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Für Unternehmer
07/2026
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von HVO GmbH
| Die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt u. a. voraus, dass eine Gewinngrenze nicht überschritten wird. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass bei der Ermittlung bzw. der Bestimmung der Gewinngrenze auch außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen sind. |
Hintergrund | Für die künftige (Investitionszeitraum von drei Jahren) Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten gewinnmindernd abgezogen werden. Da der Gesetzgeber durch diese Steuerstundungsmöglichkeit vor allem Investitionen von kleinen und mittleren Betrieben erleichtern will, darf der Gewinn 200.000 EUR nicht überschreiten.
Fraglich war nun, wie der Gewinn definiert ist (gilt der reine Bilanzgewinn oder sind auch außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen)?
Sachverhalt
Der Inhaber eines Betriebs für Garten- und Landschaftsbau machte in seiner Gewinnermittlung einen Abzugsbetrag nach § 7g EStG geltend, den das Finanzamt aber nicht berücksichtigte. Es vertrat die Auffassung, der Gewinn i. S. des § 7g Abs. 1 S. 2 EStG betrage mehr als 200.000 EUR. Denn es kam nach der außerbilanziellen Hinzurechnung der Gewerbesteuer auf einen über dem Grenzbetrag liegenden Gewinn. Diese Ansicht wurde nun vom Bundesfinanzhof bestätigt.
Der Bundesfinanzhof hat seine Entscheidung u. a. wie folgt begründet: Die Gewinngrenze richtet sich nach dem steuerlichen Gewinn i. S. von § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG. Außerbilanzielle Korrekturen sind zu berücksichtigen.
Quelle | BFH-Urteil vom 1.10.2025, Az. X R 16, 17/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 253060