Gewinngrenze für Investitionsabzugsbetrag umfasst außerbilanzielle Korrekturen

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmer

07/2026

Zuteilung von PayPal-Aktien durch eBay-Spin-Off ist

von HVO GmbH

| Die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt u. a. voraus, dass eine Gewinngrenze nicht überschritten wird. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass bei der Ermittlung bzw. der Bestimmung der Gewinngrenze auch außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen sind. |

Hintergrund | Für die künftige (Investitionszeitraum von drei Jahren) Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten gewinnmindernd abgezogen werden. Da der Gesetzgeber durch diese Steuerstundungsmöglichkeit vor allem Investitionen von kleinen und mittleren Betrieben erleichtern will, darf der Gewinn 200.000 EUR nicht überschreiten.

Fraglich war nun, wie der Gewinn definiert ist (gilt der reine Bilanzgewinn oder sind auch außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen)?

Sachverhalt

Der Inhaber eines Betriebs für Garten- und Landschaftsbau machte in seiner Gewinnermittlung einen Abzugsbetrag nach § 7g EStG geltend, den das Finanzamt aber nicht berücksichtigte. Es vertrat die Auffassung, der Gewinn i. S. des § 7g Abs. 1 S. 2 EStG betrage mehr als 200.000 EUR. Denn es kam nach der außerbilanziellen Hinzurechnung der Gewerbesteuer auf einen über dem Grenzbetrag liegenden Gewinn. Diese Ansicht wurde nun vom Bundesfinanzhof bestätigt.

Der Bundesfinanzhof hat seine Entscheidung u. a. wie folgt begründet: Die Gewinngrenze richtet sich nach dem steuerlichen Gewinn i. S. von § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG. Außerbilanzielle Korrekturen sind zu berücksichtigen.

Quelle | BFH-Urteil vom 1.10.2025, Az. X R 16, 17/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 253060

Keine ermäßigte Besteuerung: Kapitalauszahlung aus betrieblicher Altersversorgung

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Arbeitnehmer

07/2026

Keine ermäßigte Besteuerung: Kapitalauszahlung aus betrieblicher Altersversorgung

von HVO GmbH

| Ist bei einer betrieblichen Altersversorgung ein Wahlrecht zwischen Verrentung und Kapitalauszahlung vorgesehen und entscheidet sich der Steuerpflichtige nach Ablauf des Vertrags für eine einmalige Auszahlung des Kapitals, stellt sich die Frage, ob hier die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) greift („Vergütung für mehrjährige Tätigkeit“). Nachdem sich zuletzt mehrere Finanzgerichte mit dem Merkmal der „Außerordentlichkeit“ beschäftigt hatten, hat nun der Bundesfinanzhof entschieden, dass in derartigen Fällen regelmäßig keine außerordentlichen Einkünfte vorliegen. |

Sachverhalt

2005 schloss der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für die Steuerpflichtige als versicherte Person eine Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ab. Die aus einer Entgeltumwandlung stammenden Beiträge wurden nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei belassen. Nach den Versicherungsbedingungen hatte die Steuerpflichtige einen Anspruch auf eine lebenslange monatliche Rente ab dem 1.4.2019. Sie konnte aber auch die Auszahlung in Form einer einmaligen Kapitalleistung wählen. Dieses Kapitalwahlrecht, das die Steuerpflichtige ausübte, war (abgesehen vom Erreichen des vertraglich vereinbarten Termins) an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft.

Das Finanzamt besteuerte die Kapitalzahlung in voller Höhe als Einkünfte nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG mit dem Regelsteuersatz. Die Steuerpflichtige begehrte jedoch die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 EStG (außerordentliche Einkünfte aus Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) – jedoch zu Unrecht, wie das Finanzgericht Münster und nun auch der Bundesfinanzhof entschieden haben.

Die Zuteilung von Aktien im Rahmen eines Spin-Offs ist im Jahr des Aktienbezugs kein steuerpflichtiger Vorgang. Es handelt sich um keine Sachdividende, sondern um eine Abspaltung nach § 20 Abs. 4a S. 7 Einkommensteuergesetz. Deren steuerliche Folgen sind nicht im Jahr des Aktienbezugs, sondern erst im Jahr der Veräußerung zu ziehen.

Selbst wenn eine Abspaltung nicht zweifelsfrei festgestellt werden könnte, wäre nach Ansicht des Finanzgerichts im Streitjahr aus dem Spin-Off nur ein Ertrag von 0 EUR anzusetzen. Die Ermittlung des wirtschaftlichen Werts der Zuteilung ist nämlich nicht möglich, weil der Aktionär keine Gegenleistung zu erbringen hatte.

Die ermäßigte Besteuerung scheiterte an der Außerordentlichkeit der Einkünfte. In § 34 Abs. 2 EStG werden Fallgruppen für mögliche außerordentliche Zahlungen angegeben. Die Formulierung „Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht“ zeigt, dass sich die Fallgruppen erst als außerordentlich qualifizieren müssen.

In seiner neueren Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof verstärkt das Merkmal der tatsächlichen Atypik herangezogen. Danach ist es für die Anwendung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG entscheidend, ob die eingetretene Zusammenballung von Einkünften (hier: die Kapitalzahlung anstelle laufender Leistungen) für den betreffenden Lebens-, Wirtschafts- und Regelungsbereich atypisch ist.

Um eine Einschätzung zur Atypik zu erhalten, hatten einige Finanzgerichte in vorangegangenen Verfahren statistisches Material erhoben. Die Feststellungen genügen zwar nicht den Kriterien, die an repräsentative statistische Erhebungen zu stellen sind (unzureichende Datengrundlagen). Dennoch deuten die Ergebnisse in keiner Weise darauf hin, dass ein bestehendes Kapitalwahlrecht bei Altersvorsorgeprodukten nur in sehr seltenen und daher in atypischen Einzelfällen ausgeübt wird.

Quelle | BFH-Urteil vom 30.10.2025, Az. X R 25/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 252381

Rückstellungen für ein Vorruhestandsmodell

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmer

07/2026

Rückstellungen für ein Vorruhestandsmodell

von HVO GmbH

| Für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell kann nach Ansicht des Bundesfinanzhofs die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zulässig sein. |

Sachverhalt

Bestimmte Führungskräfte konnten ein Vorruhestandsmodell wählen, wonach sie sich für bis zu drei Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze bei Fortzahlung von 70 % der Bruttovergütung von der Arbeitsleistung freistellen lassen konnten. Dies setzte voraus, dass die Dauer des Anstellungsvertrags bei Erreichen der Regelaltersgrenze mind. 25 Jahre betrug und vor Beginn der Freistellung eine Vereinbarung geschlossen wurde. Die hierfür gebildete Rückstellung erkannte das Finanzamt nur bezogen auf die Arbeitnehmer an, mit denen am Bilanzstichtag bereits eine gesonderte Freistellungsvereinbarung getroffen worden war. Der Bundesfinanzhof sah das anders.

Eine Rückstellung kann auch für Arbeitnehmer gebildet werden, mit denen am Bilanzstichtag zwar noch keine Freistellungsvereinbarung bestand und die sich noch nicht in der Freistellungsphase befunden haben, die aber nach dem Anstellungsvertrag einen Anspruch hatten. Zur Rückstellungshöhe: Durch die während der Freistellung zu zahlende Vergütung wird die Arbeitsleistung während der gesamten Beschäftigungsdauer abgegolten. Daher ist der voraussichtliche Erfüllungsbetrag auf den Zeitraum von der Aufnahme des Dienstverhältnisses bis zum planmäßigen Beginn der Freistellung zu verteilen.

Nun ist wieder das Finanzgericht Düsseldorf gefragt. Es muss vor allem Feststellungen treffen zu einem eventuell zu berücksichtigenden Fluktuationsabschlag.

Quelle | BFH-Urteil vom 5.2.2026, Az. IV R 11/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 253288; BFH, PM Nr. 21/26 vom 2.4.2026

Keine Einkommensteuer für ratenweise Abfindung eines Pflichtteilsverzichts

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

06/2026

Keine Einkommensteuer für ratenweise Abfindung eines Pflichtteilsverzichts

von HVO GmbH

| Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, nicht der Einkommensteuer unterliegen. Die Zahlungen stellen kein erzieltes Einkommen dar, auch wenn sie in Raten geleistet werden. Damit hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zur fehlenden Einkommensteuerbarkeit solcher Abfindungen in Form von Einmalzahlungen und wiederkehrenden Leistungen bestätigt. |

Sachverhalt

Eltern hatten ihrem Sohn (A) im Jahr 2002 und im Juli 2014 Mitunternehmeranteile, GmbH-Anteile und Miteigentumsanteile an einem Betriebsgrundstück im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge übertragen.

A verpflichtete sich im Übergabevertrag (Juli 2014), seiner Schwester (S) ein Gleichstellungsgeld zu zahlen. Dieses war in zwei Raten fällig (Teilbetrag 1 am 30.12.2014; Teilbetrag 2 am 30.12.2015), ohne dass ein Zins zu entrichten war.

 

S verzichtete im Übergabevertrag gegenüber den Eltern für das im Jahr 2002 und im Jahr 2014 an A übertragene Vermögen auf ihre Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche. Die Eltern traten ihre Forderung gegen A auf Zahlung des Gleichstellungsgeldes an S ab, ohne für deren Erfüllung einzustehen.

Das Finanzamt und das Finanzgericht Hessen nahmen an, dass die im Streitjahr 2015 zugeflossene zweite Teilzahlung wegen der Unverzinslichkeit der Forderung und deren Laufzeit von mehr als zwölf Monaten (bis zur Fälligkeit am 30.12.2015) nach § 12 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen sei. In Höhe der Differenz zwischen dem Tilgungsanteil und dem Nennbetrag der zweiten Teilzahlung habe S Kapitalerträge erzielt.

Diese Ansicht teilte der Bundesfinanzhof aber nicht und verneinte die Einkommensteuerbarkeit der gesamten Abfindungszahlung.

Der Bundesfinanzhof hat seine Entscheidung u. a. wie folgt begründet: Rechtsgrund für den Erhalt der zweiten Teilzahlung ist allein der seitens der S gegenüber den Eltern erklärte lebzeitige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht. Abfindungen für einen solchen Verzicht unterliegen, auch wenn sie in (unter § 12 Abs. 3 BewG fallenden) Raten geleistet werden, nicht der Einkommensteuer. Denn die Abfindung wurde der S außerhalb eines Leistungsaustausches unentgeltlich zugewendet und ist deshalb der Auszahlung eines durch einen Erbgang erworbenen Vermögensrechts (zum Beispiel Erb- oder Pflichtteil, Vermächtnis) gleichzustellen. Solche Zahlungen können „nur“ der Schenkungsteuer unterliegen.

MERKE | 

Die Entscheidung bringt Sicherheit für Eltern, die im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge Pflichtteilsverzichte mit Abfindungsregelungen mit ihren Kindern vereinbaren. Danach müssen derartige Abfindungszahlungen nicht als Kapitalerträge oder sonstige Einkünfte versteuert werden.

Abfindungszahlungen können aber mitunter dann der Einkommensteuer unterliegen, wenn der Erbfall bereits eingetreten ist und ein Pflichtteilsberechtigter vom Erben unter Anrechnung auf seinen Pflichtteil wiederkehrende Leistungen oder eine Einmalzahlung erhält.

Quelle | BFH-Urteil vom 20.1.2026, Az. VIII R 6/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 252931; BFH, PM Nr. 14/26 vom 12.3.2026

Verdeckte Gewinnausschüttung: Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines betrieblichen Pkw

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für GmbH-Gesellschafter

06/2026

Verdeckte Gewinnausschüttung: Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines betrieblichen Pkw

von HVO GmbH

| Der Anscheinsbeweis spricht dafür, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch privat nutzt. Dies kann, so ein Beschluss des Bundesfinanzhofs, auch bei einem vertraglich vereinbarten Privatnutzungsverbot gelten. |

Sachverhalt

Eine GmbH mit einem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer hatte mehrere hochwertige Pkw im Betriebsvermögen. Durch diverse Gesellschafterbeschlüsse wurde die ausschließlich betriebliche Nutzung der Pkw beschlossen. Fahrtenbücher wurden für die Pkw nicht geführt.

 

Im Zuge einer Außenprüfung nahm das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) wegen einer privaten Nutzung der Pkw an. Den außerbilanziell hinzuzurechnenden Betrag schätzte es mit 25 % der Gesamtnettoaufwendungen (Abschreibungen, Steuern, Versicherungen, laufende Kfz-Kosten, Reparaturen) für die Fahrzeuge (20 % privater Nutzungsanteil zuzüglich Gewinnaufschlag 5 %).

Diese Sichtweise beanstandeten weder das Finanzgericht Hessen noch der Bundesfinanzhof.

Beachten Sie | Bei einer vGA handelt es sich – vereinfacht – um Vermögensvorteile, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden. Eine vGA darf den Gewinn der Kapitalgesellschaft nicht mindern.

Der Anscheinsbeweis spricht dafür, dass ein (Allein-)Gesellschafter-Geschäftsführer einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch für private Fahrten nutzt. Dies gilt auch bei einem im Anstellungsvertrag vereinbarten Privatnutzungsverbot – und zwar insbesondere dann, wenn

  • der Gesellschafter-Geschäftsführer kein Fahrtenbuch führt,
  • keine organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die eine Privatnutzung ausschließen, und
  • eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers auf den Pkw besteht.

Beachten Sie | Der I. Senat des Bundesfinanzhofs führte aus, dass die Rechtsprechung des VI. Senats zu Arbeitnehmerfällen nicht auf den Streitfall übertragbar ist. Dieser hatte entschieden: „Der Ansatz eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils rechtfertigt sich deshalb nur insoweit, als der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch gestattet, den Dienstwagen privat zu nutzen. Die unbefugte Privatnutzung des betrieblichen Pkw hat dagegen keinen Lohncharakter.“

Quelle | BFH, Beschluss vom 17.12.2025, Az. I B 17/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 252929; BFH-Urteil vom 21.4.2010, Az. VI R 46/08

Vermietetes Grundstück: Entgelt für Nießbrauchsverzicht ist als Entschädigung zu versteuern

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Vermieter

06/2026

Vermietetes Grundstück: Entgelt für Nießbrauchsverzicht ist als Entschädigung zu versteuern

von HVO GmbH

Das Entgelt für den Verzicht auf die Ausübung eines Nießbrauchsrechts an einem dem Privatvermögen zugehörigen Grundstück ist eine steuerbare Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG), wenn der Nießbraucher das Grundstück zum Zeitpunkt des Verzichts tatsächlich vermietet und hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung zulasten der Steuerpflichtigen geändert. |

In seiner Entscheidung hat der Bundesfinanzhof zudem herausgestellt, dass es für die Steuerbarkeit derartiger Ablösezahlungen nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen (Druck-/Zwangssituation versus freiwilliger Verzicht) auf das Nießbrauchsrecht verzichtet wird.

Quelle | BFH-Urteil vom 10.10.2025, Az. IX R 4/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 251496

Grundsteuer: Verfassungsbeschwerde anhängig

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

06/2026

Grundsteuer: Verfassungsbeschwerde anhängig

von HVO GmbH

| Der Bundesfinanzhof hält das Bundesmodell der reformierten Grundsteuer für verfassungskonform. Der Bund der Steuerzahler Deutschland und Haus & Grund Deutschland hatten bereits angekündigt, gemeinsam eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zu unterstützen. Nun ist eine Klage (Az. 1 BvR 472/26) anhängig (Bund der Steuerzahler Deutschland, Mitteilung vom 5.3.2026, unter www.iww.de/s15310). |

Bauabzugsteuer: Bescheinigung über Freistellung beim Finanzamt beantragen

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmer

06/2026

Bauabzugsteuer: Bescheinigung über Freistellung beim Finanzamt beantragen

von HVO GmbH

| Das Bundeszentralamt für Steuern hat darauf hingewiesen, dass vermehrt Anfragen zur Ausstellung von Freistellungsbescheinigungen nach § 48b des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Zusammenhang mit der Bauabzugsteuer eingehen. Das Bundeszentralamt für Steuern ist dafür aber nicht zuständig. Es stellt keine Freistellungsbescheinigungen aus und versendet diese auch nicht. Anfragen zur Ausstellung von Freistellungsbescheinigungen sind ausschließlich an das zuständige Finanzamt zu richten. |

Hintergrund

Bestimmte Leistungsempfänger (insbesondere Unternehmer i. S. des § 2 des Umsatzsteuergesetzes) haben für inländische Bauleistungen einen Steuerabzug i. H. von 15 % der Gegenleistung einzubehalten. Der einbehaltene Betrag wird an das Finanzamt des Leistenden abgeführt.

Beachten Sie | Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

Vom Steuerabzug kann abgesehen werden, wenn die in § 48 EStG genannten Bagatellgrenzen unterschritten werden oder der Leistende eine vom Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorlegt.

Beachten Sie | Weitere Informationen erhalten Sie u. a. auf der Website des Bundeszentralamts für Steuern (www.iww.de/s14345).

Quelle | BZSt, Mitteilung vom 2.2.2026: „Bauabzugsteuer – Informationen zu Freistellungsbescheinigungen nach § 48b EStG“

Minijob-Rechner 2026

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Arbeitgeber

06/2026

Minijob-Rechner 2026

von HVO GmbH

| Die Minijob-Zentrale hat einen Minijob-Rechner veröffentlicht. Damit lassen sich die Abgaben für Minijobs im gewerblichen Bereich berechnen. |

Nach einigen Angaben zur beschäftigten Person (vor allem: monatlicher Verdienst, Status in der Krankenversicherung, eventuelle Befreiung von der Rentenversicherungspflicht) liefert das Tool eine Übersicht über alle Abgaben im Jahr 2026 – von der Kranken- und Rentenversicherung bis zur Pauschalsteuer.

Beachten Sie | Der Minijob-Rechner ist unter www.iww.de/s15322 abrufbar.

Quelle | Minijob-Zentrale, Mitteilung vom 18.2.2026: „Minijob-Rechner 2026 – Abgaben für Minijobs einfach berechnen“