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Für Unternehmer
11/2022
Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gegenständen: So ist die Zuordnungsentscheidung auszuüben!
von HVO GmbH
| Der Vorsteuerabzug bei nicht nur unternehmerisch genutzten Gegenständen (z. B. Photovoltaikanlagen) erfordert eine zeitnahe Zuordnung zum Unternehmensvermögen. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass für die Dokumentation der Zuordnung keine fristgebundene Mitteilung an das Finanzamt erforderlich ist.|
Hintergrund und Sichtweise der Finanzverwaltung
Ein Unternehmer kann die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Bei Bezug eines einheitlichen Gegenstands, der gemischt verwendet wird oder werden soll, hat der Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht:
- Er kann den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen,
- in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen oder
- den Gegenstand entsprechend dem (geschätzten) unternehmerischen Nutzungsanteil seinem Unternehmen zuordnen.
Nach Meinung der Finanzverwaltung ist diese Zuordnungsentscheidung eine innere Tatsache, die erst durch äußere Beweisanzeichen erkennbar wird. Das bedeutet: Wurde die Zuordnung bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht dokumentiert, ist sie spätestens bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen verlängern die Dokumentationsfrist nicht.
Zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs
In zwei Verfahren, denen Vorabentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zugrunde liegen, hat der Bundesfinanzhof nun insbesondere folgende Punkte herausgestellt:
Liegen innerhalb der Dokumentationsfrist nach außen hin objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine Zuordnung vor, können diese dem Finanzamt auch noch nach Ablauf der Frist mitgeteilt werden. Für die Dokumentation ist also keine fristgebundene Mitteilung an das Finanzamt erforderlich.
Die Zuordnungsentscheidung ist grundsätzlich bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Gegenstands zu treffen. Als objektive Anhaltspunkte für eine ausdrückliche oder konkludente Zuordnung zum Unternehmen können neben der Geltendmachung oder Nichtgeltendmachung des Vorsteuerabzugs auch andere Beweisanzeichen herangezogen werden.
Beispiel
Für eine Zuordnung zum Unternehmen kann bei Gebäuden die Bezeichnung eines Zimmers als Arbeitszimmer in Bauantragsunterlagen jedenfalls dann sprechen, wenn dies durch weitere objektive Anhaltspunkte untermauert wird.
So ist es beispielsweise dann, wenn der Unternehmer für seinen Gerüstbaubetrieb einen Büroraum benötigt, er bereits in der Vergangenheit kein externes Büro, sondern einen Raum seiner Wohnung für sein Unternehmen verwendet hat, und er beabsichtigt, dies in dem von ihm neu errichteten Gebäude so beizubehalten.
Weitere Anhaltspunkte in Kürze:
- Anschaffung des Gegenstands unter dem Firmennamen,
- betriebliche oder private Versicherung des Gegenstands und
- bilanzielle bzw. ertragsteuerliche Behandlung.
PRAXISTIPP | Erweist sich die zeitnahe Zuordnung als strittig, können die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs als Rettungsanker dienen. Um Streitigkeiten mit dem Finanzamt bereits im Vorfeld zu vermeiden, ist eine fristgerechte und eindeutige Erklärung gegenüber dem Finanzamt zu empfehlen.
Quelle | BFH-Urteil vom 4.5.2022, Az. XI R 29/21 (XI R 7/19), unter www.iww.de, Abruf-Nr. 229984; BFH-Urteil vom 4.5.2022, Az. XI R 28/21 (XI R 3/19), unter www.iww.de, Abruf-Nr. 229987