf den gemachten Angaben und der Bewertung nach den durch die Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien. |

Der Test dauert ca. 10 bis 15 Minuten und erfordert u. a. Angaben zur Arbeitszeit und zur Arbeitsausführung. Des Weiteren sind auch Angaben zur Kundengewinnung und zu den eingesetzten Arbeitsmitteln zu machen.

Der „Selbstcheck Erwerbsstatus“ ist:

  • Anonym: Keine Erfassung persönlicher Daten, sodass die Privatsphäre geschützt bleibt.
  • Unverbindlich, schnell und unkompliziert: In Echtzeit erfolgt eine erste Tendenz zur Einschätzung. Diese dient jedoch ausschließlich zur Orientierung.

Beachten Sie | Für eine rechtsverbindliche Statusfeststellung müssen immer die vertraglichen Regelungen und deren tatsächliche Umsetzung vorgelegt werden. Der Selbstcheck ersetzt somit keine verbindliche Statusfeststellung.

MERKE | Der „Selbstcheck Erwerbsstatus“ ist nicht geeignet zur Erstellung einer tendenziellen Einschätzung für diese „GmbH-Sachverhalte“: Gesellschafter-Geschäftsführer, mitarbeitende Gesellschafter und Fremdgeschäftsführer.

Minijobs: Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann einmalig widerrufen werden

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Arbeitnehmer

09/2026

Minijobs: Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann einmalig widerrufen werden

von HVO GmbH

| Minijobber können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dann zahlen sie keinen eigenen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Bisher galt diese Befreiung für die gesamte Dauer des Minijobs und konnte nicht widerrufen werden. Doch das hat sich mit Wirkung ab dem 1.7.2026 geändert, sodass Minijobber zur Rentenversicherungspflicht zurückkehren können. Beschäftigte, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, können ihre Entscheidung nunmehr einmalig rückgängig machen. |

Hintergrund

Minijobber sind in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig und zahlen von ihrem Verdienst somit einen Eigenanteil. Im gewerblichen Bereich liegt dieser bei 3,6 %. Bei einem monatlichen Verdienst von 603 EUR entspricht dies 21,71 EUR. Im Privathaushalt ist der Eigenanteil mit 13,6 % höher.

Beachten Sie | Weitere Informationen zur Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erhalten Sie unter www.iww.de/s15871.

Quelle | Minijob-Zentrale, Mitteilung vom 3.6.2026, „Rentenversicherung im Minijob: Zweite Chance ab Juli 2026“