Postzusteller und Rettungsassistenten haben eine erste Tätigkeitsstätte

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Arbeitnehmer

03/ 2021

Postzusteller und Rettungsassistenten haben eine erste Tätigkeitsstätte

von HVO GmbH

| Ob ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte hat und damit beim Kostenabzug auf die Entfernungspauschale beschränkt ist oder seine Fahrtkosten (ggf. auch Verpflegungsmehraufwand) nach Reisekostengrundsätzen geltend machen kann, ist u. a. von der Art der Tätigkeit abhängig. Vom Bundesfinanzhof gibt es nun schlechte Nachrichten für Postzusteller und Rettungsassistenten. |

Ein Postzusteller begehrte den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen. Begründung: Der Zustellbezirk sei als weiträumiges Tätigkeitsgebiet und nicht als erste Tätigkeitsstätte anzusehen.

Zum Hintergrund

Haben Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, kann es sich um ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet handeln. Für die Fahrten von der Wohnung zu dem Tätigkeitsgebiet gilt zwar nur die Entfernungspauschale. Für den Ansatz von Verpflegungspauschalen ist die Festlegung als weiträumiges Tätigkeitsgebiet aber irrelevant, da der Arbeitnehmer weiter auswärts tätig wird.

Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass der Zustellpunkt (Zustellzentrum), dem ein Postzusteller zugeordnet ist und an dem er arbeitstäglich vor- und nachbereitende Tätigkeiten (z. B. Sortiertätigkeiten, Abschreibpost) ausübt, eine erste Tätigkeitsstätte ist.

Da der Postzusteller an den jeweiligen Tagen nicht mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend war, schied ein Verpflegungsmehraufwand aus. Denn eine Abwesenheit von mehr als 8 Stunden nur von der Wohnung reicht hier nicht.

Beachten Sie |
Die Rettungswache, der ein Rettungsassistent zugeordnet ist, ist dessen erste Tätigkeitsstätte, wenn er dort arbeitstäglich vor dem Einsatz auf dem Rettungsfahrzeug vorbereitende Tätigkeiten vornimmt (z. B. Überprüfung des Fahrzeugs auf eine ordnungsgemäße Bestückung mit Medikamenten).

Quelle | BFH-Urteil vom 30.9.2020, Az. VI R 10/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 219773; BFH-Urteil vom 30.9.2020, Az. VI R 11/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 219779

Zur Besteuerung des Dienstwagens bei Tätigkeit im Homeoffice

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Arbeitnehmer

02/ 2021

Zur Besteuerung des Dienstwagens bei Tätigkeit im Homeoffice

von HVO GmbH

| Viele Arbeitnehmer arbeiten wegen der Coronapandemie von zu Hause aus. Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte werden also oft nicht durchgeführt. Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat nun darauf hingewiesen, dass im Bereich der Dienstwagenbesteuerung keine neuen Regelungen geplant sind, um einer nur geringfügigen Nutzung eines Firmenwagens Rechnung zu tragen. |

Hintergrund

Wird der geldwerte Vorteil nach der 1 %-Regelung ermittelt, müssen Arbeitnehmer zusätzlich monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer versteuern, wenn der Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen wird. Wird der Pkw aber monatlich an weniger als 15 Tagen für diese Fahrten genutzt, können sie die Einzelbewertung wählen. Sie müssen dann pro Fahrt nur 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer versteuern.

Das Wahlrecht kann für das Kalenderjahr nur einheitlich ausgeübt werden. Ein Wechsel während des Kalenderjahres ist unzulässig. Wurde der geldwerte Vorteil also im laufenden Kalenderjahr nach der 0,03 %-Regelung versteuert, kann der Steuerpflichtige nur im Zuge seiner Einkommensteuer-Veranlagung zur Einzelbewertung wechseln.

 

Praxistip

Von einer Versteuerung des geldwerten Vorteils kann allenfalls abgesehen werden, wenn dem Arbeitnehmer der Firmenwagen für volle Kalendermonate tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden hat. Der Arbeitgeber kann mit Wirkung für die Zukunft ein Nutzungsverbot für derartige Fahrten aussprechen; ein rückwirkendes Nutzungsverbot ist ausgeschlossen.

Ob ein mit Wohnräumen des Arztes in räumlichem Zusammenhang stehender, zur Notfallbehandlung von Patienten genutzter Raum als betriebsstättenähnlicher Raum anzusehen ist, muss im Einzelfall festgestellt werden. Dabei ist sowohl die Ausstattung des Raums als auch die leichte Zugänglichkeit für Dritte bedeutend.

Im Streitfall war der Raum als Behandlungsraum eingerichtet und wurde als solcher von der Augenärztin genutzt. Wegen dieser tatsächlichen Gegebenheiten konnte eine private (Mit-)Nutzung des Raums praktisch ausgeschlossen werden. Angesichts der Ausstattung des Raums und der tatsächlichen beruflichen Nutzung fiel die räumliche Verbindung zu den privat genutzten Räumen nicht entscheidend ins Gewicht.

Quelle | LfSt Niedersachsen vom 18.6.2020, Az. S 2334-355-St 215

Entfernungspauschale: Berechnung bei Hin- und Rückweg an unterschiedlichen Arbeitstagen

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Arbeitnehmer

08 / 2020

Entfernungspauschale: Berechnung bei Hin- und Rückweg an unterschiedlichen Arbeitstagen

von HVO GmbH

| Die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte deckt arbeitstäglich einen Hin- und einen Rückweg ab. Legt ein Arbeitnehmer an einem Arbeitstag nur einen dieser Wege zurück, ist für den betreffenden Arbeitstag nur die Hälfte der Entfernungspauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs. |

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer suchte regelmäßig arbeitstäglich seinen Arbeitsplatz auf und kehrte noch am selben Tag von dort nach Hause zurück. Vereinzelt erfolgte die Rückkehr nach Hause jedoch erst an einem der nachfolgenden Arbeitstage. Der Arbeitnehmer machte auch in diesen Fällen sowohl für die Hin- als auch die Rückfahrt die volle Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend. Damit hatte er jedoch weder beim Finanzgericht Münster noch beim Bundesfinanzhof Erfolg.

Die Entfernungspauschale deckt zwei Wege (einen Hin- und einen Rückweg) ab. Ein Arbeitnehmer, der an einem Arbeitstag nur einen Weg zurücklegt, kann folglich auch nur die Hälfte der Entfernungspauschale von 0,30 EUR also 0,15 EUR je Entfernungskilometer und Arbeitstag als Werbungskosten abziehen.

MERKE |

Das Finanzgericht Münster (Vorinstanz) hatte eine andere Sichtweise vertreten: Die Entfernungspauschale von 0,30 EUR wird für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte für die Hinfahrt gewährt. Findet die Rückfahrt von der ersten Tätigkeitsstätte zur Wohnung an einem anderen Tag statt, ist hierfür keine (weitere) Pauschale zu berücksichtigen.

Im Sachverhalt des Streitfalls führten beide Sichtweisen rechnerisch zum selben Ergebnis. Die Praxisrelevanz ergibt sich aber insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer von einer von der ersten Tätigkeitsstätte aus unternommenen mehrtägigen Dienstreise unmittelbar zu seiner Wohnung zurückkehrt. Hier wäre die Ansicht des Finanzgerichts Münster günstiger gewesen.

Quelle |  BFH-Urteil vom 12.2.2020, Az. VI R 42/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 216185; BFH, PM Nr. 26/2020 vom 12.6.2020

Angepasste Umzugskostenpauschalen ab 1.6.2020

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Arbeitnehmer

07 / 2020

Angepasste Umzugskostenpauschalen ab 1.6.2020

von HVO GmbH

| Beruflich veranlasste Umzugskosten sind Werbungskosten. Für sonstige Umzugskosten (z. B. Kosten für den Abbau von Elektrogeräten) sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten gewährt die Finanzverwaltung Pauschalen, bei deren Höhe sie sich am Bundesumzugskostengesetz (BUKG) orientiert. Da sich hier mit Wirkung ab dem 1.6.2020 Änderungen ergeben haben (BGBl I 2019, S. 2053), hat sich insbesondere die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen deutlich geändert. |

Bei Umzügen, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 31.5.2020 liegt, gelten folgende Pauschalen:

Der Höchstbetrag für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind beträgt 1.146 EUR.

Bei den sonstigen Umzugsauslagen ist zu unterscheiden:

  • Berechtigte mit Wohnung: 860 EUR
  • Jede andere Person (vor allem Ehegatte und ledige Kinder): 573 EUR
  • Berechtigte ohne Wohnung: 172 EUR

Beispiel

Eine berechtigte Person zieht mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind am 12. und 13.7.2020 um → 860 EUR (Berechtigter) + 573 EUR (Ehefrau) + 573 EUR (Kind) = 2.006 EUR

Beachten Sie |
Anstelle der Pauschalen können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten abgezogen werden. Ein Abzug entfällt, soweit die Umzugskosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet worden sind.

Quelle |  BMF-Schreiben vom 20.5.2020, Az. IV C 5 – S 2353/20/10004 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 215828

Sky-Bundesliga-Abo als Werbungskosten

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Für Arbeitnehmer

03 / 2020

Sky-Bundesliga-Abo als Werbungskosten

von HVO GmbH

| Kosten für ein Sky-Bundesliga-Abo können nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf bei entsprechender beruflicher Veranlassung als Werbungskosten abzugsfähig sein. Im Streitfall ging es um einen bei einem Lizenzfußballverein angestellten Torwarttrainer. |

 

Im ersten Rechtsgang hatte das Finanzgericht den Werbungskostenabzug noch mit dem Argument abgelehnt, Zielgruppe des Pakets „Fußball Bundesliga“ sei kein Fachpublikum, sondern die Allgemeinheit. Die entsprechenden Kosten für ein Sky-Bundesliga-Abo seien daher – wie bei dem Bezug einer Tageszeitung – immer privat veranlasst, auch wenn ein Steuerpflichtiger ein berufliches Interesse daran habe.

 

Im Revisionsverfahren folgte der Bundesfinanzhof dieser Argumentation nicht. Aufwendungen für ein Sky-Bundesliga-Abo können danach Werbungskosten sein, wenn das Abo tatsächlich nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Im zweiten Rechtsgang konnte das Finanzgericht Düsseldorf nun eine entsprechende, fast ausschließliche berufliche Veranlassung feststellen.

Praxistip

Auch wenn der Abzug der Sky-Abo-Kosten die Ausnahme bleiben wird, kommt eine steuerliche Berücksichtigung doch zumindest bei Arbeitnehmern im Profisport (insbesondere Fußballtrainer, Manager, sportliche Leiter u. Ä.) in Betracht. In diesen Fällen wird es in jedem Einzelfall auf die Darlegung des beruflichen Nutzens ankommen.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 5.11.2019, Az. 15 K 1338/19 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 213355; BFH-Urteil vom 16.1.2019, Az. VI R 24/16