Auf Entgeltumwandlung beruhende Pensionszusage: Erdienbarkeit ist kein Kriterium

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für GmbH-Geschäftsführer

03/ 2022

Auf Entgeltumwandlung beruhende Pensionszusage: Erdienbarkeit ist kein Kriterium

von HVO GmbH

| Finanziert ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer seine Pensionszusage mittels Entgeltumwandlung, ist die Erdienbarkeit der Zusage kein Kriterium für die steuerliche Anerkennung. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf somit nicht vor. Obwohl diese Entscheidung auf der Linie der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegt, hat das Finanzamt gegen die nicht zugelassene Revision Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. |

Hintergrund

 Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung handelt es sich vereinfacht um Vermögensvorteile, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden. Sie darf den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern.

Sachverhalt |
Die Besonderheit des Streitfalls bestand darin, dass Pensionsempfänger ein Geschäftsführer und Alleingesellschafter einer GmbH war, der zum fraglichen Zeitpunkt 60 Jahre und vier Monate alt war. Die Pensionszusage sollte durch eine monatliche Gehaltsumwandlung bei garantierter Verzinsung von 3 % pro Jahr finanziert werden und sah eine Altersleistung ab Vollendung des 71. Lebensjahrs vor.

Nach Ansicht des Finanzgerichts scheitert die steuerliche Anerkennung der Zusage nicht an der fehlenden Erdienbarkeit, da dieses Kriterium bei einer durch Entgeltumwandlung finanzierten Altersvorsorge nicht anzuwenden ist. In einem solchen Fall hat der Arbeitgeber die finanziellen Folgen der Zusage nicht zu tragen und ist durch diese wirtschaftlich nicht belastet.

Weder die Erteilung der Zusage unmittelbar nach Gründung der GmbH noch die fehlende Probezeit waren schädlich, zumal der Geschäftsführer über ausreichend Berufserfahrung verfügte.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2021, Az. 6 K 2196/17 K,G,F, NZB BFH: Az. I B 89/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 226388

Antrag auf Übermittlung der Steueridentifikationsnummer vereinfacht

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

03/ 2022

Antrag auf Übermittlung der Steueridentifikationsnummer vereinfacht

von HVO GmbH

| Der sogenannte Chatbot ViOlA („virtuelle Online-Auskunft“) des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) ist um eine Funktion erweitert worden: Im Chat mit dem virtuellen Assistenten können Bürger (falls erforderlich) die erneute Übermittlung der steuerlichen Identifikationsnummer beantragen. Bisher war für diesen Antrag ein gesondertes Formular zu verwenden (BZSt, Mitteilung vom 24.1.2022).|

Mieterabfindungen: Sofort abziehbare Werbungskosten oder anschaffungsnahe Herstellungskosten?

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Vermieter

03/ 2022

Mieterabfindungen: Sofort abziehbare Werbungskosten oder anschaffungsnahe Herstellungskosten?

von HVO GmbH

| In der Praxis ist die „Steuerfalle“ der anschaffungsnahen Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz [EStG]) zu beachten. Denn Investitionen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung können, wenn sie 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen, nicht mehr im Jahr der Zahlung, sondern nur über die Gebäudeabschreibung (regelmäßig 50 Jahre) als Werbungskosten abgezogen werden. In diesem Zusammenhang ist auf ein wenig erfreuliches Urteil des Finanzgerichts Münster hinzuweisen, wonach Mieterabfindungen bei Entmietung wegen Renovierungsarbeiten einzubeziehen sind. |

Auffassung des Finanzgerichts Münster

Zu den Aufwendungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG gehören sämtliche Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen Instandsetzung und Modernisierung anfallen.

Gesetzlich ausgenommen sind:

  • Aufwendungen für Erweiterungen und
  • Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.

Das Finanzgericht Münster ist nun der Ansicht, dass nicht nur die Kosten von baulichen Maßnahmen einzubeziehen sind, sondern auch die damit in engem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden sonstigen Aufwendungen, die durch die Durchführung der Maßnahme veranlasst sind und dieser dienen sollen (etwa die Baumaßnahme vorbereitende Aufwendungen).

Beachten Sie |
Dazu können neben Aufwendungen für die Planung der jeweiligen Baumaßnahme auch die Kosten zählen, die für die Entmietung aufgewendet werden. Entscheidend ist also der jeweilige Veranlassungszusammenhang der Kosten. Das heißt:

  • Soweit sonstige Kosten aufgewendet werden, um eine Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahme erst durchzuführen, sind diese den anschaffungsnahen Herstellungskosten zuzuordnen.
  • Stehen solche Kosten hingegen im Zusammenhang mit sonstigen Kosten, die nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten zählen, stellen diese sofort abziehbare Werbungskosten dar.

Nach Möglichkeit: Zeitliche Verschiebung der Maßnahmen

Man darf gespannt sein, wie der Bundesfinanzhof in der Revision entscheiden wird.

Beachten Sie |
Um die unschönen Steuerfolgen der anschaffungsnahen Herstellungskosten (Aufwendungen nur über die Gebäude-Abschreibung abzugsfähig) zu vermeiden, sollte die 15 %-Grenze innerhalb der Drei-Jahres-Frist nach Möglichkeit nicht überschritten werden. Dies gelingt in der Regel durch zeitliche Verschiebung der Maßnahmen.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 12.11.2021, Az. 4 K 1941/20 F, Rev. BFH Az. IX R 29/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 226373

 

Abziehbarkeit von Unterhaltszahlungen: Geringes Vermögen nur bis 15.500 EUR?

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

03/ 2022

Abziehbarkeit von Unterhaltszahlungen: Geringes Vermögen nur bis 15.500 EUR?

von HVO GmbH

| Unter gewissen Voraussetzungen sind Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Einkommensteuergesetz (EStG) abziehbar (in 2022 bis zu 9.984 EUR). Eine Voraussetzung ist die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers im Sinne des § 1602 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). In diesem Zusammenhang musste nun das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entscheiden, wie hoch das eigene Vermögen des Unterhaltsempfängers sein darf. |

Nach der gesetzlichen Regelung bleibt ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Steuerpflichtigen allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird, bei der Prüfung außer Ansatz. Darüber hinaus ist die Finanzverwaltung der Ansicht, dass in der Regel ein Vermögen bis zu einem gemeinen Wert (Verkehrswert) von 15.500 EUR als geringfügig bzw. unschädlich angesehen werden kann.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz ist diese Grenze auch für den Veranlagungszeitraum 2019 heranzuziehen, auch wenn die Grenze seit 1975 (damals: 30.000 DM) nicht erhöht worden ist.

Beachten Sie | Man darf gespannt sein, ob der Bundesfinanzhof im anstehenden Revisionsverfahren nun einen Anpassungsbedarf feststellt.

Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.8.2021, Az. 6 K 1098/21, Rev. BFH: Az. VI R 21/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 225161; R 33a.1 Abs. 2 Einkommensteuer-Richtlinien

Daten für den Monat April 2022 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Daten und Termine

03 / 2022

Daten für den Monat April 2022 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

von HVO GmbH

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 11.4.2022

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 14.4.2022

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 4/2022 = 27.4.2022

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

01/21

06/21

09/21

01/22

+1,6 %

+ 2,1 %

+ 4,1 %

+5,1%

Steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung zum Investitionsabzugsbetrag bei Betriebsaufgabe

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmer

03/ 2022

Steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung zum Investitionsabzugsbetrag bei Betriebsaufgabe

von HVO GmbH

| Wird ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) geltend gemacht, kann es passieren, dass das Finanzamt diesen Abzugsbetrag nachträglich versagt. Häufiger Grund: Das Wirtschaftsgut wird nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahrs in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs betrieblich genutzt. Umso erfreulicher ist eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Erfüllung der Nutzungsvoraussetzungen in Fällen der Betriebsaufgabe. |

Hintergrund

Für die künftige Anschaffung/Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann ein IAB von bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden. Durch den Steuerstundungseffekt soll die Liquidität kleinerer und mittlerer Betriebe verbessert werden.

Das Wirtschaftsgut muss mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahrs vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, dann ändert das Finanzamt den Steuerbescheid des Abzugsjahrs und versagt den IAB rückwirkend.

Entscheidung zur Betriebsaufgabe

Nach Ansicht der Finanzverwaltung liegt eine schädliche Verwendung insbesondere dann vor, wenn das Wirtschaftsgut vor dem Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahrs

  • aus dem begünstigten Betrieb ausscheidet,
  • dort nicht mehr zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wird oder
  • der Betrieb veräußert oder aufgegeben wird.

In den Fällen einer Betriebsaufgabe hat der Bundesfinanzhof nun eine andere Ansicht vertreten: Wird der Betrieb im Jahr nach der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts aufgegeben, muss das Wirtschaftsgut nicht für einen vollen Zwölf-Monats-Zeitraum nach dem Wirtschaftsjahr seiner Anschaffung oder Herstellung betrieblich genutzt werden, sondern nur während des mit der Betriebsaufgabe endenden Rumpfwirtschaftsjahrs.

Für die Definition „Wirtschaftsjahr“ hat der Bundesfinanzhof auf § 8b der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung zurückgegriffen. Danach umfasst das Wirtschaftsjahr zwar einen Zeitraum von zwölf Monaten. Es darf aber in bestimmten Fällen auch einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten umfassen (Rumpfwirtschaftsjahr). Und hierunter fällt auch die Betriebsaufgabe.

Quelle | BFH-Urteil vom 28.7.2021, Az. X R 30/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 225545; BMF-Schreiben vom 20.3.2017, Az. IV C 6 – S 2139-b/07/10002-02

Entscheidung zum Vorsteuerabzug bei unentgeltlicher Zuwendung

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmer

03/ 2022

Entscheidung zum Vorsteuerabzug bei unentgeltlicher Zuwendung

von HVO GmbH

| Der Bundesfinanzhof hat über den Vorsteuerabzug aus der Ausbaumaßnahme an einer öffentlichen Straße entschieden, die nach der Fertigstellung unentgeltlich an die Gemeinde überlassen wurde. |

Zuletzt hatte der Bundesfinanzhof einen solchen Fall in 2011 entschieden. Danach war der Unternehmer, der bereits bei Bezug von Eingangsleistungen beabsichtigt, die Leistungen ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Entnahme zu verwenden, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Wegen der in der Zwischenzeit ergangenen Rechtsprechung zweifelte der Bundesfinanzhof jedoch an seiner Ansicht und rief den Europäischen Gerichtshof an. Dieser entschied, dass dem Steuerpflichtigen auf der Eingangsseite der Vorsteuerabzug zusteht, während auf der Ausgangsseite keine Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe erfolgt.

Auszug aus dem 1. Leitsatz der Entscheidung

„Ein Steuerpflichtiger (hat) ein Recht auf Abzug der Vorsteuer …, wenn diese Straße sowohl von diesem Steuerpflichtigen im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit als auch von der Öffentlichkeit benutzt wird, soweit diese Ausbauarbeiten nicht über das hinausgingen, was erforderlich war, um diesem Steuerpflichtigen zu ermöglichen, seine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, und ihre Kosten im Preis der von diesem Steuerpflichtigen getätigten Ausgangsumsätze enthalten sind.“

Dieser Rechtsprechung schloss sich der Bundesfinanzhof nun an. Er machte deutlich, dass auch ein mittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung für den Vorsteuerabzug ausreichend ist. Zudem ist eine Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe nur in den Fällen durchzuführen, in denen ein unversteuerter Letztverbrauch droht.

Quelle | BFH-Urteil vom 16.12.2020, Az. XI R 26/20 (XI R 28/17), unter www.iww.de, Abruf-Nr. 222374; EuGH-Urteil vom 16.9.2020, Rs. C-528/19; BFH-Urteil vom 13.1.2011, Az. V R 12/08

Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim: Verzögerter Einzug muss nicht schädlich sein

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

03/ 2022

Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim: Verzögerter Einzug muss nicht schädlich sein

von HVO GmbH

| Unter gewissen Voraussetzungen können Familienheime vererbt werden, ohne dass Erbschaftsteuer anfällt. Eine Voraussetzung ist, dass der Erwerber die Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt. Mit diesem Kriterium hat sich der Bundesfinanzhof nun näher befasst. |

Hintergrund

Die vom Erblasser zuvor selbst genutzte Wohnimmobilie kann erbschaftsteuerfrei vererbt werden, wenn das Familienheim vom Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner weitere zehn Jahre lang bewohnt wird. Erben Kinder oder Enkel (verstorbener Kinder), ist darüber hinaus zu beachten, dass die Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von 200 qm begrenzt ist. Wird die Grenze überschritten, unterliegt der übersteigende Teil der Erbschaftsteuer.

Der Erwerber muss die Wohnung unverzüglich, d. h., ohne schuldhaftes Zögern, zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmen. Angemessen ist regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall.

Verzögert sich der Einzug wegen Renovierungsarbeiten, ist das dem Erwerber nicht anzulasten, wenn er die Arbeiten unverzüglich in Auftrag gibt, die Handwerker sie aber aus Gründen, die der Erwerber nicht zu vertreten hat (beispielsweise viele Aufträge), nicht rechtzeitig ausführen können.

Ein weiteres Indiz für die unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung ist die zeitnahe Räumung bzw. Entrümpelung der Wohnung. Verzögert sich der Einzug hingegen, weil zunächst ein gravierender Mangel beseitigt werden muss, ist eine spätere Entrümpelung der Wohnung unschädlich, wenn sie nicht ihrerseits zu einem verzögerten Einzug führt.

MERKE | Der Erbe muss keine beschleunigenden und möglicherweise kostenintensiveren Maßnahmen zur Renovierung und Schadensbeseitigung ergreifen, nur um die Sechs-Monats-Frist einzuhalten. Dieser Maßstab, den die Vorinstanz (Finanzgericht Münster) angelegt hat, ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs zu streng.

Quelle | BFH-Urteil vom 6.5.2021, Az. II R 46/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 226044

Betriebliche Altersversorgung: Arbeitgeberzuschuss für Altverträge ab 2022 beachten

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Arbeitgeber

03/ 2022

Betriebliche Altersversorgung: Arbeitgeberzuschuss für Altverträge ab 2022 beachten

von HVO GmbH

| Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz aus 2017 wurden zur betrieblichen Altersversorgung Neuregelungen verabschiedet, die den Abschluss einer betrieblichen Altersversorgung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber interessanter machen sollten. Eine schon fast in Vergessenheit geratene Übergangsregelung ist Ende 2021 ausgelaufen, sodass sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Altverträge ab 2022 ändern.|

Arbeitgeber müssen 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit sie durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einsparen. Dies ist in § 1a Abs. 1a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) geregelt.

Beachten Sie | Die Zuschusspflicht betraf bisher nur Neuverträge ab dem 1.1.2019. Mit Wirkung ab 2022 ist sie auch für Verträge, die vor 2019 abgeschlossen wurden, zu beachten.

Quelle | Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 17.8.2017, BGBl I 2017, S. 3214

Ab 2022 beträgt die pauschale Umsatzsteuer der Landwirte 9,5 %

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmer

02/ 2022

Ab 2022 beträgt die pauschale Umsatzsteuer der Landwirte 9,5 %

von HVO GmbH

| Der Umsatzsteuer-Durchschnittssatz für die vereinfachte Besteuerung pauschalierender land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sinkt ab 2022 von 10,7 auf 9,5 %. Daraus kann insbesondere für Betriebe mit erheblichen Investitionen eine (deutliche) steuerliche Mehrbelastung resultieren. |

HINTERGRUND

Die Pauschalierungsmöglichkeit können Betriebe bis zu einem Jahresumsatz von 600.000 EUR nutzen (§ 24 Umsatzsteuergesetz). Das Jahressteuergesetz 2020 regelt, dass die Höhe der Vorsteuerbelastung der pauschalierenden Landwirte jährlich anhand aktueller statistischer Daten überprüft werden muss sie ist ein wichtiges Kriterium für die Festlegung der Durchschnittssätze.

Nach Angaben der Bundesregierung wäre der Durchschnittssatz von 10,7 % ab 2022 nicht mehr zulässig, weil er gegen die EU-Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen würde.

Quelle | Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht, BGBl I 2021, S. 5250; 1014. Sitzung des Bundesrats vom 17.12.2021, BundesratKOMPAKT, TOP 2, Änderungen bei Steuer für landwirtschaftliche Betriebe