Privates Wohnmobil verkauft: Gewinn ist nicht zu versteuern

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

04/2026

Privates Wohnmobil verkauft: Gewinn ist nicht zu versteuern

von HVO GmbH

Private Veräußerungsgewinne aus Gegenständen des täglichen Gebrauchs unterliegen auch dann nicht der Spekulationsbesteuerung nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Der Bundesfinanzhof musste nun entscheiden, ob auch ein Wohnmobil im hochpreisigen Segment ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein kann und hat diese Frage bejaht. |

Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind Wirtschaftsgüter, die bei objektiver Betrachtung vorrangig zur Nutzung angeschafft sind und dem Wertverzehr unterliegen oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen. Dabei ist eine tägliche Nutzung nicht erforderlich.

Dies gilt auch für Wirtschaftsgüter, die nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Betrachters als hochpreisiges Luxusgut einzustufen sind. Denn der Wert eines Wirtschaftsguts ist für sich betrachtet kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung, ob ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs vorliegt.

Zudem finden sich im Wortlaut der Norm und in der Gesetzesbegründung keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass ein „Gegenstand des täglichen Gebrauchs“ eine ausschließliche Selbstnutzung voraussetzt. Daher ist es unerheblich, wenn das Wirtschaftsgut auch als Einkunftsquelle (Vermietung des Wohnmobils) eingesetzt wird.

Quelle | BFH-Urteil vom 27.1.2026, Az. IX R 4/25, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 252715; BFH, PM Nr. 11/26 vom 24.2.2026

Wirtschafts-Identifikationsnummer: Angabe im Impressum

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Für Unternehmer

04/2026

Wirtschafts-Identifikationsnummer: Angabe im Impressum

von HVO GmbH

| Um wirtschaftlich Tätige im Besteuerungsverfahren eindeutig zu identifizieren, hat das Bundeszentralamt für Steuern seit Ende des Jahres 2024 schrittweise mit der Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer begonnen. Dabei ist Folgendes zu beachten: Nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) besteht die Pflicht, im Impressum einer geschäftsmäßigen Webseite oder eines anderen digitalen Dienstes die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer anzugeben. Darüber hat jüngst die Steuerberaterkammer Düsseldorf informiert. |

Beachten Sie

Hat ein wirtschaftlich Tätiger keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, betreibt er aber eine geschäftsmäßige Webseite oder einen anderen digitalen Dienst, muss er stattdessen seine Wirtschafts-Identifikationsnummer im Impressum bereithalten.

Quelle | Steuerberaterkammer Düsseldorf, Mitteilung vom 6.2.2026

Gewerbesteuer: Erstattungszinsen sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen

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Für Unternehmer

04/2026

Gewerbesteuer: Erstattungszinsen sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen

von HVO GmbH

Zinsen für eine Erstattung der Gewerbesteuer sind bei der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebseinnahme zu erfassen. Einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes hat der Bundesfinanzhof nicht festgestellt, obwohl Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. |

Hintergrund zur Entscheidung

Führt die Festsetzung der Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag i. S. des § 233a Abs. 3 der Abgabenordnung (AO), also zu einer Nachzahlung oder Erstattung, ist der auf 50 EUR abgerundete Unterschiedsbetrag zu verzinsen.

Allerdings beginnt die Verzinsung nicht ab dem Zeitpunkt der Steuerentstehung. Der Zinslauf beginnt erst 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist („Karenzzeit“).

Der Zinslauf startet damit typischerweise am 1.4. des Zweitfolgejahres, sodass es in der Praxis insbesondere bei Änderungen infolge von Betriebsprüfungen zur Verzinsung kommt. Der Zinslauf endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Das ist der Tag, an dem der Gewerbesteuerbescheid bekanntgegeben wurde.

Merke

Der Zinssatz beträgt für Zinszeiträume bis zum 31.12.2018 für jeden vollen Zinsmonat 0,5 %. Ab 2019 sind für jeden vollen Zinsmonat 0,15 % maßgebend (§ 238 Abs. 1, 1a AO).

Handelsrechtlich stellen Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer eine Betriebsausgabe dar, während Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer als Betriebseinnahme zu erfassen sind.

Steuerlich ist § 4 Abs. 5b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu beachten, wonach die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben sind. Das bedeutet u. a. Folgendes:

  • Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer dürfen den Gewinn nicht mindern. Sie sind daher außerbilanziell dem Gewinn hinzuzurechnen und haben damit effektiv keine steuerliche Auswirkung.
  • § 4 Abs. 5b EStG ist für Erstattungszinsen jedoch nicht entsprechend anzuwenden. Diese stellen einen betrieblich veranlassten Ertrag dar, der der Besteuerung unterliegt. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sieht der Bundesfinanzhof nicht.

Quelle |  BFH-Urteil vom 26.9.2025, Az. IV R 16/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 252377

Daten für den Monat Mai 2026 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

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Daten und Termine

04 / 2026

Daten für den Monat Mai 2026 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

von HVO GmbH

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 11.5.2026
  • GewSt, GrundSt = 15.5.2026

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 15.5.2026
  • GewSt, GrundSt = 18.5.20266

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 5/2026 = 27.5.2026

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

02/25

07/25

10/25

02/26

+2,3 %

+ 2,0%

+ 2,3%

+ 1,9%

Kinderbetreuungskosten: Bundesfinanzhof hältdas Kriterium der Haushaltszugehörigkeit für verfassungsgemäß

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Für alle Steuerpflichtigen

04/2026

Kinderbetreuungskosten: Bundesfinanzhof hältdas Kriterium der Haushaltszugehörigkeit für verfassungsgemäß

von HVO GmbH

Kinderbetreuungskosten sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes unter gewissen Voraussetzungen als Sonderausgaben abzugsfähig (80 % der Kinderbetreuungskosten und höchstens 4.800 EUR pro Jahr). Eine Voraussetzung ist die Haushaltszugehörigkeit des Kindes, die der Bundesfinanzhof nicht für verfassungswidrig hält. |

Hintergrund

Abzugsfähig sind vor allem Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren, wenn das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und dieser für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten und diese unbar bezahlt hat.

Der Bundesfinanzhof war bereits in seinem Urteil aus 2023 nicht davon überzeugt, dass das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit verfassungswidrig ist. Dies gilt auch (so die aktuelle Entscheidung), soweit die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, nicht mehr durch den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) abgedeckt sind.

Dies beurteilt der Bundesfinanzhof zwar als „verfassungsrechtlich zweifelhaft“, doch die für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderliche Überzeugung hat der Bundesfinanzhof nicht. Es gibt gute Gründe, an das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit anzuknüpfen, weil sich die Frage externer Kinderbetreuung in erster Linie für den betreuenden Elternteil stellt, in dessen Haushalt das Kind lebt.

Quelle | BFH-Urteil vom 27.11.2025, Az. III R 8/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 252262; BFH, PM Nr. 6/26 vom 29.1.2026

FAQ-Katalog zur digitalen Aufbewahrung

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Für alle Steuerpflichtigen

04/2026

FAQ-Katalog zur digitalen Aufbewahrung

von HVO GmbH

| Die Bundessteuerberaterkammer hat einen neuen FAQ-Katalog zur allgemeinen digitalen Aufbewahrung veröffentlicht. Er bündelt Fragen zu handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten, zur digitalen Archivierung von Dokumenten sowie zu Aspekten der DSGVO

Der FAQ-Katalog (Stand: 27.1.2026) ist unter www.iww.de/s15209 abrufbar. |

Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale: Das sind die Spielregeln für geringfügig Beschäftigte

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Für Arbeitgeber

04/2026

Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale: Das sind die Spielregeln für geringfügig Beschäftigte

von HVO GmbH

| Die Minijob-Zentrale hat jüngst darüber informiert, wann und wie geringfügig Beschäftigte (Minijobber) von der Übungsleiterpauschale und der Ehrenamtspauschale profitieren können. |

Hintergrund

Bei der Übungsleiterpauschale (bzw. dem Übungsleiterfreibetrag) und der Ehrenamtspauschale handelt es sich um steuer- und sozialversicherungsfreie Aufwandsentschädigungen. Die Beträge wurden zum 1.1.2026 wie folgt erhöht:

  • Übungsleiterpauschale um 300 EUR auf 3.300 EUR,
  • Ehrenamtspauschale um 120 EUR auf 960 EUR.

Ob die jeweilige Pauschale angewendet werden kann, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Grob zusammengefasst gelten diese Bedingungen:

Übungsleiterpauschale

Die Übungsleiterpauschale kann für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten genutzt werden. Dazu zählen zum Beispiel Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer. Auch wer künstlerisch tätig ist oder sich um ältere, kranke oder beeinträchtigte Menschen kümmert, kann von der Übungsleiterpauschale profitieren.

Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden. Das bedeutet: Der zeitliche Umfang darf nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs ausmachen. Die begünstigten Tätigkeiten müssen zudem im Auftrag einer öffentlichen Einrichtung oder einer gemeinnützigen Organisation erfolgen, die gemeinnützige, soziale oder kirchliche Zwecke unterstützt.

Beispiele: Chorleiter, Jugendgruppenleiter, Sporttrainer, Kirchenmusiker.

Ehrenamtspauschale

Für die Anwendung der Ehrenamtspauschale muss die Tätigkeit in einem dieser Bereiche stattfinden:

  • in einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisation,
  • im Auftrag oder Dienst einer öffentlichen Einrichtung innerhalb der Europäischen Union,
  • in einer Einrichtung, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke unterstützt.

Die Tätigkeit muss ebenfalls nebenberuflich sein und darf nicht mehr als ein Drittel eines Vollzeitjobs ausmachen. Im Gegensatz zur Übungsleiterpauschale gibt es bei der Ehrenamtspauschale aber keine Einschränkungen auf bestimmte Tätigkeiten.

Eine ehrenamtliche Tätigkeit kann zum Beispiel in einem Sportverein, einer Umweltschutzgruppe oder beim Deutschen Roten Kreuz stattfinden. Beispiele: Vorstand einer gemeinnützigen Körperschaft, Platzwart und ehrenamtliche Schiedsrichter im Amateursport.

Kombination mit einem Minijob

Die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale sind auch mit einem Minijob kombinierbar. Die jeweilige Pauschale kann dabei am Stück genutzt oder auf das Jahr aufgeteilt werden.

Bei der Variante „pro rata“ wird die Pauschale monatlich zu gleichen Teilen aufgebraucht. Das heißt: Bei einer ganzjährigen Beschäftigung kann die Übungsleiterpauschale jeden Monat i. H. von 275 EUR (3.300 EUR/12) und die Ehrenamtspauschale i. H. von 80 EUR (960 EUR/12) steuer- und beitragsfrei angewendet werden. Melde- und beitragspflichtig ist dann lediglich der Betrag, der den anteiligen Freibetrag übersteigt.

Beispiel „pro rata“

Ein Verein beschäftigt einen Übungsleiter ab dem 1.1.2026. Die Tätigkeit wird ganzjährig (nebenberuflich) ausgeübt. Die Vergütung beträgt 775 EUR monatlich. Der Verein entscheidet sich für die Variante „pro rata“. Für die Sozialversicherung bedeutet das:

  • monatliche Vergütung: 775 EUR
  • abzüglich monatliche Übungsleiterpauschale: 275 EUR
  • verbleibender monatlicher Verdienst (steuer-/beitragspflichtig): 500 EUR

Der nach Abzug der Pauschale verbleibende Verdienst liegt im Rahmen eines Minijobs, da die Jahresverdienstgrenze (ab 2026 = 7.236 EUR (12 Monate x 603 EUR)) eingehalten wird.

Der Übungsleiter ist bei der Minijob-Zentrale anzumelden. Die monatlichen Abgaben sind auf Basis von 500 EUR zu berechnen.

Bei der Variante „en bloc“ wird die jeweilige Pauschale am Stück aufgebraucht. Solange die Pauschale nicht aufgebraucht ist, liegt sozialversicherungsrechtlich betrachtet kein Beschäftigungsverhältnis vor und die Tätigkeit ist nicht als Minijob zu melden. Die Melde- und Beitragspflicht tritt erst ein, wenn der Freibetrag der jeweiligen Pauschale aufgebraucht ist und ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

Beispiel „en bloc“

Wie das Beispiel zuvor, jedoch wendet der Verein die Variante „en bloc“ an.

Bis einschließlich April 2026 ergibt sich kein beitragspflichtiger Verdienst, da die Pauschale noch nicht ausgeschöpft ist (4 x 775 EUR = 3.100 EUR). Der Minijob muss zum 1.5.2026 angemeldet werden, da die Übungsleiterpauschale in diesem Monat aufgebraucht ist. Für Mai verbleibt ein sozialversicherungsrechtlicher Verdienst i. H. von 575 EUR (775 EUR abzüglich noch nicht ausgeschöpfter Freibetrag i. H. von 200 EUR).

Ab Juni bis einschließlich Dezember sind die Minijob-Abgaben vom gesamten Verdienst (775 EUR) zu zahlen.

Quelle | Minijob-Zentrale vom 25.11.2025 „Übungsleiterpauschale und Ehrenamt: Was gilt ab 2026?“