Geldgeschenk zu Ostern über 20.000 EUR: Kein übliches (steuerfreies) Gelegenheitsgeschenk

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

03/2026

Geldgeschenk zu Ostern über 20.000 EUR: Kein übliches (steuerfreies) Gelegenheitsgeschenk

von HVO GmbH

| Nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sind übliche Gelegenheitsgeschenke steuerfrei. Doch was heißt jetzt genau „üblich“? Mit dieser Frage musste sich jüngst das Finanzgericht Rheinland-Pfalz beschäftigen und kam zu dem Ergebnis, dass für ein Geldgeschenk zu Ostern i. H. von 20.000 EUR Schenkungsteuer anfällt, da es sich hierbei nicht mehr um ein „übliches Gelegenheitsgeschenk“ handelt. |

Ob ein Gelegenheitsgeschenk nach Art und Umfang „üblich“ ist, richtet sich nicht nach den Gewohnheiten bestimmter Bevölkerungskreise bzw. den Vermögensverhältnissen des Schenkers oder des Beschenkten. Nach Ansicht des Finanzgerichts muss sich die Üblichkeit derartiger Gelegenheitsgeschenke (nicht zuletzt wegen des Gleichheitssatzes) am Maßstab der allgemeinen Verkehrsanschauung orientieren.

Beachten Sie | Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat gegen seine Entscheidung die Revision zugelassen. Denn für die Klärung der Konturen des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG sieht das Finanzgericht eine grundsätzliche Bedeutung.

Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4.12.2025, Az. 4 K 1564/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 252082

Daten für den Monat April 2026 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Daten und Termine

03 / 2026

Daten für den Monat April 2026 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

von HVO GmbH

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.4.2026

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 13.4.2026

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 4/2026 = 28.4.2026

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

01/25

06/25

09/25

01/26

+ 2,3 %

+ 2,0%

+ 2,4%

+ 2,1%

Kosten für einen Parkplatz mindern nicht den geldwerten Vorteil für den Firmenwagen

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Arbeitgeber

03/2026

Kosten für einen Parkplatz mindern nicht den geldwerten Vorteil für den Firmenwagen

von HVO GmbH

| Trägt der Arbeitnehmer die Kosten für den Parkplatz am Arbeitsort, auf dem er seinen Firmenwagen abstellt, mindert diese Zahlung nicht den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagenbesteuerung. So lautet ein Urteil des Bundesfinanzhofs. |

Sachverhalt

Ein Arbeitgeber ermöglichte seinen Beschäftigten, in der Nähe der Arbeitsstätte bei ihm einen Parkplatz für monatlich 30 EUR anzumieten. Einigen Beschäftigten standen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Den geldwerten Vorteil berechnete der Arbeitgeber nach der Ein-Prozent-Regel. Die Stellplatzmiete, die die Beschäftigten zahlten, zog der Arbeitgeber vom geldwerten Vorteil ab.

Bei einer Lohnsteuerprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Mietzahlungen den nach der Ein-Prozent-Regel ermittelten Nutzungswert nicht mindern dürfen. Denn die Stellplatzmiete gehöre nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs.

Hiergegen klagte der Arbeitgeber vor dem Finanzgericht Köln und war erfolgreich. Aus der Revision ging er aber als Verlierer hervor.

Zahlt der Arbeitnehmer für die außerdienstliche Nutzung (private Fahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) eines betrieblichen Pkw ein Nutzungsentgelt, mindert dieses den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung, da es insoweit an einer Bereicherung des Arbeitnehmers fehlt. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer zeitraumbezogene Einmalzahlungen leistet, die Anschaffungskosten für den Pkw trägt oder einzelne (nutzungsabhängige) Kosten (z. B. Kraftstoffkosten) übernimmt.

Es mindern jedoch nur solche Aufwendungen den Vorteil, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der Ein-Prozent-Regel erfasst wären. Kosten, die ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, mit dem Pkw ein privates Ziel aufzusuchen (z. B. Mautkosten für Privatfahrten), gehören hierzu nicht. Entsprechendes gilt bei Stellplatz- und Garagenkosten. Trägt der Arbeitnehmer hierfür Kosten, kann dies nur zu einer Minderung des ihm durch die Überlassung des Stellplatzes bzw. der Garage zugewandten Vorteils führen.

MERKE | Leider hat der Bundesfinanzhof nicht dazu Stellung genommen, ob eine Zahlung, die auf einer arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage beruht, anders zu beurteilen wäre. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums ist dies nämlich der Fall bzw. soll hier eine Vorteilsminderung erfolgen.

Quelle | BFH-Urteil vom 9.9.2025, Az. VI R 7/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 252022; BMF-Schreiben vom 3.3.2022, Az. IV C 5 – S 2334/21/10004 :001, Rz. 32 und 53

Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden: Ein Schreiben aus 2003 wurde (endlich) ersetzt

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmer

02/2026

Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden: Ein Schreiben aus 2003 wurde (endlich) ersetzt

von HVO GmbH

| Werden an einem Gebäude Instandsetzungen und Modernisierungen vorgenommen, handelt es sich regelmäßig um Erhaltungsaufwendungen, die sofort als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind. Es gibt aber auch Konstellationen, in denen die Aufwendungen zu Anschaffungskosten oder (anschaffungsnahen) Herstellungskosten führen. In diesen Fällen wirken sich Aufwendungen nur über die (langjährige) Gebäudeabschreibung steuermindernd aus. Zur Abgrenzung gab es bisher ein viel zitiertes Schreiben des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahr 2003. Dieses Schreiben wurde nun (endlich) ersetzt. |

Beachten Sie | Das neue Schreiben ersetzt zudem ein Schreiben aus 2017 mit Ausführungen zu anschaffungsnahen Herstellungskosten i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG).

Hintergrund:

Anschaffungsnahe Herstellungskosten liegen vor, wenn innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Nettoaufwendungen 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen. In diesem Fall können die Aufwendungen nicht sofort, sondern nur über die Gebäudeabschreibung berücksichtigt werden. Gesetzlich ausgenommen sind Aufwendungen für Erweiterungen i. S. des § 255 Abs. 2 S. 1 Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.

Beachten Sie | Auch in dem neuen Schreiben spielt die Hebung des Gebäudestandards (sehr einfach, mittel oder sehr anspruchsvoll) eine wichtige Rolle.

Quelle |BMF-Schreiben vom 26.1.2026, Az. IV C 1 – S 2253/00082/001/064, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 252329

Investmentfonds: Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale für 2026 veröffentlicht

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Kapitalanleger

02/2026

Investmentfonds: Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale für 2026 veröffentlicht

von HVO GmbH

| Das Bundesfinanzministerium hat den Basiszins zum 2.1.2026 bekannt gegeben, der für die Berechnung der Vorabpauschale für 2026 erforderlich ist. |

Wer in Investmentfonds (beispielsweise ETFs = Exchange-Traded Funds) investiert, sollte zu Beginn eines Jahres für genügend Liquidität auf dem Verrechnungskonto sorgen. Denn dann wird die Vorabpauschale fällig.

Die Vorabpauschale ist nach § 18 Abs. 1 des Investmentsteuergesetzes (InvStG) der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Die Vorabpauschale gilt beim Kapitalanleger am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen (§ 18 Abs. 3 InvStG).

Der Basiszins ist aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet.

Das Bundesfinanzministerium muss den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt veröffentlichen:

  • Der Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale für 2025 beträgt 2,53 % und gilt damit für die am ersten Werktag des Jahres 2026 für das Jahr 2025 zu ermittelnde Vorabpauschale.
  • 3,2 % gelten für die Berechnung der Vorabpauschale für 2026. Diese gilt beim Anleger am 4.1.2027 als zugeflossen.

Beachten Sie | Ob es infolge der Vorabpauschale tatsächlich zu einer Steuerbelastung kommt, hängt von mehreren Faktoren ab, z. B. ist ein erteilter Freistellungsauftrag zu berücksichtigen.

Quelle |  BMF-Schreiben vom 13.1.2026, Az. IV C 1 – S 1980/00230/012/001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 252133

Daten für den Monat März 2026 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Daten und Termine

02 / 2026

Daten für den Monat März 2026 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

von HVO GmbH

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.3.2026
  • ESt, KSt = 10.3.2026

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 13.3.2026
  • ESt, KSt = 13.3.2026

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 3/2026 = 27.3.2026

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

12/24

05/25

08/25

12/25

+2,6 %

+ 2,1%

+ 2,2%

+ 1,8%

Gesetzgebung: Wichtige Steueränderungen ab 2026

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

02/2026

Gesetzgebung: Wichtige Steueränderungen ab 2026

von HVO GmbH

In seiner letzten Sitzung des Jahres 2025 hat der Bundesrat steuerlichen Änderungen mit Breitenwirkung zugestimmt. Zu nennen sind vor allem die Anhebung der Entfernungspauschale, die Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie und die neue Aktivrente. Wichtige Änderungen sind nachfolgend aufgeführt.

Steueränderungsgesetz 2025

Erhöhung der Entfernungspauschale

Bisherige Regelung: Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann eine Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Diese ist für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,30 EUR anzusetzen. Ab dem 21. Kilometer gilt eine erhöhte Pauschale von 0,38 EUR.

Mit Wirkung ab 2026 beträgt die Entfernungspauschale bereits ab dem ersten gefahrenen Kilometer 0,38 EUR.

MERKE | Die (erhöhte) Entfernungspauschale wirkt sich bei Arbeitnehmern aber nur dann aus, wenn sie zusammen mit den weiteren Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 EUR p. a.) überschreitet.

7 % Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie

Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie wurde mit Wirkung ab 2026 auf 7 % reduziert. Für Getränke bleibt es allerdings bei dem umsatzsteuerlichen Regelsteuersatz von 19 %.

Bei Speisen entfällt somit die (mitunter streitanfällige) Unterscheidung „Verzehr außer Haus“ (Speisenlieferung mit 7 % Umsatzsteuer) versus „Verzehr im Haus“ (Restaurationsleistung mit 19 %).

Im Zuge der Reduzierung des Steuersatzes hat das Bundesfinanzministerium drei Vereinfachungen verfügt:

  • Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten: Auf Restaurant-/Verpflegungsdienstleistungen, die in der Nacht vom 31.12.2025 zum 1.1.2026 ausgeführt werden, kann der Steuersatz von 19 % angewandt werden.
  • Bei der Aufteilung des Gesamtkaufpreises von Kombiangeboten aus Speisen inkl. Getränken (z. B. Buffet) kann der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt werden.
  • Zudem wurde der Aufteilungsschlüssel für kurzfristige Beherbergungsleistungen (ermäßigter Steuersatz von 7 %) angepasst. Hier geht es um in einem Pauschalangebot enthaltene, dem Regelsteuersatz unterliegende Leistungen (z. B. Parkplatzgestellung und Saunanutzung). Diese Leistungen dürfen in der Rechnung zu einem Sammelposten (z. B. „Business-Package“) zusammengefasst und in einem Betrag ausgewiesen werden.
  • Beachten Sie Bis dato wurde es nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 20 % des Pauschalpreises angesetzt wird. Dieser Satz wurde nun auf 15 % reduziert. Denn Teile des Frühstücks unterliegen nun dem ermäßigten Steuersatz.

Ehrenamt und Gemeinnützigkeit

Der Übungsleiterfreibetrag wurde mit Wirkung ab 2026 von 3.000 EUR auf 3.300 EUR angehoben. Die Ehrenamtspauschale wurde von 840 EUR auf 960 EUR erhöht. Darüber hinaus erfolgten auch Änderungen hinsichtlich der Gemeinnützigkeit. Beispielsweise wurde die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb um 5.000 EUR auf 50.000 EUR angehoben. E-Sport wird nun als gemeinnützig behandelt.

Änderungen durch Finanzausschuss

Kurz vor „Toresschluss“ wurden durch den Finanzausschuss noch Änderungen vorgenommen, die ab 2026 gelten. Es handelt sich u. a. um diese Aspekte:

  • Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (9.8.2024, Az. VI R 20/21) ist bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland im Einzelfall zu prüfen, welche Unterkunftskosten notwendig sind. Da dies im steuerlichen Massenverfahren aber nicht umsetzbar ist, wurde nun geregelt, dass die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden können, höchstens aber 2.000 EUR im Monat (im Inland weiterhin 1.000 EUR).
  • Die 2.000 EUR-Grenze gilt nicht, wenn eine Dienst- oder Werkswohnung verpflichtend und zweckgebunden genutzt werden muss oder deren Kosten für Zwecke des Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes als notwendig anerkannt worden sind.
  • Berücksichtigung von Gewerkschaftsbeiträgen als Werbungskosten insbesondere neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag.
  • Betriebsveranstaltungen: Auch bei einer Lohnsteuer-Pauschalierung (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG)) muss die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offenstehen.
  • Abzug von Parteispenden: Die Höchstbeträge wurden verdoppelt.

Aktivrentengesetz

Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht und weiterarbeitet, kann seinen Arbeitslohn bis zu 2.000 EUR im Monat steuerfrei erhalten; es fallen aber weiterhin Sozialabgaben an.

Der ab 2026 geltende § 3 Nr. 21 EStG sieht eine Steuerbefreiung der Einnahmen bis zu insgesamt 24.000 EUR im Jahr vor. Der Freibetrag ist aber (im Zuge einer „Zwölftelung“) so aufzuteilen, dass er nur für die Monate gewährt wird, in denen die Voraussetzungen vorliegen.

Die Steuerfreistellung erfolgt bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren – in der Steuerklasse VI jedoch nur, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber bestätigt hat, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird.

Begünstigt sind Leistungen, die ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 35 S. 2 oder § 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden. Für Tätigkeiten davor gibt es keine Steuerbefreiung, auch wenn die Zahlungen nach Erreichen der Regelaltersgrenze erfolgen.

Beachten Sie Es sind nur Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG steuerfrei.

MERKE | 

Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber für die Leistungen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hat. Somit werden z. B. Beamte und geringfügig Beschäftigte ausgeschlossen.

Tätigkeiten, die zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft führen, sind nicht begünstigt.

Achtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

Die Kfz-Steuerbefreiung galt bisher für reine Elektrofahrzeuge, die bis zum 31.12.2025 erstmalig zugelassen bzw. komplett auf Elektroantrieb umgerüstet werden. Diese Begünstigung wurde nun um fünf Jahre bis zum 31.12.2030 verlängert. Die maximal zehnjährige Steuerbefreiung wurde jedoch begrenzt – und zwar bis zum 31.12.2035.

Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Nach § 8 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) brauchten (Wahlrecht) eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn

  • ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und
  • nicht mehr als 20.500 EUR beträgt.

Durch die neue Fassung gilt das Wahlrecht nun, wenn ihre Größe nicht mehr als 30 Quadratmeter oder ihr Wert nicht mehr als 40.000 EUR beträgt (Satz 1). In diesem Fall dürfen Aufwendungen, die mit dem Grundstücksteil im Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden (Satz 2).

Satz 1 ist in allen offenen Fällen anwendbar. Satz 2 gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2025 beginnen. Dann ist ein Abzug von Aufwendungen, die mit dem Grundstücksteil im Zusammenhang stehen, in den Fällen, in denen das Wahlrecht ausgeübt wird (also Privatvermögen vorliegt), nicht mehr möglich. Folglich entfällt die Wertermittlung für die Berechnung der Abschreibung. Die betriebsbezogenen Aufwendungen (z. B. Strom) sind weiterhin abzugsfähig.

Beachten Sie Im Referentenentwurf waren u. a. Verschärfungen zum Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer von Gebäuden enthalten. Diese wurden aber nicht umgesetzt. Zudem wurde ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 22.2.2023 (ohne Begründung) aufgehoben.

Quelle | Steueränderungsgesetz 2025, BGBl I 2025, Nr. 363; BMF-Schreiben vom 22.12.2025, Az. III C 2 – S 7220/00023/014/027; Aktivrentengesetz, BGBl I 2025, Nr. 361; Achtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, BGBl I 2025, Nr. 342; Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, BGBl I 2025, Nr. 372

Grundsteuer: Bundesfinanzhof hält „Bundesmodell“ für verfassungskonform

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

02/2026

Grundsteuer: Bundesfinanzhof hält „Bundesmodell“ für verfassungskonform

von HVO GmbH

| Der Bundesfinanzhof hat in drei Verfahren aufgrund mündlicher Verhandlung am 12.11.2025 entschieden, dass er die Vorschriften des Ertragswertverfahrens, die nach dem sogenannten Bundesmodell in elf Bundesländern für die Bewertung von Wohnungseigentum als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ab dem 1.1.2025 herangezogen werden, für verfassungskonform hält. |

Sichtweise des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof bestätigte inhaltlich die Ansichten der Vorinstanzen und versagte den Revisionen in der Sache den Erfolg. Er ist nicht von der Verfassungswidrigkeit der in den Streitfällen anzuwendenden Regelungen überzeugt; eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kommt nicht in Betracht.

Der Gesetzgeber hat ein Bewertungssystem geschaffen, das konzeptionell einer Verkehrswertorientierung folgt und darauf angelegt ist, im Durchschnitt aller zu bewertenden Objekte den „objektiviert-realen Grundstückswert“ innerhalb eines Korridors des gemeinen Werts annäherungsweise zutreffend zu erfassen.

Die vom Gesetzgeber gewählten Bewertungsvorschriften sind grundsätzlich geeignet, den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation realitätsgerecht abzubilden.

In seiner Pressemitteilung geht der Bundesfinanzhof vor allem auf diese Aspekte ein (die vollständige Mitteilung ist unter www.iww.de/s14854 abrufbar):

  • Die Maßgeblichkeit von gesetzlich typisierten Bodenrichtwerten zur Bestimmung des Bodenwerts verstößt nicht gegen eine realitäts- und relationsgerechte Bewertung im Sinne der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts.
  • Ebenso wenig führen die für die Wertberechnung von Wohnungseigentum im Ertragswertverfahren heranzuziehenden pauschalierten Nettokaltmieten zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung.

Relevanz für die Praxis

Die drei aktuellen Entscheidungen (geklagt hatten Wohnungseigentümer aus Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Berlin) sind auch für Wohnungseigentümer in den Ländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen von Bedeutung, da diese Länder ebenfalls das „Bundesmodell“ verwenden.

Beachten Sie

Für Bürger in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben die aktuellen Entscheidungen keine Konsequenzen, da diese Länder eigene Grundsteuermodelle verwenden.

Der Bund der Steuerzahler Deutschland und Haus & Grund Deutschland haben bereits angekündigt, gemeinsam eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zu unterstützen.

Quelle | BFH, PM Nr. 78/25 vom 10.12.2025 zu den Rechtssachen Az. II R 25/24, Az. II R 31/24 und Az. II R 3/25, unter www.iww.de/s14854; Bund der Steuerzahler Deutschland e. V., Mitteilung vom 10.12.2025

Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024: Keine Ordnungsgeldverfahren vor Mitte März 2026

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für GmbH-Geschäftsführer

02/2026

Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024: Keine Ordnungsgeldverfahren vor Mitte März 2026

von HVO GmbH

| Die gesetzliche Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss für 2024 endete bereits am 31.12.2025. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat aber nun mitgeteilt, dass vor Mitte März 2026 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs eingeleitet wird. Auch in den Vorjahren gab es eine Verschiebung bzw. eine faktische Fristverlängerung, die nach den Angaben des BfJ nun letztmalig gewährt wird (Mitteilung des BfJ unter www.iww.de/s7329). |

Steuerbescheide: Erst ab 2027 wird elektronische Bekanntgabe Standard

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

01/2026

Steuerbescheide: Erst ab 2027 wird elektronische Bekanntgabe Standard

von HVO GmbH

Die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden wird zwar zur Regel – doch nicht wie ursprünglich geplant ab 2026, sondern erst ab 2027. Der Gesetzgeber hat hier nachjustiert.

Bis dato konnten Steuerbescheide nur mit Einwilligung des Steuerpflichtigen elektronisch bekanntgegeben werden. Durch die Neufassung des § 122a der Abgabenordnung (AO) sollte das ab 2026 anders werden: Eine elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten soll erfolgen, wenn dem Steuerbescheid eine elektronisch übermittelte Steuererklärung zugrunde liegt. Der elektronischen Bekanntgabe kann aber widersprochen und eine Zusendung von Bescheiden per Post verlangt werden.

Durch das „Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen“ wurde der Anwendungszeitpunkt von § 122a Abs. 1 S. 2 AO nun auf 2027 verschoben.

Merke

Wurde oder wird in 2026 in die elektronische Bekanntgabe eingewilligt, erfolgt die Bekanntgabe grundsätzlich elektronisch. In allen anderen Fällen erfolgt im Jahr 2026 weiterhin eine postalische Bekanntgabe.

Quelle | Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen, BGBl I 2025, Nr. 353; StBK Westfalen Lippe, Mitteilung vom 12.12.2025