Fremdwährungskonten: Neue Meldepflichten der Banken bringen Anleger ggf. unter Zugzwang

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Kapitalanleger

11/2024

Fremdwährungskonten: Neue Meldepflichten der Banken bringen Anleger ggf. unter Zugzwang

von HVO GmbH

Währungsgewinne/-verluste aus der Veräußerung oder Rückzahlung einer verbrieften oder unverbrieften verzinslichen Kapitalforderung oder eines verzinslichen Fremdwährungsguthabens (verzinsliches Fremdwährungskonto) sind den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen. Diese neue Sichtweise des Bundesfinanzministeriums bedeutet im Kern Folgendes: Künftig müssen Banken bei Gewinnen aus verzinsten Fremdwährungsguthaben Abgeltungsteuer i. H. von 25 % einbehalten (unter Berücksichtigung eines ggf. erteilten Freistellungsauftrags) und dies in der Jahressteuerbescheinigung ausweisen. Die Zeit, als solche Konten häufig „unter dem Radar“ des Finanzamts liefen, ist damit vorbei. |

Bisherige Handhabung

Die Erträge aus der Kapitalanlage selbst unterliegen der Abgeltungsteuer i. H. von 25 %. Den Steuerabzug nimmt die Bank vor. Dies ist und bleibt auch so. Bei Währungsgewinnen/-verlusten aus verzinsten und nicht verzinsten Fremdwährungsguthaben verhält es sich aber anders. Diese unterliegen als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung, wenn sie innerhalb der einjährigen Haltefrist erzielt werden (ansonsten sind sie steuerfrei). Etwaige Gewinne unterliegen nicht der Abgeltungsteuer, sondern dem individuellen Steuersatz.

Beachten Sie | Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1.000 EUR betragen hat. Verluste können nur mit anderen positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.

MERKE

Weil die Banken für die vorgenannten steuerpflichtigen Währungsgewinne keinen Steuerabzug vornehmen, müssen Anleger diese eigenständig in ihrer Einkommensteuererklärung deklarieren.

Neue Sichtweise

Mit Schreiben vom 19.5.2022 hat das Bundesfinanzministerium seine Sichtweise geändert. Danach sind Währungsgewinne aus verzinslichen Fremdwährungskonten nun den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen. Somit müssen die Banken etwaige Gewinne (unabhängig von der Haltedauer) der Abgeltungsteuer (25 %) unterwerfen.

Beachten Sie | Die neue Sichtweise gilt „nur“ für verzinste Fremdwährungsguthaben. Das heißt: Bei Währungsgewinnen/-verlusten aus der Veräußerung oder Rückzahlung einer unverbrieften und unverzinslichen Kapitalforderung oder eines unverzinslichen Fremdwährungsguthabens bleibt es bei der bisherigen Handhabung.

Zudem kann bei Fremdwährungsguthaben auf Zahlungsverkehrskonten (beispielsweise Girokonten, Basiskonten, Girocard), Kreditkarten und digitalen Zahlungsmitteln unterstellt werden, dass diese ausschließlich als Zahlungsmittel eingesetzt werden und keine Einkunftserzielungsabsicht im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen vorhanden ist. Eine Erfassung von Währungsgewinnen/-verlusten für Zahlungsmittel scheidet daher aus. Lediglich die mit diesen Fremdwährungsguthaben erzielten Zinsen unterliegen einer Besteuerung im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Übergangsregelung

Das vorgenannte Schreiben vom 19.5.2022 ist auf Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2008 zufließen, sowie erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. Für den Kapitalertragsteuerabzug wird es aber nicht beanstandet, wenn die neue Sichtweise zu den verzinslichen Fremdwährungskonten erst ab dem 1.1.2024 angewendet wird. Für die erstmalige Anwendung ist dabei auf den Anschaffungszeitpunkt der Kapitalforderung abzustellen.

Beachten Sie | Diese Übergangsregelung wurde durch das Bundesfinanzministerium jüngst um ein Jahr verlängert. Somit sind Banken spätestens ab 2025 dazu verpflichtet, die neue Sichtweise der Finanzverwaltung umzusetzen.

Handlungsempfehlungen

Durch den automatischen Steuerabzug der Banken und dem entsprechenden Ausweis in der Jahressteuerbescheinigung erfährt das Finanzamt nun auch von den in fremder Währung geführten verzinslichen Konten. Das heißt: Haben Kapitalanleger in der Vergangenheit keine Währungsgewinne in ihrer Einkommensteuererklärung als privates Veräußerungsgeschäft deklariert, aber bescheinigt die Bank ab 2025 entsprechende Vorgänge, dann kann es zu Rückfragen durch das Finanzamt kommen.

Doch was ist jetzt zu tun? Grundsätzlich gilt: Vorsorge ist besser als Nachsorge. Deshalb kann es in einem ersten Schritt ratsam sein, zu prüfen, ob es in der Vergangenheit versäumt wurde, Währungsgewinne in der privaten Einkommensteuererklärung als privates Veräußerungsgeschäft zu deklarieren. Falls dies der Fall sein sollte, ist ggf. eine Nacherklärung angezeigt.

Quelle | BMF-Schreiben vom 19.5.2022, Az. IV C 1 – S 2252/19/10003 :009, Rn. 131 und 325; BMF-Schreiben vom 11.7.2023, Az. IV C 1 – S 2252/19/10003 :013, Rn. 325

E-Rechnung: Neue Regeln gelten auch für Vereine

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Für Unternehmer

11/2024

E-Rechnung: Neue Regeln gelten auch für Vereine

von HVO GmbH

Ab dem 1.1.2025 müssen Unternehmen in Deutschland elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) ausstellen, wenn sie anderen Unternehmen (z. B. Einzelhandel, Gewerbebetriebe, gemeinnützige Einrichtungen) Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen. Diese Neuregelung gilt auch für gemeinnützige Vereine. |

MERKE

In einer Mitteilung vom 16.8.2024 hat das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern wichtige Informationen für Vereine zur elektronischen Rechnung zusammengestellt. Dabei geht es um gemeinnützige Vereine als Rechnungsersteller (mit diversen Übergangsfristen) sowie als Rechnungsempfänger (hier sind keine Übergangsregelungen vorgesehen).

Das Bundesfinanzministerium hat ein Anwendungsschreiben für den Beginn des 4. Quartals 2024 angekündigt. Ein Entwurfsschreiben gibt es bereits (unter www.iww.de/s11125).

Quelle | FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Mitteilung vom 16.8.2024, unter www.iww.de/s11554

Steuertipps für Existenzgründer

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

11/2024

Steuertipps für Existenzgründer

von HVO GmbH

| Bei der Unternehmensgründung gibt es viele (steuerliche) Dinge zu beachten. Eine aktuelle Broschüre des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern (Stand: Juni 2024) kann hier Hilfestellung leisten. Es werden insbesondere folgende Aspekte thematisiert: Wahl der Rechtsform, Steuerarten/-erklärungen, Buchführung, Aufzeichnungen und Gewinnermittlung sowie Pflichten als Arbeitgeber. Die Broschüre kann unter www.iww.de/s11558 als PDF-Datei heruntergeladen werden. |