Minijobs ab 2022: Erhöhter Mindestlohn hat Auswirkungen auf maximale Stundenzahl

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Arbeitgeber

12/ 2021

Elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2022

von HVO GmbH

| Das Bundesfinanzministerium hat das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2022 bekannt gegeben. |

Bei der Ausstellung des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sind die Vorgaben des Bundesfinanzministeriums im Schreiben vom 9.9.2019 zu beachten.

Quelle | BMF vom 18.8.2021, Az. IV C 5 – S 2533/19/10030 :003, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 224479; BMF-Schreiben vom 9.9.2019, Az. IV C 5 – S 2378/19/10002 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 211214

Elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2022

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Arbeitgeber

12/ 2021

Elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2022

von HVO GmbH

| Das Bundesfinanzministerium hat das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2022 bekannt gegeben. |

Bei der Ausstellung des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sind die Vorgaben des Bundesfinanzministeriums im Schreiben vom 9.9.2019 zu beachten.

Quelle | BMF vom 18.8.2021, Az. IV C 5 – S 2533/19/10030 :003, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 224479; BMF-Schreiben vom 9.9.2019, Az. IV C 5 – S 2378/19/10002 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 211214

Weihnachtsfeier und steuerfreie Corona-Prämie

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Arbeitgeber

11/ 2021

Weihnachtsfeier und steuerfreie Corona-Prämie

von HVO GmbH

| Wegen der Coronapandemie wurden betriebliche Weihnachtsfeiern im letzten Jahr reihenweise abgesagt. Für das Jahresende 2021 besteht dagegen Hoffnung, dass wieder eine klassische (Corona-konforme) Weihnachtsfeier durchgeführt werden kann. Aus steuerlicher Sicht ist dabei zu beachten, dass Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung von den Arbeitnehmern als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu versteuern sind. Für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr gilt jedoch ein Freibetrag von je 110 EUR pro Arbeitnehmer. |

Corona-Prämie: 1.500 EUR noch bis 31.3.2022 steuerfrei

Aufgrund der Coronakrise in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von 1.500 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Bis zum 31.3.2022 sind entsprechende Sonderzahlungen bis zur Höchstgrenze von insgesamt 1.500 EUR begünstigt.

Dienstwagenbesteuerung: Rückwirkender Wechsel der Bewertungsmethode

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Arbeitgeber

10/ 2021

Dienstwagenbesteuerung: Rückwirkender Wechsel der Bewertungsmethode

von HVO GmbH

| Kann ein Firmenwagen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden, ist dieser geldwerte Vorteil mit 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer zu versteuern. Da infolge der Coronapandemie derartige Fahrten aber oft nicht durchgeführt werden, wirft dies Fragen zur lohnsteuerlichen Behandlung auf und hier gibt es eine erfreuliche (neue) Sichtweise des Finanzministeriums Schleswig-Holstein. |

Wird dem Arbeitnehmer ein Firmenwagen dauerhaft zur Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen, bleibt es zwar dabei, dass die 0,03 %-Regelung auch für Monate anzuwenden ist, in denen das Fahrzeug nicht für derartige Fahrten genutzt wird. Ausnahme: Der Arbeitgeber hat mit Wirkung für die Zukunft ein Nutzungsverbot ausgesprochen.

Wird der Pkw monatlich an weniger als 15 Tagen für diese Fahrten genutzt, ist eine Einzelbewertung zulässig, sodass pro Fahrt nur 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer zu versteuern sind. Das Wahlrecht kann während des Kalenderjahrs nur einheitlich ausgeübt werden. Neu ist, dass das Finanzministerium Schleswig-Holstein eine rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs (Wechsel von der 0,03 %-Regelung zur Einzelbewertung oder umgekehrt für das gesamte Kalenderjahr) zulässt.

Beachten Sie |
Bei der Einkommensteuerveranlagung sind Arbeitnehmer nicht an eine im Lohnsteuerabzugsverfahren angewandte 0,03 %-Regelung gebunden. Sie können für das gesamte Jahr zur Einzelbewertung wechseln.

Quelle | FinMin Schleswig-Holstein vom 21.5.2021, Az. VI 302 – S 2334 – 372; Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2021/12, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 224165

Kurzarbeitergeld: Erleichterungen verlängert

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Arbeitgeber

09/ 2021

Kurzarbeitergeld: Erleichterungen verlängert

von HVO GmbH

| Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld und die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wurden bis zum 30.9.2021 verlängert. Das geht aus der „Dritten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung“ hervor. |

Die bis zum 31.12.2021 befristeten Erleichterungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld gelten nun auch für Betriebe, die bis zum 30.9.2021 (bislang 30.6.2021) Kurzarbeit eingeführt haben. Dabei wird auf den tatsächlichen Beginn der Kurzarbeit abgestellt. Für Kurzarbeit, mit der am oder nach dem 1.10.2021 begonnen wird, gelten die erleichterten Zugangsvoraussetzungen nicht mehr.

Bis zum 30.9.2021 statt nur bis 30.6.2021 werden weiter 100 % der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Sozialversicherungsbeiträge erstattet. Danach senkt sich befristet bis zum 31.12.2021 die Erstattung auf 50 % für alle Betriebe, die bis zum 30.9.2021 Kurzarbeit eingeführt haben. Betriebe, die mit Kurzarbeit am oder nach dem 1.10.2021 beginnen, erhalten keine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge mehr.

Quelle | Dritte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung vom 17.6.2021, BGBl I 2021, S. 1821

Neue Vergünstigungen bei Mitarbeiterbeteiligungen

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Arbeitgeber

08/ 2021

Neue Vergünstigungen bei Mitarbeiterbeteiligungen

von HVO GmbH

| Zur Stärkung der Attraktivität von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen hat der Gesetzgeber den bisher geltenden steuerfreien Hochstbetrag fur Vermogensbeteiligungen mit Wirkung zum 1.7.2021 von 360 EUR auf 1.440 EUR pro Jahr angehoben. Ferner wurde durch das Fondsstandortgesetz vor allem fur Arbeitnehmer von Startup-Unternehmen eine Regelung geschaffen, wonach Mitarbeiterbeteiligungsprogramme zunächst nicht besteuert werden (Besteuerungsaufschub). Dies gilt erstmals für Vermogensbeteiligungen, die nach dem 30.6.2021 ubertragen werden. |

Mitarbeiterbeteiligungen nach § 3 Nr. 39 EStG

Für Vorteile des Arbeitnehmers im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers sieht § 3 Nr. 39 Einkommensteuergesetz (EStG) einen jährlichen steuerlichen Freibetrag vor. Dieser wurde nun durch das Fondsstandortgesetz mit Wirkung ab 1.7.2021 vervierfacht und beträgt 1.440 EUR.

MERKE |
Voraussetzung ist, dass die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.

Besteuerungsaufschub durch neuen § 19a EStG

Mit § 19a EStG wurde eine zusätzliche Vergünstigung eingeführt, wodurch speziell kleinen und mittleren Startups durch einen Besteuerungsaufschub ein Vorteil auf dem Arbeitsmarkt verschafft werden soll. Die Besteuerung erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt in der Regel im Zeitpunkt der Veräußerung, spätestens nach zwölf Jahren oder bei einem Arbeitgeberwechsel.

Werden einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Vermogensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, b und f bis l und Abs. 2 bis 5 des Funften Vermogensbildungsgesetzes an dem Unternehmen des Arbeitgebers unentgeltlich oder verbilligt ubertragen, unterliegt der Vorteil im Kalenderjahr der Übertragung nicht der Besteuerung.

Liegen die Voraussetzungen vor, ist bei der Vorteilsermittlung der Freibetrag nach § 3 Nr. 39 EStG (bis zu 1.440 EUR) abzuziehen.

Die Übertragung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen (keine Gehaltsumwandlung).

Das Unternehmen des Arbeitgebers darf im Zeitpunkt der Übertragung der Vermögensbeteiligung gewisse Schwellenwerte nicht überschreiten oder im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten haben. Die Gründung darf nicht mehr als zwölf Jahre zurückliegen.

MERKE |
Nach der Empfehlung der EU-Kommission vom 6.5.2003 gelten folgende Schwellenwerte:

  • KMU: weniger als 250 Mitarbeiter, Jahresumsatz höchstens 50 Mio. EUR oder Jahresbilanzsumme höchstens 43 Mio. EUR,
  • kleines Unternehmen: weniger als 50 Mitarbeiter, Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme max. 10 Mio. EUR,
  • Kleinstunternehmen: weniger als 10 Mitarbeiter, Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme max. 2 Mio. EUR.

§ 19a EStG setzt kein Angebot an alle Arbeitnehmer voraus. Die Mitarbeiterbeteiligungen können z. B. auch nur ausgewählten hochqualifizierten Mitarbeitern angeboten werden.

Die vorläufige Nichtbesteuerung erfolgt auf Initiative des Arbeitgebers und mit Zustimmung des Arbeitnehmers durch Freistellung im Lohnsteuerabzugsverfahren. Der Arbeitnehmer kann selbst entscheiden, ob der Vorteil vorläufig nicht lohnbesteuert werden soll. Eine Nachholung bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist ausgeschlossen.

Der nicht besteuerte gemeine Wert der Vermögensbeteiligung ist vom Arbeitgeber im Lohnkonto aufzuzeichnen. Das Betriebsstättenfinanzamt muss nach der Übertragung einer Vermögensbeteiligung im Rahmen einer Anrufungsauskunft den vom Arbeitgeber nicht besteuerten Vorteil bestätigen.

Quelle | Fondsstandortgesetz vom 3.6.2021, BGBl I 2021, S. 1498

Nutzung betrieblicher Kommunikationsgeräte: Bundesfinanzhof prüft Gestaltungsmissbrauch

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Arbeitgeber

08/ 2021

Nutzung betrieblicher Kommunikationsgeräte: Bundesfinanzhof prüft Gestaltungsmissbrauch

von HVO GmbH

| Die private Nutzung betrieblicher Telekommunikationsgeräte durch den Arbeitnehmer ist lohnsteuerfrei. Dies veranlasste eine GmbH zu einer Gestaltung, die nun in der Revision vom Bundesfinanzhof überprüft werden wird: Ist von einem rechtlichen Gestaltungsmissbrauch auszugehen, wenn der Arbeitnehmer sein Handy an seinen Arbeitgeber zu einem Kaufpreis von 1 EUR verkauft und der Arbeitgeber ihm das Handy anschließend im Rahmen eines Vertrags auch zur privaten Nutzung wieder zur Verfügung stellt und die Kosten für den privaten Mobilfunkvertrag übernimmt? |

In dem Streitfall war das Finanzamt der Auffassung, dass die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 45 Einkommensteuergesetz nicht in Betracht komme, weil das Handy kein betriebliches Gerät im Sinne der Vorschrift sei, sondern das gewählte Vorgehen eine unangemessene Gestaltung darstelle. Der Mobiltelefonverkauf an den Arbeitgeber sei rein steuerlich motiviert.

Das Finanzgericht München sah das aber anders: Bei einer GmbH und einem Arbeitnehmer handelt es sich nicht um nahe Angehörige, sondern um Dritte und hier ist anzunehmen, dass sie ihre wirtschaftlichen Interessen gegenüber der anderen Vertragspartei vertreten.

Der Kaufpreis von 1 EUR begründet keine missbräuchliche Gestaltung. Dabei berücksichtigte das Finanzgericht, dass nahezu alle Mobilfunkbetreiber bei einer vertraglichen Bindung im Abstand von ca. zwei Jahren ihren Kunden ein neues Handy kostenlos anbieten.

Quelle | FG München, Urteil vom 20.11.2020, Az. 8 K 2654/19, Rev. BFH. Az. VI R 49/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 221885

Befristete Anhebung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Arbeitgeber

07/ 2021

Befristete Anhebung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen

von HVO GmbH

| Eine (sozialversicherungsfreie) kurzfristige Beschäftigung setzt nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV u. a. voraus, dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahrs auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Vom 1.3.2020 bis zum 31.10.2020 wurden die Zeitgrenzen bereits auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage angehoben. Und auch in 2021 gibt es nun eine befristete Anhebung. |

Wegen der Coronapandemie bestehen Probleme bei der Saisonbeschäftigung (insbesondere in der Landwirtschaft). Daher wurde die zulässige Dauer der kurzfristigen Beschäftigung für den Zeitraum vom 1.3.2021 bis zum 31.10.2021 auf eine Höchstdauer von vier Monaten oder 102 Arbeitstagen ausgeweitet.

MERKE

Aus Gründen des Bestandsschutzes gilt die Ausweitung der Zeitgrenzen nicht für solche Beschäftigungsverhältnisse, die vor dem 1.6.2021 begonnen wurden. Diese Beschäftigungen sind nur dann als kurzfristig zu melden, wenn die Beschäftigung bis längstens drei Monate bzw. 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist und bei einem Entgelt von mehr als 450 EUR im Monat nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Arbeitgeber haben nicht immer Kenntnis darüber, ob der kurzfristig Beschäftigte im Kalenderjahr bereits eine weitere kurzfristige Beschäftigung ausübt oder ausgeübt hat. In diesen Fällen kann er nicht sicher beurteilen, ob die Zeitgrenzen eingehalten wurden bzw. wann diese überschritten sind.

Ab 1.1.2022 gilt nun Folgendes: Bei Anmeldung eines geringfügigen Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV hat die Einzugsstelle dem Meldepflichtigen unverzüglich auf elektronischem Weg mitzuteilen, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung für den Beschäftigten weitere geringfügige Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV bestehen oder in dem vorausgehenden Zeitraum im Kalenderjahr bestanden haben.

Quelle | Viertes Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes, BGBl I 2021, S. 1170

Steuerfreie Corona-Prämie bis 31.3.2022 verlängert

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Arbeitgeber

07/ 2021

Steuerfreie Corona-Prämie bis 31.3.2022 verlängert

von HVO GmbH

| Mit der Corona-Prämie (§ 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz (EStG)) können Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gespart werden. Aktuell hat der Gesetzgeber die Zahlungsfrist erneut verlängert und zwar bis zum 31.3.2022. |

Nach § 3 Nr. 11a EStG sind steuerfrei: „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 30.6.2021 aufgrund der Coronakrise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR.“

Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde die Befristung der Corona-Prämie bereits vom 31.12.2020 bis zum 30.6.2021 verlängert. Nunmehr erfolgte durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz eine erneute Verlängerung bis zum 31.3.2022.

MERKE |
Der Höchstbetrag je Arbeitnehmer wurde nicht geändert. Die Fristverlängerung bewirkt also nicht, dass z. B. im ersten Quartal 2022 nochmals 1.500 EUR steuerfrei zusätzlich zu einem z. B. in 2021 gezahlten Betrag von 1.500 EUR gezahlt werden können.

Quelle | Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz, BR-Drs. 353/21 (B) vom 28.5.2021

Kostenlose Online-Weiterbildung als Arbeitslohn?

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Arbeitgeber

07/ 2021

Kostenlose Online-Weiterbildung als Arbeitslohn?

von HVO GmbH

| Durch die Coronapandemie kommt es vermehrt zur Wahrnehmung von Online-Formaten im Seminarbereich. Für die Beurteilung von Online-Weiterbildungen als Arbeitslohn hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt nun Stellung bezogen. |

Die Einräumung eines unentgeltlichen Nutzungsrechts durch den Arbeitgeber für nicht arbeitsplatzbezogene Online-Weiterbildungsmaßnahmen stellt beim Arbeitnehmer Arbeitslohn dar. Weiterbildungsleistungen sind aber nach § 3 Nr. 19 Einkommensteuergesetz steuerfrei, wenn sie der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen. Hierzu müssen durch die Bildungsmaßnahme Kenntnisse bzw. Fertigkeiten vermittelt werden, die ganz allgemein der Berufstätigkeit förderlich sein können.

Beachten Sie

Das Format der Weiterbildungsmaßnahme ist unerheblich. Deshalb können sowohl Video-Schulungen als auch eLearning-Angebote ohne einen Dozenten begünstigt sein.

Quelle | OFD Frankfurt, Verfügung vom 25.2.2021, Az. S 2342 A – 89 – St 210