Betriebsprüfer dürfen E-Mails mit steuerlichem Bezug anfordern

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmer

12/2025

Betriebsprüfer dürfen E-Mails mit steuerlichem Bezug anfordern

von HVO GmbH

|Die Finanzverwaltung ist bei einer Betriebsprüfung grundsätzlich berechtigt, vom Steuerpflichtigen sämtliche E-Mails mit steuerlichem Bezug anzufordern. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs. |

Aufbewahrungspflicht

§ 147 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) bestimmt, welche Unterlagen aufzubewahren und dem Betriebsprüfer auf Anforderung vorzulegen sind. Dazu gehören vor allem die Buchungsbelege und die Jahresabschlüsse nebst Jahresabschlussunterlagen. Aber auch die empfangenen und abgesandten Handels- und Geschäftsbriefe sind aufzubewahren und auf Anforderung vorzulegen.

Dabei ist zu beachten, dass der Betriebsprüfer auch

  • Einsicht in die gespeicherten Daten nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen nutzen darf sowie
  • verlangen kann, dass die Daten nach seinen Vorgaben maschinell ausgewertet zur Verfügung gestellt werden oder nach seinen Vorgaben in einem maschinell auswertbaren Format an ihn übertragen werden.

Beachten Sie | Sollten dabei Kosten entstehen, müssen diese die Steuerpflichtigen tragen.

Auch E-Mails sind aufzubewahren

Dass zu den Handels- und Geschäftsbriefen auch E-Mails zählen, hat der Bundesfinanzhof bereits vor einigen Jahren entschieden. Hintergrund dafür ist, dass die gesamte (den betrieblichen Bereich betreffende) Korrespondenz aufzubewahren ist, soweit sie sich auf die Vorbereitung, Durchführung oder Rückgängigmachung eines Handelsgeschäfts bezieht.

Auf die Form der Korrespondenz kommt es nicht an. Auch Fernschreiben, Telegramme und E-Mails sind aufbewahrungspflichtig. Das gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs jedenfalls insoweit, wie die E-Mail selbst und nicht lediglich ihr Anhang rechnungslegungsrelevante Informationen enthält. Sollten sich die Informationen nicht aus der E-Mail, sondern nur aus dem Anhang ergeben, dann ist zumindest der Anhang aufzubewahren.

Anforderung der E-Mail-Korrespondenz

Betriebsprüfer dürfen die Vorlage derjenigen E-Mails verlangen, die sich auf die Vorbereitung, den Abschluss und auch auf die Durchführung eines Handelsgeschäfts beziehen. Jedoch darf der Prüfer nicht den kompletten Mail-Verkehr anfordern. Er muss sich auf die rechnungslegungsrelevanten Informationen beschränken.

Die Anforderung eines Gesamtjournals, das einerseits erst noch erstellt werden müsste und andererseits auch Informationen zu E-Mails ohne steuerlichen Bezug enthält, ist damit unzulässig. Denn es existiert keine Rechtsgrundlage zur Vorlage jedweder E-Mail-Korrespondenz.

Fordert der Prüfer aber die komplette steuerlich relevante E-Mail-Korrespondenz an, die im Zusammenhang mit Eingangs- und Ausgangsrechnungen steht oder einen bestimmten steuerlich relevanten Sachverhalt betrifft, ist der Aufforderung zu folgen.

MERKE | Es ist oft problematisch, dass die Datenbestände im E-Mail-Verkehr regelmäßig nicht so strukturiert sind, dass sich genau die E-Mails herausfiltern lassen, auf die der Prüfer ein Anrecht hat. Es obliegt daher dem Steuerpflichtigen, aus den angeforderten Mails im Rahmen des Erstqualifikationsrechts solche E-Mails herauszufiltern und dem Prüfer nicht vorzulegen, die keine Steuerrelevanz haben.

Und was ist, wenn der Aufforderung des Betriebsprüfers nicht nachgekommen wird? Im Zweifel kann er die Besteuerungsgrundlagen dann insoweit schätzen. Er kann aber auch ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen einfordern. Wird dagegen verstoßen, wird der Prüfer ein Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a AO festsetzen.

Quelle | BFH, Beschluss vom 30.4.2025, Az. XI R 15/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 250230

Regeln für schwankenden Verdienst im Minijob

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Arbeitgeber

12/2025

Regeln für schwankenden Verdienst im Minijob

von HVO GmbH

| Wenn das Einkommen bei einem Minijob nicht immer gleich hoch ist, spricht man von einem schwankenden Verdienst. Solche Schwankungen sind grundsätzlich möglich solange Regeln eingehalten werden. Hierüber hat jüngst die Minijob-Zentrale informiert. |

Der monatliche Verdienst darf im Durchschnitt 556 EUR (ab 2026: 603 EUR) nicht überschreiten. Entscheidend ist nicht jeder einzelne Monat, sondern der Durchschnitt über ein ganzes Jahr. Das heißt: Auch wenn in einzelnen Monaten mehr verdient wird, liegt ein Minijob vor solange die Jahresverdienstgrenze (2025: 6.672 EUR (12 Monate x 556 EUR); ab 2026: 7.236 EUR (12 Monate x 603 EUR)) eingehalten wird.

Arbeitgeber müssen den regelmäßigen Verdienst vorausschauend schätzen. Dabei sind regelmäßig wiederkehrende und vertraglich zugesicherte Einmalzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld) bei der Prognose zu berücksichtigen.

Nicht alle Schwankungen im Verdienst sind vorhersehbar. Beispielsweise kann es durch eine Krankheitsvertretung vorkommen, dass der Verdienst die jährliche Verdienstgrenze überschreitet. Dies ist unter den folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Das Überschreiten muss unvorhersehbar sein.
  • Es kommt nur gelegentlich vor (maximal zwei Mal in 12 Monaten).
  • Der Verdienst darf nicht mehr als das Doppelte der monatlichen Verdienstgrenze betragen.

Beispiel

Ein Verkäufer hat seit dem 1.4.2025 einen Minijob. Er verdient regelmäßig im Monat 510 EUR. Durch eine einmalige Krankheitsvertretung beträgt sein Verdienst im September 2025 1.100 EUR.

Es besteht weiterhin ein Minijob. Der Verdienst überschreitet zwar die Jahresverdienstgrenze. Jedoch liegt ein unvorhersehbares und einmaliges Überschreiten mit einem monatlichen Verdienst bis 1.112 EUR vor.

Quelle | Minijob-Zentrale, Mitteilung vom 5.11.2025: „Mehr verdienen im Minijob: Regeln für schwankenden Verdienst“

Verträge zwischen nahen Angehörigen: Besser schriftlich, aber nicht zwingend erforderlich

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

12/2025

Verträge zwischen nahen Angehörigen: Besser schriftlich, aber nicht zwingend erforderlich

von HVO GmbH

| Allein der fehlende Abschluss eines schriftlichen Vertrags führt nicht dazu, dass Verträge zwischen nahen Angehörigen steuerlich nicht anzuerkennen sind. Ein Schriftformerfordernis gibt es grundsätzlich nicht. Aus einem aktuellen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts geht zudem hervor, dass bei einem Fremdvergleich eine Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände zu erfolgen hat.|

Hintergrund

Bei Verträgen unter nahen Angehörigen (z. B. Ehegatten) schauen die Finanzämter regelmäßig ganz genau hin. Denn während Vertragsgestaltungen zwischen fremden Dritten von Interessengegensätzen geprägt sind, fehlen diese bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen. Somit steht zumindest die Vermutung im Raum, dass die Vereinbarungen nur aus Steuerersparnisgründen geschlossen wurden.

Praxistip

Trotz der positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sollten Verträge zwischen nahen Angehörigen aus Beweisgründen schriftlich abgeschlossen werden. Da die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten müssen, sollten Leistung und Gegenleistung eindeutig geregelt werden.

Von besonderer Wichtigkeit ist, dass das Vereinbarte auch tatsächlich durchgeführt wird.

Quelle | BVerfG, Beschluss vom 27.5.2025, Az. 2 BvR 172/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 251029

 

Rechengrößen in der Sozialversicherung: Diese Werte sind für 2026 geplant

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Arbeitgeber

12/2025

Rechengrößen in der Sozialversicherung: Diese Werte sind für 2026 geplant

von HVO GmbH

|Die Bundesregierung hat die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2026 beschlossen. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung (u. a. auch die Beitragsbemessungsgrenzen) aktualisiert. |

Beachten Sie | Die Rechengrößen haben eine große Bedeutung für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung. So wird beispielsweise festgelegt, bis zu welcher Lohnhöhe Beiträge zu zahlen sind.

Nachfolgend sind wichtige Rechengrößen auszugsweise aufgeführt (Werte für 2025 in Klammern):

  • Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung: 8.450 EUR (8.050 EUR) im Monat
  • Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung: 10.400 EUR (9.900 EUR) im Monat
  • Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung: 5.812,50 EUR (5.512,50 EUR) im Monat
  • Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (sogenannte Jahresarbeitsentgeltgrenze): 6.450 EUR (6.150 EUR) im Monat

Quelle | Entwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026; BMAS vom 8.10.2025: „Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2026“

Familienheim: Einlage in eine Ehegatten-GbR ohne Schenkungsteuer

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

12/2025

Familienheim: Einlage in eine Ehegatten-GbR ohne Schenkungsteuer

von HVO GmbH

| Die Steuerbefreiung für die lebzeitige Zuwendung eines Familienheims unter Ehegatten kann auch dann zu gewähren sein, wenn der eine Ehegatte das Familienheim in eine Ehegatten-GbR einlegt, an der die Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. |

Zum Hintergrund: Die unentgeltliche Übertragung des Familienheims ist unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4a, 4b und 4c des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) steuerfrei. Begünstigt sind die lebzeitige Übertragung zwischen Ehegatten, der Ehegattenerwerb von Todes wegen sowie der Erwerb von Todes wegen durch Kinder. Beim Erwerb von Todes wegen sind (im Gegensatz zur Schenkung) Behaltensfristen zu beachten.

Sachverhalt

Der Ehemann (EM) und seine Ehefrau (EF) waren zu je 50 % Gesellschafter einer 2020 durch notariell beurkundeten Vertrag errichteten GbR. Die EF war Alleineigentümerin eines Wohnhauses, das die Eheleute zu eigenen Wohnzwecken nutzten (Familienheim). In derselben notariellen Urkunde übertrug die EF das Familienheim unentgeltlich in das Gesellschaftsvermögen der GbR. Die hierdurch zugunsten des EM bewirkte Berechtigung an dem Grundstück bezeichneten die Eheleute als unentgeltliche ehebedingte Zuwendung. Der EM gab eine Schenkungsteuererklärung ab und beantragte die Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG, die das Finanzamt nicht gewährte nach Ansicht des Finanzgerichts und des Bundesfinanzhofs aber zu Unrecht.

Überträgt ein Ehegatte das Familienheim unentgeltlich auf eine GbR, an der beide Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind, ist der andere Ehegatte in Höhe des hälftigen Werts des Familienheims schenkungsteuerlich bereichert. Aber auch der Erwerb von Gesamthandseigentum an einem Familienheim wird von der Steuerbefreiung erfasst.

Quelle | BFH-Urteil vom 4.6.2025, Az. II R 18/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 250802; BFH, PM Nr. 70/25 vom 23.10.2025

Rechengrößen in der Sozialversicherung: Diese Werte sind für 2026 geplant

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Für Arbeitgeber

12/2025

Rechengrößen in der Sozialversicherung: Diese Werte sind für 2026 geplant

von HVO GmbH

| Die Bundesregierung hat die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2026 beschlossen. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung (u. a. auch die Beitragsbemessungsgrenzen) aktualisiert. |

Beachten Sie | Die Rechengrößen haben eine große Bedeutung für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung. So wird beispielsweise festgelegt, bis zu welcher Lohnhöhe Beiträge zu zahlen sind.

Nachfolgend sind wichtige Rechengrößen auszugsweise aufgeführt (Werte für 2025 in Klammern):

  • Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung: 8.450 EUR (8.050 EUR) im Monat
  • Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung: 10.400 EUR (9.900 EUR) im Monat
  • Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung: 5.812,50 EUR (5.512,50 EUR) im Monat
  • Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (sogenannte Jahresarbeitsentgeltgrenze): 6.450 EUR (6.150 EUR) im Monat

Quelle | Entwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026; BMAS vom 8.10.2025: „Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2026“

Bundesregierung will Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge verlängern

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

12/2025

Bundesregierung will Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge verlängern

von HVO GmbH

| Die Kfz-Steuerbefreiung gilt bislang für reine Elektrofahrzeuge, die bis zum 31.12.2025 erstmalig zugelassen bzw. komplett auf Elektroantrieb umgerüstet werden. Die Bundesregierung möchte diese steuerliche Begünstigung nun um fünf Jahre bis zum 31.12.2030 verlängern. Die maximal zehnjährige Steuerbefreiung soll jedoch begrenzt sein und zwar längstens bis zum 31.12.2035. Dadurch soll es sich lohnen, frühzeitig ein reines Elektrofahrzeug anzuschaffen (Achtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, Regierungsentwurf vom 15.10.2025; Zustimmung durch den Bundesrat steht noch aus). |

Daten für den Monat Januar 2026 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Daten und Termine

12 / 2025

Daten für den Monat Januar 2026 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

von HVO GmbH

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 12.1.2026

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 15.1.2026

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 1/2026 = 28.1.2026

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

10/24

03/25

06/25

10/25

+2,0 %

+ 2,2%

+ 2,0%

+ 2,3%

Unterhaltsleistungen: Bundesfinanzministerium äußert sich zum Nachweis der Zahlung

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

12/2025

Unterhaltsleistungen: Bundesfinanzministerium äußert sich zum Nachweis der Zahlung

von HVO GmbH

Unterhaltsaufwendungen (beispielsweise an Eltern oder Kinder) können nach § 33a Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2025 geregelt, dass bei Geldzuwendungen die Zahlung der Unterhaltsleistungen durch Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person zu erfolgen hat. Zum Nachweis hat das Bundesfinanzministerium nun Stellung bezogen. |

Hintergrund

Steuerpflichtige können Unterhaltsleistungen insbesondere dann als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a EStG in der Einkommensteuererklärung geltend machen, wenn

  • sie gegenüber der Person gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sind,
  • sie die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person angeben,
  • kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag für die unterhaltene Person besteht und
  • die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt.

Der Abzug ist auf die Höhe des Grundfreibetrags (für 2025: 12.096 EUR) beschränkt. Übernommene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden zusätzlich berücksichtigt.

Beachten Sie | Der Höchstbetrag mindert sich aber um Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person, die 624 EUR im Jahr übersteigen.

Aktuelle Schreiben

Das Bundesfinanzministerium hat sich zur Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt von Personen im Ausland geäußert. In einem weiteren Schreiben vom 15.10.2025 gibt das Bundesfinanzministerium allgemeine Hinweise zum Abzug von Unterhaltsaufwendungen. In diesem Schreiben verweist es hinsichtlich der Nachweiserfordernisse bei Geldzuwendungen auf das erstgenannte Schreiben.

Überweisungen sind grundsätzlich durch Belege (Buchungsbestätigungen oder Kontoauszüge) nachzuweisen, die die unterhaltene Person als Empfänger ausweisen. Für die Überweisung anfallende Aufwendungen sind keine Unterhaltsaufwendungen.

MERKE | Überweisungen auf ein nicht auf den Namen der unterhaltenen Person lautendes Konto erfüllen nicht die Abzugsvoraussetzungen. Eine Ausnahme gilt für Zahlungen, die zur Erfüllung einer Verbindlichkeit der unterhaltenen Person für typische Unterhaltsaufwendungen in deren Namen direkt auf das Bankkonto eines Dritten überwiesen werden (abgekürzter Zahlungsweg). Diese Zahlungen können berücksichtigt werden, wenn die Verbindlichkeit vom Steuerpflichtigen nachgewiesen werden kann (z. B. durch Vorlage des Mietvertrags).

Quelle | BMF-Schreiben vom 15.10.2025, Az. IV C 3 – S 2285/00031/001/024 und Az. IV C 3 – S 2285/00031/001/025

Keine erste Tätigkeitsstätte eines Leiharbeitnehmers bei einem unbefristeten Leiharbeitsverhältnis

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Arbeitnehmer

12/2025

Keine erste Tätigkeitsstätte eines Leiharbeitnehmers bei einem unbefristeten Leiharbeitsverhältnis

von HVO GmbH

| Bei einem unbefristeten Leiharbeitsverhältnis kommt eine dauerhafte Zuordnung des Leiharbeitnehmers zu einer ersten Tätigkeitsstätte beim Entleiher regelmäßig nicht in Betracht. Durch diese steuerzahlerfreundliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind die Fahrten zum Entleiher grundsätzlich nach Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten abzugsfähig. |

Erste Tätigkeitsstätte versus Auswärtstätigkeit

Je nachdem, ob es sich beim Tätigkeitsort um eine erste Tätigkeitsstätte oder um eine Auswärtstätigkeit handelt, hat das u. a. folgende steuerliche Konsequenzen:

Erste Tätigkeitsstätte:

  • Entfernungspauschale (0,30 EUR je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte; ab dem 21. Kilometer: 0,38 EUR)
  • Beachten Sie | Mit Wirkung ab 2026 sollen 0,38 EUR bereits ab dem ersten Entfernungskilometer gewährt werden (Steueränderungsgesetz 2025 im Entwurf).
  •  
  • grundsätzlich keine Verpflegungspauschale

Auswärtstätigkeit:

  • „Dienstreisepauschale“ (0,30 EUR je gefahrenem Kilometer)
  • grundsätzlich Verpflegungspauschale je nach Abwesenheitszeiten

Erste Tätigkeitsstätte: Definition

Nach § 9 Abs. 4 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ist erste Tätigkeitsstätte die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.

Die Zuordnung erfolgt vorrangig anhand der dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen durch den Arbeitgeber.

Typische Fälle einer dauerhaften Zuordnung sind in § 9 Abs. 4 S. 3 EStG aufgeführt:

  • unbefristetes Tätigwerden,
  • Tätigwerden für die Dauer des Dienstverhältnisses,
  • Tätigkeit über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten.

Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

  • typischerweise arbeitstäglich oder
  • je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.

Aktuelle Entscheidung

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass bei der Arbeitnehmerüberlassung ausschließlich auf die Zuordnungsentscheidung des Verleihers abzustellen ist. Ob der Entleiher eine Zuordnung vornimmt, ist unbedeutend.

Eine erste Tätigkeitsstätte kann sich nur ergeben, wenn die Zuordnung dauerhaft erfolgt oder mit den Tätigkeiten die quantitativen Kriterien dauerhaft erfüllt werden. Liegen die Voraussetzungen nur vorübergehend vor, ergibt sich keine erste Tätigkeitsstätte und es sind Reisekosten abzugsfähig.

Nach der Entscheidung kommt bei einem Leiharbeitsverhältnis eine unbefristete Zuordnung auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) regelmäßig nicht in Betracht. So verbot schon § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG in der bis zum 31.3.2017 geltenden Fassung die mehr als vorübergehende und damit die unbefristete Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher.

Nach der seit dem 1.4.2017 geltenden Fassung des § 1 Abs. 1b AÜG darf der Verleiher denselben Leiharbeitnehmer vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung demselben Entleiher nicht länger als 18 Monate überlassen. Scheidet damit eine unbefristete Überlassung an den Entleiher von Gesetzes wegen aus, gilt dies auch für die damit zusammenhängende Zuordnung des Leiharbeitnehmers an eine Tätigkeitsstätte des Entleihers.

Beachten Sie | Damit widerspricht der Bundesfinanzhof dem Bundesfinanzministerium, wonach die Regelungen des § 1 Abs. 1 S. 4 i. V. mit Abs. 1b AÜG für das Steuerrecht keine Wirkung entfalten.

Fazit

§ 1 Abs. 1b AÜG führt praktisch dazu, dass bei Leiharbeitnehmern die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 4 S. 3 Alt. 1 und 3 EStG für den Betrieb des Entleihers ausscheidet. Eine erste Tätigkeitsstätte beim Entleiher kann sich somit regelmäßig nur ergeben, wenn

  • der Verleiher den Leiharbeiter nur befristet für die Dauer der Tätigkeit beim Entleiher einstellt („Dauerhaftigkeit“ i. S. des § 9 Abs. 4 S. 3 Alt. 2 EStG durch Zuordnung für die Dauer des befristeten Dienstverhältnisses) oder

 

  • ein Tarifvertrag der Überlassungsbranche für den Leiharbeitnehmer § 1 Abs. 1b AÜG aushebelt und eine von den 18 Monaten abweichende Überlassungshöchstdauer regelt.

Quelle | BFH-Urteil vom 17.6.2025, Az. VI R 22/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 250460; BMF-Schreiben vom 25.11.2020, Az. IV C 5 – S 2353/19/10011 :006, Rz. 21