Monat: Januar 2026
Elektronische Rechnungen: Zweites Schreiben des Bundesfinanzministeriums
Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung
Für Unternehmer
01/2026
Elektronische Rechnungen: Zweites Schreiben des Bundesfinanzministeriums
von HVO GmbH
| Seit 2025 ist (begleitet von Übergangsvorschriften) bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen eine elektronische Rechnung (E-Rechnung) zu verwenden. Ein erstes Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu dem Thema datiert vom 15.10.2024. Ein Jahr später wurde nun ein zweites Schreiben veröffentlicht.|
Übergangsregelungen
Nach § 14 Abs. 1 S. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist eine E-Rechnung eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht.
Beachten Sie | Für die Ausstellung von E-Rechnungen sind nach den Vorgaben des § 27 UStG Übergangsregeln nutzbar: Der allgemeine Übergangszeitraum beträgt zwei Jahre (Pflicht ab 2027). Drei Jahre gelten für Unternehmer mit einem Gesamtumsatz von bis zu 800.000 EUR im Jahr 2026.
Fehlerarten
In dem neuen Schreiben geht das Bundesfinanzministerium insbesondere auf mögliche Fehler ein und unterscheidet drei Arten von Fehlern.
Formatfehler
Formatfehler liegen vor, wenn die Rechnungsdatei nicht den zulässigen Syntaxen bzw. deren technischen Vorgaben entspricht oder in den Fällen des § 14 Abs. 1 S. 6 Nr. 2 UStG keine richtige und vollständige Extraktion zulässt.
Beachten Sie | Eine Datei, die wegen Formatfehlern die Anforderungen an das strukturierte elektronische Format einer E-Rechnung nicht erfüllt, stellt eine sonstige Rechnung in einem anderen elektronischen Format dar.
Geschäftsregelfehler
Sogenannte Geschäftsregelfehler liegen vor, wenn die Rechnungsdatei gegen die für dieses E-Rechnungsformat gültigen Geschäftsregeln verstößt. Geschäftsregeln sind technische Vorschriften zur Überprüfung der logischen Abhängigkeiten der in einer E-Rechnung enthaltenen Informationen.
Geschäftsregelfehler können sich beispielsweise dadurch ergeben, dass die in einer Rechnung enthaltenen Informationen unvollständig sind (z. B. keine Angabe im Pflichtfeld „BT-10 Buyer reference“ in einer XRechnung).
Beachten Sie | Betrifft der Geschäftsregelfehler nicht die umsatzsteuerlichen Pflichtangaben der §§ 14 Abs. 4 und 14a UStG (z. B. vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers sowie das Ausstellungsdatum), sondern andere Inhalte, ist dies umsatzsteuerlich unbeachtlich.
Inhaltsfehler
Inhaltsfehler liegen vor, wenn gegen die umsatzsteuerlichen Pflichtangaben der §§ 14 Abs. 4 und 14a UStG verstoßen wird. In diesen Fällen liegt eine nicht ordnungsgemäße Rechnung vor.
Validierung
Das Bundesfinanzministerium führt aus, dass etwaige Fehler mit einer geeigneten Validierungsanwendung überprüft werden können.
Eine Validierung der E-Rechnung ersetzt aber nicht die dem Empfänger obliegende Pflicht zur Überprüfung der Rechnung auf Vollständigkeit und Richtigkeit, sondern unterstützt ihn hierbei.
Ein Unternehmer kann sich bei Beachtung der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns auf das technische Ergebnis einer Validierung (hinsichtlich des Formats und der Geschäftsregeln) durch eine geeignete Validierungsanwendung verlassen. Zum Nachweis bietet es sich an, den Validierungsbericht aufzubewahren.
Aufbewahrung
Nach § 14b Abs. 1 UStG gilt umsatzsteuerlich, dass ein Unternehmer ein Doppel jeder ein- und ausgehenden Rechnung acht Jahre aufzubewahren hat. Dabei muss die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleistet sein.
Bei einer E-Rechnung ist zumindest deren strukturierter Teil so aufzubewahren, dass er unversehrt in seiner ursprünglichen Form vorliegt. Für umsatzsteuerliche Zwecke gilt, dass alleine wegen einer Speicherung und Archivierung von E-Rechnungen außerhalb eines GoBD-konformen Datenverarbeitungssystems kein Verstoß gegen § 14b Abs. 1 UStG und die Unversehrtheit des Inhalts vorliegt.
Quelle | BMF-Schreiben vom 15.10.2025, Az. III C 2 – S 7287-a/00019/007/243, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 251120
Künstliche Intelligenz in der Steuerveranlagung: Nordrhein-Westfalen weitet Pilotprojekt aus
Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung
Für alle Steuerpflichtigen
01/2026
Künstliche Intelligenz in der Steuerveranlagung: Nordrhein-Westfalen weitet Pilotprojekt aus
von HVO GmbH
| Seit Mai 2025 setzt die Finanzverwaltung in Nordrhein-Westfalen als erste in Deutschland ein selbst entwickeltes KI-Tool ein, welches das Risikomanagement bei der Bearbeitung von Einkommensteuererklärungen ergänzen soll. Die analytische Künstliche Intelligenz erkennt Muster und checkt, wo es keinen Prüfbedarf gibt, sodass die Erklärungen vollautomatisch durchlaufen können. Das Ziel: Zukünftig sollen bei einfachen Arbeitnehmerfällen ohne großes Risikopotenzial Bescheide sehr viel schneller erzeugt werden. Die daraus resultierende Entlastung soll dann Kapazitäten für die komplexen Fälle mit hohem Prüfbedarf schaffen. |
Mit dem Pilotprojekt wurde im Mai 2025 in vier Finanzämtern gestartet. Seit Oktober setzen das KI-Tool nun vier weitere Finanzämter in Nordrhein-Westfalen ein, um die Künstliche Intelligenz optimal testen und das Pilotprojekt zügig abschließen zu können.
Beachten Sie | Nordrhein-Westfalen entwickelt die KI-Komponente im Rahmen der Steuer-IT-Gemeinschaft KONSENS auch für die anderen Bundesländer. In Nordrhein-Westfalen ist der flächendeckende Einsatz bereits für den Start der Steuerveranlagung für 2025 im Frühjahr kommenden Jahres vorgesehen.
Quelle | FinMin Nordrhein-Westfalen, Mitteilung vom 3.11.2025: „Nordrhein-Westfalen weitet Pilotprojekt zu KI in der Steuerveranlagung aus“
Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht: Neues zur ortsüblichen Vermietungszeit für eine Ferienwohnung
Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung
Für Vermieter
01/2026
Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht: Neues zur ortsüblichen Vermietungszeit für eine Ferienwohnung
von HVO GmbH
| Verluste aus der Vermietung einer Ferienwohnung sind nur anzuerkennen, wenn eine Einkünfteerzielungsabsicht besteht. Zu dem Kriterium der „ortsüblichen Vermietungszeit“ liefert eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs neue Erkenntnisse. |
Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich und typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften. Dies gilt bei ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnungen, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen abgesehen von Vermietungshindernissen nicht erheblich (das heißt um mindestens 25 %) unterschreitet.
Beachten Sie
Wird die ortsübliche Vermietungszeit erheblich unterschritten, liegt keine auf Dauer ausgerichtete Vermietungstätigkeit vor. Die Einkünfteerzielungsabsicht muss dann durch eine Prognoserechnung überprüft werden.
Um den Einfluss temporärer Faktoren möglichst gering zu halten und ein einheitliches Bild zu erlangen, ist auf die durchschnittliche Auslastung der Ferienwohnung über einen längeren Zeitraum abzustellen und dies ist ein zusammenhängender Zeitraum von drei bis fünf Jahren.
MERKE | Der Zeitraum, für den die durchschnittliche Auslastung zu ermitteln ist, kann entweder mit dem streitigen Zeitraum starten, ihn umfassen oder mit ihm enden.
Insoweit obliegt die Darlegungslast dem Steuerpflichtigen, den Zeitraum zu benennen sowie die Werte darzustellen und nachzuweisen.
Quelle | BFH-Urteil vom 12.8.2025, Az. IX R 23/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 250707
Doppelte Haushaltsführung: Keine Werbungskosten für vom Ehegatten gezahlte Zweitwohnung
Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung
Für alle Steuerpflichtigen
01/2026
Doppelte Haushaltsführung: Keine Werbungskosten für vom Ehegatten gezahlte Zweitwohnung
von HVO GmbH
|Liegt eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung vor, sind die Unterkunftskosten für die Wohnung am Beschäftigungsort bis zu 1.000 EUR pro Monat als Werbungskosten abzugsfähig. Doch aufgepasst: Das setzt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs voraus, dass der Steuerpflichtige auch dazu verpflichtet ist, die Kosten zu tragen. |
Sachverhalt
Im Streitfall erzielte die Ehefrau Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Am Beschäftigungsort nutzte sie zusammen mit ihrer Tochter eine Wohnung im Zuge einer dem Grunde nach anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung. Die Wohnung hatte der Ehemann angemietet, der auch die Miete einschließlich der Nebenkosten von seinem Konto überwies.
Die Mietaufwendungen machte die Ehefrau als Werbungskosten geltend jedoch zu Unrecht, wie nun der Bundesfinanzhof entschieden hat.
Der Bundesfinanzhof führte u. a. aus, dass nur solche Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sind, die die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindern. Von diesem Grundsatz gilt auch für Ehegatten keine Ausnahme. Denn auch hier gilt, dass der Aufwand eines Dritten ohne eigene Kostenbeteiligung nicht zum eigenen Werbungskostenabzug berechtigt. Danach kann ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen seines Ehegatten grundsätzlich nicht als „Drittaufwand“ abziehen.
Aufwendungen können als eigene Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn ein Dritter dem Steuerpflichtigen einen Geldbetrag zuwenden will und zur Abkürzung des Zahlungswegs Verbindlichkeiten des Steuerpflichtigen begleicht, die diesem aus aufwandsverursachenden Vorgängen entstanden sind. Diese Konstellation lag aber im Streitfall nicht vor. Denn der Ehemann hat seiner Ehefrau mit der Begleichung der Miete nichts zugewandt, sondern diese als Mieter der Wohnung und somit als Schuldner der Miete auf eigene Rechnung geleistet.
PRAXISTIPP | Hätte die Ehefrau die Wohnung angemietet, der Ehemann jedoch die Miete bezahlt, wäre es zu einem abgekürzten Zahlungsweg gekommen.
Eine Zahlung von einem gemeinsamen Konto der Eheleute hätte nichts geändert. Denn auch solche Zahlungen gelten unabhängig davon, aus wessen Mitteln das Guthaben auf dem Konto stammt, jeweils für Rechnung desjenigen geleistet, der den Betrag schuldet, sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden.
Die Zahlungen konnten der Ehefrau auch nicht im Wege des abgekürzten Vertragswegs zugerechnet werden. In diesen Fällen schließt der Dritte im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag und leistet auch die Zahlungen. Eine Zurechnung von Aufwendungen setzt hier voraus, dass die wegen des Vertrags zu erbringenden Leistungen eindeutig der Erwerbssphäre des Steuerpflichtigen zuzuordnen sind. Bei Dauerschuldverhältnissen, wie insbesondere bei Verträgen auf Nutzungsüberlassung, führt eine Abkürzung des Vertragswegs nicht zu abziehbaren Aufwendungen des Steuerpflichtigen.
Quelle | BFH-Urteil vom 9.9.2025, Az. VI R 16/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 250893
Steuertipps für Erbschaften und Schenkungen
Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung
Für alle Steuerpflichtigen
01/2026
Steuertipps für Erbschaften und Schenkungen
von HVO GmbH
| Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat eine Broschüre veröffentlicht, in der die wichtigsten Inhalte des Erbschaft und Schenkungsteuerrechts erläutert werden (z. B. die Steuerpflicht, Freibeträge, Steuerklassen sowie Verschonungen für das Familienheim und das Betriebsvermögen). Die Broschüre (Stand 7/2025) kann unter www.iww.de/s14760 kostenlos heruntergeladen werden. |