Gesetzgebung: Kindergeld steigt um 15 EUR monatlich

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

01/ 2021

Gesetzgebung: Kindergeld steigt um 15 EUR monatlich

von HVO GmbH

| Das Zweite Familienentlastungsgesetz ist nach der Zustimmung des Bundesrats in „trockenen Tüchern“. Damit steigen ab 2021 das Kindergeld und die -freibeträge, der Grundfreibetrag und der Unterhaltshöchstbetrag. |

Beim Kindergeld ist eine Erhöhung um 15 EUR je Kind und Monat zu verzeichnen. Dies bedeutet ab 2021:

  • jeweils 219 EUR für das erste und zweite Kind,
  • 225 EUR für das dritte Kind und
  • 250 EUR für das vierte und jedes weitere Kind.

Der Kinderfreibetrag wurde mit Wirkung ab 2021 von 5.172 EUR (2.586 EUR je Elternteil) auf 5.460 EUR (2.730 EUR je Elternteil) erhöht. Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf wurde von 2.640 EUR (1.320 EUR je Elternteil) auf 2.928 EUR (1.464 EUR je Elternteil) angehoben.

Der steuerliche Grundfreibetrag wurde von 9.408 EUR auf 9.744 EUR (2021) und 9.984 EUR (2022) erhöht. Der Unterhaltshöchstbetrag wurde an diese Werte angepasst.

Quelle | Zweites Familienentlastungsgesetz, BR-Drs. (B) 660/20 vom 27.11.2020

Erste Tätigkeitsstätte: Kein Abzug von Reisekosten bei einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

12 / 2020

Erste Tätigkeitsstätte: Kein Abzug von Reisekosten bei einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme

von HVO GmbH

| Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist für ein volljähriges Kind keine Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) möglich. |

Freibeträge für 2020:
Der Kinderfreibetrag beträgt 5.172 EUR (2.586 EUR je Elternteil).
Der BEA-Freibetrag liegt bei 2.640 EUR (1.320 EUR je Elternteil).

Sachverhalt

Im Streitfall beantragte die Mutter in ihrer Einkommensteuererklärung die Übertragung der dem Vater zustehenden Kinderfreibeträge für die volljährigen Kinder T und S, ebenso die BEA-Freibeträge. Begründung: Der andere Elternteil komme seiner Unterhaltsverpflichtung nicht ausreichend nach oder sei mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig.

Das Finanzamt lehnte eine Übertragung der Freibeträge auf die Mutter zunächst ab. Hiergegen legte diese dann erfolgreich Einspruch ein. Das Finanzgericht gab der sodann vom Vater erhobenen Klage teilweise statt. Es entschied, dass bei der Mutter lediglich die einfachen BEA-Freibeträge zu berücksichtigen sind. Und dies wurde nun vom Bundesfinanzhof bestätigt.

Nach § 32 Abs. 6 S. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) wird bei nicht verheirateten, geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt steuerpflichtigen Eltern auf Antrag eines Elternteils der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf ihn übertragen. Voraussetzung: Der Antragsteller, nicht jedoch der andere Elternteil, kommt seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nach oder der andere Elternteil ist mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig.

Eine Übertragung des BEA-Freibetrags kommt nach § 32 Abs. 6 S. 8 EStG nur bei minderjährigen Kindern auf Antrag desjenigen Elternteils in Betracht, bei dem das Kind gemeldet ist. Für ein volljähriges Kind ist eine Übertragung des BEA-Freibetrags nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht vorgesehen.

Quelle | BFH-Urteil vom 22.4.2020, Az. III R 61/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 218440; BFH, PM Nr. 44/2020 vom 22.10.2020

Verkauf einer Ferienwohnung innerhalb der Zehnjahresfrist: Das Inventar ist nicht zu versteuern

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

12 / 2020

Verkauf einer Ferienwohnung innerhalb der Zehnjahresfrist: Das Inventar ist nicht zu versteuern

von HVO GmbH

| Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster unterliegt nur die Veräußerung einer Ferienwohnung innerhalb der Zehnjahresfrist des § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) der Besteuerung, nicht jedoch die Veräußerung des Inventars. Denn bei dem veräußerten Inventar handelt es sich um Gegenstände des täglichen Gebrauchs, die außen vor bleiben. |

Sachverhalt

Bereits wenige Jahre nach dem Erwerb einer Ferienwohnung verkaufte der Steuerpflichtige die Mietimmobilie inklusive des Inventars mit Gewinn. Weil der Verkauf innerhalb des Zehnjahreszeitraums des § 23 EStG erfolgte, besteuerte das Finanzamt den Verkaufsgewinn. Dabei bezog es die Einrichtungsgegenstände ein. Dagegen wehrte sich der Steuerpflichtige und zwar zu Recht, wie nun das Finanzgericht Münster entschied.

Nur die Veräußerung der Ferienwohnung unterliegt der Besteuerung nach § 23 EStG. Bei dem Inventar handelt es sich nämlich um Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs, deren Veräußerung nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG nicht steuerbar ist.

PRAXISTIPP |

Wird eine möblierte Wohnung innerhalb der Zehnjahresfrist des § 23 EStG veräußert, sollten die Verkaufspreise für die Immobilie und für das Mobiliar im Notarvertrag getrennt ausgewiesen werden. Dabei darf die Aufteilung nicht missbräuchlich erfolgen. Denn bei einem offensichtlich zu hohen Kaufpreisanteil für das Mobiliar könnte das Finanzamt eine Gefälligkeitsvereinbarung unterstellen und die Kaufpreise schätzen.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 3.8.2020, Az. 5 K 2493/18 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 217853

Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkassen: Auswirkungen auf die Einkommensbesteuerung

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

11 / 2020

Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkassen: Auswirkungen auf die Einkommensbesteuerung

von HVO GmbH

| Die von einer gesetzlichen Krankenkasse auf der Grundlage von § 65a Sozialgesetzbuch (SGB) V gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten stellt auch bei pauschaler Ausgestaltung keine die Sonderausgaben mindernde Beitragserstattung dar. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zumindest dann, wenn durch den Bonus ein konkret der Gesundheitsmaßnahme zuzuordnender finanzieller Aufwand des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise ausgeglichen wird. |

Sachverhalt

Ein gesetzlich krankenversicherter Steuerpflichtiger hatte von seiner Krankenkasse Boni für „gesundheitsbewusstes Verhalten“ i. H. von 230 EUR erhalten (u. a. für einen Gesundheits-Check-up, eine Zahnvorsorgeuntersuchung, die Mitgliedschaft in einem Sportverein sowie für den Nachweis eines gesunden Körpergewichts).

Das Finanzamt behandelte die Boni wegen der rein pauschalen Zahlung als Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen und minderte den Sonderausgabenabzug. Dagegen wertete das Finanzgericht Sachsen die Zahlungen als Leistungen der Krankenkasse, die weder die Sonderausgaben beeinflussen, noch als sonstige Einkünfte eine steuerliche Belastung auslösen.

Unter Fortentwicklung seiner bisherigen Rechtsprechung zur Behandlung von Bonuszahlungen gemäß § 65a SGB V nimmt der Bundesfinanzhof eine differenzierte Betrachtung vor:

Auch pauschale Boni mindern nicht die Sonderausgaben und sind zudem nicht als steuerlich relevante Leistung der Krankenkasse anzusehen. Voraussetzung ist aber, dass die Maßnahme beim Steuerpflichtigen Kosten auslöst und die realitätsgerecht ausgestaltete Pauschale geeignet ist, den eigenen Aufwand ganz oder teilweise auszugleichen.

Der eigene Aufwand fehlt z. B. bei Schutzimpfungen oder der Zahnvorsorge, da diese Maßnahmen bereits vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst sind. Hier liegt eine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung der Krankenkasse vor. Gleiches gilt für Boni, die für den Nachweis eines aufwandsunabhängigen Verhaltens oder Unterlassens (z. B. gesundes Körpergewicht, Nichtraucherstatus) gezahlt werden.

Quelle | BFH-Urteil vom 6.5.2020, Az. X R 16/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 217591; BFH, PM Nr. 36/20 vom 27.8.2020

 

Keine außergewöhnlichen Belastungen: Prozesskosten wegen Baumängeln am Eigenheim

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

11 / 2020

Keine außergewöhnlichen Belastungen: Prozesskosten wegen Baumängeln am Eigenheim

von HVO GmbH

| Prozesskosten, die wegen Baumängeln bei der Errichtung eines selbst genutzten Eigenheims entstanden sind, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig. Weder der Erwerb eines Einfamilienhauses noch Baumängel sind nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz in diesem Sinne unüblich. |

Hintergrund

Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind nach § 33 Abs. 2 S. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Sachverhalt

Eheleute beauftragten ein Bauunternehmen mit der Errichtung eines Zweifamilienhauses mit Unterkellerung auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück. Wegen gravierender Planungs- und Ausführungsfehler gingen die Steuerpflichtigen gegen das Unternehmen gerichtlich vor und zahlten im Streitjahr Gerichts-/Rechtsanwaltskosten von rund 13.700 EUR. In ihrer Steuererklärung machten sie die Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend und wiesen auf ihre extrem angespannte finanzielle Situation hin letztlich aber ohne Erfolg.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz stellte zwar fest, dass die mit den Gerichtsverfahren verfolgten Ansprüche für die Steuerpflichtigen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung waren. Jedoch bestand für sie zu keiner Zeit die Gefahr, die Existenzgrundlage zu verlieren oder die lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Das Baugrundstück war nicht lebensnotwendig und hätte notfalls verkauft werden können.

Außerdem waren die Aufwendungen nicht außergewöhnlich. Denn der Erwerb eines Einfamilienhauses ist steuerlich ein Vorgang der normalen Lebensführung.

Beachten Sie |
Auch Baumängel sind nicht unüblich, sodass Prozesskosten wegen solcher Mängel grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können.

Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.5.2020, Az. 3 K 2036/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 217027; FG Rheinland-Pfalz, PM vom 22.7.2020

 

 

Unterhaltshöchstbetrag für Kinder: Keine Kürzung trotz Haushaltsgemeinschaft mit dem Lebensgefährten

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

11 / 2020

Unterhaltshöchstbetrag für Kinder: Keine Kürzung trotz Haushaltsgemeinschaft mit dem Lebensgefährten

von HVO GmbH

| Leistungen von Eltern für den Unterhalt ihres in Ausbildung befindlichen Kindes, für das kein Anspruch auf Kindergeld (mehr) besteht, sind im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen. Lebt das Kind mit einem Lebensgefährten, der über ausreichendes Einkommen verfügt, in einem gemeinsamen Haushalt, ist der Höchstbetrag nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht zu kürzen. |

Hintergrund

Der Unterhaltshöchstbetrag für 2020 beträgt 9.408 EUR zuzüglich übernommener Basisbeiträge der Kranken- und Pflegeversicherung.

Anzurechnen sind jedoch die eigenen Einkünfte oder Bezüge der unterhaltenen Person, soweit diese 624 EUR jährlich übersteigen.

Zudem darf die unterhaltene Person nur ein geringes Vermögen besitzen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist ein Vermögen von mehr als 15.500 EUR grundsätzlich schädlich (ein angemessenes Hausgrundstück bleibt jedoch außen vor).

 

Sachverhalt

Eltern machten Unterhaltsaufwendungen für ihre studierende Tochter (T), die mit ihrem Lebensgefährten (LG) in einer gemeinsamen Wohnung lebte, steuermindernd geltend. Das Finanzamt erkannte diese jedoch nur zur Hälfte an, da auch der LG wegen der bestehenden Haushaltsgemeinschaft zum Unterhalt der T beigetragen habe allerdings zu Unrecht, wie das Finanzgericht Sachsen und letztlich auch der Bundesfinanzhof entschieden.

Eine Aufteilung des Unterhaltshöchstbetrags auf mehrere Personen kommt nur in Betracht, wenn jeder von ihnen gegenüber dem Unterhaltsempfänger gesetzlich unterhaltsverpflichtet ist oder der Unterhaltsempfänger einer unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist. Dadurch soll sichergestellt werden, dass bei einer Unterhaltsgewährung durch mehrere Steuerpflichtige kein höherer Betrag anerkannt wird als bei der Gewährung durch eine Einzelperson.

Im Streitfall lagen die Voraussetzungen für eine Aufteilung des Höchstbetrags nicht vor. Dabei stellte der Bundesfinanzhof u. a. darauf ab, dass zwischen den Partnern keine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft bestand, die eine der gesetzlichen Unterhaltspflicht gleichzusetzende konkrete Beistandsverpflichtung des LG für T hätte begründen können. Denn T war wegen ihrer eigenen Einnahmen und den Unterhaltsleistungen ihrer Eltern nicht hilfsbedürftig.

Es lagen auch keine Unterhaltsleistungen des LG vor, die als den Unterhaltshöchstbetrag mindernde eigene Bezüge der T hätten angesetzt werden können. Denn LG hat an T keine Unterhaltszahlungen geleistet. Vielmehr haben LG und T die Kosten des gemeinsamen Haushalts jeweils zur Hälfte getragen. T hatte die Miete für die gemeinsame Wohnung aus den Unterhaltsleistungen ihrer Eltern bestritten. LG hatte einen entsprechenden Beitrag für die darüber hinausgehenden Kosten des gemeinsamen Haushalts aufgewandt.

Beachten Sie |
Unerheblich ist insoweit, dass LG die gemeinsame Wohnung angemietet hatte und damit alleiniger Schuldner des Vermieters war.

Verfügen unverheiratete Lebensgefährten, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, jeweils über auskömmliche finanzielle Mittel zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie sich einander keine Leistungen zum Lebensunterhalt gewähren. Vielmehr kommt jeder für den eigenen Lebensunterhalt (durch die Übernahme der hälftigen Haushaltskosten) auf. Woraus die „eigenen“ finanziellen Mittel stammen, insbesondere ob es sich um (steuerbare) Einkünfte, Bezüge oder Unterhaltsleistungen Dritter handelt, ist insoweit unerheblich.

Quelle |

BFH-Urteil vom 28.4.2020, Az. VI R 43/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 217682; BFH, PM Nr. 37/20 vom 3.9.2020

 

Broschüre mit Steuertipps für Existenzgründer

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

11 / 2020

Broschüre mit Steuertipps für Existenzgründer

von HVO GmbH

| Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat seine Broschüre mit Steuertipps für Existenzgründer aktualisiert (Stand: Februar 2020).
Neben wichtigen steuerlichen Aspekten bei der Existenzgründung enthält die rund 70-seitige Broschüre darüber hinaus auch Informationen zum Gründungszuschuss und zeigt, wie eine ordnungsgemäße (umsatzsteuerliche) Rechnung aussehen muss.

Die Broschüre kann unter www.iww.de/s3054 heruntergeladen werden. |

Haftungsausschluss

Der Inhalt des Rundschreibens ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Das Rundschreiben ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.

Jahressteuergesetz 2020: Regierungsentwurf enthält viele steuerliche Neuregelungen

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

10 / 2020

Jahressteuergesetz 2020: Regierungsentwurf enthält viele steuerliche Neuregelungen

von HVO GmbH

| Die Bundesregierung hat einen 215 Seiten starken Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2020 vorgelegt, der vor allem Änderungen bei der Einkommen- und Umsatzsteuer enthält. So soll z. B. die Steuerbefreiung der Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld bis 31.12.2021 verlängert werden. Weitere Aspekte werden vorgestellt. |

Verbilligte Vermietung

Die Vermietung einer Wohnung zu Wohnzwecken gilt bereits dann als vollentgeltlich, wenn die Miete mindestens 66 % des ortsüblichen Niveaus beträgt. In diesen Fällen erhalten Vermieter den vollen Werbungskostenabzug. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten aufzuteilen.

MERKE |
Die 66 %-Grenze gilt nur bei der verbilligten Vermietung zu Wohnzwecken. Erfolgt die Überlassung z. B. zu gewerblichen Zwecken, ist bei Vermietung unterhalb der ortsüblich erzielbaren Miete auch nur ein entsprechend anteiliger Werbungskostenabzug möglich.

Nach dem Regierungsentwurf soll die Entgeltlichkeitsgrenze ab 1.1.2021 von 66 % auf 50 % herabgesetzt werden. Beträgt das Entgelt 50 % und mehr, jedoch weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, soll (wieder) eine Totalüberschussprognoseprüfung vorzunehmen sein:

  • Fällt diese Prüfung positiv aus, ist Einkünfteerzielungsabsicht zu unterstellen und der volle Werbungskostenabzug möglich.
  • Führt die Prüfung hingegen zu einem negativen Ergebnis, ist von einer Einkünfteerzielungsabsicht nur für den entgeltlich vermieteten Teil auszugehen und die Kosten sind aufzuteilen.

Investitionsabzugsbetrag

Für die künftige (Investitionszeitraum von drei Jahren) Anschaffung oder Herstellung von neuen oder gebrauchten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) ein Investitionsabzugsbetrag von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden. Durch den Steuerstundungseffekt soll insbesondere die Liquidität kleinerer und mittlerer Betriebe verbessert werden.

Durch das Jahressteuergesetz 2020 sollen die begünstigten Investitionskosten von 40 % auf 50 % angehoben werden.

Derzeit setzt § 7g EStG zudem voraus, dass das Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich (d. h. zu mindestens 90 %) betrieblich genutzt wird.

Beachten Sie | Künftig sollen auch in diesem Zeitraum vermietete Wirtschaftsgüter in den Anwendungsbereich des § 7g EStG fallen und zwar unabhängig von der Dauer der jeweiligen Vermietung. Somit wären künftig (im Gegensatz zur bisherigen Regelung) auch längerfristige Vermietungen für mehr als drei Monate unschädlich.

Bislang gelten für die einzelnen Einkunftsarten unterschiedliche Betriebsgrößenmerkmale, die nicht überschritten werden dürfen. Künftig soll für alle Einkunftsarten eine einheitliche Gewinngrenze in Höhe von 150.000 EUR als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen gelten.

MERKE |
Diese Neuregelungen sollen für Investitionsabzugsbeträge gelten, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.

So viel zu den positiven Änderungen. Denn der Regierungsentwurf enthält auch zwei einschränkende Punkte:

Eine Neuregelung soll die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen für Wirtschaftsgüter verhindern, die zum Zeitpunkt der Geltendmachung bereits angeschafft oder hergestellt wurden:

  • Bis zum Ende der Einspruchsfrist der erstmaligen Steuerfestsetzung geltend gemachte Abzugsbeträge können weiterhin für begünstigte Wirtschaftsgüter unabhängig von deren Investitionszeitpunkt verwendet werden.
  • Unzulässig sollen aber nachträglich beantragte Investitionsabzugsbeträge sein, die nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung oder der erstmaligen gesonderten Feststellung, also nach Ablauf der Einspruchsfrist von einem Monat, in Anspruch genommen wurden.

Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs (15.11.2017, Az. VI R 44/16) kann ein im Gesamthandsbereich einer Personengesellschaft beanspruchter Investitionsabzugsbetrag für Investitionen eines Gesellschafters im Sonderbetriebsvermögen verwendet werden.

Diese günstige Entscheidung hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 26.8.2019 offensichtlich nur ungern akzeptiert. Denn diese „Gestaltung“ soll nun ausgehebelt werden, indem die Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen nur in dem Vermögensbereich zulässig ist, in dem der Abzug erfolgt ist. Wurde z. B. ein Investitionsabzugsbetrag im Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers einer Personengesellschaft geltend gemacht, kann der Abzugsbetrag auch nur für Investitionen dieses Mitunternehmers in seinem Sonderbetriebsvermögen verwendet werden.

Doch keine erweiterte Steuerpflicht auf Kapitalforderungen

Gewinne aus der Veräußerung oder Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen, die dem Inhaber ein Recht auf die Auslieferung von Gold gewähren, sind nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (12.5.2015, Az. VIII R 4/15 und Az. VIII R 35/14) führen die Gewinne nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen, weil die Schuldverschreibung keine Kapitalforderung verbrieft, sondern einen Anspruch auf eine Sachleistung in Form der Lieferung von Gold.

Das Bundesfinanzministerium wollte hier nun gegensteuern. Denn nach dem Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2020 sollten Erträge aus Kapitalforderungen auch vorliegen, wenn anstatt der Rückzahlung des Geldbetrags eine Sachleistung gewährt wird oder gewährt werden kann. Im Regierungsentwurf wurde dies aber nicht umgesetzt. Anleger können (vorerst) aufatmen.

Gehaltsextras

Steuerfreie oder pauschalversteuerte Gehaltsextras müssen in vielen Fällen (z. B. Kindergartenzuschuss) zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. In drei Urteilen hatte der Bundesfinanzhof (1.8.2019, Az. VI R 32/18, Az. VI R 21/17, Az. VI R 40/17) dieses Kriterium zugunsten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern neu definiert. So ist z. B. ein arbeitsvertraglich vereinbarter Lohnformenwechsel nicht schädlich für die Begünstigung.

Nun soll dieser Rechtsprechung der Boden entzogen werden:

§ 8 Abs. 4 EStG-Entwurf

Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn

1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,

2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,

3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und

4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Umsatzsteuer

Im Bereich der Umsatzsteuer stehen zwei Maßnahmen im Fokus:

  • die Umsetzung der zweiten Stufe des sogenannten Mehrwertsteuer-Digitalpakets und
  • die Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Telekommunikationsdienstleistungen an Wiederverkäufer.

Wie geht es nun weiter?

Der Entwurf der Bundesregierung stellt ein sehr frühes Stadium im Gesetzgebungsverfahren dar, sodass mit etwaigen Änderungen bzw. weiteren Neuregelungen zu rechnen ist. Von einem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist in der zweiten Jahreshälfte 2020 auszugehen.

Quelle | Regierungsentwurf für ein Jahressteuergesetz 2020 vom 2.9.2020

Kurzarbeitergeld und Überbrückungshilfe gehen in die Verlängerung

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

10 / 2020

Kurzarbeitergeld und Überbrückungshilfe gehen in die Verlängerung

von HVO GmbH

| Die Bundesregierung hat sich am 25.8.2020 darauf verständigt, das Kurzarbeitergeld zu verlängern. Zudem sollen weitere Maßnahmen ausgedehnt werden, um die Corona-Auswirkungen abzufedern. Ausgewählte Punkte werden dargestellt. |

Die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 24 Monate verlängert (längstens bis zum 31.12.2021).

Die Sozialversicherungsbeiträge sollen bis 30.6.2021 vollständig erstattet werden. Vom 1.7.2021 bis längstens zum 31.12.2021 sollen für alle Betriebe, die bis zum 30.6.2021 Kurzarbeit eingeführt haben, die Beiträge zur Hälfte erstattet werden. Eine Erhöhung auf 100 % ist möglich, wenn eine Qualifizierung während der Kurzarbeit erfolgt.

Die mit dem Sozialschutz-Paket II (vom 20.5.2020, BGBl I 2020, S. 1055) erfolgte Erhöhung des Kurzarbeitergelds (auf 70 % bzw. 77 % ab dem 4. Monat und 80 % bzw. 87 % ab dem 7. Monat) soll bis zum 31.12.2021 für alle Beschäftigten verlängert werden, deren Anspruch bis zum 31.3.2021 entstanden ist.

Von den bestehenden befristeten Hinzuverdienstmöglichkeiten wird die Regelung, dass geringfügig entlohnte Beschäftigungen generell anrechnungsfrei sind, bis 31.12.2021 verlängert.

Weitere Punkte im Überblick

Die Laufzeit der Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Betriebe soll bis zum 31.12.2020 verlängert werden. Bislang umfasste das Programm nur die Monate von Juni bis August 2020.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für den Antragsgrund der Überschuldung soll bis zum 31.12.2020 ausgedehnt werden.

Künstler, Kleinselbstständige und Kleinunternehmer sollen durch großzügigere Regelungen beim Schonvermögen einen leichteren Zugang zur Grundsicherung erhalten. Auch der wegen der Corona-Krise insgesamt erleichterte Zugang zur Grundsicherung soll verlängert werden.

Versicherte der GKV haben Anspruch auf Kinderkrankengeld, der angesichts der Corona-Krise zum Teil nicht ausreicht. Deshalb soll § 45 Sozialgesetzbuch V dahin gehend geändert werden, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2020 für jeweils fünf weitere Tage (für Alleinerziehende weitere 10 Tage) gewährt wird.

Quelle | Koalitionsausschuss vom 25.8.2020, TOP 2: Befristete Corona-bedingte Vorhaben

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch im Trennungsjahr möglich?

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

10 / 2020

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch im Trennungsjahr möglich?

von HVO GmbH

| Alleinerziehende Steuerpflichtige, die im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Kind leben, erhalten auf Antrag einen Entlastungsbetrag nach § 24b Einkommensteuergesetz (EStG), der von der Summe der Einkünfte abgezogen bzw. im Lohnsteuerverfahren berücksichtigt wird. Dieser Betrag wurde kürzlich durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz (BGBl I 2020, S. 1512) von 1.908 EUR auf 4.008 EUR erhöht (gilt für 2020 und 2021). In diesem Zusammenhang stellt sich eine interessante Frage: Ist ein Entlastungsbetrag auch im Trennungsjahr möglich? |

Hat sich ein Steuerpflichtiger z. B. im Laufe des Jahres 2020 von seinem Ehegatten getrennt und beantragt anschließend den anteiligen Entlastungsbetrag, wird das Finanzamt aufgrund der Weisungslage des Bundesfinanzministeriums ablehnen. Denn anspruchsberechtigt sind grundsätzlich nur Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für das Splitting-Verfahren erfüllen. Als alleinstehend i. S. des § 24b EStG gelten danach verheiratete Steuerpflichtige, wenn sie seit mindestens dem vorangegangenen Veranlagungszeitraum dauernd getrennt leben.

Das Finanzgericht Niedersachsen ist da anderer Meinung: Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann bei Wahl der Einzelveranlagung im Trennungsjahr zeitanteilig für die Monate des Alleinstehens gewährt werden. Steuerpflichtige haben im Trennungsjahr die Wahl zwischen der Zusammenveranlagung und keinem Entlastungsbetrag und der Einzelveranlagung mit anteiligem Entlastungsbetrag.

Praxistip

 Ist die Einzelveranlagung mit anteiligem Entlastungsbetrag günstiger als die Zusammenveranlagung, sollte der Entlastungsbetrag beantragt werden. Lehnt das Finanzamt ab, muss dann unter Verweis auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren Einspruch eingelegt werden.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 18.2.2020, Az. 13 K 182/19, Rev. BFH Az. III R 17/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 217219; BMF-Schreiben vom 23.10.2017, Az. IV C 8 – S 2265-a/14/10005, Tz. 5 und Tz. 6