Doppelte Haushaltsführung: Stellplatzkosten fallen nicht unter die 1.000 EUR-Grenze

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

03/2026

Doppelte Haushaltsführung: Stellplatzkosten fallen nicht unter die 1.000 EUR-Grenze

von HVO GmbH

| Bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland sind die Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz neben den Aufwendungen für die Mietwohnung (1.000 EUR-Grenze) als Werbungskosten abzugsfähig. Damit hat der Bundesfinanzhof der anderslautenden Ansicht der Finanzverwaltung ausdrücklich widersprochen. |

Hintergrund|
Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, können als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden.

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Hierbei darf sich der Lebensmittelpunkt nicht am Beschäftigungsort befinden.

Bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland sind die Unterkunftskosten (insbesondere die Miete) nur bis maximal 1.000 EUR im Monat abzugsfähig. Strittig war nun, ob die Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz zu den Unterkunftskosten zählen und damit von der 1.000 EUR-Grenze umfasst sind.

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer hatte seine Hauptwohnung in Niedersachsen. In Hamburg unterhielt er aus beruflichem Anlass eine Zweitwohnung. Die monatliche Miete (inkl. Nebenkosten) für die Zweitwohnung betrug über 1.000 EUR.

Daneben mietete der Arbeitnehmer einen Stellplatz für 170 EUR im Monat an. Das Mietverhältnis für den Stellplatz war an den Wohnungsmietvertrag bezüglich Laufzeit und Kündigungsfrist gebunden.

Der Arbeitnehmer machte die Stellplatzkosten neben der Wohnungsmiete in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend.

Das Finanzamt berücksichtigte die Miete i. H. von 1.000 EUR monatlich und versagte den Abzug der Stellplatzkosten unter Verweis auf den bereits ausgeschöpften Höchstbetrag. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht Niedersachsen statt, was der Bundesfinanzhof nun bestätigte.

Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes oder einer Garage gehören nicht zu den Unterkunftskosten, die nur mit höchstens 1.000 EUR im Monat angesetzt werden können. Denn diese Aufwendungen werden nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern für die Nutzung des Stellplatzes getätigt. Sie sind daher, soweit notwendig, als Werbungskosten abziehbar.

Beachten Sie | Die Finanzverwaltung hat die vom Finanzgericht zugelassene Revision eingelegt, sodass jetzt der Bundesfinanzhof entscheiden muss.

MERKE

Die mietvertragliche Ausgestaltung ist für die Abzugsfähigkeit der Stellplatzkosten ohne Bedeutung. Es kommt nicht darauf an, ob die Wohnung und der Stellplatz mit einem Mietvertrag oder durch zwei verschiedene Mietverträge und ggf. von verschiedenen Vermietern angemietet werden.

Quelle |  BFH-Urteil vom 20.11.2025, Az. VI R 4/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 251964; BFH, PM Nr. 1/2026 vom 8.1.2026; entgegen BMF 25.11.2020, Az. IV C 5 – S 2353/19/10011 :006, Rz. 108

Geldgeschenk zu Ostern über 20.000 EUR: Kein übliches (steuerfreies) Gelegenheitsgeschenk

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Für alle Steuerpflichtigen

03/2026

Geldgeschenk zu Ostern über 20.000 EUR: Kein übliches (steuerfreies) Gelegenheitsgeschenk

von HVO GmbH

| Nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sind übliche Gelegenheitsgeschenke steuerfrei. Doch was heißt jetzt genau „üblich“? Mit dieser Frage musste sich jüngst das Finanzgericht Rheinland-Pfalz beschäftigen und kam zu dem Ergebnis, dass für ein Geldgeschenk zu Ostern i. H. von 20.000 EUR Schenkungsteuer anfällt, da es sich hierbei nicht mehr um ein „übliches Gelegenheitsgeschenk“ handelt. |

Ob ein Gelegenheitsgeschenk nach Art und Umfang „üblich“ ist, richtet sich nicht nach den Gewohnheiten bestimmter Bevölkerungskreise bzw. den Vermögensverhältnissen des Schenkers oder des Beschenkten. Nach Ansicht des Finanzgerichts muss sich die Üblichkeit derartiger Gelegenheitsgeschenke (nicht zuletzt wegen des Gleichheitssatzes) am Maßstab der allgemeinen Verkehrsanschauung orientieren.

Beachten Sie | Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat gegen seine Entscheidung die Revision zugelassen. Denn für die Klärung der Konturen des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG sieht das Finanzgericht eine grundsätzliche Bedeutung.

Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4.12.2025, Az. 4 K 1564/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 252082

Daten für den Monat April 2026 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

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Daten und Termine

03 / 2026

Daten für den Monat April 2026 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

von HVO GmbH

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.4.2026

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 13.4.2026

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 4/2026 = 28.4.2026

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

01/25

06/25

09/25

01/26

+ 2,3 %

+ 2,0%

+ 2,4%

+ 2,1%

Neues Merkblatt zum Kindergeld

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

03/2026

Neues Merkblatt zum Kindergeld

von HVO GmbH

| Mit Wirkung ab 2026 beträgt das Kindergeld für jedes anspruchsberechtigte Kind 259 EUR im Monat. In einem neuen Merkblatt (BZSt, Stand: Januar 2026; abrufbar unter www.iww.de/s15062) werden wichtige Aspekte rund um das Thema Kindergeld dargestellt, u. a.: „Beginn und Ende des Anspruchs auf Kindergeld“ sowie „Nachweise für die Familienkasse.“ Das Merkblatt enthält zudem ein Wörterbuch, in dem Begriffe kurz erklärt werden. |

Kosten für einen Parkplatz mindern nicht den geldwerten Vorteil für den Firmenwagen

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Für Arbeitgeber

03/2026

Kosten für einen Parkplatz mindern nicht den geldwerten Vorteil für den Firmenwagen

von HVO GmbH

| Trägt der Arbeitnehmer die Kosten für den Parkplatz am Arbeitsort, auf dem er seinen Firmenwagen abstellt, mindert diese Zahlung nicht den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagenbesteuerung. So lautet ein Urteil des Bundesfinanzhofs. |

Sachverhalt

Ein Arbeitgeber ermöglichte seinen Beschäftigten, in der Nähe der Arbeitsstätte bei ihm einen Parkplatz für monatlich 30 EUR anzumieten. Einigen Beschäftigten standen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Den geldwerten Vorteil berechnete der Arbeitgeber nach der Ein-Prozent-Regel. Die Stellplatzmiete, die die Beschäftigten zahlten, zog der Arbeitgeber vom geldwerten Vorteil ab.

Bei einer Lohnsteuerprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Mietzahlungen den nach der Ein-Prozent-Regel ermittelten Nutzungswert nicht mindern dürfen. Denn die Stellplatzmiete gehöre nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs.

Hiergegen klagte der Arbeitgeber vor dem Finanzgericht Köln und war erfolgreich. Aus der Revision ging er aber als Verlierer hervor.

Zahlt der Arbeitnehmer für die außerdienstliche Nutzung (private Fahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) eines betrieblichen Pkw ein Nutzungsentgelt, mindert dieses den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung, da es insoweit an einer Bereicherung des Arbeitnehmers fehlt. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer zeitraumbezogene Einmalzahlungen leistet, die Anschaffungskosten für den Pkw trägt oder einzelne (nutzungsabhängige) Kosten (z. B. Kraftstoffkosten) übernimmt.

Es mindern jedoch nur solche Aufwendungen den Vorteil, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der Ein-Prozent-Regel erfasst wären. Kosten, die ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, mit dem Pkw ein privates Ziel aufzusuchen (z. B. Mautkosten für Privatfahrten), gehören hierzu nicht. Entsprechendes gilt bei Stellplatz- und Garagenkosten. Trägt der Arbeitnehmer hierfür Kosten, kann dies nur zu einer Minderung des ihm durch die Überlassung des Stellplatzes bzw. der Garage zugewandten Vorteils führen.

MERKE | Leider hat der Bundesfinanzhof nicht dazu Stellung genommen, ob eine Zahlung, die auf einer arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage beruht, anders zu beurteilen wäre. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums ist dies nämlich der Fall bzw. soll hier eine Vorteilsminderung erfolgen.

Quelle | BFH-Urteil vom 9.9.2025, Az. VI R 7/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 252022; BMF-Schreiben vom 3.3.2022, Az. IV C 5 – S 2334/21/10004 :001, Rz. 32 und 53

Interessante Urteile zur Energiepreispauschale

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Für alle Steuerpflichtigen

03/2026

Interessante Urteile zur Energiepreispauschale

von HVO GmbH

| Für den Veranlagungszeitraum 2022 wurde den Anspruchsberechtigten einmalig eine Energiepreispauschale i. H. von 300 EUR gewährt. In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Münster ging es nun um die Frage, ob das Finanzamt berechtigt ist, eine vom Arbeitgeber zu Unrecht ausgezahlte Energiepreispauschale von diesem zurückzufordern. Das Finanzgericht Sachsen musste entscheiden, ob die Energiepreispauschale auch für Rentner steuerpflichtig ist. |

Rückforderung

Bei einer Lohnsteuerprüfung wurde festgestellt, dass einige Arbeitnehmer weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verfügt hatten. Die Energiepreispauschale wurde nach § 113 Einkommensteuergesetz (EStG) aber nur unbeschränkt Steuerpflichtigen gewährt. Deshalb wollte das Finanzamt die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber zurückfordern – jedoch zu Unrecht, wie das Finanzgericht Münster entschieden hat.

Der Gesetzgeber hat in (dem die Auszahlung über den Arbeitgeber regelnden) § 117 EStG keinen Verweis auf § 113 EStG aufgenommen. § 117 EStG machte die Auszahlung nur von einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis sowie der Einreihung in die Steuerklassen I bis V abhängig und knüpfte nicht an die unbeschränkte Steuerpflicht an. Waren die Voraussetzungen des § 117 EStG im Zeitpunkt der Auszahlung erfüllt, muss die Rückabwicklung im Verhältnis Staat zu Arbeitnehmer erfolgen.

Beachten Sie

Da die Revision anhängig ist, wird zu dieser Frage bald der Bundesfinanzhof entscheiden müssen.

Steuerpflicht für Rentner

In gleich drei Verfahren hat das Finanzgericht Sachsen entschieden, dass die Regelung nicht verfassungswidrig ist, wonach die Energiepreispauschale auch für Rentner der Einkommensteuer unterliegt. Gegen alle Entscheidungen ist die Revision anhängig.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 10.12.2025, Az. 6 K 1524/25 E, Rev. BFH Az. VI R 24/25; FG Sachsen, Urteile vom 11.11.2025, u. a. Az. 2 K 1150/23, Rev. BFH Az. X R 25/25