Bundesfinanzhof hält das Grundsteuermodell in Baden-Württemberg für rechtmäßig

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

07/2026

Bundesfinanzhof hält das Grundsteuermodell in Baden-Württemberg für rechtmäßig

von HVO GmbH

| Der Bundesfinanzhof hält die Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg zur Bewertung von Grundstücken, die im Rahmen der Berechnung der Grundsteuer ab dem 1.1.2025 herangezogen werden, nicht für verfassungswidrig. |

Hintergrund/ weiterführende Hinweise

Bereits im November 2025 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass er die Vorschriften des Ertragswertverfahrens, die nach dem Bundesmodell in elf Bundesländern (Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen) für die Bewertung von Wohnungseigentum als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ab dem 1.1.2025 herangezogen werden, für verfassungskonform hält. Hier ist inzwischen eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig (und zwar unter dem Az. 1 BvR 472/26).

Beachten Sie | Derzeit sind beim Bundesfinanzhof weitere Verfahren gegen andere Landesgrundsteuermodelle anhängig. Für die Ländermodelle Hamburg und Hessen sind mündliche Verhandlungen im November 2026 und für das Landesmodell Bayern in der ersten Jahreshälfte 2027 geplant.

Quelle | BFH, PM Nr. 32/26 vom 20.5.2026 zu den Rechtssachen Az. II R 26/24 und Az. II R 27/24

Einnahmen auch bei Zahlung des Mieters an einen Dritten

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Vermieter

07/2026

Einnahmen auch bei Zahlung des Mieters an einen Dritten

von HVO GmbH

| Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg musste jüngst über einen Fall entscheiden, in dem der Mieter für den Vermieter größere Instandsetzungen durchführte.|

Der Steuerpflichtige bzw. der Vermieter konnte sich letztlich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er aufgrund der Verrechnung von Renovierungskosten mit dem zu entrichtenden Kaltmietzins entsprechend der Anlage zum Mietvertrag keine Einnahmen erzielt hat. Denn Einnahmen können dem Steuerpflichtigen auch dann zufließen, wenn der Mieter die Zahlung an einen Dritten erbringt und damit eine Schuld des Steuerpflichtigen tilgt (sogenannter abgekürzter Zahlungsweg).

Zahlt der Mieter also als Gegenleistung für die Überlassung der Mietsache ausschließlich die vom Vermieter zu tragenden Kosten, so führt die Begleichung dieser Verbindlichkeiten zu Einnahmen des Vermieters aus Vermietung und Verpachtung, die im Zeitpunkt der Zahlung durch den Mieter zugeflossen sind.

MERKE

Ein Steuerpflichtiger hielt 2015 eBay-Aktien. Durch die Unternehmens-Ausgliederung (Spin-Off) des eBay-Bezahlsystems PayPal erhielten die AktionAVre für jede eBay-Aktie eine PayPal-Aktie. Auch dem Depot des Steuerpflichtigen wurden in 2015 PayPal-Aktien zu einem Kurs von 36 EUR je Aktie gutgeschrieben.

Das Finanzamt behandelte die Gutschrift als steuerpflichtige Sachausschüttung und forderte hierfür Einkommensteuer. Hiergegen machte der Steuerpflichtige geltend, dass er durch die Ausgliederung von PayPal keinen Vermögenszuwachs erhalten habe. Der bisherige Unternehmenswert sei nur auf zwei Aktien aufgeteilt worden. Das Finanzgericht Köln gab dem Steuerpflichtigen recht und hob die Steuerfestsetzung für 2015 insoweit auf.

Quelle | FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.3.2026, Az. 11 K 11216/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 253577

Fahrt-/Reisekosten: Betriebsstättenbegriff gilt unverändert

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmer

07/2026

Fahrt-/Reisekosten: Betriebsstättenbegriff gilt unverändert

von HVO GmbH

| Der Bundesfinanzhof hat aktuell entschieden: Die bisherige Auslegung des Begriffs „Betriebsstätte“ ist auch nach der Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts ab dem Veranlagungszeitraum 2014 gültig. |

Hintergrund & Sachverhalt

Im Streitfall ging es vereinfacht um die Frage, ob die für den Pkw erklärten Betriebsausgaben zu kürzen sind, weil es sich bei den Fahrten um Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte handelte. Dies war hier der Fall, weil der Bundesfinanzhof das Büro des Steuerpflichtigen als Betriebsstätte eingeordnet hat.

Eine Betriebsstätte setzt eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht.

Beachten Sie | Durch die Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts ab dem Veranlagungszeitraum 2014 wurden nur die Regelungen für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit verändert. Der Gesetzgeber wollte das steuerliche Reisekostenrecht lediglich hinsichtlich der Arbeitnehmer ändern und hat den Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ durch den neuen Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ ersetzt. Für die Auslegung „der Betriebsstätte“ haben sich demgegenüber keine Änderungen ergeben.

Quelle | BFH-Urteil vom 5.2.2026, Az. III R 18/25, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 253860

Keine Werbungskosten: Vom Grundstücksveräußerer übernommene Verpflichtungen

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Vermieter

07/2026

Keine Werbungskosten: Vom Grundstücksveräußerer übernommene Verpflichtungen

von HVO GmbH

| Für eine in einem Immobilienverkaufvertrag vom Veräußerer übernommene Verpflichtung zur Renovierung einer instandsetzungsbedürftigen Wohnung und zur Mietzahlung an den Grundstückskäufer bis zur Wiedervermietung dieser Wohnung gibt es keinen Werbungskostenabzug. So lautet der Tenor einer Entscheidung des Finanzgerichts Bremen. |

Sachverhalt

Im Streitfall (ein Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung) ging es um den Werbungskostenabzug von Aufwendungen aus einer kaufvertraglichen Verpflichtung der Veräußerer eines Vermietungsobjekts. Die Steuerpflichtigen hatten sich im Kaufvertrag gegenüber dem Käufer zur Zahlung der Miete für die Wohnung bis zu einer erneuten Vermietung sowie zur Entrümpelung und Herrichtung dieser Wohnung auf eigene Kosten verpflichtet. Die Aufwendungen waren erst nach dem Vertragsabschluss und der Übergabe des Grundstücks angefallen.

Das Finanzgericht Bremen schloss sich der Sichtweise des Finanzamts an, dass derartige Aufwendungen durch den Verkauf veranlasst sind und nicht der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen.

Werden im Rahmen einer Grundstücksveräußerung vom Verkäufer übernommene Reparaturen durchgeführt, wird der Zusammenhang der Reparaturaufwendungen mit den früheren Vermietungseinkünften durch die Verknüpfung mit der Grundstücksveräußerung überlagert. Dies gilt selbst dann, wenn die Reparaturen noch während der Vermietungszeit durchgeführt werden.

MERKE | Die Absicht zur Erzielung von Vermietungseinkünften wurde spätestens mit Abschluss des Kaufvertrags aufgegeben. Derartige Kosten sind nur abziehbar, wenn der Grundstücksverkauf nach § 23 des Einkommensteuergesetzes („private Veräußerungsgeschäfte“) steuerpflichtig ist.

Quelle | FG Bremen, Beschluss vom 27.10.2025, Az. 1 V 51/25, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 253905

Vorsteuerabzug: Urteil des Europäischen Gerichts wird überprüft

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmer

07/2026

Vorsteuerabzug: Urteil des Europäischen Gerichts wird überprüft

von HVO GmbH

| Das Europäische Gericht hat mit einer Entscheidung für Aufregung gesorgt, wonach einem Unternehmer der Vorsteuerabzug (abweichend von den bisherigen Regeln) mitunter früher zusteht. Dies sieht der erste Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof aber kritisch und hat eine Überprüfung vorgeschlagen. Am 26.3.2026 (C-167/26 RX) hat der Europäische Gerichtshof nun entschieden, das Urteil hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug zu überprüfen. Es bleibt also spannend. |

Daten für den Monat August 2026 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Daten und Termine

07 / 2026

Daten für den Monat August 2026 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

von HVO GmbH

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.8.2026
  • GewSt, GrundSt = 17.8.2026

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 13.8.2026
  • GewSt, GrundSt = 20.8.2026

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 8/2026 = 27.8.2026

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

05/25

10/25

01/26

05/26

+2,1 %

+ 2,3%

+ 2,1%

+ 2,6%

Zur Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Arbeitgeber

07/2026

Zur Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen

von HVO GmbH

|Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Corona-Sonderzahlungen sind bzw. waren auch bei Anrechnung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen steuerfrei. Die Zahlungen mussten vom Arbeitgeber zweckbestimmt zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise gewährt werden. Eine konkrete (individuelle) Belastung der begünstigten Arbeitnehmer durch die Corona-Krise war nicht erforderlich. |

Hintergrund

In der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 konnten Arbeitgeber an ihre Mitarbeiter eine steuerfreie Corona-Prämie bis zu 1.500 EUR zahlen.

Dies setzte nach § 3 Nr. 11a des Einkommensteuergesetzes (EStG) aber voraus, dass die Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird.

Sachverhalt

Ein Arbeitgeber zahlte seinen Arbeitnehmern im Streitjahr 2020 wie auch in den Vorjahren (auf freiwilliger Basis) Urlaubsgeld und zum Jahresende einen Bonus. Im Streitjahr kürzte er das Urlaubsgeld und die Bonuszahlung um die Hälfte. Er glich die Kürzungen jedoch insoweit aus, als er den Arbeitnehmern wegen der „ungewöhnlichen Corona-Zeit“ zusätzlich zwei gesondert ausgewiesene Corona-Sonderzahlungen in entsprechender Höhe steuerfrei gewährte. Im Ergebnis erhielten die Arbeitnehmer somit höhere Nettobeträge als in den Vorjahren ausgezahlt.

Das Finanzamt vertrat allerdings die Auffassung, dass die Corona-Sonderzahlungen zu Unrecht steuerfrei ausgezahlt wurden. Es sei nicht ersichtlich, dass die Sonderzahlung für die besondere Arbeitssituation in der Corona-Zeit erfolgt sei.

Der Arbeitgeber habe einen Teil des versprochenen steuerpflichtigen Urlaubsgeldes sowie der steuerpflichtigen Bonuszahlung nur deshalb in eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung umgewandelt, um eine höhere Nettoauszahlung zu erreichen. Die als Corona-Sonderzahlung ausgewiesenen Zahlungen seien daher von dem Arbeitgeber nachzuversteuern. Dies sah der Bundesfinanzhof jedoch anders.

Für die Steuerfreiheit genügt es, wenn die Corona-Sonderzahlung vom Arbeitgeber (wie im Streitfall) zweckbestimmt zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise gewährt wurde. Eine konkrete (individuelle) Belastung des Arbeitnehmers war nicht erforderlich.

Die Corona-Sonderzahlung wurde auch zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht. Denn freiwillige Leistungen (wie im Streitfall das Urlaubsgeld und die Bonuszahlung) gehören nicht zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Deshalb ist es unschädlich, wenn der Arbeitgeber eine freiwillige Zusatzleistung (hier: Corona-Sonderzahlung) auf eine andere freiwillige Zusatzleistung (hier: Urlaubsgeld/Bonuszahlung) anrechnet bzw. letztere durch Umwandlung einer anderen Zweckbestimmung zuführt.

Quelle | BFH-Urteil vom 21.1.2026, Az. VI R 25/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 253857; BFH, PM Nr. 26/26 vom 7.5.2026

Viele Mängel bei Kassenkontrollen

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmer

07/2026

Viele Mängel bei Kassenkontrollen

von HVO GmbH

| Das Finanzministerium Baden-Württemberg (Mitteilung vom 7.4.2026) hat darauf hingewiesen, dass bei gezielten Aktionstagen (zwischen dem 23. Februar und dem 27. März 2026) 162 Betriebe kontrolliert wurden (darunter befanden sich Barber-Shops, Tattoo- und Nagelstudios). Das Ergebnis: Mehr als jede zweite überprüfte Kasse wies Unregelmäßigkeiten auf. |

Hintergrund

Kassen-Nachschauen finden ohne Ankündigung statt. Die Prüfer kommen während der Öffnungszeiten in das Geschäft und kontrollieren u. a., ob alle Vorgänge korrekt in die Kasse eingegeben und Belege erstellt wurden. Fallen dabei größere Fehler auf, kann eine Betriebsprüfung eingeleitet werden.

Reform der privaten Altersvorsorge und E-Auto-Prämie beschlossen – Entlastungsprämie gescheitert

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerzahler

07/2026

Reform der privaten Altersvorsorge und E-Auto-Prämie beschlossen – Entlastungsprämie gescheitert

von HVO GmbH

| Die steuer- und beitragsfreie Entlastungsprämie von bis zu 1.000 EUR ist am 8.5.2026 überraschend im Bundesrat gescheitert. Zugestimmt hat der Bundesrat demgegenüber der Reform der privaten Altersvorsorge. Darüber hinaus ist auf eine staatliche Prämie hinzuweisen, die Privatpersonen erhalten, wenn sie ein neues E-Auto kaufen. Grund genug, für einen Überblick. |

Entlastungsprämie

Um die Folgen des Iran-Kriegs abzumildern, hat die Bundesregierung eine Entlastungsprämie auf den Weg gebracht. Danach sollen Arbeitgeber (freiwillig) eine Entlastungsprämie von bis zu 1.000 EUR an ihre Beschäftigten zahlen können – und zwar steuer- und sozialabgabenfrei. Voraussetzung: Die Zahlung muss zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. Sie darf also insbesondere nicht im Wege einer Entgeltumwandlung finanziert werden.

Am 8.5.2026 stand die Entlastungsprämie nun beim Bundesrat auf der Tagesordnung. Eine Zustimmung galt als sicher. Doch die Länder verweigerten die Zustimmung. Der Hauptkritikpunkt: Die Länder beklagten, dass der Bund mit dem Gesetz für Steuerausfälle sorge, ohne diese auszugleichen. Sie und die Kommunen müssten den Großteil der Kosten tragen.

Beachten Sie | Damit ist die Entlastungsprämie vorerst gescheitert. Derzeit ist offen, ob das Vorhaben weiterverfolgt wird oder alternative Entlastungen angestrebt werden.

Prämie für den Kauf eines E-Autos

Die neue E-Auto-Förderung unterstützt Privatpersonen beim Kauf oder beim Leasing eines erstmals im Inland zugelassenen Neufahrzeugs der EU-Fahrzeugklasse M1 mit rein batterieelektrischem Antrieb oder bestimmten Fahrzeugen mit extern aufladbarem Hybridantrieb (Plug-in-Hybride sowie Range-Extender).

Die festgelegte Einkommensgrenze liegt bei maximal 80.000 EUR zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen. Die Einkommensgrenze verschiebt sich für bis zu zwei Kinder (unter 18 Jahren) um 5.000 EUR je Kind nach oben. Sie liegt bei Familien mit zwei oder mehr Kindern damit bei maximal 90.000 EUR zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen.

Förderfähig sind Fahrzeuge, die nach dem 1.1.2026 neu zugelassen werden. Förderanträge sind voraussichtlich erstmals im Laufe des Mai 2026 online möglich. Die Förderung kann rückwirkend beantragt werden. Entscheidend ist das Datum der Neuzulassung nach dem 1.1.2026. Die Förderhöhe ist gestaffelt und kann bis zu 6.000 EUR betragen.

Beachten Sie | Diese und weitere interessante Aspekte hat das Bundesumweltministerium zusammengestellt („Fragen und Antworten zur E-Auto-Förderung“, Stand: 14.4.2026; abrufbar unter: www.iww.de/s15016).

Reform der privaten Altersvorsorge

Eine neue staatliche Förderung der privaten Altersvorsorge wird die bisherige „Riester-Rente“ bzw. das „Riester-Sparen“ ersetzen. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu u. a. die nachfolgenden Ausführungen gemacht („Fragen und Antworten zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge“, Stand: 5.5.2026, abrufbar unter: www.iww.de/s15370).

Ein wichtiger Punkt vorab: Für Riester-Verträge, die vor dem 1.1.2027 abgeschlossen wurden bzw. werden, gilt ein Bestandsschutz. Sparer können ihren bestehenden Riester-Vertrag also wie gewohnt und mit der bisherigen steuerlichen Förderung weiterführen.

Es wird zwei unterschiedliche Produktkategorien zur Auswahl geben: Altersvorsorgedepots (inklusive Standarddepot) und Garantieprodukte. Darüber hinaus können weiterhin Produkte zur Tilgungsförderung im Rahmen der Eigenheimrenten-Förderung abgeschlossen werden.

Welche Variante im Einzelfall geeignet ist, hängt insbesondere von den individuellen Präferenzen ab. So dürfte sich beispielsweise für risikoaverse Anleger möglicherweise ein Garantieprodukt eignen. Garantieprodukte beinhalten feste Zusagen, welcher Betrag zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens erreicht wird (80 oder 100 % der eingezahlten Beträge).

Beachten Sie | Die neuen Produkte können von den Anbietern von Altersvorsorgeverträgen ab dem 1.1.2027 angeboten werden.

Die bisherige Fördersystematik mit einer Steuerfreistellung der Beiträge in der Ansparphase und einer nachgelagerten Besteuerung der Leistungen in der Auszahlungsphase wird beibehalten.

Allerdings wird die Berechnung der Zulage künftig beitragsproportional und damit einfacher erfolgen. Das heißt:

  • Sparer erhalten bis zu einem jährlichen Eigenbeitrag von 360 EUR für jeden gesparten EUR vom Staat 50 Cent als Grundzulage.
  • Für weitere 1.440 EUR, die sie jährlich sparen (d. h. von 361 EUR bis 1.800 EUR), erhalten sie 25 Cent pro gespartem EUR.

Für jedes Kind erhält ein Elternteil zusätzlich eine Kinderzulage von 100 % auf jeden eingezahlten EUR. Der Höchstbetrag von 300 EUR pro Kind wird bei einem jährlichen Eigenbeitrag von 300 EUR erreicht.

Beachten Sie | Die bisherige Berechnung des einkommensabhängigen Mindesteigenbeitrags entfällt mit Einführung der beitragsproportionalen Zulage.

Die Beiträge und der Zulagenanspruch (Grund- und Kinderzulage) können wie bisher als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Das Finanzamt prüft dann, ob dem Sparer bzw. dem Steuerpflichtigen ein noch über den Zulagenanspruch hinausgehender Steuervorteil zusteht.

Zudem wird der förderberechtigte Personenkreis erweitert: Auch selbstständig Erwerbstätige, die Einkünfte nach § 15 („Gewerbetreibende“) oder § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes erzielen und eine Steuererklärung abgegeben haben, sowie Pflichtmitglieder in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind künftig grundsätzlich unmittelbar förderberechtigt.

Quelle — Steuerfreie Entlastungsprämie: BR-Drs. 223/26 (B) vom 8.5.2026; E-Autos: Bundesumweltministerium: „Fragen und Antworten zur E-Auto-F

Quelle | Steuerfreie Entlastungsprämie: BR-Drs. 223/26 (B) vom 8.5.2026; E-Autos: Bundesumweltministerium: „Fragen und Antworten zur E-Auto-Förderung“, Stand: 14.4.2026; Altersvorsorgereformgesetz: BMF: „Fragen und Antworten zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge“, Stand: 5.5.2026; BR-Drs. 206/26 (B) vom 8.5.2026