7 % Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie
Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie wurde mit Wirkung ab 2026 auf 7 % reduziert. Für Getränke bleibt es allerdings bei dem umsatzsteuerlichen Regelsteuersatz von 19 %.
Bei Speisen entfällt somit die (mitunter streitanfällige) Unterscheidung „Verzehr außer Haus“ (Speisenlieferung mit 7 % Umsatzsteuer) versus „Verzehr im Haus“ (Restaurationsleistung mit 19 %).
Im Zuge der Reduzierung des Steuersatzes hat das Bundesfinanzministerium drei Vereinfachungen verfügt:
- Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten: Auf Restaurant-/Verpflegungsdienstleistungen, die in der Nacht vom 31.12.2025 zum 1.1.2026 ausgeführt werden, kann der Steuersatz von 19 % angewandt werden.
- Bei der Aufteilung des Gesamtkaufpreises von Kombiangeboten aus Speisen inkl. Getränken (z. B. Buffet) kann der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt werden.
- Zudem wurde der Aufteilungsschlüssel für kurzfristige Beherbergungsleistungen (ermäßigter Steuersatz von 7 %) angepasst. Hier geht es um in einem Pauschalangebot enthaltene, dem Regelsteuersatz unterliegende Leistungen (z. B. Parkplatzgestellung und Saunanutzung). Diese Leistungen dürfen in der Rechnung zu einem Sammelposten (z. B. „Business-Package“) zusammengefasst und in einem Betrag ausgewiesen werden.
- Beachten Sie — Bis dato wurde es nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 20 % des Pauschalpreises angesetzt wird. Dieser Satz wurde nun auf 15 % reduziert. Denn Teile des Frühstücks unterliegen nun dem ermäßigten Steuersatz.
Ehrenamt und Gemeinnützigkeit
Der Übungsleiterfreibetrag wurde mit Wirkung ab 2026 von 3.000 EUR auf 3.300 EUR angehoben. Die Ehrenamtspauschale wurde von 840 EUR auf 960 EUR erhöht. Darüber hinaus erfolgten auch Änderungen hinsichtlich der Gemeinnützigkeit. Beispielsweise wurde die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb um 5.000 EUR auf 50.000 EUR angehoben. E-Sport wird nun als gemeinnützig behandelt.
Änderungen durch Finanzausschuss
Kurz vor „Toresschluss“ wurden durch den Finanzausschuss noch Änderungen vorgenommen, die ab 2026 gelten. Es handelt sich u. a. um diese Aspekte:
- Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (9.8.2024, Az. VI R 20/21) ist bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland im Einzelfall zu prüfen, welche Unterkunftskosten notwendig sind. Da dies im steuerlichen Massenverfahren aber nicht umsetzbar ist, wurde nun geregelt, dass die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden können, höchstens aber 2.000 EUR im Monat (im Inland weiterhin 1.000 EUR).
- Die 2.000 EUR-Grenze gilt nicht, wenn eine Dienst- oder Werkswohnung verpflichtend und zweckgebunden genutzt werden muss oder deren Kosten für Zwecke des Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes als notwendig anerkannt worden sind.
- Berücksichtigung von Gewerkschaftsbeiträgen als Werbungskosten insbesondere neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag.
- Betriebsveranstaltungen: Auch bei einer Lohnsteuer-Pauschalierung (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG)) muss die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offenstehen.
- Abzug von Parteispenden: Die Höchstbeträge wurden verdoppelt.
Aktivrentengesetz
Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht und weiterarbeitet, kann seinen Arbeitslohn bis zu 2.000 EUR im Monat steuerfrei erhalten; es fallen aber weiterhin Sozialabgaben an.
Der ab 2026 geltende § 3 Nr. 21 EStG sieht eine Steuerbefreiung der Einnahmen bis zu insgesamt 24.000 EUR im Jahr vor. Der Freibetrag ist aber (im Zuge einer „Zwölftelung“) so aufzuteilen, dass er nur für die Monate gewährt wird, in denen die Voraussetzungen vorliegen.
Die Steuerfreistellung erfolgt bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren – in der Steuerklasse VI jedoch nur, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber bestätigt hat, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird.
Begünstigt sind Leistungen, die ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 35 S. 2 oder § 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden. Für Tätigkeiten davor gibt es keine Steuerbefreiung, auch wenn die Zahlungen nach Erreichen der Regelaltersgrenze erfolgen.
Beachten Sie — Es sind nur Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG steuerfrei.