Zahlen und Fakten zur Teil-Abschaffung des Solidaritätszuschlags

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

08/ 2022

Zahlen und Fakten zur Teil-Abschaffung des Solidaritätszuschlags

von HVO GmbH

| Nach einer Schätzung werden 2022 noch rund 2,5 Millionen Steuerpflichtige mit dem Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer belastet sein. Dies hat die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Große Anfrage der CDU/CSU-Fraktion mitgeteilt. |

Auch Kleinstanleger müssen auf ihre Kapitalerträge dem Grunde nach den Solidaritätszuschlag zahlen. Denn die Banken haben keine Kenntnis über die Höhe des zu versteuernden Einkommens ihrer Kunden. Somit behalten sie Abgeltungsteuer inklusive Solidaritätszuschlag ein, wenn die Kapitalerträge den Sparer-Pauschbetrag übersteigen. Eine Überprüfung und Erstattung des ggf. zu viel einbehaltenen Solidaritätszuschlags ist jedoch mit der Durchführung der Einkommensteuerveranlagung und der Günstigerprüfung möglich.

MERKE | Durch das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 hat sich für juristische Personen (z. B. die GmbH) nichts geändert. Sie müssen den Solidaritätszuschlag weiterhin auf die Körperschaftsteuer zahlen.

Quelle | Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Fraktion der CDU/CSU, Drs. 20/1969 vom 23.5.2022; Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995, BGBl I 2019, S. 2115

Geänderte Rechtsprechung: Droht Sportvereinen nun „Umsatzsteuer-Ungemach“?

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmer

08/ 2022

Geänderte Rechtsprechung: Droht Sportvereinen nun „Umsatzsteuer-Ungemach“?

von HVO GmbH

| Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert: Bei einer aus dem deutschen Recht folgenden Umsatzsteuerpflicht können sich Sportvereine nicht auf eine aus der europäischen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) abgeleitete Steuerfreiheit berufen|

Sachverhalt

Ein Golfverein vereinnahmte u. a. allgemeine Mitgliedsbeiträge. Hierfür verlangte das Finanzamt keine Umsatzsteuer (nicht steuerbare Leistungen). Darüber hinaus erbrachte der Verein aber auch eine Reihe von Leistungen gegen gesondertes Entgelt (Berechtigung zur Platznutzung, leihweise Überlassung von Golfbällen, Durchführung von Golfturnieren und Veranstaltungen, bei denen der Verein Startgelder für die Teilnahme vereinnahmte etc.). Diese Leistungen behandelte das Finanzamt als umsatzsteuerbar und -pflichtig.

Die für den Veranstaltungsbereich mögliche Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchst. b Umsatzsteuergesetz (UStG) versagte das Finanzamt, da es den Verein nicht als gemeinnützig ansah. Es fehle an einer hinreichenden Vermögenszweckbindung für den Fall der Vereinsauflösung. Das Finanzgericht München sah das anders: Es ging wegen der bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass sich der Verein auf eine weiter gefasste Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL berufen könne.

In der Folge rief der Bundesfinanzhof den Europäischen Gerichtshof an, der eine Berufung auf die Steuerfreiheit nach der MwStSystRL ablehnte. Dem hat sich der Bundesfinanzhof nun angeschlossen.

Für die eigentlich unter § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG fallende Durchführung von Golfturnieren und Veranstaltungen, bei denen der Verein Startgelder für die Teilnahme vereinnahmte, war keine Steuerbefreiung möglich. Denn für den Europäischen Gerichtshof setzt die Steuerfreiheit im Sportbereich voraus, dass das Vereinsvermögen im Auflösungsfall nur zweckgebunden verteilt werden kann, woran es hier fehlte.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs betrifft unmittelbar nur Leistungen, die Sportvereine gegen gesonderte Vergütung erbringen. Aber: Nach der langjährigen Rechtsprechung sind Leistungen, die Sportvereine an ihre Mitglieder gegen allgemeine Mitgliedsbeiträge erbringen entgegen der gelebten Praxis der Finanzverwaltung weiterhin umsatzsteuerbar, sodass es durch die nunmehr versagte Steuerbefreiung zu einer Umsatzsteuerpflicht kommt.

Sportvereine müssen jetzt, so der Bundesfinanzhof, damit rechnen, dass die Rechtsprechung ihre Leistungen auch insoweit als steuerpflichtig ansieht, als sie derartige Leistungen an ihre Mitglieder erbringen und es sich dabei nicht um eine sportliche Veranstaltung im Sinne von § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG handelt.

Merke |

Die Problematik kann nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nur der Gesetzgeber lösen, indem er die nach der Richtlinie bestehende Möglichkeit ergreift, Leistungen im Bereich des Sports weitergehend als bisher von der Umsatzsteuer zu befreien.

Ferner gibt es noch einen „Rettungsanker“, die Kleinunternehmerregel (§ 19 UStG): Danach wird keine Umsatzsteuer erhoben, wenn der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Quelle | BFH-Urteil vom 21.4.2022, Az. V R 48/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 229145; BFH PM Nr. 20/22 vom 12.5.2022

Broschüre: Steuertipps für Menschen mit Renten- und Pensionseinkünften

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

08/ 2022

Broschüre: Steuertipps für Menschen mit Renten- und Pensionseinkünften

von HVO GmbH

| Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat Steuertipps für Menschen mit Renten- und Pensionseinkünften veröffentlicht (Stand: Januar 2022; unter www.iww.de/s6252). Die 16-seitige Broschüre beinhaltet Informationen für Menschen, die im Ruhestand Renten- oder Pensionseinkünfte (und ggf. weitere Einkünfte) beziehen. |

Finanzverwaltung äußert sich zur Besteuerung von virtuellen Währungen

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Kapitalanleger

07/ 2022

Finanzverwaltung äußert sich zur Besteuerung von virtuellen Währungen

von HVO GmbH

Virtuelle Währungen wachsen ständig. Das gilt für die Anzahl, das Volumen und die Zahl der Investoren. Daher wartete man auf ein Verwaltungsschreiben, das u. a. darlegt, in welchen Fällen Gewinne zu versteuern sind. Bereits im Juni 2021 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium ein Entwurfsschreiben, das nun auf 24 Seiten finalisiert wurde. |

Das Schreiben behandelt „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token“. Auf den ersten Seiten werden z. B. Begriffe wie Mining und Token definiert. Die folgenden Seiten setzen sich mit den ertragsteuerlichen Dimensionen (differenziert nach Privat- und Betriebsvermögen) auseinander.

Das Bundesfinanzministerium stellt u. a. heraus, dass Tätigkeiten im Zusammenhang mit Einheiten einer virtuellen Währung und mit sonstigen Token zu Einkünften aus allen Einkunftsarten (z. B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Kapitalvermögen) führen können.

Interessant sind insbesondere die Ausführungen unter der Rz. 53. Danach sind Einheiten einer virtuellen Währung und sonstige Token ein „anderes Wirtschaftsgut“ im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Daher können Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Einheiten einer virtuellen Währung und sonstigen Token Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften darstellen, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.

Beachten Sie | Gewinne bleiben jedoch steuerfrei, wenn die Summe der aus allen privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr erzielten Gewinne weniger als 600 EUR beträgt.

Merke

Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. So ist z. B. beim Bundesfinanzhof ein Verfahren anhängig, wo es um die Ausführungen der Finanzverwaltung unter der Rz. 53 geht.

Quelle | BMF-Schreiben vom 10.5.2022, Az. IV C 1 – S 2256/19/10003 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 229317; Rev. BFH: Az. IX R 3/22

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz ist nach der Zustimmung des Bundesrats in „trockenen Tüchern“

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

07/ 2022

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz ist nach der Zustimmung des Bundesrats in „trockenen Tüchern“

von HVO GmbH

| Der Bundesrat hat dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz am 10.6.2022 zugestimmt. Damit können zahlreiche steuerliche Neuerungen und Verlängerungen von bereits befristet eingeführten Maßnahmen (z. B. degressive Abschreibungen und Homeoffice-Pauschale) in Kraft treten.|

Degressive Abschreibungen

Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.6.2020 können bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt wurden, degressiv abgeschrieben werden. Dies ist sinnvoll, wenn Abschreibungsvolumen möglichst früh als Aufwand genutzt werden soll. Diese Regelung gilt nun auch für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden. Gewährt wird eine degressive Abschreibung von 25 % (höchstens das 2,5-Fache der linearen Abschreibung).

Beachten Sie | Nicht im Gesetz enthalten ist die im Koalitionsvertrag vereinbarte Investitionsprämie für Klimaschutz und digitale Wirtschaftsgüter. Diese sogenannte Super-Abschreibung soll es in den Jahren 2022 und 2023 ermöglichen, einen Anteil der Anschaffungs-/Herstellungskosten der im jeweiligen Jahr angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in besonderer Weise diesen Zwecken dienen, vom steuerlichen Gewinn abzuziehen.

Kurzarbeitergeld

Die Förderung der steuerfreien Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld wurde um sechs Monate bis Ende Juni 2022 verlängert.

Homeoffice-Pauschale

Die Homeoffice-Pauschale wurde um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert. Somit können Steuerpflichtige auch 2022 für jeden Kalendertag, an dem sie ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausüben und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsuchen, 5 EUR abziehen (maximal aber 600 EUR im Kalenderjahr).

Verlängerte Investitionsfristen

Für die künftige (Investitionszeitraum von drei Jahren) Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) von bis zu 40 % (in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren: 50 %) der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden.

Für Fälle, in denen die Frist in 2022 abläuft, wurde diese nun um ein Jahr verlängert.

Beachten Sie |
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25.6.2021 wurde der Investitionszeitraum bereits auf fünf Jahre (Bildungsjahr 2017) bzw. auf vier Jahre (Bildungsjahr 2018) verlängert. Die Übersicht zeigt, welche Fristverlängerungen in Abhängigkeit vom Jahr der Bildung gelten:

Übersicht

Jahr der Bildung

Späteste Auflösung

2017

2023 (sechs Jahre)

2018

2023 (fünf Jahre)

2019

2023 (vier Jahre)

Praxistip

Ist eine Investition auch bis Ende 2023 nicht realisierbar, sollte wegen der damit verbundenen rückwirkenden Verzinsung eine freiwillige IAB-Auflösung erwogen werden.

Auch die Reinvestitionsfristen des § 6b Einkommensteuergesetz (EStG) „Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter“ wurden um ein weiteres Jahr verlängert.

Abzinsung von Verbindlichkeiten

Bisher müssen bilanzierende Unternehmen unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens zwölf Monaten unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 5,5 % abzinsen.

Wegen der anhaltenden geänderten Marktsituation (u. a. Niedrigzinsphase) sind Verbindlichkeiten in nach dem 31.12.2022 endenden Wirtschaftsjahren nicht mehr abzuzinsen. Auf formlosen Antrag kann die Abzinsungspflicht aber bereits in vor dem 1.1.2023 endenden Wirtschaftsjahren vorzeitig entfallen, soweit die Veranlagungen nicht bestandskräftig sind.

Beachten Sie | Die Abzinsungspflicht bei Rückstellungen bleibt indes bestehen.

Erweiterte Verlustverrechnung

Der Verlustrücktrag wurde ab dem Verlustentstehungsjahr 2022 von einem Jahr auf zwei Jahre erweitert. Zudem werden die mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz auf 10 Mio. EUR (bzw. auf 20 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung) angehobenen Grenzen beim Verlustrücktrag für die Veranlagungszeiträume 2022 und 2023 beibehalten.

Corona-Bonus für Pflegekräfte

Nach § 3 Nr. 11b EStG bleiben steuerfrei: „Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 an seine Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise gewährte Leistungen bis zu einem Betrag von 4.500 EUR.“ Im Vergleich zum Regierungsentwurf haben sich insbesondere diese Änderungen ergeben:

  • Die Voraussetzung der Gewährung der Leistungen wegen bundes- oder landesrechtlicher Regelungen wurde gestrichen. Somit sind auch freiwillige Arbeitgeber-Leistungen und Leistungen auf Basis von Tarifverträgen begünstigt.
  • Der Betrag wurde von 3.000 EUR auf 4.500 EUR erhöht.
  • Die begünstigten Einrichtungen (nach dem Entwurf insbesondere Krankenhäuser und ambulante Pflegedienste) wurden erweitert: Somit können z. B. auch Dialyseeinrichtungen, Arzt-/Zahnarztpraxen und Rettungsdienste profitieren.

Verlängerte Steuererklärungsfristen

Für durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellte Steuererklärungen gelten Fristverlängerungen:

Steuererklärung

Abgabefrist

2020

31.8.2022

2021

31.8.2023

2022

31.7.2024

2023

31.5.2025

2024

30.4.2026

Für nicht beratene Steuerpflichtige gilt:

Steuererklärung

Abgabefrist

2021

31.10.2022

2022

30.9.2023

2023

31.8.2024

Quelle | Viertes Corona-Steuerhilfegesetz, BR-Drs. (B) 223/22 vom 10.6.2022

Steuerentlastungen 2022: Das verabschiedete Gesetz im Überblick

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

07/ 2022

Steuerentlastungen 2022: Das verabschiedete Gesetz im Überblick

von HVO GmbH

| Um die steigenden Energiepreise abzufedern, hat die Bundesregierung steuerliche Entlastungen auf den Weg gebracht, denen der Bundesrat am 20.5.2022 zugestimmt hat. |

Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Grundfreibetrag, Pendlerpauschale

Folgende Erleichterungen werden rückwirkend ab 1.1.2022 umgesetzt:

  • Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird um 200 EUR auf 1.200 EUR angehoben.
  • Der Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, steigt von 9.984 EUR auf 10.347 EUR.
  • Die Entfernungspauschale wird ab dem 21. Kilometer befristet bis 2026 von 35 auf 38 Cent erhöht. Dieser Schritt erfolgt nun zwei Jahre eher als ursprünglich geplant.

Beachten Sie | Für die ersten 20 Kilometer beträgt die Pauschale unverändert 30 Cent pro Entfernungskilometer.

Energiepreispauschale und Kinderbonus

Zudem erhalten Erwerbstätige, Selbstständige und Gewerbetreibende eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale von 300 EUR. Die Auszahlung erfolgt ab September 2022 über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers.

Beachten Sie | Selbstständige erhalten einen Vorschuss über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung.

Für jedes Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, gibt es einen Einmalbonus von 100 EUR. Die Zahlung erfolgt ab Juli 2022 und wird auf den Kinderfreibetrag angerechnet.

Quelle | Steuerentlastungsgesetz 2022, BGBl I 2022, S. 749; Bundesregierung vom 20.5.2022 „Steuerliche Erleichterungen beschlossen“

Daten für den Monat August 2022 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Daten und Termine

07 / 2022

Daten für den Monat August 2022 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

von HVO GmbH

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.8.2022

  • GewSt, GrundSt = 15.8.2022 (16.8.2022*)

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 15.8.2022 (16.8.2022*)

  • GewSt, GrundSt = 18.8.2022 (19.8.2022*)
    * Gilt für Bundesländer, in denen der 15.8.2022 (Mariä Himmelfahrt) ein Feiertag ist.

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 8/2022 = 29.8.2022

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

05/21

10/21

01/22

05/22

+2,4 %

+ 4,6 %

+ 5,1 %

+8,7%

Steuerfreie Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge auch für Reisezeiten

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Arbeitgeber

07/ 2022

Steuerfreie Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge auch für Reisezeiten

von HVO GmbH

| Die in § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) geregelte Steuerfreiheit von Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschlägen verlangt keine konkret (individuell) belastende Tätigkeit des Arbeitnehmers. Demzufolge beurteilte der Bundesfinanzhof die Fahrten von Profisportlern im Mannschaftsbus zu Auswärtsspielen als begünstigte Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit. |

Sachverhalt

Eine GmbH nahm in den Streitjahren mit einer Mannschaft am Spielbetrieb einer deutschen Profiliga teil. Die bei ihr angestellten Spieler und Betreuer waren verpflichtet, zu Auswärtsspielen im Mannschaftsbus anzureisen. Erfolgte die Anreise an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nacht, dann erhielten Spieler und Betreuer hierfür neben ihrem Grundgehalt steuerfreie Zuschläge.

Das Finanzamt war der Auffassung, dass für den bloßen Zeitaufwand im Mannschaftsbus keine steuerfreien Zuschläge geleistet werden können. Das Finanzgericht Düsseldorf und der Bundesfinanzhof sahen das allerdings anders.

Nach § 3b Abs. 1 EStG sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, einkommensteuerfrei, soweit sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Für die Inanspruchnahme genügt es, wenn

  • der Arbeitnehmer wie im Streitfall zu den in § 3b EStG genannten Zeiten im Interesse seines Arbeitgebers tatsächlich tätig wird,
  • für diese Tätigkeit ein Vergütungsanspruch besteht und
  • noch zusätzlich Zuschläge gewährt werden.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist es unerheblich, ob sich die Reisezeiten im Mannschaftsbus als individuell belastende Tätigkeit darstellen.

Beachten Sie | Erforderlich und ausreichend ist, dass eine mit einem Grundlohn vergütete Tätigkeit hier die gesamte und damit auch die passive Fahrtätigkeit zu den nach § 3b EStG begünstigten Zeiten tatsächlich ausgeübt wird.

MERKE | Die von der GmbH steuerfrei gezahlten Zuschläge überstiegen auch nicht die nach § 3b EStG höchstens steuerfrei anwendbaren Prozentsätze. Denn wird der Stundenlohn für die Berechnung der Steuerbefreiung mit höchstens 50 EUR angesetzt, steht es der Steuerfreiheit nicht entgegen, wenn der Stundenlohn tatsächlich 50 EUR überschreitet.

Quelle | BFH-Urteil vom 16.12.2021, Az. VI R 28/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 227295; BFH-PM Nr. 2/22 vom 3.2.2022

Erbschaft- und Schenkungsteuer: Erleichterungen bei der Lohnsummenregelung wegen Corona

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmer

07/ 2022

Erbschaft- und Schenkungsteuer: Erleichterungen bei der Lohnsummenregelung wegen Corona

von HVO GmbH

| Unter gewissen Voraussetzungen kann Betriebsvermögen bei der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer steuerbegünstigt übertragen werden. In der Folge müssen dann bestimmte Lohnsummen (oder vereinfacht: Arbeitsplätze) erhalten bleiben. Wird gegen die Lohnsummenregelung verstoßen, muss der ursprünglich begünstigte Erwerb (anteilig) nachversteuert werden. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich nun auf Billigkeitsmaßnahmen verständigt, sofern die Mindestlohnsumme ausschließlich coronabedingt unterschritten wurde. |

Hintergrund

Für begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (vor allem Betriebsvermögen) sind (je nach Höhe des Erwerbs) verschiedene Begünstigungen möglich. In der Regel (begünstigtes Vermögen bis 26 Mio. EUR) hat der Erwerber die Wahl zwischen zwei Verschonungsmodellen:

Die Regelverschonung beträgt 85 % mit einem zusätzlichen Abzugsbetrag von höchstens 150.000 EUR. Der Abzugsbetrag verringert sich, soweit der Wert dieses Vermögens insgesamt die Wertgrenze von 150.000 EUR übersteigt, um 50 % des diese Wertgrenze übersteigenden Betrags. Bei einem begünstigten Vermögen von bis zu 1 Mio. EUR wird eine vollständige Verschonung erzielt.

Auf Antrag wird bei der Optionsverschonung eine Befreiung zu 100 % gewährt, wenn die Quote des Verwaltungsvermögens maximal 20 % beträgt.

In Abhängigkeit von der Verschonungsregelung ist innerhalb eines Zeitraums von fünf bis sieben Jahren darauf zu achten, dass bestimmte Mindestlohnsummen nicht unterschritten werden.

Beispiel Regelverschonung: Hier darf innerhalb von fünf Jahren nach Erwerb von Betriebsvermögen die Summe der jährlichen Lohnsummen grundsätzlich einen Betrag von 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten, wenn es sich um einen Betrieb mit mehr als 15 Beschäftigten handelt.

Beachten Sie | Bei Betrieben mit mehr als fünf, aber nicht mehr als zehn Beschäftigten beträgt die Mindestlohnsumme 250 % der Ausgangslohnsumme. Bei Betrieben mit mehr als zehn, aber nicht mehr als 15 Beschäftigten gelten 300 %.

MERKE | Unterschreitet die Summe der jährlichen Lohnsummen die Mindestlohnsumme, vermindert sich der Verschonungsabschlag mit Wirkung für die Vergangenheit in demselben prozentualen Umfang, wie die Mindestlohnsumme unterschritten wird.

Billigkeitsregelung

Ist die Unterschreitung der Lohnsumme durch die Coronapandemie bedingt, kann die Nachversteuerung aus Billigkeitsgründen verhindert werden. Von der erforderlichen Kausalität kann in der Regel ausgegangen werden, wenn

  • 1. vom 1.3.2020 bis 30.6.2022 die rechnerisch erforderliche durchschnittliche Lohnsumme zur Einhaltung der Mindestlohnsumme unterschritten wurde,
  • 2. für diesen Zeitraum an den Betrieb Kurzarbeitergeld gezahlt wurde und
  • 3. der Betrieb einer Branche angehört, die von einer verordneten Schließung wegen der Coronapandemie unmittelbar betroffen war.

Die Prüfung ist einzelfallbezogen vorzunehmen. Die Kriterien müssen grundsätzlich kumulativ erfüllt sein und es dürfen keine anderen Gründe für die Unterschreitung der Mindestlohnsumme (z. B. betriebsbedingte Kündigung) und für das Kurzarbeitergeld vorliegen. Liegen die Umstände nicht kumulativ vor, ist zu prüfen, ob die Kausalität dennoch vorliegt. So kann es z. B. genügen, wenn nur die Umstände zu 1. und 3. vorliegen.

Auch mittelbare Auswirkungen können ausreichen (Beispiel: der Betrieb war selbst zwar nicht geschlossen, es ergeben sich aber Folgewirkungen durch die Schließung von Zulieferbetrieben).

Quelle | Oberste Finanzbehörden der Länder, Erlass vom 30.12.2021, Az. S 3812a, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 228704

Keine haushaltsnahen Dienstleistungen: Müllabfuhr und Abwasserentsorgung

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

07/ 2022

Keine haushaltsnahen Dienstleistungen: Müllabfuhr und Abwasserentsorgung

von HVO GmbH

| Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Müllentsorgungs- und Abwassergebühren nicht unter die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen fallen. Letztlich entscheiden muss aber der Bundesfinanzhof, da die Revision eingelegt wurde.|

Sachverhalt

Eine Gemeinde erhob Abgaben für die Restmüll- und die Komposttonne sowie für die Schmutzwasserentsorgung. Hierfür begehrte die Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen. Doch das lehnten sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht Münster ab.

Das Finanzgericht hat die Klage u. a. aus folgenden Gründen abgewiesen:

Die Müllentsorgung und die Schmutzwasserableitung sind keine typischen hauswirtschaftlichen Arbeiten. Die hierfür von der Gemeinde erhobenen Abgaben decken gerade nicht die von der Steuerpflichtigen auf ihrem Grundstück erbrachten Leistungen (z. B. das Sortieren des Mülls) ab. Es handelt sich um Aufgaben, die typischerweise von den Kommunen übernommen werden.

Die Gesamtleistung „Müllentsorgung“ ist auch dann nicht als haushaltsnahe Dienstleistung zu qualifizieren, wenn ein (untergeordneter) Bestandteil im Haushalt des Steuerpflichtigen beginnt, der Hauptteil der Dienstleistung aber gerade außerhalb des räumlich funktionalen Bereichs erbracht wird. Gleiches gilt für die Gebühren zur Entsorgung des Schmutzwassers.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 24.2.2022, Az. 6 K 1946/21 E, Rev. BFH Az. VI R 8/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 228467