Entfernungspauschale: Erhöhung nur ab dem 21. Kilometer ist nicht verfassungswidrig

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Arbeitnehmer

10/2024

Entfernungspauschale: Erhöhung nur ab dem 21. Kilometer ist nicht verfassungswidrig

von HVO GmbH

| Für 2022 bis 2026 gilt ab dem 21. Entfernungskilometer eine erhöhte Entfernungspauschale i. H. von 0,38 EUR. Für die ersten 20 Kilometer erfolgte indes keine Anpassung (weiterhin 0,30 EUR). Dagegen hatte ein Arbeitnehmer geklagt. Denn wegen seiner geringen Entfernung (acht Kilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) partizipierte er von der Erhöhung nicht.

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Denn das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 20.3.2024, Az. 16 K 16092/23) hält die Neuregelung nicht für verfassungswidrig. Das Finanzgericht hatte jedoch die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Doch leider wurde sie nicht eingelegt, sodass das Urteil rechtskräftig ist. |

Gesamtübersicht über die Kaufkraftzuschläge

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Arbeitgeber

10/2024

Gesamtübersicht über die Kaufkraftzuschläge

von HVO GmbH

| Arbeitgeber, die Arbeitnehmer ins Ausland entsenden, können die höheren Lebenshaltungskosten durch Zahlung eines Kaufkraftzuschlags steuerfrei abgelten (§ 3 Nr. 64 Einkommensteuergesetz). Das Bundesfinanzministerium (Schreiben vom 10.7.2024, Az. IV C 5 – S 2341/24/10001 :002) hat nun die Gesamtübersicht über die Kaufkraftzuschläge zum 1.7.2024 (mit Zeitraum ab 1.1.2020) veröffentlicht. |

Höhere Freigrenze bei Geschenken gilt auch bei der Umsatzsteuer

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmer

10/2024

Höhere Freigrenze bei Geschenken gilt auch bei der Umsatzsteuer

von HVO GmbH

Geschenke an Geschäftspartner und Kunden sind nur dann steuermindernde Betriebsausgaben, wenn eine Grenze eingehalten wird. Diese wurde mit Wirkung zum 1.1.2024 von 35 EUR auf 50 EUR erhöht. Diese Freigrenze gilt auch umsatzsteuerlich. Daher wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.|

Hintergrund

Für den Vorsteuerabzug kommt es (wie beim Betriebsausgabenabzug) auf die Höhe der Aufwendungen der Geschenke für jeden einzelnen Empfänger im Jahr an. Das bedeutet: Übersteigen die Aufwendungen 50 EUR nicht, ist der Vorsteuerabzug nach den Maßgaben des § 15 Umsatzsteuergesetz zulässig.

Beachten Sie | Sind Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist die 50 EUR-Grenze eine Nettogrenze, ohne Vorsteuerabzugsberechtigung handelt es sich um eine Bruttogrenze.

Beispiel | Geschäftsfreund A erhält von der B-GmbH ein Geschenk im Wert von 55 EUR (inklusive 19 % Umsatzsteuer). Ein weiteres Geschenk an A ist für 2024 nicht vorgesehen. Da die B-GmbH zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, sind die Kosten unter den weiteren Voraussetzungen als Betriebsausgaben abzugsfähig (55 EUR/1,19 = 46,22 EUR).

Quelle | BMF-Schreiben vom 12.7.2024, Az. III C 3 – S 7015/23/10002 :001 zur Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Handwerkerleistungen: Keine Steuerermäßigung bei eigenmächtiger Vorauszahlung

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

10/2024

Handwerkerleistungen: Keine Steuerermäßigung bei eigenmächtiger Vorauszahlung

von HVO GmbH

Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind bei einer Vorauszahlung nicht steuerbegünstigt, wenn diese im Veranlagungszeitraum vor Ausführung der Handwerkerleistungen eigenmächtig erbracht wird. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden. |

Hintergrund

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erhalten Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen (nur Lohnkosten), höchstens jedoch 1.200 EUR im Jahr (§ 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)). Die Steuerermäßigung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhält und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung erfolgt.

Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf genügt eine per E-Mail seitens des Auftraggebers mitgeteilte und eigenmächtig vorgenommene Vorauszahlung dem Rechnungserfordernis des § 35a Abs. 5 S. 3 EStG nicht. Im Streitfall hatte ein Ehepaar in den letzten Tagen des Jahres 2022 einen Abschlagsbetrag ohne Aufforderung des Handwerksbetriebs überwiesen, obwohl die Arbeiten erst im Jahr 2023 durchgeführt und auch dann erst in Rechnung gestellt werden sollten.

Vorauszahlungen können nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie marktüblich sind. Eine Anzahlung ohne jegliche Aufforderung des Leistungserbringers, mithin letztlich „ins Blaue hinein“, ist weder als marktüblich noch als sonst sachlich begründet anzusehen.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 18.7.2024, Az. 14 K 1966/23 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 243273

Termingeschäfte: Beschränkung der Verlustverrechnung verfassungsrechtlich bedenklich

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Kapitalanleger

10/2024

Termingeschäfte: Beschränkung der Verlustverrechnung verfassungsrechtlich bedenklich

von HVO GmbH

| Der Bundesfinanzhof hält die Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte bei summarischer Prüfung für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar (Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz). Er hat in dem Verfahren daher Aussetzung der Vollziehung gewährt. |

Hintergrund

Verluste aus Kapitalvermögen unterliegen gewissen Abzugsbeschränkungen. So dürfen z. B. Verluste aus Aktienverkäufen ausschließlich mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 S. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG)).

Beachten Sie | Ob diese Regelung verfassungsgemäß ist, wird das Bundesverfassungsgericht klären müssen. Ein entsprechendes Verfahren ist bereits seit über drei Jahren anhängig.

Zudem gibt es eine Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften. § 20 Abs. 6 S. 5 EStG regelt hierzu Folgendes: Verluste aus Termingeschäften dürfen nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und solchen aus Stillhalterprämien, nicht aber mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen ausgeglichen und verrechnet werden. Darüber hinaus sind der Verlustausgleich und die Verlustverrechnung (anders als bei Aktienverlusten) auch noch der Höhe nach auf jährlich 20.000 EUR beschränkt.

Beachten Sie | Die Regelung ist nur im Rahmen der Veranlagung der Kapitalerträge anzuwenden, nicht im Rahmen des Steuerabzugs.

Nicht ausgeglichene Verluste sind in die Folgejahre vorzutragen und dort jeweils i. H. von 20.000 EUR mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Einkünften aus Stillhalterprämien zu verrechnen.

Entscheidungen

In dem aktuellen Streitfall hat der Bundesfinanzhof nun, ebenso wie die Vorinstanz, Aussetzung der Vollziehung gewährt. Dabei stellte er u. a. Folgendes heraus: Bei hohen Verlusten besteht die Gefahr eines endgültigen Verlustuntergangs. So müsste ein Steuerpflichtiger zur Verrechnung eines Verlustes aus einem Termingeschäft i. H. von 1 Mio. EUR noch weitere 50 Jahre leben und in jedem dieser 50 Jahre hinreichende Gewinne aus Termingeschäften und Stillhalterprämien erzielen, um eine vollständige Verlustverrechnung zu erreichen. Würde er in den Folgejahren auch jeweils Verluste aus Termingeschäften erzielen, würde sich die Verrechnung der Verluste entsprechend verlängern.

MERKE | Es handelt sich „nur“ um einen Beschluss im Rahmen der summarischen Prüfung des Aussetzungsverfahrens. Allerdings hat jüngst auch das Finanzgericht Baden-Württemberg zu dieser Thematik entschieden und die Verlustverrechnungsbeschränkung als noch verfassungsgemäß angesehen. Da die Steuerpflichtigen die Revision eingelegt haben, wird der Bundesfinanzhof nun bald in einem Hauptverfahren entscheiden können. Bis dahin können geeignete Fälle mit einem Einspruch offengehalten werden.

Quelle | BFH, Beschluss vom 7.6.2024, Az. VIII B 113/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 242229; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.4.2024, Az. 10 K 1091/23, Rev. BFH: Az. VIII R 11/24

Steuerbescheide: Weiterhin keine Bekanntgabe an Samstagen, aber neue Viertagesfiktion!

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

10/2024

Steuerbescheide: Weiterhin keine Bekanntgabe an Samstagen, aber neue Viertagesfiktion!

von HVO GmbH

| Der Bundesrat hat dem Postrechtsmodernisierungsgesetz Anfang Juli 2024 zugestimmt. Dadurch werden insbesondere die Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen verlängert. Folgerichtig erfolgte auch eine Anpassung der Vermutungsregelungen für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten (z. B. Steuerbescheiden). |

Hintergrund: Das Problem, „Recht zu haben, aber es nicht zu bekommen“, ergibt sich immer dann, wenn ein Steuerbescheid zu einer zu hohen Steuerfestsetzung führt, es jedoch versäumt wurde, innerhalb der Rechtsbehelfsfrist von einem Monat Einspruch einzulegen. Für den fristgerechten Eingang beim Finanzamt kommt es darauf an, wann der Bescheid bekannt gegeben wurde und wann die Einspruchsfrist endet.

Um die Vermutungsregelungen für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten nach der Abgabenordnung an die verlängerten Laufzeitvorgaben anzupassen, wird aus der bisherigen Dreitages- eine Viertagesfiktion. Damit gelten Steuerbescheide und andere Verwaltungsakte künftig als am vierten Tag nach deren Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, statt wie bisher nach drei Tagen.

Was unverändert bleibt: Fällt der vierte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, erfolgt die Bekanntgabe am nächstfolgenden Werktag. Die noch im Regierungsentwurf vorgesehene Bekanntgabe von Steuerbescheiden an Samstagen wurde nicht umgesetzt.

Beachten Sie | Die Neuregelung gilt für Verwaltungsakte, die nach dem 31.12.2024 übermittelt werden.

Beispiel

Das Finanzamt versendet an den Steuerpflichtigen Max Meise in München einen Steuerbescheid. Es gibt den Brief am Dienstag, den 14.1.2025 zur Post.

Bekanntgabezeitpunkt ist der 20.1.2025 (Montag), da der 18.1.2025 („vier Tage“) ein Samstag ist.

Ein Einspruch gegen den Steuerbescheid ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Die Einspruchsfrist endet somit am 20.2.2025 um 24:00 Uhr.

Beachten Sie | Auch ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten (ab 2025: vierten) Tag nach der Absendung als bekannt gegeben.

Die Bekanntgabefiktion gilt indes nicht, wenn der Verwaltungsakt tatsächlich später oder gar nicht zugegangen ist. Hier ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Bestreitet der Steuerpflichtige den Zugang, dann ist das Finanzamt regelmäßig nicht in der Lage, den Zugang nachzuweisen. Daher ist eine erneute (ordnungsgemäße) Bekanntgabe erforderlich.
  • Behauptet der Steuerpflichtige einen späteren Zugang, dann muss er dies substanziiert darlegen bzw. nachweisen. Dabei stellt eine Abwesenheit wegen Urlaubs regelmäßig keine spätere Bekanntgabe dar.

Quelle | Postrechtsmodernisierungsgesetz, BR-Drs. 298/24 (B) vom 5.7.2024; DStV, Mitteilung vom 13.6.2024

Daten für den Monat November 2024 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Daten und Termine

09 / 2024

Daten für den Monat November 2024 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

von HVO GmbH

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 11.11.2024
  • GewSt, GrundSt = 15.11.2024

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 14.11.2024
  • GewSt, GrundSt = 18.11.2024

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 11/2024 = 27.11.2024

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

08/23

01/24

04/24

08/24

+ 6,4 %

+ 3,1%

+ 2,4%

+ 1,9%

Häusliches Arbeitszimmer: Abzugsfähige Betriebsausgaben nur bei Erfüllung der Aufzeichnungspflichten

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmer

10/2024

Häusliches Arbeitszimmer: Abzugsfähige Betriebsausgaben nur bei Erfüllung der Aufzeichnungspflichten

von HVO GmbH

| Die Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, nur erfüllt, wenn sämtliche Aufwendungen einzeln fortlaufend in einem gesonderten Dokument oder Datensatz aufgezeichnet werden. Eine reine Belegsammlung mit Aufaddieren der Positionen nach Abschluss des Veranlagungszeitraums ist nicht ausreichend. Da der Bundesfinanzhof gegen diese Entscheidung des Finanzgerichts Hessen kürzlich die Revision zugelassen hat, ist mit einer weiteren Präzisierung der Rechtsprechungsgrundsätze zu rechnen. |

Allgemeines

§ 4 Abs. 5 EStG schränkt den Abzug für gewisse Betriebsausgaben ein. So wirken sich z. B. Aufwendungen für Geschenke an Geschäftspartner und Kunden nur dann steuermindernd aus, wenn eine Grenze von 50 EUR eingehalten wird. Und auch für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer besteht eine Abzugsbeschränkung.

Darüber hinaus sind die Aufwendungen i. S. des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 bis 4, 6b und 7 EStG einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Abs. 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie besonders aufgezeichnet sind.

Bei den Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 7 EStG handelt es sich um eine zusätzliche materiell-rechtliche Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug. Bei Verstößen droht das Abzugsverbot. Dieses Abzugsverbot wird auch bei einer Gewinnermittlung per Einnahmen-Überschussrechnung so umgesetzt, dass die betroffenen Aufwendungen dem Gewinn als Betriebseinnahme hinzugerechnet werden.

Häusliches Arbeitszimmer

Nach Ansicht der Finanzverwaltung bestehen keine Bedenken, wenn die auf das Arbeitszimmer anteilig entfallenden Finanzierungskosten im Wege der Schätzung ermittelt werden und nach Ablauf des Wirtschafts- oder Kalenderjahrs eine Aufzeichnung aufgrund der Jahresabrechnung des Kreditinstituts erfolgt. Entsprechendes gilt für die verbrauchsabhängigen Kosten (z. B. Wasser- und Energiekosten). Es reicht aus, Abschreibungsbeträge einmal jährlich zeitnah nach Ablauf des Kalender- oder Wirtschaftsjahrs aufzuzeichnen.

MERKE | Beim Abzug der Jahrespauschale (1.260 EUR) bestehen die besonderen Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 7 EStG nicht.

Quelle | FG Hessen, Urteil vom 13.10.2022, Az. 10 K 1672/19, Rev. BFH: Az. VIII R 6/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 242594; BMF-Schreiben vom 15.8.2023, Az. IV C 6 – S 2145/19/10006 :027, Rz. 25 f.

Kassensysteme: Meldepflicht startet ab 1.1.2025

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für Unternehmer

10/2024

Kassensysteme: Meldepflicht startet ab 1.1.2025

von HVO GmbH

| Nach der gesetzlichen Regelung des § 146a der Abgabenordnung (AO) müssen bestimmte elektronische Aufzeichnungssysteme (insbesondere elektronische Kassensysteme und Registrierkassen) ab dem 1.1.2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Das Bundesfinanzministerium hat nun den Beginn der Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Abs. 4 AO kommuniziert.|

Regelung des § 146a Abs. 4 AO

Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mithilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems i. S. des § 146a Abs. 1 erfasst, hat dem Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung Folgendes mitzuteilen:

  • Name und Steuernummer des Steuerpflichtigen,
  • Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung,
  • Art und Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme,
  • Seriennummer,
  • Datum der Anschaffung und der Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems.

Das elektronische Mitteilungsverfahren wird ab dem 1.1.2025 über „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle zur Verfügung stehen. Die Mitteilung kann wie folgt vorgenommen werden:

  • per Direkteingabe im ELSTER-Formular „Mitteilungsverfahren nach § 146a Abs. 4 AO“ auf www.elster.de,
  • per Datenübertragung aus einer Software via der ERiC-Schnittstelle.

Die Mitteilung von vor dem 1.7.2025 angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen i. S. des § 1 Abs. 1 S. 1 der Kassensicherungsverordnung ist bis zum 31.7.2025 zu erstatten.

Ab dem 1.7.2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen. Dies gilt ebenfalls für ab dem 1.7.2025 außer Betrieb genommene elektronische Aufzeichnungssysteme. Dabei ist zu beachten, dass bei der Mitteilung der Außerbetriebnahme vorher die Anschaffung mitzuteilen ist.

Aufzeichnungssysteme, die vor dem 1.7.2025 außer Betrieb genommen wurden und im Betrieb nicht mehr vorgehalten werden, sind nur mitzuteilen, wenn die Meldung der Anschaffung zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt ist.

MERKE | Gemietete oder geleaste elektronische Aufzeichnungssysteme stehen angeschafften Systemen gleich.

Das Bundesfinanzministerium geht in seinem Schreiben auch auf das Mitteilungsverfahren für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler ein, das ebenfalls ab dem 1.1.2025 zur Verfügung steht. Hier wird u. a. ausgeführt, dass von einer Mitteilung für solche EU-Taxameter und Wegstreckenzähler abzusehen ist, die ohne eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verwendet werden. Dies gilt bis zur Implementierung der Sicherheitseinrichtung, längstens aber für den Zeitraum der Nichtbeanstandung, d. h., bis zum 31.12.2025.

PRAXISTIPP | Das Bundesfinanzministerium hat unter www.iww.de/s11221 einen Fragen-Antworten-Katalog veröffentlicht. Hier werden u. a. Fragen zum Kassengesetz, zur Belegausgabepflicht und zur technischen Sicherheitseinrichtung beantwortet.

Quelle | BMF-Schreiben vom 28.6.2024, Az. IV D 2 – S 0316-a/19/10011 :009, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 242593; BMF, FAQ unter www.iww.de/s11221

Steuerklassen III und V sollen abgeschafft werden

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

Für alle Steuerpflichtigen

10/2024

Steuerklassen III und V sollen abgeschafft werden

von HVO GmbH

Die Steuerklassenkombination III und V soll ab 2030 abgeschafft werden. Es soll eine Überführung in die Steuerklasse IV mit Faktor erfolgen. Das Ehegattensplitting soll indes bestehen bleiben. Dies geht aus dem Steuerfortentwicklungsgesetz hervor (Regierungsentwurf vom 24.7.2024). Dadurch hätten Ehepartner mit einem deutlich unterschiedlichen Bruttoeinkommen unterjährig mitunter ein niedrigeres Nettogesamteinkommen. Für die endgültige Höhe der Einkommensteuer kommt es aber weiterhin auf die Einkommensteuererklärung an. |

Durch dieses Gesetz sollen auch der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag für 2025 und 2026 erhöht werden. Durch das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 (Regierungsentwurf vom 24.7.2024) sollen beide Werte auch für 2024 erhöht werden (Grundfreibetrag um 180 EUR auf 11.784 EUR; Kinderfreibetrag um 228 EUR auf 6.612 EUR).