Für Arbeitgeber
10/2024
| Arbeitgeber, die Arbeitnehmer ins Ausland entsenden, können die höheren Lebenshaltungskosten durch Zahlung eines Kaufkraftzuschlags steuerfrei abgelten (§ 3 Nr. 64 Einkommensteuergesetz). Das Bundesfinanzministerium (Schreiben vom 10.7.2024, Az. IV C 5 – S 2341/24/10001 :002) hat nun die Gesamtübersicht über die Kaufkraftzuschläge zum 1.7.2024 (mit Zeitraum ab 1.1.2020) veröffentlicht. |
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